Strafrechtliche Risiken für Geschäftsführer in der Praxis RPC Consulting GmbH Poststraße 1 31303 Burgdorf Stand Mai, 2018
Minenfeld Gründung Die Gründung einer Gesellschaft wird in drei Phasen unterteilt. Zunächst wird eine Vorgründungsgesellschaft gegründet. Dafür kommen die künftigen Gesellschafter überein, beispielsweise eine GmbH zu gründen. Die wesentlichen Vertragsteile werden festgelegt. Eine Vorgründungsgesellschaft ist rechtlich eine Personengesellschaft, nämlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck darin besteht, eine GmbH zu gründen. Daraufhin wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages eine (in diesem Beispiel) Vor- GmbH gegründet. Diese Gesellschaftsform ist die Stufe zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung im Handelsregister. Damit die GmbH gegründet werden kann ist eine Eintragung in das Handelsregister notwendig. Dafür ist ein Stammkapital von 25.000 erforderlich. Kann das Stammkapital direkt in die Gesellschaft eingezahlt werden, spricht man von einer Bargründung. Alternativen dazu sind die Sachgründung und die gemischte Gründung. Verboten ist aber eine Gründung durch verdeckte Sacheinlagen. Diese ist dadurch definiert, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wurde, die Gesellschaft nach der Gründung aber einen zuvor mit einem Gesellschafter vereinbarten Sachwert erhält. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig, da kein unmittelbar zur Verfügung stehendes Geld vorhanden ist. Um den Prozess der Gründung einer GmbH abzukürzen, kann der sogenannte Mantelkauf durchgeführt werden. Dabei wird eine bereits bestehende GmbH erworben, die nicht mehr geschäftstätig ist. Dies bezeichnet man als Mantelkauf. Nach Herrn Prof. Dr. Römermann ist dieses Vorgehen nicht sinnvoll, da das Stammkapital dennoch aufgefüllt werden muss. Zudem besteht die Verpflichtung dem Handelsregister offen legen, dass es sich um eine Neugründung handelt. Laufende Geschäftsführung Der Geschäftsführer hat nicht das Recht seinen persönlichen Willen bezüglich unternehmerischer Entscheidungen vor den Willen der Gesellschafter zu stellen. Somit ist es beispielsweises nicht zulässig Beträge auszugeben, die den in der Satzung angegebenen Wert zustimmungspflichtiger Geschäfte übersteigen. Dabei ist es nicht relevant, ob die Investition eine hervorragende Geschäftschance realisiert oder nicht. Rechtlich begeht der Geschäftsführer nach 266 StGB Untreue, da Vermögen unrechtmäßig abfließt. Herr Prof. Dr. Römermann rät Geschäftsführern die Satzung des Unternehmens zu kennen und gegebenenfalls veraltete Beträge für zustimmungspflichtige Geschäfte in den Satzungen anzupassen. Denn wenn ein Gesellschafter sich von dem Geschäftsführer trennen möchte, lässt sich dies durch einen Verstoß wegen Untreue leicht durchsetzen. 2 von 4
Als Beispiel einer Anklage wegen Untreue führt Herr Prof. Dr. Römermann die Siemens-Affäre an, bei der einige Manager Schwarze-Kassen führten. Obwohl sie nie in die eigene Tasche wirtschafteten und im Sinne des Unternehmens handelten, wurde ihnen Untreue vorgeworfen. Compliance Zum Thema Compliance führt Herr Prof. Dr. Römermann die Hubschrauber-Affäre an. Bei dieser Affäre kaufte die indische Luftwaffe zwölf Hubschrauber in Europa. Es stellte sich aber heraus, dass der Luftfahrt- und Rüstungskonzerns Finmeccanica den Auftrag nur durch Schmiergelder erhalten hat. Daraufhin wurde der gesamte Kaufvertrag ungültig und die Verantwortlichen wurden zur Rechenschaft gezogen. Resümee Das Straf-Recht hat einige Tücken und Schwierigkeiten inne. Versicherungen können nicht vor den Strafen und den Vergehen schützen, aber durch finanzielle Mittel die Angeklagten im Verfahren unterstützen. Dabei ist zu beachten, dass im Straf-Recht nie das Unternehmen angeklagt werden kann, sondern immer die natürliche Person. Dementsprechend betreffen etwaige Strafen grundsätzlich das Privatvermögen. Zudem sind in einem Strafprozess häufig mehrere Personen beteiligt. Da für jeden Beklagten ein Anwalt gestellt werden muss, entstehen immense Kosten, welche von Versicherungen getragen werden können. Es empfiehlt sich entsprechend der Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung. 3 von 4
Ansprechpartner für Ihre Unternehmensberatung Wir nehmen uns Zeit für Sie. Bei RPC ist dies nicht nur ein Versprechen, sondern auch gelebte Praxis. Als erste Ansprechpartner stehen Ihnen aus der Geschäftsführung Herr Hannes Rehbein und Frau Johanna Riesenbeck gerne vertrauensvoll und persönlich zur Verfügung. Hannes Rehbein Johanna Riesenbeck (Geschäftsführung) (Geschäftsführung) + 49 (0) 5136 / 978 815-3 + 49 (0) 5136 / 978 815-6 hannes.rehbein@rehbein-group.de johanna.riesenbeck@rehbein-group.de 4 von 4
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