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Transkript:

Straßenbauverwaltung Freistaat, Straße / Abschnittsnummer / Station: St2335_300_0,857 St2335_320_0,338 PROJIS-Nr.: St 2335 Feststellungsentwurf Unterlage 9.3 aufgestellt: M a n d e l, Ltd. Baudirektor Ingolstadt, den 27.11.2015 Seite 1

1 V Bezeichnung der Maßnahme Zeitliche Beschränkung bei der Gehölzrodung und der Baufeldfreimachung zum Maßnahmenplan: Unterlage 9.2.1 Lage der Maßnahme Gesamte Baulänge Abschnitt 320, Station 0,338 Maßnahmentyp V A E G Vermeidungsmaßnahme Ausgleichsmaßnahme Ersatzmaßnahme Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt 1B, 1H Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF-Maßnahme für FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für Auslösende Konflikte / notwendiger Maßnahmenumfang Bezugsraum 1 Landwirtschaft 1 B: Beeinträchtigung der Biotopausstattung durch Rodung von Gehölzen und Räumung des Baufeldes 1 H Überbauung von potenziellen Zauneidechsenlebensräumen; Gefahr baubedingter Tötungen und Individuenverluste der Zauneidechse (soweit nicht durch 1 V vermeidbar) Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Zielkonzeption der Maßnahme Minimierung der Beeinträchtigung der Arten- und Biotopausstattung der durch Rodung betroffenen Gehölzbestände. Vermeidung der Zerstörung von Nestern europäischer Vogelarten. Minimierung von Beeinträchtigungen der streng geschützten Zauneidechse durch zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung. Seite 2

1 V Ausführung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Abschneiden bzw. Auf-den-Stock-setzen der Gehölze, auch im Bereich der potenziellen Zauneidechsenhabitate, ausschließlich in der gesetzlich festgesetzten Zeit vom 01.10. bis 28./29.02. Räumung des Baufeldes hinsichtlich aller für Zauneidechsen geeignete Strukturen, die Versteckmöglichkeiten und Unterschlupf bieten und Beginn der Bodenbearbeitung während der Aktivitätsphase der Zauneidechse, im Zeitraum entweder vor der Eiablage im zeitigen Frühjahr Mitte März bis Mitte April oder im Spätsommer/Herbst 1. August bis 31. September, bei trockenem Wetter und bei Temperaturen über 10 C. Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Gesamtumfang der Maßnahme Erforderlicher Unterhaltungszeitraum ( 15 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG i. V. m. 10 BayKompV ) Art der dauerhaften Sicherung der landschaftspflegerischen Maßnahmen ( 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i. V. m. 11 BayKompV) Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Seite 3

2 Bezeichnung der Maßnahme entfällt zum Maßnahmenplan: Unterlage Lage der Maßnahme Maßnahmentyp V A E G Vermeidungsmaßnahme Ausgleichsmaßnahme Ersatzmaßnahme Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF-Maßnahme für FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes Auslösende Konflikte / notwendiger Maßnahmenumfang Zielkonzeption der Maßnahme Ausführung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Zeitliche Zuordnung Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Seite 4

2 Gesamtumfang der Maßnahme Erforderlicher Unterhaltungszeitraum ( 15 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG i. V. m. 10 BayKompV ) Art der dauerhaften Sicherung der landschaftspflegerischen Maßnahmen ( 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i. V. m. 11 BayKompV) Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Seite 5

3 E Bezeichnung der Maßnahme Extensivierung von Grünland zum Maßnahmenplan: Unterlage 9.2.2 Lage der Maßnahme Maßnahmentyp V A E G Vermeidungsmaßnahme Ausgleichsmaßnahme Ersatzmaßnahme Entwicklung einer extensiven Feuchtwiese südwestlich von Kösching; Zielarten: Wiesenbrüter Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für 1B Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF-Maßnahme für FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für Auslösende Konflikte / notwendiger Maßnahmenumfang Bezugsraum 1 Landwirtschaft 1B: Verlust der Biotopfunktion von mäßig artenreichen Säumen durch Versiegelung und Überbauung; Verlust der Biotopfunktion von Straßenbegleitgrün und landwirtschaftlichen Flächen durch Versiegelung 1 Bo: Verlust der Bodenfunktion durch Versiegelung von landschaftlichen Flächen Ausgangszustand der Maßnahmenflächen Die Fläche wurde als Wirtschaftsgrünland intensiv genutzt, BNT G11 Intensivgrünland. Zielkonzeption der Maßnahme Als Ersatz für die unvermeidbaren Eingriffe wurde eine vormals intensiv genutzte Wirtschaftswiese extensiviert und als Nahrungshabitat für Wiesenbrüter gestaltet. Die Maßnahme liegt in der Niederung des Lentinger Baches südwestlich von Kösching. Die Maßnahme erfolgte als Teil eines früheren Straßenbauprojektes und wurde 2013 umgesetzt. Die Entwicklungsziele der Biotoptypen sind dreigeteilt. Der südlich etwas höher gelegene Bereich soll als G213 artenreiches Extensivgrünland, der Hauptteil als G222 artenreiche seggen- oder binsenreiche Feucht-/Nasswiese und im Norden als G113 Sumpfgebüsch entwickelt werden. Als Zielart des Wiesenbrütergebietes gilt der Kiebitz. Seite 6

3 E Ausführung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Im grundwassernahen Bereich der Wiese wurden 2 Geländemulden angelegt, die in Abhängigkeit der Niederschläge bzw. des Grundwasserstandes mit Wasser gefüllt sind. Im Jahresverlauf stellen die feuchten Mulden geeignete Nahrungshabitate für die im Boden stochernden Wiesenbrüter dar. Zurzeit sind die überwiegenden Abtragungsflächen noch Rohbodenbereiche, diese sollen mittelfristig nach Vegetationsschluss der umliegenden Wiesennutzung unterliegen. Zum Erreichen der Entwicklungsziele ist auf eine Düngung und auf die Bodenbearbeitung im Frühjahr zu verzichten. Die 2-malige Mahd der Flächen ist nicht vor dem 01.07. jeden Jahres inklusive der ordnungsgemäßen Verwertung des Mähgutes vorgesehen. Zeitliche Zuordnung Gesamtumfang der Maßnahme: 1.504 m² Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Erforderlicher Unterhaltungszeitraum ( 15 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG i. V. m. 10 BayKompV ) Nach 10 Abs. 3 BayKompV ist die Straßenbauverwaltung als staatlicher Vorhabensträger zu einer zeitlich unbefristeten Unterhaltungspflege verpflichtet. Art der dauerhaften Sicherung der landschaftspflegerischen Maßnahmen ( 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i. V. m. 11 BayKompV) Fläche ist im Eigentum des Freistaates. Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Die Fläche wird von einem ortsansässigen Landwirt bereits 2 mal im Jahr gemäht (erster Mähzeitpunkt nicht vor 01.07.), das Mähgut abgefahren und ordnungsgemäß verwertet. Auf eine Düngung wird verzichtet. Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflegemaßnahmen wird jährlich vom Vorhabensträger kontrolliert. Seite 7

4 G Bezeichnung der Maßnahme Landschaftsgerechte Gestaltung der Straßennebenflächen zum Maßnahmenplan: Unterlage 9.2.1 Lage der Maßnahme Gesamte Baustrecke Maßnahmentyp V A E G Vermeidungsmaßnahme Ausgleichsmaßnahme Ersatzmaßnahme Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF-Maßnahme für FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für Auslösende Konflikte / notwendiger Maßnahmenumfang - Ausgangszustand der Maßnahmenflächen - Zielkonzeption der Maßnahme Die Maßnahme dient zur Minimierung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und zur Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes. Die Ausführung orientiert sich an landschaftsästhetischen Aspekten unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Kriterien. Seite 8

4 G Ausführung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Oberbodenandeckung in einer Stärke von 20-25 cm und anschließender Bepflanzung mit standorttypischen Gehölzen aus gesicherter Herkunft Eine eventuell erforderliche Ansaat dieser Flächen erfolgt mit einer kräuterreichen Landschaftsrasenmischung Zeitliche Zuordnung Gesamtumfang der Maßnahme: 4.141 m² Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Erforderlicher Unterhaltungszeitraum ( 15 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG i. V. m. 10 BayKompV ) Nach 10 Abs. 3 BayKompV ist die Straßenbauverwaltung als staatlicher Vorhabensträger zu einer zeitlich unbefristeten Unterhaltungspflege verpflichtet. Art der dauerhaften Sicherung der landschaftspflegerischen Maßnahmen ( 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i. V. m. 11 BayKompV) Fläche ist im Eigentum des Freistaates. Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Anwuchskontrolle, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege in den ersten drei Jahren; danach Pflege im Rahmen der Straßenunterhaltung mit turnusmäßigen Pflegegängen alle 10-15 jähriges Auf-den-Stock-setzen. Mahd der Ansaatflächen. Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflegemaßnahmen wird jährlich vom Vorhabensträger kontrolliert. Seite 9

5 G Bezeichnung der Maßnahme Schaffung von Magerstandorten zum Maßnahmenplan: Unterlage 9.2.1 Lage der Maßnahme Gesamte Baustrecke Maßnahmentyp V A E G Vermeidungsmaßnahme Ausgleichsmaßnahme Ersatzmaßnahme Gestaltungsmaßnahme W Waldersatz (ausschl. nach Waldrecht) Zusatzindex FFH Maßnahme zur Schadensbegrenzung bzw. Maßnahme zur Kohärenzsicherung CEF funktionserhaltende Maßnahme FCS Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes Begründung der Maßnahme Vermeidung für Konflikt Ausgleich für Konflikt Ersatz für Konflikt Waldausgleich für Maßnahme zur Schadensbegrenzung für: Maßnahme zur Kohärenzsicherung für: CEF-Maßnahme für FCS-Maßnahme zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes für Auslösende Konflikte / notwendiger Maßnahmenumfang - Ausgangszustand der Maßnahmenflächen - Zielkonzeption der Maßnahme Die Maßnahme dient zur Minimierung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und zur Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes. Die Ausführung orientiert sich an landschaftsästhetischen Aspekten unter Berücksichtigung artenschutzrechtlichen Kriterien. Seite 10

5 G Ausführung der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Herstellung von artenreichen Magerrasenflächen durch geringe Oberbodenandeckung in einer Stärke von 5 cm und anschließende Ansaat mit einer Saatgutmischung für Magerstandorte; gesicherte Herkunft des Saatgutes Schaffen von Habitatstrukturen für die Zauneidechse (Schütten von Stein- bzw. Asthaufen, Sandgruben als Eiablageplätze) in Verbindung mit südexponierten Magerflächen und Gehölzstrukturen Zeitliche Zuordnung Gesamtumfang der Maßnahme: 2.355 m² Maßnahme vor Beginn der Straßenbauarbeiten Maßnahme im Zuge der Straßenbauarbeiten Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten Erforderlicher Unterhaltungszeitraum ( 15 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG i. V. m. 10 BayKompV ) Nach 10 Abs. 3 BayKompV ist die Straßenbauverwaltung als staatlicher Vorhabensträger zu einer zeitlich unbefristeten Unterhaltungspflege verpflichtet. Art der dauerhaften Sicherung der landschaftspflegerischen Maßnahmen ( 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i. V. m. 11 BayKompV) Flächen sind Bestandteil des Straßenkörpers und im Eigentum des Freistaates. Hinweise zur Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahmen Regelmäßige Mahd der Magerflächen maximal alle 1-2 Jahre im Spätsommer zur Vermeidung einer möglichen Verbuschung durch anfliegende Gehölzsamen. Hinweise zur Kontrolle der landschaftspflegerischen Maßnahmen Die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflegemaßnahmen wird jährlich vom Vorhabensträger kontrolliert. Seite 11