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Transkript:

An die Anteilinhaber des OGAW-Sondervermögens Deutsche Asset Management Investment GmbH 60612 Frankfurt am Main DWS Biotech (ISIN: DE0009769976) Wir beabsichtigen, die folgenden Änderungen am oben genannten Sondervermögen DWS Biotech vorzunehmen: Auflage neue Anteilklasse Für das OGAW-Sondervermögen wird die neue Anteilklasse FC aufgelegt. Im Zuge dessen werden die Paragraphen 29 und 30 Absatz 1 der Besonderen Anlagebedingungen dahingehend angepasst, dass die neue Anteilklasse mit ihren Ausgestaltungsmerkmalen aufgeführt wird. Sie lauten künftig wie folgt: 29 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag für die Anteilklasse LC beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Aufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag für die Anteilklassen TFC und FC beträgt 0% des Anteilwertes. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. 30 Kosten und erhaltene Leistungen 1. Für die Anteilklasse LC erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine Kostenpauschale in Höhe von 1,5% p.a., für die Anteilklasse TFC 0,9% p.a. und für die Anteilklasse FC 0,75% p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. 18 der AABen ) errechnet wird. Die Änderungen treten am 2. Juli 2018 in Kraft. Die jeweils gültigen Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen können bei der Deutsche Asset Management Investment GmbH kostenfrei bezogen werden. Frankfurt am Main, im Juni 2018 Die Geschäftsführung

Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Deutsche Asset Management Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie DWS Biotech, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 25 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 193 KAGB, 2. Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB, 3. Bankguthaben gemäß 195 KAGB, 4. Investmentanteile gemäß 196 KAGB, 5. Derivate gemäß 197 KAGB, 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß 198 KAGB. 26 Anlagegrenzen 1. Mindestens 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien angelegt werden, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. Hierbei muss in Aktien solcher Emittenten angelegt werden, bei denen sich die im letzten Geschäftsbericht oder in anderen geeigneten Unterlagen des Unternehmens ausgewiesenen Umsatzerlöse oder Gewinne überwiegend aus dem Biotechnologiebereich ergeben beziehungsweise Aufwendungen überwiegend für diesen Geschäftsbereich getätigt werden. Der Biotechnologiebereich umfasst dabei alle auf die Erforschung, Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von biotechnologisch oder biochemisch erzeugten oder veränderten Produkten bezogenen Tätigkeiten. Eine Beimischung von Aktien von Emittenten, bei denen sich die im letzten Geschäftsbericht oder in anderen geeigneten Unterlagen des Unternehmens ausgewiesenen Umsätze oder Gewinne überwiegend aus dem Bereich des Gesundheitswesens ergeben, ist möglich. Der Bereich Gesundheitswesen umfasst dabei alle auf die Erforschung, Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizintechnik bezogenen Tätigkeiten und Dienstleistungen im Bereich der Heilbehandlung und Gesundheitsvorsorge. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 2. Bis zu 20% des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapieren angelegt werden. Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen gelten nicht als verzinsliche Wertpapiere im Sinne von Satz 1. 3. Derivate, die sich auf verzinsliche Wertpapiere beziehen und nicht der Absicherung dienen, sind mit ihrem anzurechnenden Wert im Sinne der DerivateV auf die Grenze nach Absatz 2 anzurechnen. 4. Bis zu 25% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden. Eine Beschränkung hinsichtlich der gemäß 6 der AABen erwerbbaren Geldmarktinstrumente wird nicht vorgenommen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 5. Bis zu 25% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. 6. Bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in alle zulässigen Investmentanteile nach Maßgabe des 8 Absatz 1 der AABen angelegt werden. Der über 5% des Wertes des OGAW- Sondervermögens hinausgehende Teil an Investmentanteilen darf nur aus Geldmarktfondsanteilen bestehen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

Anteilklassen 27 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Kostenpauschale, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten jeder Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von 9 der AABen Derivate im Sinne des 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. 3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Kostenpauschale und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Kostenpauschale, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten 28 Anteile 1. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 2. Die Anteile der TF-Anteilklasse sind für Anleger verfügbar, (i) die Anteile über in den Niederlanden ansässige Vertriebsstellen erwerben; (ii) die in anderen Ländern ansässig sind und mit von der Gesellschaft festgelegten Vertriebsstellen separate Vereinbarungen hinsichtlich der Erbringung unabhängiger Beratungsdienstleistungen oder der diskretionären Vermögensverwaltung geschlossen haben; oder (iii) die professionelle Anleger im Sinne von 1 Absatz 19 Nr. 32 KAGB sind. Die Gesellschaft zahlt für die TF-Anteilklasse keine Vergütung an die Vertriebspartner, so dass die mit einer Anlage in die TF-Anteilklasse verbundenen Kosten des Anlegers niedriger als diejenigen Kosten sein können, die mit einer Anlage in andere Anteilklassen desselben Sondervermögens verbunden sind. 29 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag für die Anteilklasse LC beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Aufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag für die Anteilklassen TFC und FC beträgt 0% des Anteilwertes. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. 30 Kosten und erhaltene Leistungen 1. Für die Anteilklasse LC erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine Kostenpauschale in Höhe von 1,5% p.a., für die Anteilklasse TFC 0,9% p.a. und für die Anteilklasse FC 0,75% p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. 18 der AABen ) errechnet wird. Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative

Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb, Service Fee für Reporting und Analyse); b) Vergütung der Verwahrstelle; c) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; f) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW- Sondervermögens; g) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Kostenpauschale kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. Neben der der Gesellschaft zustehenden Kostenpauschale aus Absatz 1 können die folgenden Aufwendungen dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet werden: a) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den nachstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern; b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie die Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW- Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; c) Kosten für die Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für die Information der Anleger durch dauerhaften Datenträger bei Fondsverschmelzungen und bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung oder bei Anlagegrenzverletzungen. 3. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten. a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung: Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende einer Abrechnungsperiode übersteigt (positive Benchmark-Abweichung), höchstens jedoch bis zu 4% des Durchschnittswerts des OGAW- Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Wertentwicklung des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Definition der Abrechnungsperiode: Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines Kalenderjahres. Die Abrechnungsperiode kann sich zum Beispiel im Falle von Verschmelzungen, Rumpfgeschäftsjahren oder der Schließung des OGAW-Sondervermögens verkürzen. c) Vergleichsindex: Als Vergleichsindex wird NASDAQ Biotechnology festgelegt. d) Berechnung der Wertentwicklung: Die erfolgsabhängige Vergütung wird täglich berechnet und jährlich am Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet. Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der

Entwicklung des in Euro umgerechneten Vergleichsindex mit der Entwicklung des Anteilwertes (vgl. 18 Absatz 1 der AABen ), die nach der BVI-Methode (siehe dazu www.bvi.de) berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Entsprechend dem Ergebnis des täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Anteilwert zu Beginn der Abrechnungsperiode unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen vergleichbaren anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt. 4. Die Nettoerträge aus Wertpapier-Darlehens- und Wertpapier-Pensionsgeschäften stehen dem OGAW- Sondervermögen zu. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapier-Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften für Rechnung des OGAW- Sondervermögens jedoch eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 50% der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 5. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investmentanteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr 31 Thesaurierende Anteilklassen Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen wieder an. 32 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.