BMF, Registerbehörde. Fallbeispiele Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß WiEReG

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BMF, Registerbehörde Fallbeispiele Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß WiEReG Wien: 30. pril 2018

Inhaltsverzeichnis llgemeines Direkte wirtschaftliche Eigentümer 3-7 Indirekte wirtschaftliche Eigentümer 8-13 Oberste Rechtsträger 14-18 Hinzurechnung von direkten zu indirekten nteilen 19-20 Subsidiäre Meldungen 21-22 Meldebefreiungen 23 Fallbeispiele Offene Gesellschaft - OG 24-30 Kommanditgesellschaft - KG 31-35 ktiengesellschaft - G 36-39 Gesellschaft mit beschränkter Haftung - 40-56 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 57-58 Versicherungsvereine 59-60 Europäische Gesellschaft - SE 61 Privatstiftungen 62-70 Treuhandschaften 71-83

Direkte wirtschaftliche Eigentümer Die Definition des wirtschaftlichen Eigentümer unterscheidet zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern. In den folgenden Folien wird die Definition anhand des 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) erklärt. 2 Z 1 lit. a sublit. aa WiEReG: Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen ktienanteil von 25 vh zuzüglich einer ktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vh an der Gesellschaft hält, so ist diese natürliche Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer. 20% 10% Person 3 70% Person 3 (Eigentum) - 70%* Die Person 3 ist direkter wirtschaftlicher Eigentümer der, da die Person 3 mit mehr als 25% an der beteiligt ist. Die Personen 1 und 2 sind keine wirtschaftlichen Eigentümer, da diese mit weniger als 25% an der beteiligt sind. * rt und Umfang des wirtschaftlichen Interesses wird in der Präsentation so angegeben, wie es auch in den Meldeformularen ausgewählt werden kann. 3

Direkte wirtschaftliche Eigentümer Im Unterschied zu einer Kapitalgesellschaft sind bei einer OG die Beteiligungsverhältnisse nicht im Firmenbuch eingetragen. Die Beteiligungsverhältnisse sind daher durch Einsicht in den Gesellschaftsvertrag zu ermitteln. (Eigentum) - 30% (Eigentum) - 70% us dem Gesellschaftsvertrag ist ersichtlich, dass einen Kapitalanteil von 30% und einen Kapitalanteil von 70% hält. Beide Personen sind daher direkte wirtschaftliche Eigentümer der OG. 30% 70% OG 2 Z 1 lit. a sublit. aa WiEReG: Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen ktienanteil von 25 vh zuzüglich einer ktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vh an der Gesellschaft hält, so ist diese natürliche Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer. 4

Direkte wirtschaftliche Eigentümer Je nach rt und Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines direkten wirtschaftlichen Eigentümers muss bei der Meldung die korrekte uswahlmöglichkeit gewählt werden: Eigentum Stimmrechte uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer durch einen ausreichenden nteil von ktien oder eine ausreichende Beteiligung an der Gesellschaft (direkter) wirtschaftlicher Eigentümer ist uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer durch einen ausreichenden nteil von Stimmrechten wirtschaftlicher Eigentümer ist Kontrolle uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer durch Kontrolle (bspw. eine Treuhandschaft) wirtschaftlicher Eigentümer ist ngehöriger der Führungsebene uswahl, wenn ein ngehöriger der obersten Führungsebene subsidiär als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet wird Sonstige Weise uswahl, wenn das wirtschaftliche Eigentum des zu meldenden direkten wirtschaftlichen Eigentümers keiner anderen Kategorie zugeordnet werden kann Hinweis: Grundsätzlich ist Eigentum auszuwählen, es sei denn, der nteil an den Stimmrechten ist höher als der nteil am Eigentum. Tipp: Erweiterte uszüge enthalten eine Vorberechnung der wirtschaftlichen Eigentümer die als usgangsbasis für die Prüfung und Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer verwendet werden kann. 5

Direkte wirtschaftliche Eigentümer bei Stiftungen/Fonds Je nach rt und Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines direkten wirtschaftlichen Eigentümers einer Stiftung/eines Fonds muss bei der Meldung die korrekte uswahlmöglichkeit gewählt werden: Stifter/Gründer Begünstigter Begünstigter mit Einmalzuwendung Mitglied des Stiftungsvorstandes/ Fondsvorstandes usübung von Kontrolle auf andere Weise uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer die Funktion des Stifters/Gründers ausübt uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer die Funktion des Begünstigten ausübt uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer die Funktion eines Einmalbegünstigten ausübt uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes/des Fondsvorstandes ausübt uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer über einen anderen Rechtsträger Kontrolle auf die Stiftung/den Fonds ausübt (bspw. der lleinaktionär einer G die Stifter einer Stiftung ist oder faktische Kontrolle auf einen Funktionsträger ausgeübt wird; näheres zum Kontrollbegriff ist dem Erlass zu entnehmen) 6

Direkte wirtschaftliche Eigentümer bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen Je nach rt und Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines direkten wirtschaftlichen Eigentümers eines Trusts/einer trustähnlichen Vereinbarung muss bei der Meldung die korrekte uswahlmöglichkeit gewählt werden: Kontrolle - Settlor/Trustor Kontrolle - Settlor/Trustor vergleichbar Kontrolle - Trustee Kontrolle - Trustee vergleichbar Kontrolle - Protektor Kontrolle - Protektor vergleichbar Begünstigter Begünstigter mit Einmalzuwendung usübung von Kontrolle auf andere Weise uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer die Funktion des Settlor/Trustor ausübt uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer die Funktion des Settlor/Trustor ausübt uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer die Funktion des Trustees ausübt uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer die Funktion eines mit einer dem Trustee vergleichbaren Person ausübt uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer die Funktion des Protektors ausübt uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer die Funktion eines mit einer dem Protektor vergleichbaren Person ausübt uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer die Funktion des Begünstigten ausübt uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer die Funktion eines Einmalbegünstigten ausübt uswahl, wenn der zu meldende direkte wirtschaftliche Eigentümer über einen anderen Rechtsträger Kontrolle auf den Trust/die trustähnliche Vereinbarung ausübt (bspw. der lleinaktionär einer G der Trustor eines Trusts ist oder faktische Kontrolle auf einen Funktionsträger ausgeübt wird; näheres zum Kontrollbegriff ist dem Erlass zu entnehmen) 7

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer Variante 1 Bei dem indirekten wirtschaftlichen Eigentum wird zwischen zwei Varianten unterschieden. 70% b der 2. Ebene ist Kontrolle erforderlich B 30% Bei der Variante 1 hält ein Rechtsträger ( B) eine Beteiligung von mehr als 25 vh an der meldepflichtigen Gesellschaft ( ) und eine natürliche Person () übt direkt Kontrolle auf diesen Rechtsträger aus. Kontrolle liegt unter anderem bei einer Beteiligung von mehr als 50% vor. (Eigentum) - 70% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 30% Oberster Rechtsträger: B () 1. Ebene: > 25% erforderlich 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG: Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen ktienanteil von 25 vh zuzüglich einer ktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vh an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft. 8

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer Variante 2 ist indirekt an der beteiligt. hält diese nteile aber nicht direkt, sondern über die B, C und D. ist indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der, da sie mehrere Rechtsträger direkt kontrolliert, die in Summe mehr als 25% der nteile der halten. Zusammengerechnet ergeben die nteile von B, C und D einen nteil von 26% an. (Eigentum) - 74% B C D Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 26% Oberster Rechtsträger: B (), C () und D () 16% 5% 5% 74% 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG: Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen ktienanteil von 25 vh zuzüglich einer ktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vh an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer. 9

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer Kontrollbegriff b der 2. Beteiligungsebene ist Kontrolle für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Eigentums erforderlich. Der Begriff der Kontrolle wird in 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG definiert und liegt vor, wenn eine natürliche Person direkt oder indirekt einen ktienanteil von 50% zuzüglich einer ktie oder eine Beteiligung von mehr als 50% hält; eines oder mehrere der Kriterien des 244 bs. 2 UGB erfüllt eine Funktion gemäß 2 Z 2 oder Z 3 WiEReG bei einem obersten Rechtsträger innehat; die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert (ab 1. ugust 2018); aufgrund einer entsprechenden Treuhandvereinbarung oder einer vergleichbaren rechtlichen Vereinbarung auf das Treugut (ktienanteil, Beteiligung) einwirken kann. Zu beachten ist, dass sich die verschiedenen Varianten nicht gegenseitig ausschließen und auch mehrere Fälle gleichzeitig verwirklicht sein können. Details zum Kontrollbegriff isd WiEReG sind dem Erlass des BMF zu entnehmen. 10

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer Je nach rt und Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers muss bei der Meldung die korrekte uswahlmöglichkeit gewählt werden: Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger Kontrolle - Funktionsbezeichnung (bei ausländischen Stiftungen, Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen) uswahl, wenn der zu meldende indirekte wirtschaftliche Eigentümer einen nteil an ktien, Stimmrechten oder eine Beteiligung am meldepflichtigen Rechtsträger (1. Ebene) indirekt kontrolliert, ohne dass dieser eine Funktion bei einer ausländischen Stiftung, Trust oder trustähnlichen Vereinbarung hat (siehe Seite 8). uswahl, wenn der zu meldende indirekte wirtschaftliche Eigentümer die betreffende Funktion bei folgenden ausländischen obersten Rechtsträger ausübt (siehe Seite 18): Trust ( 2 Z 2 WiEReG) Stiftung oder vergleichbare juristische Person ( 2 Z 3 WiEReG) trustähnliche Vereinbarung ( 2 Z 3 WiEReG) Wichtig: Wenn inländischen Stiftungen oder Trusts oberste Rechtsträger sind, dann dürfen diesen in der Meldung keine indirekten wirtschaftlichen Eigentümer zugeordnet werden. Es erfolgt eine automatisationsunterstützte Datenübernahme aus der Meldung der jeweiligen Stiftung oder des Trusts. Kontrolle Sonstige Weise uswahl, wenn auf der 1. Ebene Kontrolle gemäß 244 bs. 2 Z 2 bis 4 ausgeübt wird, Kontrolle auf andere Weise ausgeübt wird oder Kontrolle aufgrund eines Treuhandvertrages vorliegt. uswahl, wenn das wirtschaftliche Eigentum des zu meldenden indirekten wirtschaftlichen Eigentümers keiner anderen Variante zugeordnet werden kann. 11

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer Kontrollbegriff (Eigentum) - 70% 33% Person 3 33% Person 4 33% Um zu prüfen, ob die, 3 oder 4 indirekte wirtschaftliche Eigentümer der sind, ist zunächst einmal zu prüfen, ob auf der ersten Ebene (Gesellschafter der ) eine Beteiligung von mehr als 25% vorliegt. Da die B mit 30% an der beteiligt ist, ist diese Voraussetzung gegeben. 70% B 30% Nun ist zu prüfen, ob die B von einer oder mehreren natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert wird., 3 und 4 sind mit jeweils 33% an der B beteiligt und üben daher keine Kontrolle auf die B aus, da eine Kontrolle erst bei einem nteil von mehr als 50% gegeben ist. ndere Kontrolltatbestände sind im Beispiel nicht erfüllt (siehe unten). 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG: Kontrolle liegt bei einem ktienanteil von 50 vh zuzüglich einer ktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vh, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß 244 bs. 2 UGB oder bei usübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis. 12

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer Kontrollbegriff D 30% C B 70% Person 3 Bei allen übergeordneten Ebene ist ebenfalls Kontrolle erforderlich b der 2. Ebene ist Kontrolle erforderlich ist kein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer, da auf der 2. Ebene keine Kontrolle vorliegt (Beteiligung < 50%). Person 3 ist hingegen indirekter wirtschaftlicher Eigentümer, da die Kontrollkette ab der 2. Ebene vorliegt und jeweils eine Beteiligung von mehr als 50% gegeben ist. (Eigentum) - 70% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 3 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 30% Oberster Rechtsträger: C () Ganz grundsätzlich gilt, dass Zwischenebenen nicht zu melden sind. 70% 30% 1. Ebene: > 25% erforderlich OG 13

Oberste Rechtsträger Je nach rt und Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers muss bei der Meldung des obersten Rechtsträgers die korrekte uswahlmöglichkeit gewählt werden: nteil an ktien, Stimmrechten oder der Beteiligung (des indirekten wirtschaftlichen Eigentümers) In diesem Feld ist der direkt gehaltene nteil an ktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger anzugeben. Treffen mehrere Bedingungen zu (bspw. wenn der wirtschaftliche Eigentümer einerseits über eine Beteiligung, andererseits aber auch über Stimmrechte verfügt), so ist immer der höhere Prozentanteil anzugeben. Kontrolle (Checkbox) Dieses Feld ist auszuwählen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer Kontrolle auf den obersten Rechtsträger aufgrund des Vorliegens der Kriterien gemäß 244 bs. 2 Z 2 bis 4 UGB ausübt; durch usübung einer Funktion gemäß 2 Z 2 oder Z 3 WiEReG bei einem ausländischen obersten Rechtsträger (Stifter, Begünstigter, Stiftungsvorstand usw.) hat; auf andere Weise letztlich ausübt oder aufgrund einer entsprechenden Treuhandvereinbarung oder einer vergleichbaren rechtlichen Vereinbarung auf das Treugut (ktienanteil oder Beteiligung von mehr als 50% am obersten Rechtsträger) ausübt. 14

Oberste Rechtsträger Oberster Rechtsträger der ist die B, da diese von direkt kontrolliert wird. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - Oberster Rechtsträger: B () B Definition des obersten Rechtsträgers gemäß 2 Z 1 lit. a WiEReG: Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt ktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. 15

Oberste Rechtsträger C Oberster Rechtsträger der ist die C, da diese von direkt kontrolliert wird. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - Oberster Rechtsträger: C () Die B ist kein oberster Rechtsträger und ist auch nicht zu melden. Ganz grundsätzlich gilt, dass Zwischenebenen nicht zu melden sind. B Definition des obersten Rechtsträgers gemäß 2 Z 1 lit. a WiEReG: Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt ktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. 16

Oberste Rechtsträger 30% C 25% Oberste Rechtsträger der sind die B und die C: Die C ist oberster Rechtsträger, weil sie von direkt kontrolliert wird. Die B ist oberster Rechtsträger, weil die eine Beteiligung an der B hält, die erforderlich ist um das wirtschaftliche Eigentum der zu begründen. ist mangels usübung von Kontrolle auf die B kein wirtschaftlicher Eigentümer. 45% B Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - Oberste Rechtsträger: B (30%) und C () Definition des obersten Rechtsträgers gemäß 2 Z 1 lit. a WiEReG: Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt ktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. 17

Oberste Rechtsträger Oberster Rechtsträger der ist die Stiftung, da deren wirtschaftliche Eigentümer aufgrund ihrer Funktionen Kontrolle auf die Stiftung ausüben und die Stiftung mit mehr als 25% an der beteiligt ist. Stifter Stiftungsvorstand Begünstigter (Eigentum) - 40% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Stifter (Kontrolle - Stifter)* Stiftungsvorstand (Kontrolle - Mitglied des Stiftungsvorstandes)* Begünstigter (Kontrolle - Begünstigter)* Oberster Rechtsträger: Stiftung (Kontrolle) Stiftung 40% 60% 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG: Kontrolle liegt bei einem ktienanteil von 50 vh zuzüglich einer ktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vh, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß 244 bs. 2 UGB oder bei usübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis. * Wenn die Stiftung selbst im Register eingetragen ist, dann ist nur die Stiftung als oberster Rechtsträger zu melden. 18

Hinzurechnung von direkten zu indirekten nteilen Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist 75% Person 3 25% (Eigentum ) - 60% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 40% Oberster Rechtsträger: B (75%) 60% 20% B 20% Die für notwendigen 25% an der werden in Kombination mit dem direkten nteil von 20% und dem indirekt über die B gehaltenen nteil von 20% hergestellt. Für die Zusammenrechnung der direkten und indirekten nteile ist es erforderlich, dass die Kontrolle auf die B ausüben kann. Dies ist gegeben, da die mit 75% an der B beteiligt ist. Durch die von direkt gehaltenen nteile an der entsteht somit wirtschaftliches Eigentum über die B, obwohl diese nur mit 20% an der beteiligt ist und somit alleine kein wirtschaftliches Eigentum begründen könnte. us diesem Grund hat das Zusammenrechnen von nteilen immer nur auf derselben Beteiligungsebene zu erfolgen ( 2 Z 1 lit bb WiEReG). 19

Hinzurechnung von direkten zu indirekten nteilen Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Person 3 (Eigentum) - 50% (Eigentum) - 30% 50% 75% 30% 25% B 20% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 50% Oberster Rechtsträger: B (75%) Die hält einen nteil von 30% direkt an der und einen nteil von 20% indirekt über die B. Die ist daher zunächst einmal direkter wirtschaftlicher Eigentümer (Eigentum 30%). Bei der Prüfung, ob die indirekter wirtschaftlicher Eigentümer ist, ist der direkt gehaltene nteil hinzuzurechnen. Dadurch ist auch indirekter wirtschaftlicher Eigentümer (indirektes Eigentum am Rechtsträger - 50%). Zu melden ist die daher als direkter und indirekter wirtschaftlicher Eigentümer. 20

Subsidiäre Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern In 2 bs. 1 lit. b WiEReG wird die subsidiären Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern geregelt. Bei einer subsidiären Meldung werden die ngehörigen der oberste Führungsebene des meldenden Rechtsträgers als wirtschaftliche Eigentümer in das Register eingetragen. Folgende Punkte sind dabei zu beachten: Eine subsidiäre Meldung ist für Rechtsträger vorgesehen, bei denen es keine direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gibt, etwa weil der Rechtsträger eigentümerlos ist (zb. ein Verein) oder aber die Beteiligungsgrenzen nicht erreicht werden oder keine Kontrolle auf übergeordneten Ebenen gegeben ist. Beispielsweise, weil kein direkter Eigentümer mehr als 25% der nteile hält. Wenn die direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer nach usschöpfung aller Mittel nicht ermittelt werden können, etwa weil die rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen verweigern. Genauere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Erlass des BMF Punkt. 2.10. Eine subsidiäre Meldung ohne Vorliegen der Voraussetzungen stellt eine Pflichtverletzung gemäß 15 WiEReG dar. 21

Subsidiäre Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist. C 30% 20% Streubesitz G 70% B 80% ist kein wirtschaftlicher Eigentümer der, da sie keine Beteiligung von mehr als 25% hält. B hält 80% an der. C ist mit weniger als 50% an B beteiligt und befindet sich im Eigentum der. Da keine Kontrolle der C im Hinblick auf die B vorliegt, ist kein wirtschaftlicher Eigentümer. G ist mit mehr als 50% an B beteiligt und ist somit für die Ermittlung der indirekten wirtschaftlichen Eigentümer relevant. Es stellt sich jedoch heraus, dass keine natürliche Person mehr als 50% der ktien an G hält. Somit übt keine natürliche Person Kontrolle auf die G aus. Die hat somit weder direkte noch indirekte wirtschaftliche Eigentümer und meldet subsidiär ihre eigene oberste Führungsebene, in diesem Fall die Geschäftsführer. Geschäftsführer (ngehöriger der Führungsebene) Geschäftsführer B (ngehöriger der Führungsebene) Geschäftsführung 22

Meldebefreiungen Welche Befreiungen von der Meldepflicht gibt es? Eine Befreiung von der Meldepflicht wurde zwecks Verringerung der Verwaltungslasten für die Rechtsträger dann vorgesehen, wenn Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern wie z.b. dem Firmenbuch übernommen werden können. 6 WiEReG regelt die Meldebefreiungen im Detail. Ob grundsätzlich eine Meldebefreiung besteht, wird in den jeweiligen Beispielen angegeben. Im Meldeformular ist auf der Formularseite Rechtsträger ein Punkt zur Befreiung von der Meldepflicht angeführt. Liegt eine Meldebefreiung vor, so wird dies vom System automatisch erkannt und angegeben. Bitte beachten Sie, dass die Meldebefreiung wegfällt, wenn eine andere natürliche Person, dh. eine Person, die nicht automatisationsunterstützt übernommen wurde, wirtschaftlicher Eigentümer des Rechtsträgers ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine natürliche Person Kontrolle auf den Rechtsträgers ausübt. In solchen Fällen ist die bgabe einer Meldung verpflichtend. Hinweis: ufgrund der DSGVO-Novelle erfolgt eine Novellierung des 6 WiEReG, die vor allem im Hinblick auf Kommanditisten von KGs relevant ist. 23

Offene Gesellschaft - OG Beispiel 1 Die Gesellschafter der OG sind natürliche Personen. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind (Eigentum) - 33% (Eigentum) - 33% Person 3 (Eigentum) - 33% Durch die automatische Übertragung in das Register werden alle tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer übernommen und die OG muss keine Meldung abgeben. 33% 33% Person 3 33% OG 24

Offene Gesellschaft - OG Beispiel 2 Die Gesellschafter der OG sind natürliche Personen. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind 25% 25% Person 3 25% Person 4 25% (ngehöriger der Führungsebene) (ngehöriger der Führungsebene) Person 3 (ngehöriger der Führungsebene) Person 4 (ngehöriger der Führungsebene) Da mehr als 3 Personen Gesellschafter der OG sind, wird vermutet, dass keiner der Gesellschafter einen Kapitalanteil von mehr als 25% hält. Es werden daher alle persönlich haftenden Gesellschafter als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer übernommen. Sofern keine andere Person Kontrolle auf die OG ausübt, besteht keine Meldeverpflichtung. OG 25

Offene Gesellschaft - OG Beispiel 3 ist wirtschaftlicher Eigentümer der OG. und 3 verfügen nicht über ausreichend nteile an der OG und sind daher keine wirtschaftlichen Eigentümer. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind Durch die automatische Übertragung werden allerdings die Personen 1 bis 3 als wirtschaftliche Eigentümer in das Register übernommen, da bei Personengesellschaften keine Kapitalanteile im Firmenbuch eingetragen werden. 80% 10% Person 3 10% Die OG muss aber keine Meldung abgeben, da ihr wirtschaftlicher Eigentümer, die, im Register eingetragen ist. Dass die Personen 2 und 3 keine wirtschaftlichen Eigentümer sind, verpflichtet aber nicht zur bgabe einer Meldung. Die OG darf aber eine Meldung abgeben und nur als wirtschaftlichen Eigentümer melden: (Eigentum) - 80% OG 26

Offene Gesellschaft - OG Beispiel 4 Ein in das Firmenbuch eingetragener Gesellschafter ist ein reiner rbeitsgesellschafter. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind Da der rbeitsgesellschafter über keinen ausreichenden nteil an der OG verfügt, ist dieser kein wirtschaftlicher Eigentümer der OG. Durch die automatische Übertragung in das Register werden alle persönlich haftenden Gesellschafter übernommen, dh. auch der reine rbeitsgesellschafter. rbeitsgesellschafter Die OG darf aber eine Meldung abgeben und nur und 2 als wirtschaftliche Eigentümer melden: 50% 50% 0% (Eigentum) - 50% (Eigentum) - 50% OG 27

Offene Gesellschaft - OG Beispiel 5 Die Gesellschafter der OG sind natürliche und juristische Personen. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Person 3 30% Person 4 70% (Eigentum) - 30% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 4 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 60% Oberster Rechtsträger: (70%) Person 3 ist kein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer, da die Person 3 keine Kontrolle auf die ausübt. 30% 10% 60% OG 28

Offene Gesellschaft - OG Beispiel 6 Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist 30% 25% 10% Person 3 75% 60% (Eigentum) - 30% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 3 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 60% Oberster Rechtsträger: (75%) ist kein wirtschaftlicher Eigentümer der OG, da sie keine Kontrolle auf die ausübt und auch direkt keine Beteiligung von mehr als 25% hält. OG 29

Offene Gesellschaft - OG Beispiel 7 Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist 75% Person 3 25% (Eigentum ) - 30% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 40% Oberster Rechtsträger: (75%) 30% 20% 20% Die für notwendigen 25% an der OG werden in Kombination mit dem direkten nteil und dem indirekt über die gehaltenen nteil hergestellt. Hierfür ist es erforderlich, dass die Kontrolle auf die ausüben kann. Dies ist gegeben, da die mit 75% an der beteiligt ist. OG 30

Kommanditgesellschaft - KG Beispiel 1 Person 3 ist Kommanditist der KG. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind und 2 wurden als persönlich haftende Gesellschafter automatisch übernommen, da keine Kapitalanteile im Firmenbuch eingetragen sind. Die Befreiung von der Meldepflicht fällt aber weg, da anzunehmen ist, dass die Person 3 (Kommanditist) aufgrund des Kapitalanteils von mehr als 50% Kontrolle auf die KG ausüben kann. 10% 10% Person 3 80% Person 3 (Eigentum) - 80% KG Hinweis: Mit 1. ugust 2018 wird die DSGVO-Novelle des WiEReG in Kraft treten, die vorsieht, dass auch die Kommanditisten automatisch als wirtschaftliche Eigentümer übernommen werden. Mit 1. ugust 2018 kann in solchen Fällen die Meldebefreiung wieder in nspruch genommen werden, indem eine Meldung abgegeben wird, bei der Verzicht auf die Meldebefreiung nein ausgewählt wird. Dies ist aber nicht erforderlich. 31

Kommanditgesellschaft - KG Beispiel 2 Person 3-96 sind Kommanditisten der KG. Keine Person übt Kontrolle auf die KG aus. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind Da kein Gesellschafter einen Kapitalanteil von mehr als 25% hält, ist subsidiär die oberste Führungsebene der KG als wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen. Person 3-96 ufgrund der hohen nzahl der Gesellschafter wird bei der automatischen Datenübernahme vermutet, dass die Gesellschafter einen Kapitalanteil von nicht mehr als 25% haben. Die Personen 1 und 2 werden daher als oberste Führungsebene in das Register übernommen. 1% 5% 94% (ngehöriger der Führungsebene) (ngehöriger der Führungsebene) Eine Meldung ist nicht erforderlich, da keine Person einen Kapitalanteil von mehr als 25% an der KG hält. KG 32

Kommanditgesellschaft - KG Beispiel 3 Es handelt sich um eine und Co KG. ist der Komplementär. Person 3 25% Person 4 75% Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person persönlich haftender Gesellschafter ist (Eigentum) - 30% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 4 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 60% Oberster Rechtsträger: (75%) 30% 10% 60% KG 33

Kommanditgesellschaft - KG Beispiel 4 Geschäftsführer Verein Es handelt sich um eine und Co KG. ist der Komplementär und befindet sich im Eigentum eines Vereins. Der Verein wird von niemanden kontrolliert, weswegen die Mitglieder des Vorstandes des Vereins als wirtschaftliche Eigentümer des Vereins im Register eingetragen sind. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person persönlich haftender Gesellschafter ist 20% 20% 60% Die Personen 1 und 2 sind Kommanditisten und nicht vertretungsbefugt. Die Geschäftsführung der KG erfolgt durch die. Da keine wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund der Beteiligungsverhältnisse festgestellt werden können, hat die KG eine subsidiäre Meldung abzugeben und meldet die Geschäftsführer der Komplementär als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer. Geschäftsführer (ngehöriger der Führungsebene) Geschäftsführer (ngehöriger der Führungsebene) KG 34

Kommanditgesellschaft - KG Beispiel 5 Es handelt sich um eine Gemeinde-KG. Der Verein ist Komplementär, die Gemeinde ist Kommanditist. Es sind in den Vereinsstatuten und/oder im Gesellschaftsvertrag weitreichende Kontroll- und Zustimmungsrechte der Gemeinde vorgesehen. Obmann und Obmann Stellvertreter Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person persönlich haftender Gesellschafter ist Es liegt eine Kontrolle des Vereins durch die Gemeinde vor. Die Gemeinde selbst, als öffentlich rechtliche Körperschaft wird allerdings von niemandem kontrolliert. Die für die Gemeinde handelnden Organe (Bspw. der Bürgermeister) sind Organwalter der Gemeinde und üben keine Kontrolle auf die Gemeinde aus. Gemeinde Kontrolle Verein Da keine wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund der Beteiligungsverhältnisse bzw. der Kontrolle festgestellt werden können, hat die KG eine subsidiäre Meldung abzugeben und meldet die Geschäftsführer des Vereins als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer, da diese die KG nach außen vertreten. Obmann (ngehöriger der Führungsebene) Obmann Stellvertreter (ngehöriger der Führungsebene) KG Kein wirtschaftlicher Eigentümer ist in diesem Fall der Bürgermeister der Gemeinde. 35

ktiengesellschaft - G Beispiel 1 Die ktionäre der G sind natürliche und juristische Personen. Für ktiengesellschaften kommen grundsätzlich dieselben Regelungen wie für andere Gesellschaften zur nwendung. Eine Meldebefreiung besteht für ktiengesellschaften allerdings nicht. Person 3 25% Person 4 75% Meldebefreiung gemäß 6: nein, für G besteht keine Meldebefreiung (Eigentum) - 26% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 4 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 69% Oberster Rechtsträger: (75%) 26% 5% 69% G 36

ktiengesellschaft - G Beispiel 2 hält 60% der Stimmrechte und 40% der ktien, hält 60% der ktien und 40% der Stimmrechte. In solchen Fällen ist jeweils der höhere Wert zu melden: Meldebefreiung gemäß 6: nein, für G besteht keine Meldebefreiung (Stimmrechte) - 60% (Eigentum) - 60% 40% 60% 60% 40% Die nteile des wirtschaftlichen Interesses ergeben zusammenaddiert mehr als. Dies ist aber unproblematisch, da einmal Eigentum und einmal Stimmrechte gemeldet werden. G 37

ktiengesellschaft - G Beispiel 3 G befindet sich zu 74% im Streubesitz, der dadurch gekennzeichnet ist, dass keine natürliche oder juristische Person einen nteil von mehr als 25% direkt oder indirekt hält. 25% 75% Da die ktien von mehr als 25% hält und die von der kontrolliert wird, ist die indirekter wirtschaftlicher Eigentümer. Meldebefreiung gemäß 6: nein, für G besteht keine Meldebefreiung Streubesitz 74% 26% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 26% Oberster Rechtsträger: (75%) G 38

ktiengesellschaft - G Beispiel 4 G befindet sich zu 90% im Streubesitz, keine natürliche Person hält direkt oder indirekt einen ktienanteil von über 25%. Die G hat daher eine subsidiäre Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers abzugeben und den Vorstand als oberste Führungsebene zu melden: Meldebefreiung gemäß 6: nein, für G besteht keine Meldebefreiung Vorstand Vorstand (ngehöriger der Führungsebene) G 5% 5% Streubesitz 90% 39

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 1 Die wirtschaftlichen Eigentümer der sind natürliche Personen. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle Gesellschafter natürliche Personen sind (Eigentum) - 33% (Eigentum) - 33% Person 3 (Eigentum) - 33% Durch die automatische Übertragung in das Register werden alle tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer übernommen. 33% 33% Person 3 33% Die müsste nur dann eine Meldung abgeben, wenn noch eine oder mehrere andere natürliche Personen Kontrolle auf die ausüben. Dies ist im vorliegenden Beispiel nicht der Fall. 40

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 2 Die wirtschaftlichen Eigentümer der sind natürliche Personen. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle Gesellschafter natürliche Personen sind Durch die automatische Übernahme aus dem Firmenbuch in das Register werden alle wirtschaftlichen Eigentümer () übernommen. Die muss keine Meldung abgeben, weil keine andere Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung der ausübt. Person 3 (Eigentum) - 80% 80% 10% 10% 41

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 3 Bei der hält keine natürliche Person direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25%. Meldebefreiung gemäß 6: ja, da alle Gesellschafter natürliche Personen sind Geschäftsführer Nachdem kein Gesellschafter mit mehr als 25% an der beteiligt ist, werden bei der automatischen Übernahme in das Register die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer übernommen: Geschäftsführer (ngehöriger der Führungsebene) 10% 20% Person 3-16 5% 42

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 4 Meldebefreiung gemäß 6: nein, da nicht alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind Person 3 25% Person 4 75% (Eigentum) - 26% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 4 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 69% Oberster Rechtsträger: OG (75%) 26% 5% OG 69% 43

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 5 Wirtschaftliche Eigentümer der sind natürliche und juristische Personen. 25% 50% C B 25% 50% 50% Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 75% Oberster Rechtsträger: B (50%) und C () übt Kontrolle auf die B aus, da sie sowohl direkt als auch indirekt beteiligt ist. Es sind daher zwei oberste Rechtsträger für die zu melden. Es sind bei den obersten Rechtsträgern immer nur die direkten nteile anzugeben ( B von 50%). 44

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 6 Eigentümer der sind B, C und D., 2 und 3 sind mit je einem Drittel an B, C und D beteiligt. Es gibt keinen wirtschaftlichen Eigentümer. Person 3 Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Je 33% Je 33% Je 33% Nachdem, 2 und 3 mit je 33% keine ausreichenden nteile an B, C und D haben um den Kontrollbegriff zu erfüllen, kann über diese Rechtsträger kein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der festgestellt werden. B 10% C 10% D 6% 6% Person 4 (Eigentum) - 74% Der Tatbestand der Kontrolle könnte jedoch über einen Syndikatsvertrag/Konsortialvertrag zwischen den Personen 1, 2 und 3 - je nach den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen - erfüllt werden. Person 4 74% 45

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 7 Die Personen 1, 2 und 3 haben einen Syndikatsvertrag abgeschlossen, der beinhaltet, dass die Stimmrechte an der B, C und D nur gemeinsam ausgeübt werden. Innerhalb des Syndikats wird einstimmig entschieden. Je 33% Je 33% Person 3 Je 33% Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Person 4 (Eigentum) - 74% B 10% C 10% D 6% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 26% Oberster Rechtsträger: B, C und D (Kontrolle) (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 26% Oberster Rechtsträger: B, C und D (Kontrolle) Person 3 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 26% Oberster Rechtsträger: B, C und D (Kontrolle) Person 4 74% Wenn im Syndikatsvertrag nur eine mehrheitliche Entscheidung vorgesehen ist, dann liegt keine Kontrolle durch die Personen 1, 2 und 3 vor. Diese wären dann auch keine indirekten wirtschaftlichen Eigentümer der. 46

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 8 Eigentümer der ist B, die sich wiederum im Eigentum von, 2 und 3 befindet., 2 und 3 haben einen Syndikatsvertrag abgeschlossen. Innerhalb des Syndikats wird einstimmig entschieden. 33% 33% Person 3 33% Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - Oberster Rechtsträger: B (Kontrolle) B (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - Oberster Rechtsträger: B (Kontrolle) Person 3 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - Oberster Rechtsträger: B (Kontrolle) Wenn im Syndikatsvertrag nur eine mehrheitliche Entscheidung vorgesehen ist, dann liegt keine Kontrolle durch die Personen 1, 2 und 3 vor. Diese wären dann auch keine indirekten wirtschaftlichen Eigentümer der. 47

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 9 40% 20% Person 3 40%, die einen Gesellschaftsanteil von 40% an der B hält und, die einen Gesellschaftsanteil von 20% an der B hält, haben einen Syndikatsvertrag geschlossen, der eine mehrheitliche Entscheidung im Syndikat vorsieht. Damit hat allein durch den Syndikatsvertrag eine gesicherte Mehrheit und damit Kontrolle im Sinne des 244 bs. 2 UGB erlangt. stehen im Konsortium 40/60stel der Stimmrechte zur Verfügung, durch die sie Einfluss auf 60% der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung hat. und 3 sind mangels Kontrolle keine wirtschaftlichen Eigentümer der. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist B Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - Oberster Rechtsträger: B (Kontrolle) Da die aufgrund des 244 bs. 2 UGB Kontrolle auf den obersten Rechtsträger ( B) ausübt, ist beim obersten Rechtsträger Kontrolle auszuwählen. 48

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 10 Zwischen B und Person 3 wurde ein Syndikatsvertrag abgeschlossen. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist 75% 25% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - Oberster Rechtsträger: B (75%) B 38% Person 3 15% Streubesitz 47% Durch den Syndikatsvertrag wird über die von der B gehaltenen nteile an der G eine Kontrollkette hergestellt, da die B durch den Syndikatsvertrag durch den Syndikatsvertrag eine gesicherte Mehrheit und damit Kontrolle im Sinne des 244 bs. 2 UGB erlangt. Die B hat dadurch Einfluss auf 53% der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. und 3 sind mangels Kontrolle keine indirekten wirtschaftlichen Eigentümer der. G 49

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 11 Zwischen B hat aufgrund einer Satzungsbestimmung das Recht für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- und ufsichtsorgans der B zu bestellen und ist gleichzeitig Gesellschafter. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist C 75% 25% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle) Vorliegen Treuhandschaft: nein Oberster Rechtsträger: C () ufgrund der Satzungsbestimmung übt die B Kontrolle im Sinne des 244 bs. 2 Z 2 UGB auf die aus. Da Kontrolle gegeben ist, ist in weiterer Folge indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der C. B Person 3 Streubesitz Da bereits auf der ersten Ebene ein Kontrollverhältnis besteht, ist bei der Meldung der Kontrolle auszuwählen. 20% 15% 65% Kontrolle 50

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 12 Bund, Land oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechts Die Holding () befindet sich im Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beispielsweise eines Bundeslandes. Für die Holding und die, B und C gilt folgendes: Holding Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Für die Holding und die Töchter ist kein wirtschaftlicher Eigentümer feststellbar. Es hat daher eine subsidiäre Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß 2 Z 1 lit. b WiEReG für die Holding und ihre Töchter zu erfolgen. Subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer sind die ngehörigen der jeweiligen obersten Führungsebene: Die Holding meldet ihre Geschäftsführer als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer Die Töchter, bis C melden ihre jeweiligen Geschäftsführer als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer B C 51

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 13 Bund, Land oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechts Die Holding () befindet sich im Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beispielsweise eines Bundeslandes. Für die Holding und die, B und C gilt folgendes: Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Holding Für die Holding und die Töchter ( und B) ist kein wirtschaftlicher Eigentümer feststellbar. Es hat daher eine subsidiäre Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß 2 Z 1 lit. b WiEReG für die Holding und ihre Töchter zu erfolgen. 74% 26% Subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer sind die ngehörigen der jeweiligen obersten Führungsebene: Die Holding meldet ihre Geschäftsführer als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer Die Töchter, und B melden ihre jeweiligen Geschäftsführer als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer B C Für die C kann ein wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden. Die hat folgende Meldung abzugeben: (Eigentum) - 26% 52

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 14 Wirtschaftliche Eigentümer der sind die natürliche und ein Verein. Vereinsvorstand Verein 27% 73% Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Gesellschafter ist (Eigentum) - 27% Der Vorstand des Vereines ist bloß subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer des Vereins und ist daher kein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der. Der Verein als oberster Rechtsträger ist nicht zu melden, da durch diesen kein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer entsteht. 53

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 15 übt Kontrolle auf den Vorstand des Verein aus. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Gesellschafter ist Vereinsvorstand (Eigentum) - 27% Kontrolle Verein 27% 73% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 73% Oberster Rechtsträger: Verein (Kontrolle) übt Kontrolle auf den Verein aus. Der Verein ist oberster Rechtsträger, da dieser mit 73% Kontrolle auf die ausübt. ist indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der. 54

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 16 Streubesitz Wirtschaftliche Eigentümer der sind die natürliche und die juristische Person G. Die G befindet sich zu im Streubesitz der dadurch gekennzeichnet ist, dass keine natürliche oder juristische Person einen nteil von mehr als 50% direkt oder indirekt hält. Nachdem die also keinen wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln kann, hat sie daher eine subsidiäre Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers abzugeben und die Geschäftsführung der als oberste Führungsebene zu melden. G 20% 80% Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist. Geschäftsführer (ngehöriger der Führungsebene) Die Geschäftsführung der ist bloß subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft. Die G als oberster Rechtsträger ist nicht zu melden, da durch diese kein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer entsteht. 55

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Beispiel 17 80% Streubesitz 20% Rechtliche Eigentümer der sind die natürliche und die juristische Person G. Die G befindet sich zu 20% im Streubesitz und zu 80% im Eigentum von. Da die G Geschäftsanteile an der von mehr als 25% hält und die G von der mit mehr als 50% kontrolliert wird, ist die Person 2 indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der. Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist. G 20% 80% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 80% Oberster Rechtsträger: G (80%) 56

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Beispiel 1 Kein Mitglied der Genossenschaft hält einen Geschäftsanteil von mehr als 25%. Meldebefreiung gemäß 6: ja Die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter, werden als wirtschaftliche Eigentümer in das Register übernommen. [Vorstand (ngehöriger der Führungsebene)] Geschäftsleiter (ngehöriger der Führungsebene) - 500 Wenn ein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 vh hält oder eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ausübt, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß 5 bs. 1 vorzunehmen. Genossenschaft 57

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Beispiel 2 hält einen Geschäftsanteil von mehr als 25%. Keine weiteren Mitglieder halten mehr als 25% an der Genossenschaft. Meldebefreiung gemäß 6: ja Die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter, werden als wirtschaftliche Eigentümer in das Register übernommen. 30% - 500 70% Da ein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 vh hält, fällt die Meldebefreiung weg. Die Genossenschaft muss eine Meldung abgeben und die als wirtschaftlichen Eigentümer melden. Die Mitglieder der Vorstands und die Geschäftsleiter sind keine wirtschaftlichen Eigentümer. (Eigentum) - 30% Genossenschaft 58

Versicherungsvereine Beispiel 1 Keine natürliche Person übt direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung des Versicherungsvereins aus. Meldebefreiung gemäß 6: ja ufgrund der Meldebefreiung werden die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands als wirtschaftliche Eigentümer übernommen. Vorstand Versicherungsverein Mitglieder des Vorstands (ngehöriger der Führungsebene) Der Versicherungsverein müsste nur dann eine Meldung abgeben, wenn noch eine oder mehrere andere natürliche Personen Kontrolle auf ihn ausüben. Dies ist im vorliegenden Beispiel nicht der Fall. Mitglieder Mitglieder Mitglieder 59

Kleine Versicherungsvereine Beispiel 1 Keine natürliche Person übt direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung des Versicherungsvereins aus. Meldebefreiung gemäß 6: ja ufgrund der Meldebefreiung werden die im Ergänzungsregister eingetragenen Mitglieder des Vorstands als wirtschaftliche Eigentümer übernommen. Die Daten im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene werden von der ufsichtsbehörde (FM) aktuell gehalten. Vorstand Kleiner Versicherungsverein Mitglieder des Vorstands (ngehöriger der Führungsebene) Der Versicherungsverein müsste nur dann eine Meldung abgeben, wenn noch eine oder mehrere andere natürliche Personen Kontrolle auf ihn ausüben. Dies ist im vorliegenden Beispiel nicht der Fall. Mitglieder Mitglieder Mitglieder 60

Europäische Gesellschaft - SE Beispiel 1 Bei der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer einer Europäischen Gesellschaft besteht im Grunde kein wesentlicher Unterschied zu einer ktiengesellschaft. Person 3 Person 4 Meldebefreiung gemäß 6: nein, da für SE keine Befreiung vorgesehen ist. 25% 75% (Eigentum) - 26% Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 4 (Kontrolle - indirektes Eigentum am Rechtsträger) - 69% Oberster Rechtsträger: (75%) 26% 5% 69% SE 61

Privatstiftungen Beispiel 1 Keine natürliche Person übt direkt oder indirekt Kontrolle auf die Funktionsträger der Stiftung aus. Gemäß 2 Z 3 lit. a WiEReG sind bei Privatstiftungen die genannten Personen aufgrund ihrer Funktion als wirtschaftliche Eigentümer zu melden: Stifter (Stifter) Stiftungsvorstand (Mitglied des Stiftungsvorstandes) Begünstigter (Begünstigter) Stifter Stiftungsvorstand Begünstigter Stiftung 62

Privatstiftungen Beispiel 2 Stiftung ist eine Privatstiftung mit Sitz im Inland und lleingesellschafter der. Stifter Stiftungsvorstand Begünstigter Meldebefreiung gemäß 6: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist. Da es sich bei der Stiftung um eine inländische Privatstiftung handelt, muss die keine indirekten wirtschaftlichen Eigentümer melden, die sich aus dem obersten Rechtsträger Stiftung ergeben. Stiftung Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Stifter (Kontrolle - Stifter)* Stiftungsvorstand (Kontrolle - Mitglied des Stiftungsvorstandes)* Begünstigter (Kontrolle - Begünstigter)* Oberster Rechtsträger: Stiftung Meldung der : Oberster Rechtsträger: Stiftung * Keine Eingabe im Meldeformular vorgesehen. Es ist nur die Stiftung als oberster Rechtsträger einzugeben. Bei einer Erstellung eines uszuges der werden diese automatisationsunterstützt aus den Meldedaten der Stiftung übernommen. 63