Satzung. über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes. der Stadt Leverkusen. und über die Erhebung von Gebühren. vom 22.

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Transkript:

Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen und über die Erhebung von Gebühren vom 22. März 2003 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW S. 712), zuletzt geändert Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 18.03.2013 folgende Satzung beschlossen: "Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen und über die Erhebung von Gebühren vom 22.03.2013. 1 Aufgaben und Umfang des Rettungsdienstes 1. Die Stadt Leverkusen als Trägerin des Rettungsdienstes führt die in 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst (RettG) vom 24.11.1992 aufgeführten Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung mit Dienstkräften und Fahrzeugen der Feuerwehr der Stadt Leverkusen durch. 2. Aufgabe des Rettungsdienstes ist es ( 2 RettG), - bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen und die Transportfähigkeit herzustellen sowie diese Personen unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein geeignetes Krankenhaus zu bringen (Rettungseinsatz) - Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatienten sind, unter sachgemäßer Betreuung zu befördern (Krankentransport) 3. Notfallpatienten haben Vorrang. Stand 03/18 1

2 Ausschluss vom Transport 1. Vom Transport im Rahmen des Rettungsdienstes sind ausgeschlossen: a) Personen, die nicht verletzt, nicht krank oder nicht hilfsbedürftig sind, b) Personen, die betrunken, aber nicht hilfsbedürftig sind, c) Personen, bei denen nach Untersuchung der Tod festgestellt wird. 2. Betroffene, die nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17.12.1999 (GV. NRW. S. 662) untergebracht werden sollen, werden nur befördert, wenn die Zulässigkeit ihrer Unterbringung nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes nachgewiesen wird. 3 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif 1. Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (z. B. Behandlung und Untersuchung durch das Rettungspersonal, Transport mit Rettungswagen oder Krankentransportwagen, die Inanspruchnahme des Notarztes, Blut- oder Materialtransport) erhebt die Stadt Leverkusen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist. 2. Bei Auswärtstransporten wird das Tage-/ Übernachtungsgeld für das Krankentransportpersonal nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG) in der jeweils geltenden Fassung als Aufwendungen geltend gemacht. 4 Einsatz- und Verfahrensgrundsätze 1. Die Entscheidung über den Einsatz von Rettungswagen, Notarzt und Krankentransportwagen trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst nach pflichtgemäßer Prüfung entsprechend den Angaben des Bestellers. 2. Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatienten sind, haben bei der Bestellung des Krankenkraftwagens Angaben über die Art der Krankheit (z. B. ansteckend) und die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung zu machen. 3. Erteilt der Antragsteller auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte, kann die beantragte Inanspruchnahme ohne weitere Prüfung unter Hinweis auf die Weigerung des Antragstellers, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, zu- 2

rückgewiesen werden. 4. Der Benutzer eines Krankenkraftwagens hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihm benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport bereitgehalten wird. 5. Der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens bestimmt die Wegstrecken bei Transportfahrten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse selbst. 5 Begleitpersonen 1. Begleitpersonen können von der Einsatzstelle bis zum Ziel kostenlos mitbefördert werden, soweit genügend Plätze zur Verfügung stehen und soweit die erforderliche Versorgung der oder des Transportierten dies zulässt. Die Entscheidung trifft der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens. 2. Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Leverkusen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 6 Gestellung von Zusatzkräften / Gerät Das Entgelt für zusätzlich eingesetztes Personal und Material wird entsprechend dem Entgelttarif gemäß der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Leverkusen (Feuerwehrsatzung) vom 13.12.2001 in der jeweils gültigen Fassung erhoben. 7 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr 1. Der Gebührenanspruch entsteht mit der Übernahme des Einsatzauftrags durch das Rettungsmittel (Personal und Fahrzeug) und endet mit der Einfahrt auf der Wache oder mit der Übernahme eines neuen Einsatzauftrages. 2. In den Gebühren ist die Benutzung der technischen Ausstattung der Krankenkraftwagen und der Notarzteinsatzfahrzeuge einschließlich des Verbrauchs von Medikamenten und sonstigen Materialien enthalten. 3. Die Benutzungsgebühren werden nach Maßgabe des Gebührenbescheides fällig. 4. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem dieser Satzung anliegenden Gebührentarif. Stand 03/18 3

8 Gebührenanspruch und -schuldner 1. Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt. 2. Ist der Benutzer nicht geschäftsfähig, so ist der gesetzliche Vertreter gebührenpflichtig. Mehrere gesetzliche Vertreter haften als Gesamtschuldner. 3. Dritte sind berechtigt, durch schriftliche Anzeige an den Oberbürgermeister die Gebührenpflicht zu übernehmen. 4. Gebührenschuldner ist außerdem die Person die den Rettungsdienst anfordert, obwohl sie weiß oder wissen muss, dass ein rechtfertigender Notfall nicht vorliegt. 9 Materialtransporte 1. Soweit die Einsatzsituation im Rettungsdienst es zulässt, werden vom Rettungsdienst auch Transporte von Blut oder Blutkonserven, Medikamenten, Transplantaten usw. (Materialfahrten) durchgeführt. 2. Für Materialfahrten werden Gebühren in Höhe der Notarzteinsatzfahrzeuggebühren des Gebührentarifs berechnet. 10 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt am 01.04.2013 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen vom 20.10.1991 außer Kraft. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 9 vom 27.03.2013 4

- 1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 19.05.2014 - Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 14 vom 26.05.2014-2. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 26.02.2018 - Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 7 vom 28.02.2018 Stand 03/18 5

G e b ü h r e n t a r i f Die Abrechnung erfolgt in Takten für jeweils angefangene 15 Minuten. 1. Krankentransporte - Nichtnotfallpatienten - 1.1 Inanspruchnahme eines Krankentransportes je Takt 35,00 1.2 Bei Inanspruchnahme durch mehrere Personen verteilt sich die Gesamtgebühr auf alle Personen zu gleichen Anteilen. 2. Rettungstransporte - Notfallpatienten - 2.1 Inanspruchnahme eines Rettungstransportes, je Takt 79,00 2.2 Bei Inanspruchnahme durch mehrere Personen verteilt sich die Gesamtgebühr auf alle Personen zu gleichen Anteilen. 3. Notarzteinsatzfahrzeug 3.1 Inanspruchnahme des Notarzteinsatzfahrzeuges, je Takt 42,00 3.2 Bei Inanspruchnahme des Notarzteinsatzfahrzeuges durch mehrere Personen verteilt sich die Gesamtgebühr auf alle Personen zu gleichen Anteilen 4. Notarzt 4.1 Inanspruchnahme des Notarztes je Person (Untersuchung, Behandlung, Beratung) je Takt 22,00 5 Inanspruchnahme geeigneter Dritter Für die Inanspruchnahme geeigneter Dritter werden die Gebühren in Höhe der von dem Dritten in Rechnung gestellten Kosten erhoben. 6

5. Inanspruchnahme geeigneter Dritter Für die Inanspruchnahme geeigneter Dritter werden die Gebühren in Höhe der von dem Dritten in Rechnung gestellten Kosten erhoben. Stand 03/18 7