Marktordnung der Gemeinde Glarus Nord

Ähnliche Dokumente
MARKTREGLEMENT DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM 24. NOVEMBER 2013

Marktreglement der Gemeinde Reckingen-Gluringen

Reglement über das Marktwesen

Marktreglement der Gemeinde Oberrohrdorf- Staretschwil

GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 6.30

Reglement über das Marktwesen der Ortsgemeinde Glarus. Marktreglement

gestützt auf Art Abs. 4 Ziff. 10 der Gemeindeordnung vom 1. Dezember 1985 und Art. 11 der Polizeiverordnung vom 7. Dezember

EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN MARKTREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. FEBRUAR 2007) (MIT STAND 16. FEBRUAR 2015)

MARKTREGLEMENT DER GEMEINDE UNTERKULM

Chilbi- und Marktreglement. vom 30. Januar 2017

DER GEMEINDE REINACH AG

Gemeinde Unteriberg. Marktreglement

EINWOHNERGEMEINDE SIGNAU. Marktreglement

Art. 3 Aufgaben der Marktkommission 1. Unter Vorbehalt des kantonalen Rechts hat die Marktkommission namentlich folgende Aufgaben:

Die Gemeindeversammlung der Stadt Laufen, gestützt auf 47 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG), beschliesst:

Markt-Reglement. (vom 8. Juni 2009)

Reglement Leue Märt vom 30. Januar 2013

Es gilt für alle auf öffentlichem Grund durchgeführten Märkte in der Gemeinde Galgenen.

Einwohnergemeinde Lenk

Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln

Der Stadtrat Zofingen als Polizeibehörde der Gemeinde beschliesst:

Reglemente Der Stadt Aarau Neue Folge Nr. 449 MARKTREGLEMENT. Für die Stadt Aarau. Seite 1 von b

Marktreglement. vom 29. November Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Märkte (Marktverordnung)

Markt- und Chilbiverordnung

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF M a r k t r e g l e m e n t

R E G L E M E N T. für den Jahrmarkt und Prämienmarkt. Öffentlicher Anschlag 5. bis 19. Oktober Inkrafttreten 5.

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt-Land

Stadt Stein am Rhein. StR MARKTORDNUNG FÜR DEN WOCHENMARKT

Verordnung über das Marktwesen (Marktordnung) vom 7. Juli 1999 (Stand ) MARKTORDNUNG der Einwohnergemeinde Allschwil

MARKTREGLEMENT VADUZER WEIHNACHTSMARKT 2017

Marktreglement der Stadt Bülach. vom

Marktverordnung der Stadt Baden

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Stadt Liestal MARKTVERORDNUNG

GEMEINDE REIGOLDSWIL Unterbiel Reigoldswil Tel Fax

Ausführungsbestimmungen Marktverordnung

Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)

Politische Gemeinde. Parkplatzreglement. vom 24. November (Neudruck September 2005)

Bestattungs- und Friedhofsverordnung. vom 15. März 2016

FLOHMARKTORDNUNG DER BÜRGERHÄUSER DREIEICH, EIGENBETRIEB DER STADT DREIEICH

Parkplatzreglement. vom 27. November 2012

VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE DER STADT NIDAU (PARKIERUNGSVERORDNUNG)

Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ

Gemeindepolizeireglement

Stadt Bremgarten. Marktreglement. der Stadt Bremgarten. vom 1. Juli 2018

Marktreglement der Stadt Thun (MR)

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn

Gesuch für die Flohmärkte Uster 2019

M a r k t r e g l e m e n t

1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Marktreglement. vom 01. Februar 2012

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis. Satzung über die Märkte in der Gemeinde Plüderhausen (Marktsatzung) in der Fassung vom

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke

Parkplatzreglement der Gemeinde Kerzers

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-

Reglement über die Gebühren für Parkplätze

Nr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE

2 Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände. A) Ebenthaler Wochenmarkt

GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5

Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)

Richtlinie über die Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen der Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg

Vom Gemeinderat erlassen am , revidiert am , teilrevidiert am Art. 1

der Einwohnergemeinde Münchenstein

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

Parkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Nr Verordnung über den Mittagstisch für Kindergarten und Primarschule

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2002

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Beromünster

Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)

Nr 234 REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄN- ZENDE KINDERBETREUUNG

SCHLATT TG Reglement Bootsliegeplätze

Parkierungsreglement

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen

Parkierungsreglement

(Parkierungsreglement)

Stadt Frauenfeld. Verordnung über die Benützung der Säle im Alterszentrum Park der Stadt Frauenfeld

Datenschutzreglement. der Einwohnergemeinde Neuenkirch

Marktordnung der Gemeinde Frickingen zum Herbstmarkt

Gemeinde Walenstadt. Parkierreglement

Reglement über das Stationieren von Schiffen im öffentlichen Hafen

Hafenordnung für den Kleinboothafen Rorschach

Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

VERORDNUNG über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)

2 Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände. A) Ebenthaler Wochenmarkt

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH. Reglement über den Sammeldienst für die Entsorgung tierischer Abfälle

GEMEINDE KIENBERG / SO 4468 KIENBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT

Nr 411 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN

Transkript:

Marktordnung der Gemeinde Glarus Nord gültig ab: 01. Januar 2018 Revidiert: - - Vom Gemeinderat erlassen am: 29. Juni 2017 Erste Inkraftsetzung: 01. Januar 2018 gestützt auf das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden und die dazugehörende Verordnung, das Kantonale Gesetz über die Handelspolizei sowie Art. 86 lit. b des Gemeindegesetzes. Seite 1/13

INHALTSVERZEICHNIS I. Rechtsgrundlage..3 Art. 01 Rechtsgrundlage..... 3 Art. 02 Marktkommission. 3 II. Konstituierung / Aufgaben....3 Art. 03 Aufgaben der Marktkommission...3 Art. 04 Marktchef.. 3 Art. 05 Betroffene Märkte....4 Art. 06 Marktzeiten...4 III. Allgemeine Bestimmungen...4 Art. 07 Verkaufsstände....4 Art. 08 Zulassung.....4 Art. 09 Anmeldung 5 Art. 10 Bewilligung... 5 Art. 11 Platzbelegung/Abmeldung/Abtretung an Dritte......5 Art. 12 Einheimisches Gewerbe, Vereine und Institutionen..5 Art. 13 Marktdauer/Verkaufszeiten/Fahrzeuge 5 Art. 14 Gebühren.. 6 Art. 15 Schaustellungen/Vergnügungsbetriebe.. 6 Art. 16 Besondere Vorschriften/Versicherungen.6 Art. 17 Zuwiderhandlungen.6 Art. 18 Rechtsmittel..6 Art. 19 Inkrafttreten..7 IV. Anhang 7 A Marktdaten 8 B Anmeldefristen.9 C Marktzeiten...9 D Gebühren.. 9 E Standplätze Marktfahrer. 10 Die in dieser Gemeindeordnung erwähnten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleicherweise auf beide Geschlechter. Seite 2/13

I. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage Der Gemeinderat Glarus Nord erlässt, gestützt auf das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden und die dazugehörende Verordnung, das Kantonale Gesetz über die Handelspolizei sowie Art. 86 lit. b des Gemeindegesetzes die Marktordnung für die Gemeinde Glarus Nord. Das Marktwesen auf dem gesamten Gemeindegebiet untersteht der Aufsicht des Gemeinderates, welcher hierfür das Ressort Gesundheit, Jugend und Kultur einsetzt. Marktkommission Die mit dem Vollzug der Marktordnung beauftragte Marktkommission setzt sich zusammen aus dem Bereichsleiter Gesundheit, Jugend und Kultur (Vorsitz), dem Sekretariat des Bereichs sowie dem für den jeweiligen Markt zuständigen Marktchef bzw. dessen Stellvertretung. II. Konstituierung / Aufgaben Art. 03 Art. 04 Aufgaben der Marktkommission Die Marktkommission als Marktleitung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Organisation und Durchführung der von der Gemeinde organisierten Märkte; b) Werbung; c) Bewilligungen zur Marktteilnahme; d) Zuweisung von Ort und Raum der Marktfahrenden zum Verkauf ihrer Waren; e) Einzug der Stand- und Platzgebühren; f) Überprüfung der Arbeitsbewilligungen (bei Ausländern gewerbliche Bewilligung der kantonalen Fremdenpolizei bzw. Niederlassungsbewilligung C). Marktchef Die Marktkommission bezeichnet für jeden Markt einen Marktchef respektive eine entsprechende Stellvertretung. Dem Marktchef obliegt insbesondere: a) Erstellen eines Planes, Einteilung und Nummerierung der Standplätze; b) Vorbereiten des Marktgebietes (Einzeichnen Standplätze, Verkehr, Strom, Wasser, Reinigung); c) Vollzug der verkehrspolizeilichen Anordnungen; d) Überwachung des Marktbetriebes; e) Kontrolle über die Einhaltung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften; f) Kontrolle betreffend Einhaltung der angemeldeten Platzmasse und des Warensortiments; g) Kontrolle der Arbeitsbewilligungen. Seite 3/13

Art. 05 Art. 06 Betroffene Märkte 1. Die durch die Gemeinde organisierten und daher von diesem Reglement betroffenen Märkte sind (in der Reihenfolge ihres Stattfindens): a) Näfelser Fahrt; b) Chilbi Oberurnen; c) Chilbi Niederurnen; d) Grämplitag Näfels (lokaler Flohmarkt, nicht für professionelle Marktfahrer); e) Chilbi Näfels; f) Chilbi Kerenzen (jährlich abwechselnd in Mühlehorn, Obstalden, Filzbach); g) Chilbi Mollis; h) Chilbi Bilten. 2. Die Daten der Durchführung sind dem Anhang A zu entnehmen, welcher jährlich angepasst wird. Die Anmeldetermine richten sich nach dem jeweiligen Chilbifäller und sind im Anhang B aufgeführt. Die Perimeter der Marktplätze sind im Anhang E aufgeführt. Marktzeiten Die Durchführungszeiten der verschiedenen Märkte sind unterschiedlich und können dem Anhang C entnommen werden. Die Betriebszeiten der Schausteller resp. Bahnen sind separat vertraglich geregelt. III. Allgemeine Bestimmungen Art. 07 Art. 08 Verkaufsstände Das Aufstellen von Markt- und Verkaufsständen ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet und hat gemäss Weisung des Marktchefs zu erfolgen. Es gilt die angeordneten Verkaufsfronten einzuhalten (Rettungsgasse). Zulassung 1. Der Markt steht jedermann, der sich den Bestimmungen dieser Marktordnung unterzieht zum Verkauf der angemeldeten Waren und Dienstleistungen offen. Bei der Erteilung der Bewilligungen ist auf ein ausgewogenes und marktgerechtes Angebot zu achten. 2. Die Zulassung kann verweigert werden, wenn: a) das Marktareal für die Berücksichtigung aller Gesuche nicht ausreicht; b) zu spät oder gar nicht angemeldet wurde; c) ein Überangebot des betreffenden Artikels besteht; d) der Gesuchsteller keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes bietet; e) der Gesuchsteller vormals eine Standplatzgebühr nicht bezahlt hat. 3. Bewerben sich mehrere Markthändler mit gleichartigem Angebot, erhalten bisherige Bewerber den Vorzug, wenn deren einwandfreie Betriebsführung ausgewiesen ist. Der Marktchef kann Personen, die sich den Marktvorschriften nicht fügen, gegen die vorliegende Marktordnung verstossen, oder öffentliches Ärgernis erregen, den Warenkauf verbieten und vom Platz weisen. Seite 4/13

Art. 09 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Anmeldung 1. Anmeldungen haben schriftlich (Post oder e-mail) zu erfolgen. Anmeldeschluss ist grundsätzlich (Ausnahme Grämplitag) jeweils drei Monate vor Chilbifäller (Oberurnen, Niederurnen, Näfels, Mollis und Bilten) resp. vor Durchführung (Näfelser Fahrt und Kerenzen). Die Termine sind im Anhang B aufgeführt. Später eingehende Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt. 2. Zu- und Absagen werden grundsätzlich (Ausnahme Grämplitag) bis einen Monat nach Anmeldeschluss von der Marktkommission schriftlich bestätigt. 3. In der Anmeldung sind alle Verkaufsartikel sowie die Masse des Verkaufsstandes und der Strombedarf genau zu deklarieren. Bewilligung Wer am Markt teilnehmen will, benötigt eine schriftliche Bewilligung (Zusage) sowie den Zahlungsnachweis der Stand-/Platzgebühr. Erstere wird von der Marktkommission erstellt. Der Marktchef ist nicht ermächtigt, selbständig Bewilligungen zu erteilen, er ist verpflichtet, Marktfahrer abzuweisen, welche nicht über eine schriftliche Bewilligung verfügen. Platzbelegung/Abmeldung/Abtretung an Dritte 1. Über zugeteilte Standplätze, welche am Markttag bis 08.00 Uhr nicht belegt sind, kann der Marktchef anderweitig verfügen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. 2. Im begründeten Verhinderungsfall hat eine Abmeldung bis spätestens 48 Stunden vor Marktbeginn schriftlich oder telefonisch eingegangen zu sein. Bei späterer Abmeldung oder Nichterscheinen am Markttag wird die Platzmiete zur Zahlung fällig. 3. Zugewiesene Stände und Plätze dürfen ohne Bewilligung des Marktchefs nicht an Dritte abgetreten werden. Einheimisches Gewerbe, Vereine und Institutionen 1. Das lokale Gewerbe kann zu den gleichen Bedingungen am Markt teilnehmen. Eine Platzierung vor dem eigenen Geschäft kann nicht garantiert werden. Für Wagen oder Stände im Marktareal, welche sich nicht vor dem eigenen Geschäft befinden, wird die Platzmiete fällig. 2. Am Markttag hat das Gewerbe die Marktstände auch vor den Schaufenstern zu dulden. 3. Im Interesse der Erhaltung eines echten Warenmarktes kann die Zulassung von Vereinen, politischen, kulturellen oder gemeinnützigen Institutionen durch die Marktkommission begrenzt werden. 4. Vereine und gemeindenahe Organisationen sind von einer Platzmiete befreit, sie bezahlen jedoch eine pauschale Strom- bzw. gebühr (falls benötigt) sowie eine allfällige Standgebühr gemäss Anhang D. Marktdauer/Verkaufszeiten/Fahrzeuge 1. Die Dauer des Warenmarktes sowie die Verkaufszeiten sind von Anlass zu Anlass unterschiedlich und können dem Anhang C entnommen werden. Die Zeiten sind verbindlich. Es ist untersagt, vor Verkaufsschluss mit Fahrzeugen in das Marktgelände einzufahren, ebenso zu Marktbeginn vor dem Erstellen der Umleitungen. 2. Das Abstellen von Fahrzeugen oder Ladegut auf dem Marktareal hat nach Weisung des Marktchefs zu erfolgen. Entladene Fahrzeuge sind vor Marktbeginn aus dem Marktareal zu entfernen. Seite 5/13

Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Gebühren 1. Für die Benützung der Standplätze setzt der Gemeinderat auf Antrag der Marktkommission den Gebührentarif (Laufmeterpreis) fest. Die Standplatzgebühr beinhaltet auch den Stromverbrauch. Die Standplatzgebühren sind im Anhang D ersichtlich. 2. Es wird grundsätzlich erwartet, dass die Marktfahrer eigene Marktstände respektive -fahrzeuge mitbringen. Gemeindeeigene Marktstände werden nur für Vereine oder gemeindenahe Institutionen zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Marktstandgebühren sind ebenfalls dem Anhang D zu entnehmen. Schaustellungen/Vergnügungsbetriebe 1. Schaustellungen und Vergnügungsbetriebe unterliegen dem eidgenössischen Reisendengewerbegesetz samt zugehöriger Verordnung. 2. Mit den Schaustellern schliesst die Marktkommission separate Verträge ab. Besondere Vorschriften/Versicherungen 1. Alle am Markt angebotenen Lebensmittel unterliegen der eidgenössischen und kantonalen Lebensmittel- und Fleischschauverordnung sowie der kantonalen Lebensmittelkontrolle. 2. Die Vorschriften der Tierseuchenverordnung bleiben vorbehalten. 3. Es gelten die in der Verordnung zum Gesetz über das Gewerbe der Reisenden aufgeführten Bestimmungen über Waren, deren Vertrieb auf Märkten eingeschränkt oder verboten ist, insbesondere dürfen keine alkoholischen Getränke offen ausgeschenkt werden. 4. Es sind die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Mass und Gewicht einzuhalten. 5. Jeder Marktteilnehmer hat seinen Verkaufsstand an gut sichtbarer Stelle mit einem Schild in der Mindestgrösse von 20 x 40 cm mit Namen und Adresse zu beschriften. 6. Sämtliche angebotene Ware muss mit einer deutlichen und unmissverständlichen Preisanschrift in CHF versehen sein. 7. Jeder Markthändler verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sein Geschäft. Die Marktgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch kurzfristig verfügte, begründete Absage infolge höherer Gewalt entstehen können. Zuwiderhandlungen 1. Wer die Bestimmungen dieser Marktordnung oder die Anordnungen der zuständigen Funktionäre missachtet, wird: a) in leichten Fällen verwarnt; b) in schweren Fällen vom Markt gewiesen. 2. Bei wiederholten Verstössen kann ein Markthändler für weitere Marktbesuche in der Gemeinde gesperrt werden. Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Rechtsmittel Zusagen, Absagen und allfällige Weisungen der Marktorgane im öffentlichen Dienst sind verwaltungsrechtliche Verfügungen. Gegen solche kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. Seite 6/13

Art. 19 Inkrafttreten Die vorliegende Marktordnung samt ihren Anhängen tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzt alle bisherigen diesbezüglichen Reglemente und Vorschriften, insbesondere die der ehemaligen Gemeinden vor 2011. Glarus Nord, 29. Juni 2017 GEMEINDERAT GLARUS NORD Martin Laupper Gemeindepräsident Andrea Antonietti Gemeindeschreiberin IV. Anhang Anhang A Anhang B-D Anhang E Marktdaten Anmeldefristen Marktzeiten Gebühren Marktplätze Reg.-Nr. 20.01 / 2017-273 Seite 7/13

Anhang A: Marktdaten Gemeinde Glarus Nord bis 2024 Fahrt erster Donnerstag im April, eine Woche später, wenn er in die Karwoche fällt Elm Chilbifäller Radegundis (Linkshändertag) 13. August Glarus Chilbifäller Mariae Himmelfahrt 15. August Oberurnen Bartholomäus 24. August Niederurnen (+ E da) Verena 1. September Näfels (+ Linthal) Maria Geburt 8. September Kerenzen (+Schwanden) Wochenende nach Bettag (3. Sonntag im Sept.), Wechsel in den Dörfern Mollis Michaeli 29. September Bilten Lukas 18. Oktober 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 06.04. 05.04. 04.04. 02.04. 08.04. 07.04. 13.04. 04.04. 12./13.08. 18./19.08. 17./18.08. 15./16.08. 14./15.08. 13./14.08. 12./13.08. 17./18.08. 19./20.08. 18./19.08. 17./18.08. 15./16.08. 14./15.08. 20./21.08. 19./20.08. 17./18.08. 26./27.08. 25./26.08. 24./25.08. 29./30.08. 28./29.08. 27./28.08. 26./27.08. 24./25.08. 02./03.09. 01./02.09. 31.08./01.09. 09./10.09. 08./09.09. 07./08.09. 23./24.09. Obstalden 22./23.09. Filzbach 21./22.09. Mühlehorn 30.09./01.10. 29./30.09. 28./29.09. 05./06.09. 04./05.09. 03./04.09. 02./03.09. 31.08./01.09. 12./13.09. 11./12.09. 10./11.09. 09./10.09. 07./08.09. 26./27.09. Obstalden 21./22.10. 20./21.10. 19./20.10. 17./18.10. 25./26.09. Filzbach 24./25.09. Mühlehorn 23./24.09. Obstalden 21./22.09. Filzbach 03./04.10. 02./03.10. 01./02.09. 30.09./01.10. 28./29.09. 23./24.10. 22./23.10. 21./22.10. 19./20.10. Chilbifäller : Chilbi am darauffolgenden Sonntag, fällt der Chilbifäller selbst auf den Sonntag, findet die Chilbi statt (mit Ausnahme von Oberurnen, in diesem Fall wird die Chilbi um eine Woche verschoben, so dass sie eigentlich immer am letzten August-Wochenende stattfindet [wie Sound of Glarus]). Bettag ist immer der dritte Sonntag im September, folglich die Chilbi Kerenzen (und Schwanden) immer der vierte Sonntag im September. Seite 8/13

Anhang B: Anmeldefristen für Märkte Gemeinde Glarus Nord Anhang C: Marktzeiten für Märkte Gemeinde Glarus Nord Anhang D: Gebühren Marktfahrer (Laufmeter) und Vereinszelte Fahrt erster Donnerstag im April, eine Woche später, wenn er in die Karwoche fällt Oberurnen Bartholomäus 24. August Niederurnen Verena 1. September Näfels Maria Geburt 8. September Kerenzen Wochenende nach Bettag (3. Sonntag im Sept.), Wechsel in den Dörfern Mollis Michaeli 29. September Bilten Lukas 18. Oktober B Anmeldeschluss C Marktzeiten D Gebühr Marktfahrer D Gebühr Vereine 5. Januar Do 09.00 18.00 CHF 15.00 pro m 1 24. Mai 1. Juni 8. Juni 15. Juni 29. Juni 18. Juli Fr 18.00 22.00 Sa 09.00 22.00 So 11.00 22.00 Fr 18.00 22.00 Sa 09.00 22.00 So 09.00 18.00 Fr Sa So 18.00 22.00 (90er) 09.00 22.00 (90er) 09.00 18.00 (alle) Sa 13.30 22.00 So 09.00 18.30 Sa 09.00 22.00 So 09.00 18.00 Sa 13.00 22.00 So 09.00 18.00 CHF 5.00 pro m 1 & Tag CHF 5.00 pro m 1 & Tag CHF 15.00 pro m 1 & Tag CHF 5.00 pro m 1 & Tag CHF 5.00 pro m 1 & Tag CHF 5.00 pro m 1 & Tag Gemeinde Glarus Nord Brauchtum und Marktwesen Seite 9/13

Anhang E: Standplätze Marktfahrer 1 Näfelser Fahrt 2 Chilbi Näfels Seite 10/13

3 Chilbi Mollis 4 Chilbi Oberurnen Seite 11/13

5 Chilbi Niederurnen 6 Chilbi Bilten Seite 12/13

7 Chilbi Kerenzen In Mühlehorn, Obstalden und Filzbach findet im Wechsel jährlich die Chilbi Kerenzen statt. Die Chilbi ist sehr kleinräumig und wird vor allem von lokalen Vereinen organisiert für externe Marktfahrer ist nur sehr beschränkt Platz vorhanden. Allfällige Interessenten werden an den jeweils zuständigen Marktchef verwiesen. 7 a Mühlehorn 7 b Obstalden 7 c Filzbach Seite 13/13