ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. für Lünen Strom procity. SWL Stark wie Lünen



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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Lünen Strom procity SWL Stark wie Lünen

Inhaltsübersicht Seite Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Lünen GmbH für Lünen Strom procity 1. Anwendungsbereich 3 2. Vertragsschluss 3 3. Bonitätsprüfung 3 4. Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten 3 5. Belieferung mit Strom 3 6. Mitteilungspflichten des Kunden 3 7. Umzug 3 8. Entgelte 3 9. Preisgarantie 3 10. Ermittlung des Stromverbrauchs / Ablesung 4 11. Jährliche Abrechnung / Abschlagszahlungen 4 12. Monatliche Abrechnung 4 13. Zahlungsweise 4 14. Zahlungsverzug / Kündigung aus wichtigem Grund / Einstellung der Lieferung 4 15. Haftung 5 16. Vertragsdauer, Kündigung 5 17. Änderungen der Vertragsbedingungen / Preise 5 18. Schlussbestimmungen 5 2

SWL Stark wie Lünen Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lünen Strom procity 1. Anwendungsbereich Die AGB bilden die Grundlage des Vertrages zwischen dem Kunden und der Stadtwerke Lünen GmbH (nachfolgend Lieferant) über die Belieferung mit Strom. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 ("StromGVV") entsprechend, sofern diese nachstehend nicht ausdrücklich abgeändert werden. Weitere Bestandteile des Vertrages sind das Auftragsformular, die Vertragsbestätigung sowie die Datenschutzhinweise. 2. Vertragsschluss 2.1 Übermittelt der Kunde ein vollständig ausgefülltes Auftragsformular, so gibt er damit eine verbindliche Bestellung über die ausschließliche Belieferung mit Strom durch den Lieferanten ab. 2.2 Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt erst zustande, wenn dem Kunden die Vertragsbestätigung zugeht. 2.3 Der Lieferant wird den Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben vornehmen. 3. Bonitätsprüfung 3.1 Nach Maßgabe der vom Kunden mit dem Auftragsformular abgegebenen Erklärung zur Bonitätsprüfung wird der Lieferant bei einer Wirtschaftsauskunftei (z.b. SCHUFA) eine Bonitätsauskunft des Kunden einholen. 3.2 Der Lieferant ist berechtigt, einen Vertragsschluss mit dem Kunden insbesondere dann abzulehnen, wenn die Auskünfte der Wirtschaftsauskunftei auf eine vom Kunden nicht ausreichende Bonität zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag schließen lassen. 6. Mitteilungspflichten des Kunden Der Kunde hat dem Lieferanten etwaige Änderungen in Bezug auf die Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, unverzüglich mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, der E- Mail-Adresse, und/oder der Bankverbindung. Unterlässt oder verzögert der Kunde dies schuldhaft, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden die für die Ermittlung der jeweiligen Information angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen und/oder gegebenenfalls Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. 7. Umzug 7.1 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen. 7.2 Anstelle einer Kündigung beliefert der Lieferant den Kunden auch gerne im Falle seines Umzuges weiterhin mit Strom, wenn sich der neue Wohnort des Kunden in dem Liefergebiet des Lieferanten befindet und der Kunde dem Lieferanten seine neue Wohnanschrift mit genauer Bezeichnung der Lieferadresse für den Strom sowie das Umzugsdatum mindestens vier Wochen vor Umzugsdatum mitgeteilt hat. Der Kunde wird dem Lieferanten hierfür ein neues Auftragsformular und damit ein neues verbindliches Angebot über die ausschließliche Belieferung mit Strom an die neue Lieferanschrift übermitteln. 7.3 Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer 7.1 keinen Gebrauch und unterlässt er auch die rechtzeitige Mitteilung nach Ziffer 7.2, ist er weiterhin für die Erfüllung seiner Vertragspflichten, insbesondere die Zahlung der vereinbarten Entgelte, verantwortlich. 8. Entgelte 8.1 Die Berechnung der Entgelte bemisst sich nach den Angaben im Auftragsformular. 4. Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten Mit der Übermittlung des Auftragsformulars erteilt der Kunde dem Lieferanten die Vollmacht, den Vertrag mit seinem bisherigen Stromlieferanten zu kündigen. Fordert der bisherige Stromlieferant von dem Lieferanten die Vorlage einer Original-Vollmacht des Kunden, wird der Kunde diese auf entsprechendes Verlangen des Lieferanten unverzüglich nachreichen. 8.2 Alle Entgelte sind Brutto-Preise und verstehen sich inklusive aller Steuern und Abgaben in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Ändert sich der Umsatzsteuersatz und/oder ein erlösabhängiger Abgabensatz, wie z. B. die Stromsteuer, so wird der Lieferant die Preise entsprechend mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung an den Kunden anpassen, soweit die jeweilige Regelung dem nicht entgegensteht. 5. Belieferung mit Strom 8.3 Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit Lieferbeginn. 5.1 Der Lieferant liefert den Gesamtbedarf des Kunden an Strom an die im Auftragsformular angegebene Lieferanschrift. 9. Preisgarantie 9.1 Soweit mit dem Produkt eine Preisgarantie verbunden ist, sind - mit 5.2 Lieferbeginn ist der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, Ausnahme der Regelung der Ziffer 8.2 Preiserhöhungen in dieser Zeit ausgeschlossen. die Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen 9.2 Preisänderungen teilt der Lieferant entsprechend dem in Ziffer 17 be- Monatsersten. schriebenen Verfahren mit. 3

10. Ermittlung des Stromverbrauchs / Ablesung 10.1 Die Zählerstandsermittlung erfolgt durch den Kunden. Es steht dem Lieferanten außerdem frei, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die der Lieferant vom Netzbetreiber erhält. Können der Netzbetreiber oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten oder nimmt der Kunde eine Selbstablesung nicht oder verspätet vor, ist der Lieferant berechtigt eine Verbrauchsschätzung auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen. 13.4 Der Kunde hat uns alle Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei denn, dass der Kunde nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre. 14. Zahlungsverzug / Kündigung aus wichtigem Grund / Einstellung der Lieferung 14.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des vom Lieferanten angegebenen Fälligkeitstermins angemahnt und können anschließend durch einen Beauftragten kassiert werden. 10.2 Zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 11 wird der Stromverbrauch des Kunden jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres ermittelt. 14.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden wird der Lieferant dem Kunden gemäß 17 Abs. 2 StromGVV die entstandenen Kosten pauschal in Rechnung stellen. 10.3 Zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 12 wird der Stromverbrauch 14.3 Die Pauschale für eine Mahnung beträgt 4,00. Nach erfolgloser Mahnung, des Kunden innerhalb der letzten drei Tage des Abrechnungsmonats ermittelt. wird der Lieferant erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die hierdurch anfallenden, angemessenen und berechtigten Kosten werden an den Kunden weitergegeben. 11. Jährliche Abrechnung / Abschlagszahlungen Der Kunde kann jedoch nachweisen, dass dem Lieferanten ein Schaden 11.1 Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt jährlich jeweils nach Ablauf überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist, als die des Abrechnungsjahres. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr vorgenannten Pauschalen/Kosten. abweichen. 14.4 Das Recht des Lieferanten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt 11.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen, die jeweils zum mitgeteilten unberührt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hat der Lieferant das Zeitpunkt fällig werden. Über die Abschlagszahlungen erhält der Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Kunde keine gesonderten Rechnungen. Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung mit Kündigungsandrohung um mehr als 7 Tage in Verzug 11.3 Jeweils nach Beendigung des Abrechnungsjahres erhält der Kunde vom ist. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn eine Lastschrift wiederholt nicht Lieferanten eine Rechnung über den tatsächlichen Stromverbrauch in dem eingelöst oder die Einzugsermächtigung vom Kunden widerrufen wird. jeweiligen Abrechnungsjahr ( Jahresrechnung ). Geleistete Abschlagszahlungen werden bei der Jahresrechnung berücksichtigt. 14.5 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem 11.4 Ergibt sich aus der Jahresrechnung, dass der Kunde weitere Entgelte Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor schuldet, werden diese zwei Wochen nach Zugang der Jahresrechnung fällig. Anbringung der Messeinrichtungen verwendet ( Stromdiebstahl ). Sich ergebende Gutschriften werden erstattet. 14.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 12. Monatliche Abrechnung 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, 12.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, mit einer gesonderten Mitteilung in die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen Textform, die monatliche Abrechnung des Stromverbrauchs vom Lieferanten zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte zu verlangen. Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem 12.2 Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt monatlich jeweils nach Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht Ablauf des Abrechnungsmonats. und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde 12.3 Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 3 Tage nach Zugang der darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Rechnung fällig. vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich 13. Zahlungsweise schriftlich hinweisen. 13.1 Sämtliche Abschlagszahlungen sowie Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres-, Monats- bzw. Schlussrechnung schuldet, werden im Wege des 14.7 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Lastschriftverfahrens vom Konto des Kunden eingezogen. sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal in Rechnung gestellt. Die Pauschale 13.2 Der Zahlungseinzug erfolgt frühestens zum jeweiligen Fälligkeitstermin. für eine Unterbrechung sowie Wiederherstellung der Belieferung beträgt Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung auf dem von ihm angegebenen während der Geschäftszeit des Lieferanten 49,00. Für eine Wiederinbetrieb- Konto zu dem Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs zu sorgen. nahme außerhalb der Geschäftszeit des Lieferanten werden zusätzlich 14,00 berechnet. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, 13.3 Wird eine Lastschrift wiederholt nicht eingelöst oder widerruft der Kunde dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als seine Einzugsermächtigung, so sind die Abschlagszahlungen sowie die die Pauschale. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn die Gründe für Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres-, Monats- bzw. Schlussrechnung die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung schuldet, per Überweisung zur Fälligkeit zu entrichten. bezahlt sind. 4

15. Haftung 15.1 Gemäß 6 Abs. 3 StromGVV ist der Lieferant bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung von seiner Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Der Lieferant wird dem Kunden jedoch auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie dem Lieferanten bekannt sind oder vom Lieferanten in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Ansprüche infolge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 18. Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung - bedürfen der Textform. Stadtwerke Lünen GmbH Lünen, 1. Juli 2009 15.2 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 15.1 haftet der Lieferant dem Kunden gegenüber - gleich aus welchem Rechtsgrund nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 15.3 15.6. 15.3 Für sämtliche Schäden, die vom Lieferanten oder den Erfüllungsgehilfen des Lieferanten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet der Lieferant unbegrenzt. Ebenso haftet der Lieferant unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die vom Lieferanten oder den Erfüllungsgehilfen des Lieferanten herbeigeführt werden, unabhängig vom Verschuldensgrad. 15.4 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 15.3 Satz 2 haftet der Lieferant für Schäden, die vom Lieferanten oder den Erfüllungsgehilfen des Lieferanten auf Grund von einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt werden, nur, wenn der Lieferant oder die Erfüllungsgehilfen des Lieferanten eine vertragswesentliche Pflicht (so genannte Kardinalpflicht ) verletzen. In diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. 15.5 Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. 15.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 16. Vertragsdauer, Kündigung 16.1 Vertragsbeginn ist der Lieferbeginn. Die Vertragsdauer beträgt 3 Monate. Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um einen Monat, wenn er nicht zum Ende der Laufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird. 16.2 Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums. 16.3 Jede Kündigung bedarf der Textform. 17. Änderungen der Vertragsbedingungen / Preise Änderungen der Vertragsbedingungen und/oder der Preise wird der Lieferant dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. 5

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