Satzung der Stadt Runkel über Stellplätze und Garagen (Stellplatzsatzung)

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Bitte beachten Sie die Hinweise am Ende des Satzungstextes. Satzung

Transkript:

Satzung der Stadt Runkel über Stellplätze und Garagen (Stellplatzsatzung) Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I. 2011, 46) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Runkel in ihrer Sitzung am 21.08.2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Runkel. 2 Herstellungspflicht (1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertig gestellt sein. Sie sind zweckdienlich zu unterhalten. (2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen nach Absatz 1 dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder). 3 Größe (1) Garagen und Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaVO). (2) Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m² je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt. (3) Werden bei Anlagen nach Ziffer 2-8 der Anlage 1 zur Satzung 15 Parkplätze oder mehr Stellplätze notwendig, müssen 5%, jedoch mindestens 2 der notwendigen Stellplätze die notwendige Größe für außergewöhnlich Gehbehinderte aufweisen. Diese Parkplätze sind in der Nähe des Gebäudeeingangs anzuordnen und für Gehbehinderte mit Parkberechtigungsausweis zu reservieren.

4 Zahl (1) Die Zahl der nach 2 herzustellenden Garagen, Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein. (4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Stadt Runkel erforderlich. (6) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. 5 Beschaffenheit (1) Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Einfamilienhäusern kann mit Zustimmung der Stadt Runkel hiervon abgewichen werden (Zulassung sogenannter gefangener Stellplätze). (2) Für das jeweilige Baugrundstück sind Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen in Anzahl, Größe und Ausbildung auf ein verträgliches Maß zu beschränken, hierbei sind der Ausbaustandard der anschließenden Verkehrsfläche und die Wahrung der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. (3) Stellplätze und Ihre Zufahrten sind mit Pflaster-, Verbund-, Rasengittersteinen oder anderen luft- und wasserdurchlässigen Belägen auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Runkel. (4) Stellplätze sind durch geeignete Bäume, Hecken oder Sträucher abzuschirmen. Je 5 Stellplätze ist ein geeigneter Baum mit einer unbefestigten Baumscheibe von mindestens 4 m2 zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Stellplätze mit mehr als 1.000 m2 befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen einzelnen Stellplätzen sind zu bepflanzen. (5) Im Übrigen finden die Vorschriften der Garagenverordnung entsprechende Anwendung. (6) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. (7) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellfläche genehmigt ist, als Oberfläche zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und zu

unterhalten. Flachdächer ebenerdiger Garagenanlagen über 100 m² Nutzfläche sollen, soweit von der Konstruktion her möglich, begrünt werden. (8) Stapelgaragen können nur in Ausnahmefällen bei Mehrfamilienhäusern auf Antrag zugelassen werden. Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Runkel. (9) Vor Garagen ist ein Stauraum von mindestens 5,00 m vorzusehen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn ein elektrisch betriebenes, funkferngesteuertes Sektionaltor eingebaut wird. (10) Abstellplätze für Fahrräder sind als solche erkennbar, mit einer Möglichkeit zum An- oder Verschließen zu versehen, möglichst wetterfest und möglichst mit einer Beleuchtung herzustellen. (11) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besuchsverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. 6 Standort Garagen, Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis zu 300 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich durch Eintragung einer Baulast gesichert ist. Solche Stellplätze sind mit entsprechenden Hinweisschildern zu kennzeichnen. 7 Ablösung (1) Die Herstellungspflicht für PKW-Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. (2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Runkel. (3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt 3.000,00 EUR. Für die Ablösung von Stellplätzen wird eine Stellplatzgröße von 12,50 m² festgesetzt. (4) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages zur Ablösung der Herstellungspflicht eines Abstellplatzes für ein Fahrrad beträgt 100,00 EUR. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen - 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt bzw. finanziell abgelöst zu haben.

- 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt bzw. finanziell abgelöst zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 EUR geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Runkel. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung einschließlich der Anlage 1 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Runkel in der Fassung vom 01.06.1995, geändert am 20.09.1995, außer Kraft. (2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen vor Inkrafttreten dieser Satzung bleiben unberührt und genießen Vorrang. Runkel, den 30.08.2013

Anlage 1 gemäß des 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Runkel über Stellplätze und Garagen (Stellplatzsatzung) Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw 1 Wohngebäude Ein- und 1.1 Zweifamilienhäuser 1.2 Zweifamilienhäuser Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen hiervon für Besucher/ -innen (in %) 2 Stpl. je Wohnung 2 Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1,5 Stpl. je Wohnung 10 2 je Wohnung 1.3 1-Zimmer-Appartment 1 Stpl. je Wohnung 10 1 je Wohnung Wohnungen bis 40 qm 1.4 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 1.5 Kinder-, Jugend-, 1 Stpl. je 15 Betten, 40 1 je 3 Betten Schülerinnen- und jedoch mind. 2 Schülerwohn- und - freizeitheime 1.6 Wohnheime für Schwes- 1 Stpl. je 2 Betten 10 1 je 2 Betten tern, Pfleger, Studentinnen, Studenten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1.7 Gebäude mit Alten- 1 Stpl. je Wohnung 20 0,2 je Wohnung wohnungen (barrierefrei nach DIN 18024 in der jeweils gültigen Fassung) 1.8 Senioren- und 1 Stpl. je 10 Betten 10 1 je 10 Betten Behindertenwohnheime jedoch mind. 3 1.9 Asylbewerberwohnheime und -unterkünfte 1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mind. 3 1 je 10 Betten 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- u. Verwaltungsräume allgemein 2.2 Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (z.b. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Postfilialen, Arztpraxen, Massagepraxen, Sonnenstudios u. dergleichen) 1 Stpl. je 30 m 2 Nutzfläche 1 Stpl. je 30 m 2 Nutzfläche, jedoch mind. 3 3. Verkaufsstätten (zum Begriff siehe Ziff. 11.2) 3.1 Läden, Geschäftshäuser und Kaufhäuser 3.2 Supermärkte und ähnliche Einzelhandelsbetriebe, (bis 800 m 2 ) 3.3 Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 m 2 1 Stpl. je 30 m 2, jedoch mind. 2 Stpl. je Laden 1 Stpl. je 20 m 2 1 Stpl. je 30 m 2 20 1 je 60 m 2 Nutzfläche 75 1 je 50 m 2 Nutzfläche 1 je 70 m 2 1 je 100 m 2 1 je 200 m 2

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw 3.4 Großflächige Handelsbetriebe sowie Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 1 Stpl. je 50 m 2 3.5 Kioske und Imbissstände 1 Stpl. je 30 m 2, jedoch mind. 3 4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen hiervon für Besucher/ -innen (in %) Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1 je 200 m 2 1 je 30 m 2, mind. 2 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.b. Lichtspieltheater, Vortragssäle, Schulaulen) 4.3 Gemeindekirchen und Religionsgemeinschaften 1 Stpl. je 8 Sitzplätze sowie 1 Stpl. je 8 Stehplätze 1 je 20 Sitzplätze 1 Stpl. je 8 Sitzplätze 1 je 10 Sitzplätze 1 Stpl. je 25 Sitzplätze 1 je 20 Sitzplätze 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucher/-innenplätze (z.b. Trainingsplätze) 5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucher/- innenplätzen 5.3 Turn- und Sporthallen ohne Besucher/-innenplätzen 5.4 Turn- und Sporthallen mit Besucher/- innenplätzen 1 Stpl. je 250 m 2 Sportfläche 1 Stpl. je 250 m 2 Sportfläche, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besucher/innenplätze 1 Stpl. je 50 m 2 Hallenfläche 1 Stpl. je 50 m 2 Hallenfläche, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besucher/-innenplätze 1 Stpl. je 200 m 2 Grundstücksfläche 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 5.6 Hallen- und Saunabäder 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besucher/- innenplätze - 1 je 250 m 2 Sportfläche - 1 je 250 m 2 Sportfläche, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besucher/-innenplätze - 1 je 50 m 2 Hallenfläche, - 1 je 50 m 2 Hallenfläche, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besucher/-innenplätze - 1 je 200-300 m 2 Grundstücksfläche - 1 je 10 Kleiderablg., zusätzl. 1 je 10 Besucher/innenplätze 5.7 Tennisplätze 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher/- innenplätze - 1 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 10 Besucher/-innenplätze 5.8 Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolf- - 8 je Minigolfanlage anlage 5.9 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn - 2 je Bahn 5.10 Fitnesscenter, Tanz-, Ballett- und Sportschulen 1 Stpl. je 20 m 2 Nutzfläche - 1 je 20 m 2 Nutzfläche

5.11 Reitsportanlagen im Freien 5.12 Reitsportanlagen als Hallenanlagen 5.13 Vereinshäuser und anlagen, soweit nicht unter 5.1-5.9 aufgeführt 1 Stpl. je 100 m 2 Reitplatzfläche 1 Stpl. je 50 m 2 Hallenfläche, 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Stpl. je 200 m 2 Nutzfläche 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe - 4 je Reitplatz - 1 je 50 m 2-6.1 Gaststätten, Schankund Speisewirtschaften, Cafes, Bistros u. ä. 6.2 Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen, Varietes, Spielcasinos, Automatenhallen sowie Gaststätten mit über-örtlichem Einzugsgebiet 6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 12 m 2 Nutzfläche 1 Stpl. je 8 m 2 Nutzfläche (siehe Ziff. 11.1) 1 Stpl. je 2 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder 6.2 12 m 2 1 je 8 m 2 Nutzfläche 1 je 10 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsb. Zuschlag nach Nr. 6.1 oder 6.2 6.4 Jugendherbergen 1 Stpl. je 15 Betten 1 je 10 Betten 7 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 7.1 Grundschulen 1,5 Stpl. je Klasse 10 1 je 3 Schüler/-innen 7.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen 1,5 Stpl. je 25 Schüler/-innen, zusätzl. 1 Stpl. je 3 Schüler/-innen über 18 Jahre 10 1 je 2 Schüler/-innen 7.3 Förderschulen 1,5 Stpl. je Klasse 10 1 je 15 Schüler/-innen 7.4 Kindergärten, Kindertagesstätten u. dgl. 1,5 Stpl. je Gruppe 10 1 je Gruppe 7.5 Jugendfreizeittreffs und dergleichen 8 Gewerbliche Anlagen 1 Stpl. je 30 m 2 Nutzfläche, mind. 2 Stpl. 10 1 je 15 m 2 Nutzfläche 8.1 Handwerks- u. Industriebetriebe 1 Stpl. je 60 m 2 Nutzfläche 8.2 Lagerräume, Lager- 1 Stpl. je 100 m 2 plätze, Ausstellungs- u. Nutzfläche Verkaufsplätze 8.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungsoder Reparaturstand 10 1 je 60 m 2 Nutzfläche - 1 je 100 m 2 Nutzfläche - 1 je 5 Wartungs- oder Reparatur stände 8.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 5 Stpl. je Pflegeplatz -

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw 8.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 8.6 Kraftfahrzeugwaschplät ze zur Selbstbedienung 9- Krankenhäuser hiervon für Besucher/ - innen (in %) - 5 Stpl. je Waschanlage 2 Stpl. je Waschplatz - Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 9.1 Krankenhäuser, Sanatorien und Kuranstalten für die zugehörigen Büros ein bedarfsorientierter Zuschlag 9.2 Pflegeheime für die zugehörigen Büros ein bedarfsorientierter Zuschlag 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen und 1 Stpl. je 3 Nutzungs- Kleintierzuchtanlagen einheiten 10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je 2.000 m 2 10.3 Museen, Ausstellungsund Präsentationsräume 11 Anwendungsbestimmungen 1 Stpl. je 4 Betten 60 1 je 3 Betten 1 Stpl. je 8 Betten 75 1 je 6 Betten Grundstücksfläche jedoch mind. 10 Stpl. 1 Stpl. je 250 m 2 Nutzfläche - 1 je 3 Nutzungseinheiten - 1 je 2.000 m 2 Grundstücksfläche jedoch mind. 10 Stellplätze - 1 je 100 m 2 Nutzfläche 11.1 Bei der Berechnung der Spielhallen-Nutzfläche bleiben Nebenräume außer Betracht (DIN 277). Bei der Festlegung der Zahl der Stellplätze für Spiel- und Automatenhallen kann auch die Zahl der Spielautomaten zu Grunde gelegt werden. 11.2 ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (DIN 277). 11.3 Soweit als Bemessungsgrundlagen Nutzfläche oder angegeben wird, ist die begonnene Einheit maßgebend.