Betriebssatzung der Stadt Willich für den Abwasserbetrieb der Stadt Willich vom (Abl. Krs. Vie. 2009, S. 1340)

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Transkript:

Betriebssatzung der Stadt Willich für den Abwasserbetrieb der Stadt Willich vom 18.12.2009 (Abl. Krs. Vie. 2009, S. 1340) Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) vom 16. November 2004 (GV NRW, S. 644, ber. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (GV.NRW S. 438-440), hat der Rat der Stadt Willich am 28. Oktober 2009 folgende Betriebssatzung beschlossen: 1 Gegenstand des Eigenbetriebes (1) Der Abwasserbetrieb der Stadt Willich wird als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit in Form einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (2) Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist in Erfüllung der der Stadt Willich gemäß 53 Abs.1 Landeswassergesetz (LWG) obliegende Pflicht zur Abwasserbeseitigung im gesamten Stadtgebiet, insbesondere die Sammlung des Abwassers und alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte. 2 Name des Eigenbetriebes Der Eigenbetrieb führt den Namen Abwasserbetrieb der Stadt Willich. 3 Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleitung bestellt, die aus ein oder mehreren Mitgliedern besteht. Soweit die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern besteht, wird ein Betriebsleiter als erster Betriebsleiter bestellt. Seine Stimme gibt den Ausschlag bei Stimmengleichheit. (2) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes, bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln und der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen. (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.

4 Betriebsausschuss (1) Die Zahl der Ausschussmitglieder des Betriebsausschusses ist gemäß 10 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Willich i. V. m. 58 GO NW vom Rat der Stadt Willich festzulegen. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind, sowie in den ihm vom Stadtrat ausdrücklich übertragenen Aufgaben. Dies sind insbesondere a) Festsetzungen allgemeiner Bedingungen und Regeln für Leistungen, b) Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen gemäß 15 der Eigenbetriebsverordnung, c) Zustimmung zu Mehrauszahlungen gemäß 16 der Eigenbetriebsverordnung, wenn sie nach 13 Absatz 2 dieser Satzung erforderlich ist, d) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss, e) die Bestellung der Stellvertreter der Betriebsleitung. In Bezug auf den Abschluss von Verträgen, die Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen gelten die Vorschriften der Hauptsatzung, sofern es sich nicht um Aufgaben der laufenden Betriebsführung entsprechend 3 Abs. 2 dieser Satzung handelt. (3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses 5 Rat Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Dies sind insbesondere - die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung, - die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, - die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses, - die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde, - die Beschlussfassung über die Betriebssatzung und - die Wahl der Mitglieder des Betriebssausschusses.

6 Bürgermeister (1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. (2) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister in wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung bereitet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat vor. (3) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. 7 Kämmerer Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer oder dem sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamten den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte gemäß 14, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Vor Entscheidungen über Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die den Haushalt der Stadt berühren, ist der Kämmerer zu hören. Bei Beratungen dieser Angelegenheiten im Betriebsausschuss ist der Kämmerer einzuladen. 8 Personalangelegenheiten (1) Beim Eigenbetrieb werden in der Regel Arbeitnehmer beschäftigt. In den Leitungsfunktionen und in der Verwaltung des Eigenbetriebes können ohne besondere Begründung auch Beamte beschäftigt werden. (2) Die Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der Betriebsleitung durch den Bürgermeister (nach Maßgabe der Hauptsatzung) eingestellt, entlassen, eingruppiert, höher gruppiert und rückgruppiert. (3) Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Beamten werden in den Stellenplan der Stadt aufgenommen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes vermerkt. (4) Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebes ist der Bürgermeister.

9 Vertretung des Eigenbetriebes (1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Betriebssausschusses unterliegen. In den übrigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt der Bürgermeister die Stadt. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung "Der Bürgermeister Abwasserbetrieb der Stadt Willich" unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung in der in der Hauptsatzung geregelten Form öffentlich bekanntgemacht. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 10 Wirtschaftsjahr 11 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 10.000.000. Grundlage für die Ausgliederung des Abwasserbetriebes ist die als Anlage zur Betriebssatzung beigefügte Plan/Eröffnungsbilanz. 12 Wirtschaftsführung Für die Wirtschaftsführung und das Rechungswesen finden gemäß 27 der EigVO die Vorschriften der GemHVO Anwendung. 13 Wirtschaftsplan (1) Der Eigenbetrieb hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Ergebnisplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht. (2) Für die Abwicklung des Wirtschaftsplanes gelten die Bestimmungen über die Regelungen der Wertgrenzen für Investitionen, flexible Haushaltsbewirtschaftung, über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie die Ermächtigungsübertragung der Haushaltssatzung der Stadt Willich in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.

14 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplanes zu unterrichten. 15 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. 16 Personalvertretung Der Eigenbetrieb bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Stadtverwaltung Willich, so dass der Personalrat der Stadtverwaltung Willich auch die Personalvertretung für den Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). 17 Frauenförderung Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Frauenförderung gelten uneingeschränkt für den Eigenbetrieb. Ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten. 18 Interne Leistungsbeziehungen Die Inanspruchnahme von Leistungen der Stadtverwaltung durch den Eigenbetrieb wird gesondert geregelt. 19 Ergänzende Regelung Soweit in den vorgenannten Bestimmungen geschlechtsbezogene Begriffe verwendet werden, sind diese geschlechtsgerecht zu verstehen.

20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Eigenbetriebes vom 01.01.2008 (Amtsblatt Kreis Viersen, 2007, S. 1055) außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung der Stadt Willich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Willich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Willich, den 18.12.2009 Stadt Willich Der Bürgermeister gez. Josef Heyes (Josef Heyes) Bürgermeister