Studien- und Prüfungsordnung für den Diplom- und Bachelorstudiengang Produktions- und Automatisierungstechnik an der Fachhochschule Regensburg vom 20. Juli 2001 Auf Grund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1, Art. 84 Abs. 2 Satz 3 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Regensburg folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums mit Diplom- und Bachelorabschluss im Studiengang Produktions- und Automatisierungstechnik sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen. Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom 18. September 1997 (GVBl S. 526), der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 (GVBl S. 730) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Regensburg vom 9. April 1998 (KWMBl II S. 916) in der jeweiligen Fassung. 2 Studienziel Ziel des Studiums ist die Befähigung zur selbständigen und verantwortlichen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf dem Gebiet der Produktions- und Automatisierungstechnik. Dabei sollen insbesondere die Kenntnisse der organisatorischen und technischen Maßnahmen vermittelt werden, die zur wirtschaftlichen Herstellung von Erzeugnissen mittelbar oder unmittelbar notwendig sind. Die Automatisierung von Produktionsabläufen und die Nutzung der Möglichkeiten der modernen Informationstechnologie bilden hierzu die Schwerpunkte. 3 Regelstudienzeit und Aufbau des Studiums (1) Die Regelstudienzeit für die Erlangung des Bachelorgrades beträgt sieben Semester. Die Regelstudienzeit für die Erlangung des Diplomgrades beträgt acht Semester. (2) Das Studium gliedert sich jeweils in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium umfasst drei theoretische Studiensemester und ein Grundpraktikum. Das Hauptstudium umfasst ein praktisches Studiensemester, das als fünftes Studiensemester geführt wird, und drei theoretische Semester für die Erlangung des Bachelorgrades beziehungsweise vier theoretische Semester für die Erlangung des Diplomgrades. 1
4 Prüfungen, akademischer Grad (1) Die Vorprüfung schließt jeweils das Grundstudium ab. Sie dient der Feststellung, ob das Ziel dieses Studienabschnitts erreicht wurde. (2) Die Bachelorprüfung schließt das Bachelor-Hauptstudium ab. Sie dient der Feststellung, ob eine Bildung erworben wurde, die zur Lösung von Ingenieuraufgaben in der Berufspraxis befähigt. Auf Grund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Bachelorgrad Bachelor of Engineering. (3) Die Diplomprüfung schließt das Diplom-Hauptstudium ab. Sie dient der Feststellung, ob eine Bildung erworben wurde, die zur selbständigen Anwendung ingenieurwissenschaftlicher Methoden oder Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt. Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Hochschule den Diplomgrad Diplom-Ingenieur (FH) / Diplom- Ingenieurin (FH). (4) Wenn im Diplomstudiengang alle Leistungsnachweise der Bachelorprüfung abgelegt und bestanden sind und zusätzlich eine Bachelorarbeit angefertigt und bestanden ist, verleiht die Hochschule zusätzlich den Bachelorgrad Bachelor of Engineering. (5) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich jeweils aus den Studienzielen und Studieninhalten des Grundstudiums und des jeweiligen Hauptstudiums. 5 Fächer-, Stunden- und Prüfungsübersicht Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen und studienbegleitenden Leistungsnachweise ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung. 6 Studienplan (1) Der zuständige Fachbereich erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden einen Studienplan, der nicht Teil der Studien- und Prüfungsordnung ist. Er wird vom Fachbereichsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen. Der Studienplan soll insbesondere Regelungen und Angaben enthalten über 1. die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer, 2. die zeitliche Aufteilung der Wochenstunden je Fach und Semester, 3. die Ausbildungspläne für das Grundpraktikum und das praktische Studiensemester sowie die Form und Organisation der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen, 4. nähere Bestimmungen über studienbegleitende Leistungs- und Teilnahmenachweise, 5. die Einbindung fremdsprachlicher Elemente in die jeweiligen Studienabschnitte, 2
6. die Zuordnung von Credits je Fach und Semester, 7. nähere Bestimmungen über Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen. (2) Alle Fächer sind Pflichtfächer oder Wahlpflichtfächer. 7 Grundpraktikum (1) Das Grundpraktikum umfasst insgesamt 18 Wochen. Es wird in den vorlesungsfreien Zeiträumen bis zum Beginn des praktischen Studiensemesters abgeleistet. Das Grundpraktikum ist integraler Bestandteil des Studiums und wird durch Teile der Lehrveranstaltungen Betriebs- und Fertigungswirtschaft, Produktionsverfahren 1, Werkstofftechnik und Praktikum Werkstofftechnik vertieft und ergänzt. Die einzelnen Abschnitte des Grundpraktikums sollen mindestens vier Wochen umfassen. (2) Studierende mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung oder einer einschlägigen, mindestens 12-monatigen überwiegend zusammenhängenden praktischen beruflichen Tätigkeit, werden auf Antrag Zeiten ihrer Berufsausbildung oder praktischen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise auf das Grundpraktikum angerechnet, soweit Inhalt und Zielsetzung der Berufsausbildung oder der praktischen beruflichen Tätigkeit dem Ausbildungsziel und den Ausbildungsinhalten des Grundpraktikums entsprechen. Beträgt eine vor dem Studium abgeleistete entsprechende einschlägige praktische Tätigkeit weniger als zwölf Monate oder wird eine entsprechende fachpraktische Ausbildung nachgewiesen, so ist eine Anrechnung auf das Grundpraktikum bis zu maximal sechs Wochen möglich. (3) Das Grundpraktikum ist erfolgreich abgeleistet, wenn die Ableistung der einzelnen Praxiszeiten jeweils durch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle, das dem von der Fachhochschule vorgegebenen Muster entspricht, nachgewiesen ist und ordnungsgemäße Praxisberichte vorgelegt wurden. (4) Die Verordnung über die praktischen Studiensemester an den Fachhochschulen in Bayern findet auf das Grundpraktikum entsprechende Anwendung, soweit keine abweichenden Regelungen in dieser Satzung getroffen wurden. 8 Eintritt in das Hauptstudium und in das praktische Studiensemester (1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur berechtigt, wer die Vorprüfung bestanden oder in der Vorprüfung in den Fächern Ingenieurmathematik, Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik, Technische Mechanik, Festigkeitslehre, Maschinenelemente 1, Konstruktion/CAD und Werkstofftechnik bis auf höchstens zwei Ausnahmen mindestens die Endnote ausreichend erzielt hat. (2) Der Eintritt in das praktische Studiensemester setzt die bestandene Vorprüfung und die Anerkennung des Grundpraktikums voraus. 3
9 Wahl des Hauptstudiums Bei der Rückmeldung zum siebten Studiensemester werden die Studierenden, sofern kein anderslautender, schriftlicher Antrag vorliegt, dem Diplom-Hauptstudium als dem Regel- Hauptstudium zugeordnet. 10 Praktisches Studiensemester (1) Einen Ausbildungsplan für das praktische Studiensemester sowie Regelungen über Form und Organisation der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen enthält der Studienplan. Ergänzend hierzu gilt die Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen in Bayern in ihrer jeweiligen Fassung. (2) Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt, wird von der Nachholung von Unterbrechungen der Praxiszeiten ausnahmsweise abgesehen, wenn der Studierender diese nicht zu vertreten hat (z. B. Krankheit) und die durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sich insgesamt über nicht mehr als fünf Arbeitstage des praktischen Studiensemesters erstrecken. Bei Ableistung einer Wehrübung wird von einer Nachholung abgesehen, wenn diese nicht länger als zehn Arbeitstage dauert. Der Studierende muss nachweisen, dass er die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. Erstrecken sich die Unterbrechungen auf mehr als fünf bzw. zehn Arbeitstage, so sind die Fehltage insgesamt nachzuholen. 11 Prüfungskommission Für den Studiengang Produktions- und Automatisierungstechnik wird für die Vorprüfung, die Bachelorprüfung und die Diplomprüfung eine gemeinsame Prüfungskommission gebildet. Die Prüfungskommission besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. 12 Bachelorprüfung (1) Die Prüfungen der Bachelorprüfung sollen bis zum Ende des siebten Fachsemesters erstmals vollständig abgelegt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch die studienbegleitenden Leistungsnachweise erstmals abgelegt werden, auf denen Endnoten beruhen. (2) Die Bachelorprüfung umfasst auch eine Bachelorarbeit. 13 Bildung der Prüfungsgesamtnote (1) Die Prüfungsgesamtnote der Bachelorprüfung wird als arithmetisches Mittel aller Endnoten der Bachelorprüfung und der Bachelorarbeit entsprechend dem Notengewicht lt. Anlage 1 gebildet. Der Divisor bei der Berechnung der Prüfungsgesamtnote beträgt 19. (2) Die Prüfungsgesamtnote der Diplomprüfung wird als arithmetisches Mittel aller Endnoten der Diplomprüfung und der Diplomarbeit entsprechend dem Notengewicht lt. Anlage 1 gebildet. Der Divisor bei der Berechnung der Prüfungsgesamtnote beträgt 23. 4
14 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, eine ingenieurmäßige Aufgabenstellung aus dem Bereich der Produktions- und Automatisierungstechnik selbständig zu bearbeiten. (2) Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit setzt voraus, dass die in 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 RaPO genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. (3) Das Thema der Bachelorarbeit soll frühestens zum Beginn und spätestens einen Monat nach Beginn des siebten Studiensemesters ausgegeben werden. Das siebte Semester im Sinne von Satz 1 bestimmt sich nach dem Studienfortschritt des Studierenden. (4) Die Frist von der Themastellung bis zur Abgabe der Bachelorarbeit beträgt drei Monate. Die Prüfungskommission kann die Bearbeitungsfrist bis zu zwei Monaten verlängern, wenn der Studierende die Gründe nicht zu vertreten hat. (5) Das Thema muss so beschaffen sein, dass die Bachelorarbeit bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in sechs Wochen fertiggestellt werden kann. 15 Bewertung Für die Bewertung der Prüfungsleistungen, der studienbegleitenden Leistungsnachweise sowie der Bachelorarbeit bzw. Diplomarbeit gilt mit Ausnahme der Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer die differenzierte Form gemäß 18 Abs. 2 Satz 3 RaPO. In den Zeugnissen wird den Endnoten in einem Klammerzusatz der nach 18 Abs. 7 RaPO zugrundeliegende Notenwert mit einer Nachkommastelle angefügt. 16 Präsentation der Abschlussarbeit (1) Bei Bachelor- und Diplomarbeiten ist jeweils eine persönliche Präsentation durch den Studierenderen mit mündlichen Erläuterungen durchzuführen. Die Präsentation findet in Gegenwart der zuständigen Prüfer statt, die ergänzende Fragen stellen können. Die Präsentation wird bei der Bewertung der Abschlussarbeit mit berücksichtigt. (2) Die Präsentation soll innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe der jeweiligen Abschlussarbeit durchgeführt werden. 17 Anwendung von Vorschriften für den Bachelorstudiengang Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die Bachelorprüfung die Vorschriften der RaPO und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Regensburg entsprechend. 5
18 Fachstudienberatung Studierende, die nach Beendigung des dritten Studiensemesters in mindestens zwei der in 8 Abs. 1 genannten Fächer keine ausreichende Endnote vorweisen können, haben die Fachstudienberatung aufzusuchen. 19 Inkrafttreten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fachhochschule Regensburg vom 27. Oktober 2000 und 7. Juni 2001 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 28. Februar 2001, Nr. XI/3-3/313(5/13)-11/53 721/00. Regensburg, den 20. Juli 2001 Prof. Dr.-Ing. Kohnhäuser Präsident Die Satzung wurde am 20. Juli 2001 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 20. Juli 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 20. Juli 2001. 6
Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Produktions- und Automatisierungstechnik an der Fachhochschule Regensburg I. Übersicht der Fächer und Leistungsnachweise im Grundstudium 1 2 3 4 5 6 7 8 Lfd. Fachbezeichnung SWS im Art der Prüfungen: Prüfungen: Endnotenbildende Ergänzende Regelungen Nr. Grund- Lehrver- Art und Dauer Zulassungs- studienbegleitende studium anstaltung in Minuten voraussetzungen 1) Leistungsnachweise 2) 1 Ingenieurmathematik (MA) 12 SU, Ü schrp 180 2.1 Ausgewählte Kapitel der angewandten Physik (KPH) 2 SU, Ü Kl 60 Minuten mindestens ausreichende Note setzt voraus, dass TN im Fach 2.2 vorliegt 2.2 Praktikum Physik (PPH) 2 Pr TN 1) 3 Technische Mechanik (TM) 9 SU, Ü schrp 180 4 Festigkeitslehre (FL) 7 SU, Ü schrp 120 5.1 Werkstofftechnik (Metalle) (WT) 4 SU, Ü schrp 120 mindestens ausreichende Note setzt voraus, dass TN im Fach 5.2 vorliegt 5.2 Praktikum Werkstofftechnik (PWT) 2 Pr TN 1) 6 Maschinenelemente (ME1) 4 SU, Ü schrp 120 7 Konstruktion / CAD (KCP) 7 SU, Ü StA(1.Semester) StA(2.Semester) 8 Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik (GEE) 4 SU, Ü Kl 120 Minuten Notengewicht 0,4 4) Notengewicht 0,6 4) 9 Ingenieurinformatik ( IIP ) 6 SU,Ü schrp 120 10 Grundlagen der Wärmetechnik (GW) 4 SU, Ü Kl 120 Minuten 11 Produktionsverfahren 1 (PV1) 8 SU, Ü schrp 120 12 Betriebs- und Fertigungswirtschaft (BW) 3 SU, Ü schrp 90 1) 3) 13 Allgemeinwissenschaftliches 2 SU, Ü Kl u/o StA u/o mdlln Wahlpflichtfach 1 Fremdsprache (FS1) 5) SWS insgesamt 76 7
Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Produktions- und Automatisierungstechnik an der Fachhochschule Regensburg II. Übersicht der Fächer und Leistungsnachweise im Bachelor-Hauptstudium 1 2 3 4 5 6 7 8 Lfd. Fachbezeichnung SWS im Art der Prüfungen: Prüfungen: Endnotenbildende Ergänzende Regelungen Nr. Haupt- Lehrver- Art und Dauer Zulassungs- studienbegleitende studium anstaltung in Minuten voraussetzungen 1) Leistungsnachweise 2) 14 Maschinenelemente 2 (ME2) 3 SU, Ü schrp 120 15 Konstruktive Projektarbeit (KOP) 4 SU, Ü StA(4. Semester) StA(6. Semester) 16 Handhabungstechnik und Robotik (HR) 4 SU, Ü, Pr schrp 120 17 Produktionsverfahren 2 (PV2) 4 SU, Ü, Pr schrp 120 18 Kunststofftechnik (KT) 4 SU, Ü schrp 120 19 Produktion mit Kunststoffen (PKU) 4 SU,Ü schrp 120 20 Arbeitsvorbereitung (AV) 4 SU, Ü StA 21 Regelungs- und Steuerungstechnik (RT) 5 SU, Ü, Pr schrp 120 22 Elektrische Antriebe (ELA) 3 SU, Ü schrp 90 23 Messtechnik und Sensorik (MS) 4 SU, Ü, Pr schrp 90 24 Fluidtechnik (FT) 4 SU, Ü schrp 120 25 Rechnerintegrierte Produktion/CIM (CIM) 4 SU, Ü, Pr schrp 120 26 Qualitätsmanagement (QM) 4 SU,Ü schrp 90 27 Fördertechnik (FÖ) 4 SU,Ü schrp 120 28 Materialfluss und Logistik (MFL) 4 SU,Ü schrp 120 29 Kostenrechnung und Kalkulation (KK) 3 SU,Ü schrp 90 30 Projektarbeit 1 (PAR1) 4 SU, Ü, Pr StA Notengewicht 0,5 4) Notengewicht 0,5 4) 31 Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach 2 1) 3) 6) Fremdsprache (FS2) 5) 2 SU, Ü Kl u/o StA u/o mdlln 1) 3) 6) 32 Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach 3 (AW3) 2 SU,Ü Kl u/o StA u/o mdlln 33.1 Anleitung zu selbständigem Arbeiten (AA) 2 BA SWS insgesamt 72 8
Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Produktions- und Automatisierungstechnik an der Fachhochschule Regensburg III. Übersicht der Fächer und Leistungsnachweise im Diplom-Hauptstudium 1 2 3 4 5 6 7 8 Lfd. Fachbezeichnung SWS im Art der Prüfungen: Prüfungen: Endnotenbildende Ergänzende Nr. Haupt- Lehrver- Art und Dauer Zulassungs- studienbegleitende Regelungen studium anstaltung in Minuten voraussetzungen 1) Leistungsnachweise 2) 14-32 Fächer des Bachelor-Hauptstudiums 70 33.2 Anleitung zu selbständigem Arbeiten (AA) 3 DA 34 Freiprogrammierbare Steuerungen / SPS (SPS) 4 SU, Ü, Pr schrp 120 35.1 Maschinendynamik (MD) 5 SU, Ü, Pr schrp 120 36.1 Fabrikplanung und Simulation (FPS) 6 SU, Ü, Pr schrp 120 37 Neue Werkstoffe und Fertigungsverfahren (NWF) 4 SU, Ü schrp 120 SWS insgesamt 92 1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt 4) Notengewichtung bei der Bildung der Fachendnote ( 18 Abs. 6 RaPO) 2) mindestens ausreichende Bewertung Voraussetzung für das Bestehen der 5) nur Fremdsprache (AW-Fach), gewählt aus dem jeweils gültigen AW-Fächerkatalog Vorprüfung bzw. Bachelorprüfung bzw. Diplomprüfung 6) Notengewichtung bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote gemäß 19 Abs.1 Satz 6 RaPO 3) mdlln in Form eines Kolloquiums oder Referats Erläuterung der Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunden schrp = schriftliche Prüfung Kl = Klausur (Prüfungsgegenstand ist nicht der gesamte Inhalt des Faches) Ü = Übung mdlln = mündlicher Leistungsnachweis StA = Studienarbeit Pr = Praktikum SU = seminaristischer Unterricht LN = studienbegleitender Leistungsnachweis DA = Diplomarbeit BA = Bachelorarbeit TN = Teilnahmenachweis 9
Anlage 2 zur Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Produktions- und Automatisierungstechnik an der Fachhochschule Regensburg Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise im praktischen Studiensemester 1 2 3 4 5 6 Lfd. Nr. Fachbezeichnung SWS Art der Lehrveranstaltung Prüfungen am Ende des praktischen Studiensemesters 1) Ergänzende Regelungen 41 Produktionstechnisches Praktikum (PP) 4 SU, Ü, Pr Kl 90 Minuten me 42 Praxisseminar (PS) 2 S Referat me TN 1) SWS insgesamt 6 1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt Erläuterung der Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunden Ü = Übung S = Seminar StA = Studienarbeit SU = seminaristischer Unterricht me = mit Erfolg Kl = Klausur (Prüfungsgegenstand ist nicht der gesamte Inhalt des Faches) TN = Teilnahmenachweis 10