Ehescheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: die Folgen für die berufliche Vorsorge

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Transkript:

Ehescheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: die Folgen für die berufliche Vorsorge Die Scheidung einer Ehe bzw. die gerichtliche Auflösung einer nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) eingetragenen Partnerschaft kann Auswirkungen auf die Höhe der zukünftigen Leistungen der beruflichen Vorsorge haben. Nachfolgend erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang. Vorbemerkung Da die Folgen bei Ehescheidung mit den Folgen bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vergleichbar sind, wird im Sinn einer Vereinfachung im vorliegenden Merkblatt nur von der Ehe und deren Scheidung gesprochen. Werden die während der Ehe in der beruflichen Vorsorge erworbenen Guthaben im Fall einer Scheidung geteilt? Ja. Die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben werden in der Regel geteilt, ein Vorsorgeausgleich wird vorgenommen. Beim Vorsorgeausgleich wird in einem ersten Schritt für jeden der Ehegatten die Art der Teilung bestimmt. Es kommt nicht zwingend bei beiden Ehegatten die gleiche Art zur Anwendung. Massgebend für die Bestimmung der Teilungsart ist die Situation bei Einleitung des Scheidungsverfahrens. Geteilt wird entweder eine Austrittsleistung, eine hypothetische Austrittsleistung oder eine Rente: - Ist noch kein Vorsorgefall eingetreten, fliesst also noch keine Rente der beruflichen Vorsorge, wird grundsätzlich die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt. - Bezieht eine Ehegattin bzw. ein Ehegatte eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, ist das reglementarische Rentenalter aber noch nicht erreicht, wird die «hypothetische Austrittsleistung» geteilt. Dabei handelt es sich um den Betrag, auf den bei erfolgreicher Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess Anspruch bestehen würde. - Für den Fall, dass eine Ehegattin bzw. ein Ehegatte eine Altersrente oder eine Invalidenrente bezieht und bereits im Rentenalter steht, ist es die Rente, die geteilt wird. Die Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben erfolgt unabhängig vom Güterstand. Gibt es Ausnahmen vom Teilungsgrundsatz? In engen Grenzen ja. Eine Ehegattin bzw. ein Ehegatte kann auf ihren bzw. seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Im Weiteren kann das Scheidungsgericht die Teilung dann ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse unbillig (unverhältnismässig) wäre. Wie berechnet sich die zu teilende Austrittsleistung? Von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung (zuzüglich Zins bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens) abgezogen. Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet. Ehescheidung Januar 2017 PUBLICA Seite 1

Wurden während der Ehe Einkäufe mittels Einmaleinlagen getätigt, erfolgt dann ein weiterer Abzug, wenn diese Einlagen nachweislich mit Mitteln finanziert wurden, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sogenanntes Eigengut der einzahlenden Person wären. Der nach allen Abzügen resultierende Betrag muss geteilt werden. Was gehört zum Eigengut, was nicht? Zum Eigengut gehören - die Gegenstände, die der Ehegattin bzw. dem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; - die Vermögenswerte, die ihr bzw. ihm zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihr bzw. ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich (z. B. schenkungsweise) zufallen; - Genugtuungsansprüche sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut. Nicht zum Eigengut gehören die Vermögenswerte, die die Ehegattin bzw. der Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Es handelt sich insbesondere um - den Arbeitserwerb (Lohn); - die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; - die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; - die Erträge des Eigengutes. Wie berechnet sich die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung bei Heirat vor dem 1. Januar 1995? Die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung wird mit Hilfe einer Tabelle des Eidgenössischen Departements des Innern berechnet. Falls Sie bei der Heirat noch nicht bei der Pensionskasse des Bundes versichert waren, benötigt PUBLICA zudem folgende Informationen und Unterlagen: - Datum der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - Datum des letzten Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung vor der Heirat (Jahr/Monat) - Kopie der letzten Abrechnung der Vorsorgeeinrichtung vor der Heirat. Der Abrechnung sollten das Eintritts- und das Austrittsdatum, die Höhe sowie das Datum der Auszahlung der Austrittsleistung zu entnehmen sein. - Kopie der ersten Abrechnung der Vorsorgeeinrichtung nach der Heirat. Der Abrechnung sollten das Eintritts- und das Austrittsdatum, die Höhe sowie das Datum der Auszahlung der Austrittsleistung zu entnehmen sein. - Datum des ersten Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung. Die berufliche Vorsorge wurde erst 1985 gesamtschweizerisch obligatorisch. Es kann jedoch sein, dass bereits vor diesem Datum ein Versichertenverhältnis bei der zweiten Säule bestand. Wie berechnet sich die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung bei Heirat nach dem 1. Januar 1995? Die Vorsorgeeinrichtung kennt den genauen Betrag der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung, denn seit 1995 sind alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verpflichtet, diesen Betrag zu bestimmen. Bei Heirat nach dem 31. Dezember 1999 sind die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zudem verpflichtet, ihren Versicherten diese Information zukommen zu lassen. Was geschieht, wenn zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Teilung in der beruflichen Vorsorge zustande kommt? Haben sich die Ehegatten über die Teilung in der beruflichen Vorsorge und deren Durchführung geeinigt, darf das Scheidungsgericht die Vereinbarung unter anderem nur dann genehmigen, wenn die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen. Ehescheidung Januar 2017 PUBLICA Seite 2

Was geschieht, wenn zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Teilung in der beruflichen Vorsorge nicht zustande kommt? Wenn die massgeblichen Guthaben oder Renten feststehen, entscheidet das Scheidungsgericht über das Teilungsverhältnis. Es legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein. Wenn die massgeblichen Guthaben oder Renten nicht feststehen, entscheidet das Scheidungsgericht über das Teilungsverhältnis und überweist den Streitfall dem zuständigen Sozialversicherungsgericht. Was ist im Fall einer Verpfändung, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erfolgte, zu beachten? Um die Überweisung (eines Teils) der Austrittsleistung vornehmen zu können, ist die schriftliche Zustimmung der Pfandgläubigerin bzw. des Pfandgläubigers nötig. Fallen bei der Auszahlung (eines Teils) der Austrittsleistung Zinsen an? Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bis zum Tag der Überweisung Zinsen zu entrichten. Dies hat zur Folge, dass das Vorsorgeguthaben der ausgleichspflichtigen Person um den im Urteil enthaltenen Betrag zuzüglich Zinsen bis zum Datum der Überweisung gekürzt werden muss. In welcher Form erfolgt die Auszahlung (eines Teils) der Austrittsleistung bzw. der hypothetischen Austrittsleistung? Austrittsleistungen dürfen in der Regel nicht bar ausbezahlt werden, denn sie müssen grundsätzlich in der beruflichen Vorsorge verbleiben. Die Austrittsleistung wird wie folgt überwiesen: - an die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) der geschiedenen Ehegattin bzw. des geschiedenen Ehegatten; - an eine Freizügigkeitseinrichtung der geschiedenen Ehegattin bzw. des geschiedenen Ehegatten (Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung); - an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. In welcher Form erfolgt die Auszahlung eines Rentenanteils? Der durch das Scheidungsgericht zugesprochene Rentenanteil wird in eine für die geschiedene Ehegattin bzw. den geschiedenen Ehegatten lebenslange Rente umgerechnet. Die lebenslange Rente wird wie folgt überwiesen: - einmal im Jahr an die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) bzw. an die Freizügigkeitseinrichtung (Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung) der geschiedenen Ehegattin bzw. des geschiedenen Ehegatten oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG; - monatlich an die geschiedene Ehegattin bzw. an den geschiedenen Ehegatten selbst, wenn diese das Rentenalter erreicht haben (frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr) oder eine volle Invalidenrente beziehen. Auf Wunsch der geschiedenen Ehegattin bzw. des geschiedenen Ehegatten kann PUBLICA die lebenslange Rente als einmalige Kapitalzahlung an die Vorsorgeeinrichtung bzw. Freizügigkeitseinrichtung oder Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen. Werden meine Austritts- und Vorsorgeleistungen bei einer Auszahlung infolge Scheidung gekürzt? Ja. Die Auszahlung führt zu einer Reduktion der Austritts- und Vorsorgeleistungen. Sie können auf publica.ch in der Rubrik «Simulationen» entsprechende Berechnungen vornehmen bzw. diese Simulation bei Ihrer Ansprechperson verlangen. Ehescheidung Januar 2017 PUBLICA Seite 3

Kann der Vorsorgeschutz nach Auszahlung (eines Teils) der Austrittsleistung wiederhergestellt werden? Ja. Nach der Überweisung besteht im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen die Möglichkeit, die durch die Scheidung «verlorene» Versicherungsdeckung wieder einzukaufen. Durch den Wiedereinkauf kann der ursprüngliche Versicherungsschutz wiederhergestellt werden. Wird meine Invalidenrente bei der Auszahlung (eines Teils) der hypothetischen Austrittsleistung gekürzt? Wenn ja, kann der Vorsorgeschutz nach der Auszahlung wiederhergestellt werden? Ja. Die Auszahlung führt zu einer Reduktion Ihrer Invalidenrente, sofern diese auf der Basis Ihres Altersguthabens berechnet worden ist. Wenn Sie noch für eine Erwerbstätigkeit bei PUBLICA versichert sind, besteht nach der Überweisung im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen die Möglichkeit, die durch die Scheidung «verlorene» Versicherungsdeckung auf dem noch «aktiven» Teil wieder einzukaufen. Nein. Die Invalidenrente bleibt trotz Auszahlung eines Teils der hypothetischen Austrittsleistung unverändert, sofern die Rente auf der Basis Ihres versicherten Lohnes berechnet worden ist. Wird meine Altersrente bei einer Teilung der Rente infolge Scheidung gekürzt? Wenn ja, besteht eine Möglichkeit, wieder die ursprüngliche Rentenhöhe zu erreichen? Ja. Die Teilung der Rente führt zu einer Reduktion Ihrer Altersrente. Da der Vorsorgefall Alter bereits eingetreten ist, ist es nicht möglich, die ursprüngliche Rentenhöhe durch einen Einkauf wieder zu erreichen. Was geschieht, wenn bei Wohneigentum, für das ein Vorbezug getätigt wurde, im Rahmen des Scheidungsverfahrens sowohl das Eigentum als auch der Vorbezug übertragen werden? In diesem Fall muss die bisherige Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch geändert und zu Gunsten der Vorsorgeeinrichtung bzw. der Freizügigkeitseinrichtung der neuen Eigentümerin bzw. des neuen Eigentümers angemerkt werden. Was geschieht bei Wohneigentum, für das ein Vorbezug getätigt wurde, wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwar das Eigentum, jedoch nicht der Vorbezug übertragen wird? Wenn die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer beim Tod des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin nach der Scheidung Anspruch auf Hinterlassenenleistungen hätte, erfährt die bestehende Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch keine Änderung. Der Eigentumsübergang löst keine Pflicht zur Rückzahlung des Vorbezuges aus. Wenn die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer beim Tod des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin nach der Scheidung keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen hätte, löst der Eigentumsübergang für die bisherige Eigentümerin bzw. den bisherigen Eigentümer, welche bzw. welcher den Vorbezug seinerzeit getätigt hat, die Pflicht zu dessen Rückzahlung an PUBLICA aus. Welche Angaben sollte das Urteil enthalten? Das Urteil sollte folgende Angaben enthalten: - Präzise Frankenbeträge; damit können ärgerliche Nachberechnungen und unangenehme Überraschungen vermieden werden. - Angaben über Einzelheiten, die für die Geldüberweisungen nötig sind: vollständige Adresse und Zahlverbindung der Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) oder der Freizügigkeitseinrichtung (Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice), an die die Überweisung erfolgen soll. Name, Sozialversicherungsnummer, Adresse und Zahlverbindung der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegattin bzw. des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten. Ehescheidung Januar 2017 PUBLICA Seite 4

- Angaben darüber, was mit allfälligem Wohneigentum geschieht, das im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben wurde. Wo erhalte ich weitere Informationen? Bitte wenden Sie sich für die Beantwortung Ihrer Fragen direkt an die zuständige Ansprechperson bei PUBLICA. Sie finden Sie auf publica.ch (Rubrik «Ihre Vorsorge» > «Ihre Ansprechperson») oder auf Ihrem Persönlichen Ausweis. Ehescheidung Januar 2017 PUBLICA Seite 5