Anlage AGB 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH

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Transkript:

Anlage AGB 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH gültig für Transporte ab dem 1. Oktober 2014 Anlage AGB 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH vom Juli 2014 Seite 1 von 5

1 Einbringung von Ein- und Ausspeisepunkten in Bilanzkreise (1) Transportkunden haben für die Nutzung der Day-Ahead-Kapazitäten bei der Buchung auf der von den Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam betriebenen Primärkapazitätsplattform Ein- und Ausspeisepunkte in Bilanzkreise einzubringen. (2) Damit Bilanzkreise auf der von den Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam betriebenen Primärkapazitätsplattform für die Einbringung von Ein- und Ausspeisepunkten zur Verfügung gestellt werden können, hat der Transportkunde GASCADE diese einen (1) Werktag vor Einbringung schriftlich mitzuteilen. 2 Dynamisch zuordenbare Kapazitäten (1) Ergänzend zu den Kapazitätsprodukten gemäß 9 AGB bietet GASCADE dynamisch zuordenbare Kapazitäten an. In Anlage AGB 5 befindet sich eine Liste aller Netzpunkte, an denen GASCADE dynamisch zuordenbare Einspeisekapazität oder dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazität anbietet. (2) Die dynamisch zuordenbare Einspeisekapazität ermöglicht den Netzzugang auf fester Basis vom gebuchten Einspeisepunkt bis zu einem oder mehreren vereinbarten Ausspeisepunkten. Die Energiemenge in kwh des jeweils an den gemäß Satz 1 festgelegten Ausspeisepunkten oder abweichend zu der Regelung in Satz 2 ausspeist (nachfolgend Abweichung genannt), ist die dynamisch zuordenbare Einspeisekapazität in Höhe der Abweichung ausschließlich auf unterbrechbarer Basis nutzbar. (3) Die dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazität ermöglicht den Netzzugang auf fester Basis von einem oder mehreren vereinbarten Einspeisepunkten bis zum gebuchten Ausspeisepunkt. Die Energiemenge in kwh des jeweils an den gemäß Satz 1 festgelegten Einspeisepunkten oder abweichend zu der Regelung in Satz 2 einspeist (nachfolgend Abweichung genannt), ist die dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazität in Höhe der Abweichung ausschließlich auf unterbrechbarer Basis nutzbar. 3 Dynamisch zuordenbare Kapazitäten für Kraftwerke (1) Ergänzend zu den Kapazitätsprodukten gemäß 9 AGB bietet GASCADE dynamisch zuordenbare Kapazitäten für Kraftwerke an. (2) GASCADE vergibt dynamisch zuordenbare Kapazitäten für Kraftwerke durch die Beantwortung einer Reservierungsanfrage gemäß 38 Abs. 3 GasNZV oder im Rahmen der Erstellung eines verbindlichen Realisierungsfahrplans gemäß 39 Abs. 2 GasNZV. (3) Die dynamisch zuordenbare Kapazität für Kraftwerke ermöglicht den Netzzugang auf fester Basis von einem oder mehreren vereinbarten Einspeisepunkten bis zum gebuchten Ausspeisepunkt. Die Energiemenge in kwh des jeweils an den gemäß Satz 1 festgelegten Einspeisepunkten oder abweichend zu der Regelung in Satz 2 einspeist (nach- Anlage AGB 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH vom Juli 2014 Seite 2 von 5

folgend Abweichung genannt), ist die dynamisch zuordenbare Kapazität für Kraftwerke in Höhe der Abweichung ausschließlich auf unterbrechbarer Basis nutzbar. (4) GASCADE kündigt eine Unterbrechung der im Rahmen der Abweichung genutzten dynamisch zuordenbaren Kapazität für Kraftwerke spätestens um 15:00 Uhr des Tages vor dem Liefertag dem Transportkunden bzw. im Fall von 13 Ziffer 2 und 12 Ziffer 1 AGB dem von ihm benannten Bilanzkreisverantwortlichen an. (5) Im Falle einer gemäß Ziffer 4 erfolgten Unterbrechung bietet GASCADE in Höhe der Unterbrechung feste und frei zuordenbare Kapazität am oder an den gemäß Ziffer 3 Satz 1 vereinbarten Einspeisepunkt(en) in der Day-Ahead Auktion auf der Primärkapazitätsplattform vor dem Tag der Lieferung an. 4 Kapazitätsbestandsmeldung Auskunft zum Datenformat der gemäß 12 Ziffer 15 AGB zu übermittelnde Kapazitätsbestandsmeldung erteilt GASCADE auf Nachfrage. 5 Zusätzliche Nominierungswege Über den Standardnominierungsweg gemäß 13a Ziffer 2 Satz 4 AGB hinaus, bietet GASCADE auf Nachfrage weitere Nominierungswege an. 6 Nominierungsersatzverfahren (1) GASCADE bietet den Transportkunden ein Nominierungsersatzverfahren an, soweit dieses sich im Einzelfall als technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar erweist. Hierzu ist der Abschluss eines gesonderten Vertrages zwischen GASCADE und Transportkunde erforderlich. Der Transportkunde, der an einer Einrichtung des Nominierungsersatzverfahrens interessiert ist, hat eine verbindliche Anfrage an GASCADE zu stellen. GASCADE bestätigt die Anfrage bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Versand eines unterzeichneten Vertrags. Der Vertrag über das Nominierungsersatzverfahren zwischen GASCADE und Transportkunden kommt mit Gegenzeichnung des Transportkunden und des Bilanzkreisverantwortlichen zustande. (2) Das Nominierungsersatzverfahren kann nur angewendet werden, wenn für seine Durchführung im Ein- oder Ausspeisevertrag für die jeweiligen Punkte ausreichend feste Kapazität (nachfolgend Kapazität genannt) gebucht wurde. Mit unterbrechbar gebuchter Kapazität kann kein Nominierungsersatzverfahren durchgeführt werden. Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass er oder ein von ihm beauftragter Bilanzkreisverantwortlicher einen Bilanzkreis im Marktgebiet der GASPOOL Balancing Services GmbH einrichtet. Diesem Bilanzkreis ist die für die Durchführung des Nominierungsersatzverfahrens bestimmte Kapazität des Transportkunden zuzuordnen. (3) Vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung kann dem unter Ziffer 2 beschriebenen Bilanzkreis nur solche Kapazität zugeordnet werden, die zur physischen Ein- oder Ausspeisung in das Fernleitungsnetz der GASCADE berechtigen. Die von einem Transportkunden an Anlage AGB 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH vom Juli 2014 Seite 3 von 5

einem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt gebuchte Kapazität kann nur in vollem Umfang dem unter Ziffer 2 beschriebene Bilanzkreise zugeordnet werden. (4) Voraussetzung für die Einrichtung vom Nominierungsersatzverfahren gemäß Ziffer 1 ist die Bereitstellung einer flexibel steuerbaren Quelle am Fernleitungsnetz der GASCADE, die den Ausgleich von Differenzen zwischen den dem Bilanzkreis gemäß Ziffer 2 zugeordneten ein- und ausgespeisten Gasmengen ermöglicht (nachfolgend flexibel steuerbare Quelle genannt). Der virtuelle Handelspunkt stellt keine flexible Aufkommensquelle dar, kann aber eine flexible Aufkommensquelle mit Ein- oder Ausspeisepunkten, deren Messwerte innerhalb des Nominierungsersatzverfahrens berücksichtigt werden, verbinden. (5) GASCADE übernimmt nach Abschluss einer Vereinbarung zum Nominierungsersatzverfahren gemäß Ziffer 1, die Steuerung der Einspeisemengen am vereinbarten Einspeisepunkt. Basis dafür ist ein Messwert eines oder mehrerer Ein- oder Ausspeisepunkte. Der Transportkunde hat den Messwert zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Zeitversatzverfahrens gilt der stündliche Messwert als Nominierung für den Einspeisepunkt; der Zeitversatz darf maximal 1 Stunde betragen. GASCADE verpflichtet sich, die Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung im Rahmen der Nutzung der Kapazitäten an der flexibel steuerbaren Quelle abzusteuern. (6) GASCADE rechnet für die Bereitstellung des Nominierungsersatzverfahrens ein Entgelt gemäß der jeweils gültigen Fassung der Entgeltinformation der GASCADE Gastransport GmbH für die Nutzung des überregionalen Gasfernleitungsnetzes (nachfolgend GASCADE-Entgeltinformation genannt). (7) Das Nominierungsersatzverfahren gemäß Ziffer 1 kann zum 1. eines Monats vereinbart werden. Für die Vereinbarung ist eine Implementierungsfrist von 10 Werktagen einzuhalten. Im Falle einer erstmaligen Anwendung hat der Transportkunde neben dem Abschluss der Vereinbarung mit einer Frist von insgesamt 20 Werktagen bevor das mit GASCADE abgestimmte Nominierungsersatzverfahren angewendet wird, an GASCADE die Ein- oder Ausspeisepunkte mitzuteilen, deren Messwerte innerhalb des Nominierungsersatzverfahrens berücksichtigt werden. (8) Das gemäß Ziffern 1 und 7 vereinbarte Nominierungsersatzverfahren kann jeweils zum 1. eines Monats geändert oder beendet werden. Für die Änderung und Kündigung ist eine Frist von 10 Werktagen einzuhalten. Im Falle einer Änderung des Nominierungsersatzverfahrens hat der Transportkunde mit einer Frist von insgesamt 20 Werktagen bevor der geänderte Vertrag gelten soll, an GASCADE die Ein- oder Ausspeisepunkte mitzuteilen, deren Messwerte innerhalb des geänderten Nominierungsersatzverfahrens berücksichtigt werden. (9) Das Nominierungsersatzverfahren gemäß Ziffern 1-8 wird ab 1. Januar 2015 angeboten. Bis dahin wird weiterhin das Produkt GASCADE.syncron in entsprechender Anwendung von 6 der ergänzenden Geschäftsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH vom August 2013 angeboten. 7 Übertragung von Kapazitäten Anlage AGB 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH vom Juli 2014 Seite 4 von 5

Die Übertragung eines Ein- oder Ausspeisevertrags auf einen Dritten gemäß 19 Ziff. 1 und 3 AGB wird gegenüber GASCADE nur wirksam, wenn diese mit einem Vorlauf von mindestens fünf (5) Werktagen GASCADE gemäß 40 Ziff. 1 AGB mitgeteilt oder zur Zustimmung vorgelegt wird und GASCADE die Zustimmung erteilt. 8 Preise Kapazitätspreis [ /(kwh/h)/a] ist der vom Transportkunden gemäß der jeweils gültigen GASCADE-Entgeltinformation für Einspeisekapazität an einem Einspeisepunkt oder für Ausspeisekapazität an einem Ausspeisepunkt zu zahlende Preis. 9 Rechnungslegung und Zahlung (1) Die Vorhaltung von Ein- und Ausspeisekapazität wird mit Preisen gemäß Abschnitt I, Ziffer 1 und 2 sowie Abschnitt II und III der GASCADE-Entgeltinformation grundsätzlich vorab in monatlichen Raten in Rechnung gestellt. Die Vorhaltung von Ein- und Ausspeisekapazität, die nach der Rechnungslegung gemäß Satz 1 gebucht wurde wird nachträglich gesondert abgerechnet. Der Transportkunde hat die Zahlungen bis zum zehnten (10.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu leisten. (2) Das erhöhte Entgelt für Kapazitätsüberschreitung gemäß Abschnitt I, Ziffer 3 der GASCADE-Entgeltinformation wird monatlich nachträglich abgerechnet. Der Transportkunde hat die Zahlungen bis zum zehnten (10.) Werktag nach Zugang der Rechnung zu leisten. (3) Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz der GASCADE. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der unwiderrufliche Eingang des Rechnungsbetrages auf einem Konto der GASCADE innerhalb der in diesem Paragrafen genannten Fristen maßgeblich. Anlage AGB 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH vom Juli 2014 Seite 5 von 5