vom 26. Juni 2006 Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September , beschliesst:

Transkript:

1043 Ausserrhodische BVG- und Stiftungsaufsicht Gesetzessammlung 212.02 Beschluss über den Beitritt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Interkantonalen Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. Juni 2006 Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 60 bis lit. b der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1), beschliesst: I. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden tritt der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht bei. 2) Der Beitritt erfolgt ausschliesslich für den Bereich der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89 bis Abs. 6 ZGB 3), Art. 61 Abs. 1 BVG 4) ). Die Aufsicht über die übrigen Stiftungen (sog. klassische Stiftungen im Sinne der Vereinbarung) nimmt der Kanton Appenzell Ausserrhoden weiterhin selber wahr. Der Regierungsrat kann das Departement Inneres und Kultur ermächtigen, diesen Beschluss gegenüber den weiteren Vereinbarungskantonen zu eröffnen. 1) bgs 111.1 2) Vgl. Anhang 1 3) SR 210 4) SR 831.40 1

212.02 BVG- und Stiftungsaufsicht 1043 II. Das Gesetz vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) 1) wird wie folgt geändert: Art. 35a (Abs. 1 und 2 unverändert) 3 Die kantonale Stiftungsaufsicht steht unter der Aufsicht des Departementes Inneres und Kultur. Das Departement Inneres und Kultur kann geeignete Dritte zur Aufgabenerfüllung beiziehen oder mit Genehmigung des Regierungsrates die Aufgabe geeigneten Dritten übertragen. (Abs. 4 unverändert) 5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben können im Rahmen einer Interkantonalen Vereinbarung vom Kantonsrat auch einer Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons oder einer gemeinsamen Einrichtung des öffentlichen Rechts übertragen werden. III. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. 2) Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 3) 1) bgs 211.1 2) Die Referendumsfrist ist am 29. August 2006 unbenutzt abgelaufen. 3) 1. Januar 2008 2

Anhang 1 1100.91, 2. Lesung - Beilage 1.4 1043 BVG- und Stiftungsaufsicht 212.02 Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Träger Art. 1. Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau errichten und führen gemeinsam die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Der Kanton Schaffhausen kann sich der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht jederzeit anschliessen. Rechtsnatur und Sitz Art. 2. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St.Gallen. Aufgaben Art. 3. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben. Die Vereinbarungskantone können der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Kantonen zugewiesenen Aufgaben der Oberaufsicht und der Aufsicht über die klassischen Stiftungen sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen. 3

212.02 BVG- und Stiftungsaufsicht 1043 Anwendbares Recht a) Grundsatz Art. 4. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St.Gallen. b) Dienst- und Besoldungsrecht Art. 5. Für die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons St.Gallen angewendet. Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, werden der Pensionskasse Thurgau angeschlossen. c) Rechtsschutz Art. 6. Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 angefochten werden. Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der klassischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Vereinbarungskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden. Amtliche Bekanntmachungen Art. 7. Amtliche Bekanntmachungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden in den amtlichen Publikationsorganen der Vereinbarungskantone veröffentlicht. II. Organisation Organe Art. 8. Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind: a) die Verwaltungskommission; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle. 4

1043 BVG- und Stiftungsaufsicht 212.02 Verwaltungskommmission a) Zusammensetzung Art. 9. Die Regierungen der Vereinbarungskantone wählen je ein Regierungsmitglied in die Verwaltungskommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst. b) Beschlussfassung Art. 10. Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Direktorin oder der Direktor ist antragsberechtigt und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. c) Zuständigkeit Art. 11. Die Verwaltungskommission: a) wählt die Geschäftsleitung sowie nach Massgabe des Organisationsreglements der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht leitende Mitarbeitende; b) erlässt ein Organisationsreglement der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht; c) legt den Leistungsauftrag über die Führung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht fest; d) sorgt für Qualitätssicherung und Controlling; e) beschliesst über den Voranschlag; f) wählt eine Revisionsstelle und nimmt von deren jährlichem Bericht Kenntnis; g) genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht; h) erlässt die für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen und den Gebührentarif. Entschädigung Art. 12. Die Vereinbarungskantone regeln die Entschädigung ihrer Mitglieder der Verwaltungskommission. 5

212.02 BVG- und Stiftungsaufsicht 1043 Geschäftsleitung a) Zusammensetzung Art. 13. Die Geschäftsleitung setzt sich nach Massgabe des Organisationsreglements zusammen. Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz. b) Aufgaben Art. 14. Die Geschäftsleitung: a) besorgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsicht von Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen sowie des Organisationsreglements die operative Aufgabenerfüllung der Ostschweizer BVGund Stiftungsaufsicht; b) stellt den Geschäftsgang der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sicher; c) wählt die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist; d) bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt Antrag; e) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Verwaltungskommission zugewiesen sind. Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwaltungskommission mit anderen Kantonen Zusammenarbeitsverträge über die Bereitstellung von Dienstleistungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht gegen kostendeckende Entschädigungen abschliessen. Revisionsstelle Art. 15. Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht prüft jährlich die Jahresrechnung und erstattet der Verwaltungskommission Bericht über das Ergebnis. 6

1043 BVG- und Stiftungsaufsicht 212.02 III. Finanzhaushalt Einnahmen a) Arten Art. 16. Der Finanzbedarf der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird gedeckt durch: a) kostendeckende Gebühren für Amtshandlungen; b) kostendeckende Entschädigungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 dieser Vereinbarung. b) Gebühren für Amtshandlungen Art. 17. Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen entrichten Gebühren für Amtshandlungen. Der Gebührentarif bezeichnet die Amtshandlungen sowie die Mindest- und Höchstansätze. Der Ansatz beträgt bei Vorsorgeeinrichtungen maximal die Hälfte, bei klassischen Stiftungen maximal ein Viertel der Quadratwurzel aus der Bilanzsumme inklusive Rückkaufswerte, mindestens aber Fr. 150.. Die Gebühr wird bemessen nach: a) der Bilanzsumme einschliesslich Rückkaufswerte; b) Zeit- und Arbeitsaufwand. Haushaltsführung und Rechnungswesen Art. 18. Für die Haushaltsführung und das Rechnungswesen wird das Finanz haushaltsrecht des Kantons St.Gallen sinngemäss angewendet. Haftung Art. 19. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet für ihre Verbindlichkeiten und für Schäden, welche ihre Organe und ihre Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Die Vereinbarungskantone haften subsidiär. Der Anteil des einzelnen Vereinbarungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen. 7

212.02 BVG- und Stiftungsaufsicht 1043 Steuerbefreiung Art. 20. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit. IV. Streiterledigung Schiedsgericht a) Zusammensetzung Art. 21. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Vereinbarungskantonen und Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied. Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam: a) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts; b) nötigenfalls weitere Schiedsgerichtsmitglieder, damit das Schiedsgericht insgesamt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen bezeichnet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die weiteren Schiedsgerichtsmitglieder, wenn sich die Streitparteien nicht einigen. b) ergänzendes Recht Art. 22. Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969. V. Kündigung und Auflösung der Vereinbarung Kündigung Art. 23. Die Vereinbarungskantone können ihre Beteiligung an der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der Vereinbarungskanton haftet anteilmässig für die während seiner Beteiligung verursachten Haftungsfälle nach Art. 18 Abs. 2 dieser Vereinbarung. 8

1043 BVG- und Stiftungsaufsicht 212.02 Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Auflösung Art. 24. Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstimmenden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen. Das vorhandene Vermögen wird anteilmässig den Vereinbarungskantonen übertragen. Der Anteil des einzelnen Vereinbarungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen. VI. Schlussbestimmungen Liquiditätssicherung Art. 25. Der Kanton St.Gallen stellt der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht zur Liquiditätssicherung ein Kontokorrent zur Verfügung. Ausstattungsbeitrag Art. 26. Der Kanton St.Gallen leistet der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht für ihre Erstausstattung an ihrem Sitz einen Ausstattungsbeitrag von Fr. 200 000.. Der Beitrag wird mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig. Rechtsgültigkeit Art. 27. Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone. 9

212.02 BVG- und Stiftungsaufsicht 1043 Vollzugsbeginn Art. 28. Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen gemeinsam fest: a) den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung; b) den Termin der Tätigkeitsaufnahme der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Die Vereinbarungskantone stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeeinrichtungen und, soweit die Vereinbarungskantone die Oberaufsicht und die Aufsicht sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen haben, die Akten der klassischen Stiftungen am Termin der Tätigkeitsaufnahme im Besitz der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind. 10