"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"

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EG-Konformitätserklärung

Transkript:

"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" Datum der Meldung: 13.06.2018 Angaben zum Produkt Produkttyp: Markenname: NHDBOX Modell: FH887 GTIN n.n. Seriennummer n.n. Hersteller/ Name und Adresse INHDBOX, China Inverkehrbringer/ Name und Adresse Ebay, Deutschland

Sicherheitsinformationen Gefährdung: nicht bekannt Verletzungsart: nicht bekannt Rechtsverordnung: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) Beschreibung der Gefahr/des Mangels: 1. die CE Kennzeichnung auf dem Gerät ist fehlerhaft, 2. die Konformitätserklärung nicht vorhanden 3. Bedienungsanleitung nicht vorhanden

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG): Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt. Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund 22 Abs. 2 Nr. 8 i.v.m. 23 Abs. 4 EMVG folgende Allgemeinverfügung: 1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im europäischen Markt wird untersagt. Angaben zum Gerät: Produktart: Gerätetyp: Modell: Einführer: LED-Leuchtmittel FH887 INHDBOX, China 2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Begründung Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß 22 ff. EMVG wurde am 19.09.2017 von der Bundesnetzagentur das oben aufgeführte Gerät auf der Anbieterplattform Ebay mit der Artikel-nummer 401011720173 gesichtet. Dabei wurde festgestellt, dass sowohl die CE Kennzeichnung auf dem Gerät als auch die Konformitätserklärung fehlt und die Warnhinweise nur in englischer Sprache vorhanden sind. Mit E-Mail vom 28.09.2017 wurde im Rahmen einer Anhörung der Händler und mit E-Mail vom 15.11.2017 wurde der Hersteller aufgefordert, die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation vorzulegen. Es wurde keine Konformitätserklärung bereitgestellt oder auch nicht die erforderlichen Unterlagen, aus denen der Nachweis über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und die Art des von dem Hersteller gewählten Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß 17 EMVG zu erkennen ist, vorgelegt. Daraufhin wurde mit der Anordnung vom 01.12.2017 (Az:. AW: Final appeal EB12688/2017) der Hersteller aufgefordert, die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation unverzüglich vorzulegen. Dieser Anordnung ist der Hersteller nicht nachgekommen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Produkt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko ausgeht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen in Verkehr gebracht. I. II.

Gemäß 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß 22 Abs. 2 EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem EMVG prüfen. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maß-nahmen nach 23 EMVG treffen, um das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgeltliche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG entsprechen. Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten insbesondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Größe im EMVG vorgegebenen CE- Kennzeichnung und / oder gegen die Anforderungen bezüglich zu den weitergehenden Kennzeichnungen (Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät verstoßen. Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß 23 Abs. 4 EMVG ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und die Weitergabe des o. a. Gerätetyp. Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist nicht verkehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im gesamten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU). Die Rücknahme des Produktes aus der Lieferkette wird durch den Erlass des Verbotes des Bereitstellens, Inverkehrbringens und die Weitergabe des oben aufgeführten Gerätes im europäischen Markt vollzogen. Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels Allgemeinverfügung ausgesprochen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen. Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung. Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird. 411-13

Hinweise - Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß 32 Abs. 2 EMVG nach 146 des Telekommunikationsgesetzes. - Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.