BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 Teil II

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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 Teil II 337. Verordnung: Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1994 2009 337. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 1028/1994 geändert wird Auf Grund des 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet: 1. In 2 werden die Worte in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993 gestrichen. 2. 5 Abs. 1 lautet: (1) Den Ausweis nach 4 hat die nach dem Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen. 3. 5 Abs. 2 Z 4 lautet: 4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden. 4. 6 Abs. 1 Z 1 lautet: 1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach 4 FSG befindet und bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat, 5. In 6 Abs. 2 wird das Zitat AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992 durch das Zitat AlsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 ersetzt. 6. In 10 Abs. 2 werden die Worte bei fortgeschrittenem Alter oder gestrichen. 7. 12 und 13 lauten: 12. (1) Ist für den Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde. (2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen. (3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen. 13. (1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn 1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder 6 II 402

2010 BGBl. II Ausgegeben am 22. Juli 2003 Nr. 337 2. eine der sonstigen in 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen. (2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist. (3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wird. 9. 14 entfällt. 10. 15 Abs. 1 Z 2 lautet: 2. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort Berufskraftfahrer oder den Code 112 gemäß 16 Abs. 2 oder die Worte Gewerbeprüfung Personenbeförderung oder den Code 113 gemäß 16 Abs. 3 in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß 16 Abs. 6 besteht. 11. 16 lautet: 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde den in 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller 1. für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach 4 FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder 2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt. (2) Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen den Code 112 einzutragen, wenn der Antragsteller 1. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und 2. den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, BGBl. II Nr. 152/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 102/2001 nachweisen kann. (3) Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen den Code 113 einzutragen, wenn der Antragsteller 1. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und 2. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung, die für den Nachweis der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) zur Ausübung eines Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 116/1996, oder nach dem Kraftliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, erforderlich ist, nachweisen kann. (4) Der Antragsteller gemäß Abs. 1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein. (5) Bei Personen, die gemäß 15 Abs. 1 Z 2 zu Schülertransporten im Sinne des 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass 1. die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Abs. 4 bestraft worden sind, oder dass 2. die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für fünf Jahre außer Kraft getreten ist, wenn ihnen die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen worden ist.

BGBl. II Ausgegeben am 22. Juli 2003 Nr. 337 2011 (6) Wenn ein Bescheid nach Abs. 5 Z 1 oder 2 ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut Ungültig für Schülertransporte im Sinne des 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen. (7) Die Eintragung nach Abs. 6 ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im Bescheid nach Abs. 5 festgesetzten Frist zu streichen. (8) Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Abs. 1 Z 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen. (9) Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Abs. 1 auszustellen, die Eintragungen nach Abs. 2, 3 und 6 sowie die Streichung nach Abs. 7 durchzuführen. Verfügt der Antragsteller über keinen Wohnsitz im Inland, so ist jene Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort, in dem die Lenktätigkeit ausgeübt werden soll, liegt. (10) Für Besitzer eines Ausweises nach 15 Abs. 1 Z 1 gelten die 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10, 11 und 13 sinngemäß. 12. In 25 Abs. 1 wird das Zitat 14 Abs. 1 Z 4 durch das Zitat 15 Abs. 1 Z 4 ersetzt. 13. In 26 letzter Satz werden nach dem Wort Ausweise die Worte und Zeugnisse eingefügt. 14. Der bisherige Text des 27 erhält die Absatzbezeichnung (1) und es wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 337/2003 tritt mit 15. Juli 2003 in Kraft. 15. Nach 27 wird folgender 28 samt Überschrift angefügt: Verweisungen 28. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. II 403

2012 BGBl. II Ausgegeben am 22. Juli 2003 Nr. 337 16. Anlage 1 und 2 lauten: Anlage 1 ( 4) (in hellgrauer Farbe in der Form und Größe des Führerscheines) 1. Seite 3. Seite Ausweis gemäß 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Raum für die Eintragung des Nachweises der Ortskenntnisse ( 5 Abs. 2 Z 4 der Betriebsordnung) und sonstige Eintragungen... (Vor- und Zuname) geboren am... in... wohnhaft... ist auf Grund der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr berechtigt, als Lenker eines nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zugelassenen tätig zu sein. Personenkraftwagens im Taxi-Gewerbe 2. Seite 4. Seite Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein ( 5 und 10 der Betriebsordnung) Verlängerung der Geltungsdauer von zeitlich beschränkten Ausweisen ( 10 Abs. 2 der Betriebsordnung) oder die Aufhebung von Beschränkungen gemäß 11 Abs. 2 der Betriebsordnung... (Zahl, Datum und ausstellende Behörde) Für den Fall einer zeitlichen Beschränkung verliert dieser Ausweis seine Gültigkeit... *) Der Ausweis ist während des Fahrdienstes mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen...., am...... (Unterschrift) Allfällige Änderungen sind auf der 3. Seite vermerkt, insbesondere Änderungen des Bereiches, für den die Ortskenntnisse nachgewiesen werden. *) Verlängerungen der Geltungsdauer oder die Aufhebung von Beschränkungen sind auf der 4. Seite vermerkt.

BGBl. II Ausgegeben am 22. Juli 2003 Nr. 337 2013 1. Seite 3. Seite Anlage 2 ( 15) (in hellgrauer Farbe in der Form und Größe des Führerscheines) Ausweis gemäß 15 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Raum für sonstige Eintragungen... (Vor- und Zuname) geboren am... in... wohnhaft... ist auf Grund der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr berechtigt, als Lenker eines für Schülertransporte verwendeten Personenkraftwagens/Omnibusses *) tätig zu sein. *) Nichtzutreffendes streichen. 2. Seite 4. Seite Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein ( 5 und 10 der Betriebsordnung) Verlängerung der Geltungsdauer von zeitlich beschränkten Ausweisen ( 10 Abs. 2 der Betriebsordnung) oder die Aufhebung von Beschränkungen gemäß 11 Abs. 2 der Betriebsordnung... (Zahl, Datum und ausstellende Behörde) Für den Fall einer zeitlichen Beschränkung verliert dieser Ausweis seine Gültigkeit...*) Der Ausweis ist bei Schülertransporten mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen...., am...... (Unterschrift) Allfällige Änderungen sind auf der 3. Seite vermerkt. *) Verlängerungen der Geltungsdauer oder die Aufhebung von Beschränkungen sind auf der 4. Seite vermerkt. Gorbach