ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. für Lünen Erdgas procity. SWL Stark wie Lünen

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1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Lünen Erdgas procity SWL Stark wie Lünen

2 Inhaltsübersicht Seite Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Lünen GmbH für Lünen Strom procity 1. Anwendungsbereich 3 2. Vertragsschluss 3 3. Bonitätsprüfung 3 4. Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten 3 5. Belieferung mit Strom 3 6. Mitteilungspflichten des Kunden 3 7. Umzug 3 8. Entgelte 3 9. Preisgarantie Ermittlung des Stromverbrauchs / Ablesung Jährliche Abrechnung / Abschlagszahlungen Monatliche Abrechnung Zahlungsweise Zahlungsverzug / Kündigung aus wichtigem Grund / Einstellung der Lieferung Haftung Vertragsdauer, Kündigung Änderungen der Vertragsbedingungen / Preise Schlussbestimmungen 5 2

3 SWL Stark wie Lünen Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lünen Erdgas procity 1. Anwendungsbereich Die AGB bilden die Grundlage des Vertrages zwischen dem Kunden und der Stadtwerke Lünen GmbH (nachfolgend Lieferant) über die Belieferung mit Gas. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung aus dem Niederdrucknetz vom 7. November 2006 ("GasGVV") entsprechend, sofern diese nachstehend nicht ausdrücklich abgeändert werden. Weitere Bestandteile des Vertrages sind das Auftragsformular, die Vertragsbestätigung sowie die Datenschutzhinweise. 2. Vertragsschluss 2.1 Übermittelt der Kunde ein vollständig ausgefülltes Auftragsformular, so gibt er damit eine verbindliche Bestellung über die ausschließliche Belieferung mit Gas durch den Lieferanten ab. 2.2 Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt erst zustande, wenn dem Kunden die Vertragsbestätigung zugeht. 2.3 Der Lieferant wird den Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben vornehmen. 3. Bonitätsprüfung 3.1 Nach Maßgabe der vom Kunden mit dem Auftragsformular abgegebenen Erklärung zur Bonitätsprüfung wird der Lieferant bei einer Wirtschaftsauskunftei (z. B. SCHUFA) eine Bonitätsauskunft des Kunden einholen. 3.2 Der Lieferant ist berechtigt, einen Vertragsschluss mit dem Kunden insbesondere dann abzulehnen, wenn die Auskünfte der Wirtschaftsauskunftei auf eine vom Kunden nicht ausreichende Bonität zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag schließen lassen. 4. Kündigung beim bisherigen Gaslieferanten Mit der Übermittlung des Auftragsformulars erteilt der Kunde dem Lieferanten die Vollmacht, den Vertrag mit seinem bisherigen Gaslieferanten zu kündigen. Fordert der bisherige Gaslieferant von dem Lieferanten die Vorlage einer Original-Vollmacht des Kunden, wird der Kunde diese auf entsprechendes Verlangen des Lieferanten unverzüglich nachreichen. 5.2 Lieferbeginn ist der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, die Kündigung beim bisherigen Gaslieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen Monatsersten. 6. Mitteilungspflichten des Kunden Der Kunde hat dem Lieferanten etwaige Änderungen in Bezug auf die Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, unverzüglich mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, der E- Mail-Adresse, und / oder der Bankverbindung. Unterlässt oder verzögert der Kunde dies schuldhaft, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden die für die Ermittlung der jeweiligen Information angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen und / oder gegebenenfalls Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. 7. Umzug 7.1 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen. 7.2 Anstelle einer Kündigung beliefert der Lieferant den Kunden auch gerne im Falle seines Umzuges weiterhin mit Gas, wenn sich der neue Wohnort des Kunden in dem Liefergebiet des Lieferanten befindet und der Kunde dem Lieferanten seine neue Wohnanschrift mit genauer Bezeichnung der Lieferadresse für den Gas sowie das Umzugsdatum mindestens vier Wochen vor Umzugsdatum mitgeteilt hat. Der Kunde wird dem Lieferanten hierfür ein neues Auftragsformular und damit ein neues verbindliches Angebot über die ausschließliche Belieferung mit Gas an die neue Lieferanschrift übermitteln. 7.3 Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer 7.1 keinen Gebrauch und unterlässt er auch die rechtzeitige Mitteilung nach Ziffer 7.2, ist er weiterhin für die Erfüllung seiner Vertragspflichten, insbesondere die Zahlung der vereinbarten Entgelte, verantwortlich. 8. Entgelte 8.1 Die Berechnung der Entgelte bemisst sich nach den Angaben im Auftragsformular. 5. Belieferung mit Gas 5.1 Der Lieferant liefert den Gesamtbedarf des Kunden an Gas an die im Auftragsformular angegebene Lieferanschrift. Die abgenommene Erdgasmenge (Volumen) wird in Kubikmeter (m 3 ) gemessen. Die Umrechnung von Kubikmeter in Kilowattstunden wird nach den Vorschriften des DVGWArbeitsblatts G 685 Gasabrechnung durchgeführt. Der Lieferant legt zur Abrechnung die vom zuständigen Netzbetreiber letztgemeldeten Angaben zugrunde. 8.2 Alle Entgelte sind Brutto-Preise und verstehen sich inklusive aller Steuern und Abgaben in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Ändert sich der Umsatzsteuersatz und / oder ein erlösabhängiger Abgabensatz, wie z.b. die Gassteuer, so wird der Lieferant die Preise entsprechend mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung an den Kunden anpassen, soweit die jeweilige Regelung dem nicht entgegensteht. 8.3 Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit Lieferbeginn. 3

4 9. Preisgarantie 9.1 Soweit mit dem Produkt eine Preisgarantie verbunden ist, sind - mit Ausnahme der Regelung der Ziffer 8.2 Preiserhöhungen in dieser Zeit ausgeschlossen. 9.2 Preisänderungen teilt der Lieferant entsprechend dem in Ziffer 17 beschriebenen Verfahren mit. 10. Ermittlung des Gasverbrauchs / Ablesung 10.1 Die Zählerstandsermittlung erfolgt durch den Kunden. Es steht dem Lieferanten außerdem frei, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die der Lieferant vom Netzbetreiber erhält. Können der Netzbetreiber oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten oder nimmt der Kunde eine Selbstablesung nicht oder verspätet vor, ist der Lieferant berechtigt eine Verbrauchsschätzung auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen Zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 11 wird der Gasverbrauch des Kunden jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres ermittelt Zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 12 wird der Gasverbrauch des Kunden innerhalb der letzten drei Tage des Abrechnungsmonats ermittelt. 11. Jährliche Abrechnung / Abschlagszahlungen 11.1 Die Abrechnung des Gasverbrauchs erfolgt jährlich jeweils nach Ablauf des Abrechnungsjahres. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen Der Zahlungseinzug erfolgt frühestens zum jeweiligen Fälligkeitstermin. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung auf dem von ihm angegebenen Konto zu dem Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs zu sorgen Wird eine Lastschrift wiederholt nicht eingelöst oder widerruft der Kunde seine Einzugsermächtigung, so sind die Abschlagszahlungen sowie die Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres-, Monats- bzw. Schlussrechnung schuldet, per Überweisung zur Fälligkeit zu entrichten Der Kunde hat uns alle Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei denn, dass der Kunde nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre. 14. Zahlungsverzug / Kündigung aus wichtigem Grund / Einstellung der Lieferung 14.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des vom Lieferanten angegebenen Fälligkeitstermins angemahnt und können anschließend durch einen Beauftragten kassiert werden Bei Zahlungsverzug des Kunden wird der Lieferant dem Kunden gemäß 17 Abs. 2 GasGVV die entstandenen Kosten pauschal in Rechnung stellen Die Pauschale für eine Mahnung beträgt 4,00. Nach erfolgloser Mahnung, wird der Lieferant erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die hierdurch anfallenden, angemessenen und berechtigten Kosten werden an den Kunden weitergegeben. Der Kunde kann jedoch nachweisen, dass dem Lieferanten ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist, als die vorgenannten Pauschalen / Kosten Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen, die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen Jeweils nach Beendigung des Abrechnungsjahres erhält der Kunde vom Lieferanten eine Rechnung über den tatsächlichen Gasverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr ( Jahresrechnung ). Geleistete Abschlagszahlungen werden bei der Jahresrechnung berücksichtigt Ergibt sich aus der Jahresrechnung, dass der Kunde weitere Entgelte schuldet, werden diese zwei Wochen nach Zugang der Jahresrechnung fällig. Sich ergebende Gutschriften werden erstattet Das Recht des Lieferanten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hat der Lieferant das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung mit Kündigungsandrohung um mehr als 7 Tage in Verzug ist. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn eine Lastschrift wiederholt nicht eingelöst oder die Einzugsermächtigung vom Kunden widerrufen wird Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet ( Gasdiebstahl ). 12. Monatliche Abrechnung 12.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, mit einer gesonderten Mitteilung in Textform, die monatliche Abrechnung des Gasverbrauchs vom Lieferanten zu verlangen Die Abrechnung des Gasverbrauchs erfolgt monatlich jeweils nach Ablauf des Abrechnungsmonats Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 3 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. 13. Zahlungsweise 13.1 Sämtliche Abschlagszahlungen sowie Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres-, Monats- bzw. Schlussrechnung schuldet, werden im Wege des Lastschriftverfahrens vom Konto des Kunden eingezogen Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen. 4

5 14.7 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal in Rechnung gestellt. Die Pauschale für eine Unterbrechung sowie Wiederherstellung der Belieferung beträgt während der Geschäftszeit des Lieferanten 49,00. Für eine Wiederinbetriebnahme außerhalb der Geschäftszeit des Lieferanten werden zusätzlich 14,00 berechnet. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind. 15. Haftung 15.1 Gemäß 6 Abs. 3 GasGVV ist der Lieferant bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung von seiner Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Der Lieferant wird dem Kunden jedoch auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie dem Lieferanten bekannt sind oder vom Lieferanten in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Ansprüche infolge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums Jede Kündigung bedarf der Textform. 17. Änderungen der Vertragsbedingungen / Preise Änderungen der Vertragsbedingungen und / oder der Preise wird der Lieferant dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 18. Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und / oder Änderungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Textform. Stadtwerke Lünen GmbH Lünen, 1. November Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 15.1 haftet der Lieferant dem Kunden gegenüber gleich aus welchem Rechtsgrund nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern Für sämtliche Schäden, die vom Lieferanten oder den Erfüllungsgehilfen des Lieferanten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet der Lieferant unbegrenzt. Ebenso haftet der Lieferant unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die vom Lieferanten oder den Erfüllungsgehilfen des Lieferanten herbeigeführt werden, unabhängig vom Verschuldensgrad Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 15.3 Satz 2 haftet der Lieferant für Schäden, die vom Lieferanten oder den Erfüllungsgehilfen des Lieferanten auf Grund von einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt werden, nur, wenn der Lieferant oder die Erfüllungsgehilfen des Lieferanten eine vertragswesentliche Pflicht (so genannte Kardinalpflicht ) verletzen. In diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 16. Vertragsdauer, Kündigung 16.1 Vertragsbeginn ist der Lieferbeginn. Die Vertragsdauer beträgt 3 Monate. Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um einen Monat, wenn er nicht zum Ende der Laufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird. 5

6 Stadtwerke Lünen GmbH Borker Straße Lünen Telefon / Telefax / SERVICE. 24 STUNDEN. ONLINE.

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