Regionale Gemeindepolizei aargausüd POLIZEIREGLEMENT DER GEMEINDE GONTENSCHWIL
INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 4 Polizeiorgane 4 3 Anordnungen und Vorladungen 4 4 Störung der polizeilichen Tätigkeit 5 5 Identitätsnachweis 5 II. Besondere Bestimmungen A. Schutz des öffentlichen Gutes 6 Grundsatz 5 7 Reinigungspflicht 5 B. Immissionsschutz 8 Grundsatz 5/6 9 Teppichklopfen, Rasenmähen, lärmige Maschinen. Oeffentliche 6 Spielplätze und Freizeitanlagen 0 Lautsprecher 6 C. Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Unfug 6 Schiessen 6 3 Feuerwerk 7 4 Sprengungen 7 5 Tierhaltung 7 D. Schutz der öffentlichen Sittlichkeiten 6 Verrichten der Notdurft 7 7 Oeffentliches Aergernis 7/8
III. Bewilligungen, Strafen, Verfahren, Verwaltungszwang 8 Bewilligung 8 9 Busse 8 0 Verwarnung 8 Fahrlässigkeit, Versuch 8 Ersatzfreiheitsstrafe 8 3 Juristische Personen und Handelsgesellschaften 9 4 Strafbefehl 9 5 Einsprache 9 6 Verfahren vor Gemeinderat 9 7 Beschwerde 9 8 Ordnungsbussen 0 9 Bussendepositum 0 30 Verwaltungszwang 0 IV. Schlussbestimmungen 3 Subsidiäre Geltung des Strafgesetzbuches 0 3 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 0 3
Allgemeines Polizeireglement Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf die 37 Abs. lit. f, 38 und des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 9. Dezember 978, folgendes Polizeireglement: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Reglement dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit und gilt auf dem ganzen Gebiet der Gemeinde Reinach. Es ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton sowie die Satzungen der Regionalen Gemeindepolizei aargausüd. Polizeiorgane Oberste Polizeibehörde ist der Gemeinderat. Die Leitung des Polizeiwesens obliegt dem Gemeindeammann. Die unmittelbare Aufsicht erfolgt durch den Vorstand der Regionalen Gemeindepolizei aargausüd. Die Ausübung des Polizeidienstes in der Gemeinde ist Sache der Regionalen Gemeindepolizei aargausüd. Sie verhindert strafbare Handlungen, wendet Gefahren ab, führt fehlbare Personen der Bestrafung zu und steht hilflosen Personen bei. 3 Die Gemeindepolizei regelt den Strassenverkehr auf dem Gemeindegebiet gemäss den einschlägigen Vorschriften. 4 Die genauen Aufgaben der Regionalen Gemeindepolizei aargausüd sind in den Satzungen sowie im Anhang dazu geregelt. 5 Jeder Mitarbeiter der Gemeinde übt im Rahmen der ihm von Amtes wegen zustehenden oder vom Gemeinderat speziell übertragenen Befugnisse die Polizeigewalt aus. 3 Anordnungen und Vorladungen Jedermann ist verpflichtet, behördlichen und polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten. 4
4 Störung der polizeilichen Tätigkeit Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist untersagt. Das gilt insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane. 5 Identitätsnachweis Jedermann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen wahrheitsgetreu die Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seine Identität feststellen zu lassen. Die Polizei ist berechtigt, eine Person nötigenfalls zur Abklärung der Identität auf den Polizeiposten zu führen. II. Besondere Bestimmungen A. Schutz des öffentlichen Gutes 6 Grundsatz Es ist untersagt, das öffentliche Gut zu beschädigen, zu verunreinigen, zu verändern oder entgegen seiner Zweckbestimmung oder über den Gemeingebrauch hinausgehend zu benutzen. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung. 7 Reinigungspflicht Wer öffentliche Anlagen verunreinigt, hat umgehend den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen und haftet für einen allfälligen Schaden. In Bezug auf die Beschmutzung und Beschädigung von öffentlichen Strassen sind die Vorschriften des Kantonalen Baugesetzes massgebend. B. Immissionsschutz 8 Grundsatz In Bezug auf Immissionen (übermässige Einwirkungen durch Lärm, Erschütterung, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen) sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften von Bund und Kanton sowie die Gemeinde-Bauordnung massgebend. 5
Der privat-rechtliche Immissionsschutz gemäss Art. 684 ZGB bleibt vorbehalten. 9 Teppichklopfen, Rasenmähen, lärmige Maschinen In Wohngebieten sind von.00 Uhr bis 3.00 Uhr und von 0.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen das Teppichklopfen, das Rasenmähen mit Motormähern und das Arbeiten mit lärmigen Werkzeugen und Maschinen (z.b. Hämmer, Fräsen, Bohrer, Motorsägen usw.) sowie alle übrigen lärmigen Tätigkeiten verboten. Vorbehalten bleiben zusätzliche oder anderslautende Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Oeffentliche Spielplätze und Freizeitanlagen 3 Es ist verboten, öffentliche Spielplätze und Freizeitanlagen von.00 Uhr bis 3.00 Uhr und von.00 Uhr bis 07.00 Uhr zu benützen. Ueber Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. 0 Lautsprecher Der Einsatz von Lautsprecherwagen und dergleichen ist nur mit Bewilligung zulässig. Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Unfug Die Beunruhigung oder Belästigung der Bevölkerung durch Unfug ist untersagt. Als Unfug gelten Handlungen, die geeignet sind, andere Personen zu belästigen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder in ihrer persönlichen Sicherheit zu gefährden. Ebenso zählt das Verlegen öffentlicher und privater Sachen als Unfug. Schiessen Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund sind verboten. Vorbehalten bleiben die Benutzung der von den Behörden bezeichneten Schiessplätze, die Jagdgesetzgebung und das Militärrecht. 6
3 Feuerwerk Das Abbrennen von Feuerwerk ist ausser am Bundesfeiertag sowie an Sylvester bewilligungspflichtig. Das Abfeuern von Geschützen, Mörsern, Böllern, Petarden und dergleichen, ist grundsätzlich untersagt. Ueber Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. 4 Sprengungen Für Sprengungen (z.b. für Land- oder Forstwirtschaft) ist eine Bewilligung einzuholen. 5 Tierhaltung Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere oder Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist den Behörden sofort zu melden. 3 Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen sowie im Wald sind Hunde an der Leine zu führen. 4 Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ausserhalb besonders eingerichteter Versäuberungsplätze, der öffentliche und fremde private Grund nicht durch Hunde verunreinigt wird. Insbesondere sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücke diesbezüglich sauber zu halten. Hundehalter sind verpflichtet, den Hundekot einzusammeln und zweckmässig zu beseitigen. D. Schutz der öffentlichen Sittlichkeit 6 Verrichten der Notdurft Es ist untersagt, auf öffentlichem Grund oder an einem von der Oeffentlichkeit einsehbaren Ort, die Notdurft zu verrichten. 7 Oeffentliches Aergernis Wer in der Oeffentlichkeit durch ungebührliches Verhalten Aergernis erregt, wird bestraft. 7
Betrunkene, unter Drogeneinfluss stehende oder sonst in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkte Personen, können zur Vermeidung von Störungen oder zu ihrem eigenen Schutz nach Hause oder in Spitalpflege gebracht werden. Nötigenfalls können sie vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam genommen werden. III. Bewilligungen, Strafen, Verfahren, Verwaltungszwang 8 Bewilligung Die vom Reglement vorgeschriebenen Bewilligungen werden durch den Gemeinderat erteilt oder nötigenfalls vermittelt. Die Bewilligungen dürfen nur aus zureichenden Gründen verweigert werden und können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. 3 Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 9 Busse Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes werden vom Gemeinderat mit Geldbussen bis Fr. 500.00 bestraft. 0 Verwarnung In leichten Fällen kann von der Ausfällung einer Busse abgesehen und an deren Stelle eine Verwarnung ausgesprochen werden. Fahrlässigkeit, Versuch Strafbar ist auch die fahrlässige Uebertretung, nicht jedoch der blosse Versuch. ) Ersatzfreiheitsstrafe Schuldhaft unbezahlt gebliebene Bussen werden der Staatsanwaltschaft zur Beantragung einer Ersatzfreiheitsstrafe übergeben. Es gelten die Vorschriften der Aargauischen Strafprozessordnung. ) Fassung gemäss Ziffer I./5. der Übergangsverordnung über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom. November 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 36) 8
3 Juristische Personen und Handelsgesellschaften Wurde die Uebertretung durch eine juristische Person oder eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für die Bezahlung der ausgesprochenen Busse haftet die juristische Person bzw. die Gesellschaft solidarisch. 4 Strafbefehl Der Gemeinderat spricht Geldbussen durch Strafbefehl aus. Der Strafbefehl muss enthalten: a) die Bezeichnung des Beschuldigten b) die Angabe des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandes c) die angewandten Strafbestimmungen d) die Höhe der Geldbusse e) die Verfahrenskosten f) die Rechtsmittelbelehrung g) das Datum und die Unterschriften 5 Einsprache Gegen den Strafbefehl kann der Gebüsste beim Gemeinderat innert 0 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Dadurch wird der Strafbefehl aufgehoben. 6 Verfahren vor Gemeinderat Der Einsprecher ist zu einer Verhandlung vor den Gemeinderat oder ein von ihm bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der Gemeinderat fällt einen begründeten Entscheid. 7 Beschwerde Der Strafentscheid des Gemeinderates kann innert 0 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Beschwerde an das Bezirksgericht weitergezogen werden. 9
8 Ordnungsbussen Die Bussenerhebung durch die Gemeindepolizei gemäss den eidgenössischen Vorschriften über die Ordnungsbussen im Strassenverkehr bleibt vorbehalten. 9 Bussendepositum Von Beschuldigten, die den Uebertretungstatbestand anerkennen, kann gegen Quittung ein Bussendepositum entgegengenommen werden. Die Festsetzung der Busse durch Strafbefehl bleibt dabei vorbehalten. 30 Verwaltungszwang Polizeiwidrige Zustände können durch die Polizeiorgane auf Kosten des Fehlbaren beseitigt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist diesem zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen. IV. Schlussbestimmungen 3 Subsidiäre Geltung des Strafgesetzbuches Soweit dieses Reglement keine abweichenden Vorschriften enthält, finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung. 3 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Reglement tritt am. März 003 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden das Polizeireglement vom 0. Januar 958 sowie alle anderen, zu diesem Reglement im Widerspruch stehenden, früheren Erlasse des Gemeinderates aufgehoben. Gontenschwil, 0. Januar 003 GEMEINDERAT GONTENSCHWIL Der Gemeindeammann: R. Gautschy Der Gemeindeschreiber: R. Mäder 0