Gemeinde Sulgen Friedhof- und Bestattungsreglement

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Transkript:

Gemeinde Sulgen Friedhof- und Bestattungsreglement. Januar 0 0

INHALTSVERZEICHNIS FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT I. Organisation und Verwaltung Seite Art. Zuständigkeit Art. Friedhofkommission Art. Administration Art. 4 Bestattungen Art. 5 Bestattungskontrolle Art. 6 Aufsicht 4 Art. 7 Rechnungswesen 4 II. Bestattungsordnung Art. 8 Bestattungsbewilligung 4 Art. 9 Organisation der Bestattung 4 Art. 0 Särge 4 Art. Abdankung 4 Art. Grundsatz der freien Bestattungswahl 4 Art. Mitteilung über die Bestattung 5 Art. 4 Amtliche Todesanzeige 5 Art. 5 Abdankungsfeier 5 III. Bestattungskosten Art. 6 Kostenübernahme durch die Gemeinde 5 Art. 7 Bestattungen auswärtiger Verstorbener 6 Art. 8 Auswärtige Bestattung 6 IV. Friedhofordnung Art. 9 Ruhe und Ordnung 6 Art. 0 Zugang 6 Art. Aufsicht 6 Art. Veranstaltungen 6 Art. Gräberarten 6 Art. 4 Belegung 7 Art. 5 Ruhezeit 7

Seite Art. 6 Urnenbeisetzungen 7 Art. 7 Anzahl Beisetzungen in einem Grab 7 Art. 8 Grabnummerierung 7 Art. 9 Exhumierung 7 Art. 0 Grabräumung 8 V. Grabbepflanzung und Grabunterhalt Art. Grabschmuck 8 Art. Grabbepflanzung 8 Art. Höhen von Pflanzen 8 Art. 4 Grabpflege 9 Art. 5 Nicht unterhaltene Gräber 9 Art. 6 Grabunterhaltsfonds 9 Art. 7 Haftung 9 VI. Grabdenkmäler Art. 8 Grabdenkmäler 9 Art. 9 Zugelassene Materialien 9 Art. 40 Dimensionen 0 Art. 4 Bewilligungspflicht 0 Art. 4 Setzen von Grabdenkmälern VII. Finanzierung Art. 4 Gebühren VIII. Allgemeinde Bestimmungen Art. 44 Härtefälle Art. 45 Einsprache; Rekurs Art. 46 Übertretungen IX. Schlussbestimmungen Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 48 Inkraftsetzung

Friedhof- und Bestattungsreglement I. Organisation und Verwaltung In diesem Reglement wird aus praktischen Gründen nur die männliche Form verwendet. Damit sind ausdrücklich beide Geschlechter gemeint, Männer und Frauen. Art. Zuständigkeit Art. Friedhofkommission Art. Administration Art. 4 Bestattungen Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist gemäss Kantonalem Gesundheitsgesetz Sache der Politischen Gemeinde Sulgen, im Folgenden Gemeinde genannt. Es untersteht der Aufsicht der Friedhofkommission. Grundlage dieses Reglements bilden die Eidgenössische Bundesverfassung vom 8. April 999, das Gesundheitsgesetz des Kantons Thurgau vom 5. Juni 985 und die Eidgenössische und Kantonale Zivilstandsverordnung. Für die Handhabung dieses Reglements, den Erlass von Weisungen und Verfügungen in ausserordentlichen Fällen und die Gestaltung des Friedhofes ist die Friedhofkommission zuständig. Die Friedhofkommission besteht aus drei Mitgliedern des Gemeinderates Sulgen, einem Vertreter der Evang. Kirchgemeinde, einem Vertreter der Kath. Kirchgemeinde, einem Vertreter der beteiligten Gemeinden und dem Friedhofvorsteher der Politischen Gemeinde Sulgen. Sie wird vom Gemeinderat gewählt. Die Amtsdauer fällt mit jener des Gemeinderates zusammen. Das Bestattungsamt nimmt die Todesmeldungen entgegen und bereitet die Bestattungen administrativ vor. Als Bestattung gilt die Urnenbeisetzung und die Erdbestattung. Auf dem Friedhof Sulgen werden Verstorbene aller Glaubensgemeinschaften und Weltanschauungen beigesetzt. Art. 5 Bestattungskontrolle Das Bestattungsamt führt eine Bestattungskontrolle.

Art. 6 Aufsicht Art. 7 Rechnungswesen Die Friedhofkommission hat die Aufsicht über die Benützung und den Unterhalt des Friedhofes und des Friedhofgebäudes. Das Rechnungswesen für Bestattungen erledigt das Bestattungsamt. II. Art. 8 Bestattungsbewilligung Art. 9 Organisation der Bestattung Art. 0 Särge Art. Abdankung Art. Grundsatz der freien Bestattungswahl Bestattungsordnung Bestattungen auf dem Friedhof Sulgen sind nur erlaubt, wenn eine Bestattungsbewilligung des Bestattungsamtes Sulgen vorliegt. Die Gemeinde sorgt zusammen mit den Angehörigen für eine würdige Bestattung. Das Bestattungsamt regelt mit den Angehörigen folgende Angelegenheiten: a) Art der Bestattung b) Zeitpunkt des Einsargens und der Überführung des Leichnams vom Sterbeort in den Aufbahrungsraum oder in das Krematorium. c) Übergabe eines Schlüssels für den Aufbahrungsraum an die Angehörigen. d) Bekanntgabe der Mehrkosten bei Sonderwünschen. Die erforderlichen Verträge über die Beschaffenheit und Lieferung der Särge werden durch die Friedhofkommission abgeschlossen. Der Zeitpunkt der Bestattung mit kirchlicher Abdankung wird in Absprache zwischen dem Bestattungsamt, den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt festgelegt. Der Zeitpunkt der Bestattung ohne kirchliche Abdankung wird in Absprache zwischen dem Bestattungsamt und den Angehörigen festgelegt. Die Abdankungen finden normalerweise zwischen 09.00 Uhr und 6.00 Uhr statt. An Sonn- und Feiertagen wird in der Regel nicht bestattet. Liegen bezüglich Bestattungsart von Verstorbenen Wünsche vor, ist diesen nachzukommen. Sind keine schriftlichen Anordnungen bekannt, bestimmen die nächsten Angehörigen über die Art der Bestattung. Wird keine Erklärung beigebracht, erfolgt die Feuerbestattung gemäss 8 des Gesundheitsgesetzes vom 5. Juni 985. 4

Art. Mitteilungen über die Bestattung Art. 4 Amtliche Todesanzeige Art. 5 Abdankungsfeier Nach Festlegung des Zeitpunktes der Bestattung und Abdankung erlässt das Bestattungsamt entsprechende Mitteilungen an die zuständigen Stellen. Für Einwohner der Gemeinde Sulgen wird eine amtliche Todesanzeige veröffentlicht. Wünschen die Angehörigen eine stille Bestattung, wird die amtliche Todesanzeige erst nachträglich veröffentlicht. Die Gestaltung der Abdankungsfeier ist Sache der Angehörigen, in Absprache mit dem zuständigen Pfarramt und dem Friedhofpersonal. Särge und Grabschmuck werden vor Beginn der Abdankungsfeier vor dem Friedhofgebäude aufgestellt. Bestattungen sind öffentlich. Auf Wunsch der Verstorbenen oder der Angehörigen erfolgt die Abdankung im engsten Familienkreis. III. Art. 6 Kostenübernahme durch die Gemeinde Bestattungskosten Für Verstorbene, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes in der Gemeinde Sulgen hatten, übernimmt die Gemeinde einen festgesetzten Beitrag (gemäss Gebührenordnung) an folgende Kosten: a) die amtliche Todesanzeige b) die Lieferung des Sarges, das Einsargen und das Aufbahren im Friedhofgebäude c) das Überführen vom Sterbeort im Kanton bis zum Friedhof Sulgen d) die Überführung vom Friedhof Sulgen ins Krematorium St. Gallen e) die Einäscherung inklusive Standardurne und den Urnenrücktransport vom Krematorium nach Sulgen f) das Erstellen und Überlassen eines Grabplatzes (Erdgrab, Urnengrab) für eine Benützungsdauer von mind. 0 Jahren g) die Organisation der Bestattungsfeier (Verwaltungskosten) h) die Bezeichnung des Grabplatzes mit einem einheitlichen Holzkreuz inkl. Beschriftung. Wird ein anderes Grabmal gesetzt, geht das Kreuz an die Gemeinde zurück. Die Hinterbliebenen tragen die Mehrkosten gemäss Art. 6, Abs.. Für die Urnenbeisetzung mit Beschriftung auf eine Sandsteinplatte an der Urnenwand, auf eine Urnenliegeplatte oder auf den Urnen-Sammelblock ist eine Gebühr gemäss Gebührenordnung zu entrichten. 5

4 Bei Urnenbeisetzung in bestehende Gräber an der Urnenwand oder Urnenliegeplatte sind die effektiven Kosten für Beschriftung zu entrichten (gemäss Gebührenordnung). Art. 7 Bestattung auswärtiger Verstorbener Art. 8 Auswärtige Bestattung Für die Bestattung von Verstorbenen, die zum Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz nicht in der Gemeinde Sulgen hatten, ist nebst den Bestattungskosten eine Grabplatzgebühr gemäss Gebührenordnung zu entrichten. Wird eine in Sulgen wohnhaft gewesene Person auswärts beigesetzt, werden die von der Gemeinde festgesetzten Bestattungskosten vergütet (Art. 6, Abs. ). IV. Art. 9 Ruhe und Ordnung Art. 0 Zugang Art. Aufsicht Art. Veranstaltungen Art. Gräberarten Friedhofordnung Der Friedhof ist ein Ort der Ruhe und Besinnung. Die Friedhofbesucher haben jegliches ungebührliches Verhalten zu unterlassen. Insbesondere ist nicht gestattet zu lärmen, herumzurennen sowie Blumen und Zweige abzureissen. Die Verwendung von Chemikalien zur Reinigung von Grabmälern oder zur Schädlingsbekämpfung ist untersagt. 4 Das Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Fahrten für körperlich Behinderte oder für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten. Der Friedhof ist für jedermann zugänglich. Für die Ordnung auf dem Friedhof ist das Friedhofpersonal zuständig. Die Besucher haben dessen Anordnungen zu befolgen. Besondere Abdankungen, Feiern und Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen einer Bewilligung der Friedhofkommission. Der Friedhof Sulgen enthält (Verfügbarkeit vorbehalten): a) Erdbestattungs-Reihengräber b) Erdbestattungs-Reihengräber für Kinder c) Urnen-Reihengräber d) Urnengräber an der Schrifttafelwand (Urnenwand) e) Urnengräber mit liegenden Sandsteinplatten (Plattenfeld) f) Urnen-Sammelgrab (Sandstein-Sammelblock mit Inschrift) g) Urnen-Sammelgrab ohne Beschriftung h) Familiengräber (Ruhezeit 50 Jahre) 6

Art. 4 Belegung Art. 5 Ruhezeit Art. 6 Urnenbeisetzungen Art. 7 Anzahl Beisetzungen in einem Grab Art. 8 Grabnummerierung Art. 9 Exhumierung Die Bestattungen erfolgen nach einem von der Friedhofkommission bewilligten Friedhofplan. Die Beisetzungen erfolgen in fortlaufender Reihenfolge, ungeachtet der Glaubenszugehörigkeit der Verstorbenen. Die Ruhezeit aller Gräber (ausser Familiengräber) beträgt mindestens 0 Jahre. Die Ruhezeit eines Familiengrabes beträgt mindestens 50 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Verlängerung zu den dannzumal geltenden Bedingungen beantragt werden. Die Beisetzung einer Urne kann in einem Urnen-Reihengrab oder in einem Urnen-Gemeinschaftsgrab erfolgen. Die Urne kann auch im Grab oder in der Urnenwand eines Angehörigen beigesetzt werden. Dadurch wird die ursprüngliche Ruhezeit nicht verlängert. Für die Wegnahme oder Verlegung beigesetzter Urnen ist die Bewilligung der Friedhofkommission erforderlich. Dafür wird eine Gebühr gemäss Gebührenordnung erhoben. Für eventuelle Beschädigungen der Urnen durch Grabarbeiten wird keine Haftung übernommen. In einem Erdbestattungsgrab darf in der Regel nur ein Leichnam beigesetzt werden. Särge von Kindern bis zum sechsten Lebensjahr können auf Wunsch der Angehörigen im selben Grab beigesetzt werden. In bestehenden Gräbern (Erdbestattungs- und Urnengräber) können bis fünf Jahre vor der Grabräumung maximal sechs Urnen beigesetzt werden. 4 In einem Familiengrab dürfen max. zwei Leichname und beliebig viele Urnen beigesetzt werden. Dabei werden Erdbestattungen nicht später als 0 Jahre und Urnenbeisetzungen nicht später als 0 Jahre vor einer allfälligen Grabräumung vorgenommen. Alle Gräber werden mit einer Nummer versehen, die in der Bestattungskontrolle eingetragen ist. Eine Exhumierung findet nur auf richterliche Anordnung statt. Die Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet. 7

Art 0 Grabräumung Über den Zeitpunkt der Grabräumung entscheidet die Friedhofkommission. Werden Grabfelder nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt, wird dies spätestens 6 Monate vorher durch Anschlag auf dem betreffenden Feld angezeigt und im öffentlichen Publikationsorgan und im Amtsblatt bekanntgemacht. Ein Reihengrabfeld wird dann abgeräumt, wenn das letzte Grab im Feld die Ruhezeit von mindestens 0 Jahren erreicht hat. Die Gemeinde sorgt für eine der Ästhetik und Pietät angepasste Räumung. 4 Über nicht abgeräumte Gegenstände verfügt das Bestattungsamt. V. Grabbepflanzung und Grabunterhalt Art. Grabschmuck Art. Grabbepflanzung Art. Höhe von Pflanzen Verwelkte Blumen, Kränze etc. werden durch das Friedhofpersonal abgeräumt und entsorgt. Die Hinterbliebenen haben kein Anrecht auf Rückgabe der Gegenstände. Mit dem Friedhofgärtner ist rechtzeitig zu vereinbaren, wenn die Hinterbliebenen den Grabschmuck behalten möchten. Die Bepflanzung und der Unterhalt der Gräber ist Sache der Angehörigen. Für den Unterhalt eines Grabes kann entweder eine einmalige Einzahlung (Art. 6) in den Grabunterhaltsfonds der Gemeinde geleistet oder die Besorgung der Gräber einem Dritten übertragen werden. Die Bepflanzung der Gräber soll sich in die Gesamtanlage einfügen und darf nicht aufdringlich wirken. Die Gräber dürfen erst definitiv bepflanzt werden, wenn sich die Erde gesetzt hat und Einfassung und Weganlagen erstellt sind. 4 Die Bepflanzung hinter den Grabmälern ist Sache des Friedhofpersonals. Pflanzen auf der zur Verfügung stehenden Fläche sollen nicht höher als der Grabstein oder das Grabkreuz sein. Pflanzen, welche die Nachbargräber oder die allgemeinen Anlagen überwuchern oder sonst beeinträchtigen, sind zurückzuschneiden oder zu entfernen. 8

Art. 4 Grabpflege Art. 5 Nicht unterhaltene Gräber Art. 6 Grabunterhaltsfonds Art. 7 Haftung Die Angehörigen haben die Gräber in Ordnung zu halten. Bei den Arbeiten ist jede Beschädigung der benachbarten Gräber oder der allgemeinen Anlage zu vermeiden. Verwelkte Kränze und Blumen sind in den dafür bereitgestellten Behältern zu deponieren. Gräber, für deren Unterhalt keine Angehörigen mehr verpflichtet werden können, werden mit einer Dauerbepflanzung versehen. Der Unterhalt eines Grabes kann durch einmalige Einzahlung (gemäss Gebührenordnung) in den Grabunterhaltsfonds der Gemeinde übertragen werden. Ein allfälliger Überschuss verfällt nach Aufhebung des Grabes dem Friedhoffonds zu. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Grabdenkmälern und Bepflanzungen. Sie haftet auch nicht für Schäden infolge von Grabsenkungen, ungenügendem Unterhalt oder höherer Gewalt. VI. Art. 8 Grabdenkmäler Art. 9 Zugelassene Materialien Grabdenkmäler Die Grabdenkmäler sollen ansprechend gestaltet sein und sich ruhig in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Pro Grabstätte ist ein Grabdenkmal zulässig. Liegen Gräber von Angehörigen nebeneinander, ist ein gemeinsames Grabdenkmal gestattet. Als Werkstoffe für die Erstellung von Grabdenkmälern sind zugelassen: Natursteine, einheimische Holzarten, Schmiedeeisen, Bronze. Andere Grabmäler können ausnahmsweise von der Friedhofkommission bewilligt werden, sofern sie sich ins Gesamtbild einfügen. Unzulässig sind Fotografien und Porträts über 50 cm², naturalistische Reliefs und Schriftzeichen aus Glas. 9

Art. 40 Dimensionen Max. Höhe Max. Breite Erwachsenengräber: Grabsteine 00 cm 60 cm Grabkreuze 00 cm 60 cm Liegeplatten 45 cm Familiengräber: Grabsteine 0 cm 40 cm Kindergräber: Grabsteine 80 cm 45 cm Grabkreuze 80 cm 45 cm Liegeplatten 40 cm Urnengräber: Grabsteine 90 cm 50 cm Grabkreuze 90 cm 50 cm Liegeplatten 45 cm Figuren, Kreuze und schlanke Stehlen bis 40 cm Breite dürfen die Höhenmasse um maximal 0 cm überschreiten. Bei Kreuzen darf die Maximalbreite um höchstens 5 cm überschritten werden. Die oben aufgeführten Masse gelten inklusive Sockel. Die Sockelhöhe darf höchstens 0 cm betragen. Die vorgesehenen Höchstmasse dürfen bei freien Plastiken sowie bei stehenden Denkmälern mit stark abgedachtem, stark geschweiftem oder rundem Kopf maximal 0 cm überschritten werden. Liegende Platten dürfen den Erdboden am Kopfende höchstens um 5 cm überragen. Art. 4 Bewilligungspflicht Die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender Grabmäler ist bewilligungspflichtig. Gesuche sind beim Bestattungsamt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Folgende Unterlagen und Angaben sind dabei notwendig: a) Zeichnungen im Massstab :0 b) Angaben über das zu verarbeitende Material c) Bearbeitung und Beschriftung (genauer Wortlaut). Sofern für die Beurteilung nötig, können Material und Schriftmuster verlangt werden. 4 Unvollständig ausgefüllte Gesuche werden zur Ergänzung fehlender Angaben zurückgewiesen. 5 Ohne Bewilligung erstellte Grabdenkmäler werden unter Kostenfolge entfernt. 0

Art. 4 Setzen von Grabdenkmälern Beim Aufstellen des Grabmals ist darauf zu achten, dass dessen Rückseite genau bündig ist mit der Flucht der übrigen in der Grabreihe stehenden Grabsteine. Grabdenkmäler dürfen erst aufgestellt werden, wenn die Einfassungen und die Wege durch die Gemeinde erstellt sind (Bei Erdbestattungen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten). Diese Arbeiten dürfen nur während der ordentlichen Arbeitszeit, jedoch nicht nach 6.00 Uhr an den Tagen vor allgemeinen Sonn- und Feiertagen, ausgeführt werden. 4 Für die von Dritten während der Arbeit verursachten Beschädigungen an Grabstellen, Grabdenkmälern, Anlagen und Wegen haften die Ausführenden. VII. Art. 4 Gebühren Finanzierung Die Gebühren für kostenpflichtige Leistungen der Gemeinde richten sich nach einer vom Gemeinderat zu erlassenden Gebührenordnung. VIII. Art. 44 Härtefälle Art. 45 Einsprache; Rekurs Art. 46 Übertretungen Allgemeine Bestimmungen In begründeten Härtefällen ist die Friedhofkommission befugt, von den Bestimmungen dieses Reglements abzuweichen. Beschwerden gegen Entscheide des Friedhofpersonals sind an die Friedhofkommission der Gemeinde Sulgen zu richten. Gegen dessen Entscheid kann innert 0 Tagen beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden. Übertretung von Vorschriften dieses Reglements können durch den Gemeinderat mit Busse geahndet werden, sofern nicht eine andere Strafnorm Anwendung findet.

IX. Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 48 Inkraftsetzung Schlussbestimmungen Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Friedhof- und Bestattungsreglement von 00. Dieses Reglement tritt auf den. Januar 0 in Kraft. Vom Gemeinderat Sulgen beschlossen am: 4. Oktober 0 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: A. Opprecht W. Minder Von der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Sulgen genehmigt am:. November 0 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: A. Opprecht W. Minder