Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Kreisstadt St. Wendel vom 15.11.1979 zuletzt geändert durch Satzung vom 29.11.



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Transkript:

- 1 - Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Kreisstadt St. Wendel vom 15.11.1979 zuletzt geändert durch Satzung vom 29.11.2001 Aufgrund der 12 und 35 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2001 (Amtsblatt S. 530) und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998, geändert durch Gesetz vom 24. Januar2001 (Amtsblatt S. 530) hat der Stadtrat der Kreisstadt St. Wendel in seiner Sitzung am 29.11.2001 folgende Satzung erlassen: 1 Steuergläubiger Die Kreisstadt St. Wendel erhebt eine Hundesteuer als Gemeindesteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 2 Steuerschuldner, Steuerpflicht und Steuerhaftung (1) Wer in der Kreisstadt St. Wendel einen über 3 Monate alten Hund hält, hat eine Hundesteuer zu entrichten. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Monat, in dem der Hund angeschafft oder 3 Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird. Der Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann er den Nachweis nicht erbringen, so ist er zur Hundesteuer heranzuziehen (2) Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Steuer gleichfalls zu entrichten, sofern er nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird. Die Hundehaltung zur Pflege oder auf Probe wird nur bis zur Dauer von sechs Monaten anerkannt. Danach ist der Hund in der Kreisstadt St. Wendel durch den Hundehalter zu versteuern. (3) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Kreisstadt St. Wendel aufhalten, sind für solche Hunde nicht steuerpflichtig, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde des Bundesgebietes bereits versteuert werden. (4) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltungs- (Betriebs-) Vorstand. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Steuer. - 2 -

- 2 - (5) Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Zahlung der Steuer verantwortlich ist. Für die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter und Mitglieder gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (6) Zugelaufene Hunde müssen versteuert werden, wenn sie nicht binnen eines Monats dem Verfügungsberechtigten, der Polizeibehörde oder einem Tierheim übergeben werden. 3 Steuersätze (1) Die Steuer wird für das Kalenderjahr erhoben. Sie beträgt jährlich 51,00 EUR. (2) Hält ein Hundehalter im Gebiet der Stadt mehrere Hunde, so erhöht sich die Steuer für den zweiten Hund auf 66,00 EUR und für jeden weiteren Hund auf 81,00 EUR. (3) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für die die Steuer nach den 4, 5 und 6 dieser Satzung ermäßigt ist, auch noch voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer je nach der Zahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt ist, als zweite und weitere Hunde. Dagegen sind Hunde, für die nach 7 dieser Satzung eine Steuer nicht erhoben wird, bei der Berechnung des Steuersatzes für die voll zu versteuernden Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (4) Über die zu zahlende Hundesteuer wird ein Bescheid erteilt. 4 Steuerermäßigung und -befreiungen (1) Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte der in 3 angegebenen Sätze ermäßigt für: 1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 100 m entfernt liegen; 2. Hunde, die zur Bewachung von Warenvorräten erforderlich sind; Hierzu zählen auch Hunde die zur Bewachung von Warenvorräten, Geräten und Maschinen landwirtschaftlicher Betriebe erforderlich sind, 3. Hunde, die zur Bewachung von Hühnerfarmen, in denen mehr als 100 Tiere gehalten werden, erforderlich sind; 4. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes gehalten werden; 5. abgerichtete Hunde, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit gehalten werden; - 3 -

- 3-6. Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde, die für diese Hundearten die von den Landesfachgruppen der Schutzhunderassen vorgeschriebene Prüfung bzw. die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung als Schutzhund abgelegt haben. Die erfolgreich abgelegte Prüfung ist durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachzuweisen. Zeugnisse über Prüfungen, deren Ablegung länger als ein Jahr zurückliegt, sind nicht zu berücksichtigen. 5 (1) Zuverlässigen Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde, und zwar mindestens je zwei von der gleichen Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf Antrag die Vergünstigung einer Zwingersteuer gewährt, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein bei der zuständigen Fachorganisation (siehe 4 Nr. 6) geführtes oder anerkanntes Zucht- oder Stammbuch eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, für später hinzukommende Tiere in gleicher Weise die Eintragungen zu veranlassen. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der im 3 angegebenen Steuersätze, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als die Steuer für einen ersten und zweiten Hund. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von sechs Monaten von der Steuer befreit. (3) Die Vergünstigung ist an die Bedingungen zu knüpfen, daß 1. für die Hunde geeignete, den Forderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind; 2. ordnungsmäßige, den Aufsichtsbehörden jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist; 3. Ab- und Zugänge von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen außerdem unter Angabe des Namens und der Wohnung des Erwerbers bei der Steuerverwaltung angemeldet werden; 4. alljährlich vor Beginn des neuen Rechnungsjahres Bescheinigungen der Fachorganisation, bei der die Eintragung der Hunde (Abs. 1) erfolgt ist, über die Erfüllung der in Absatz 1 gestellten Bedingungen vorgelegt werden. - 4 -

- 4-6 (1) Zuverlässige Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und das Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Weitere Hunde, die sie nachweislich weniger als sechs Monate im Besitz hatten, sind steuerfrei. (2) Die Vergünstigung ist an die Bedingungen zu knüpfen, dass 1. für Hunde geeignete, den Forderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind; 2. ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand, der Tag des An- und Verkaufs, die Rasse, Größe und Farbe und das Geschlecht des Hundes sowie der Name und die Wohnung des Vorbesitzers und des Erwerbers ersichtlich sind. 3. Ab- und Zugänge von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen außerdem unter Angabe des Namens und der Wohnung des Erwerbers bei der Steuerverwaltung angemeldet werden. (1) Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für: 1. Diensthunde der Polizei- und Zollbeamten, deren Unterhaltungskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden; 7 2. Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern gehalten werden, sofern die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörden zum Wachdienst unentbehrlich sind; 3. Hunde, die in Gefangenenanstalten zum Wachdienst gehalten werden; 4. geprüfte und jagdlich brauchbare Diensthunde a) der Forstbeamten, b) die von Inhabern eines Jagdscheines ausschießlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd gehalten werden, c) derjenigen in Privatforstdienst angestellten Personen, die nach 16 und 22 des Gesetzes über Feld -Forstschutz für das Saarland (FFSchG) vom 24. März 1975 (Amtsbl. S. 525) in der zur Zeit geltenden Fassung von der zuständigen Behörde bestätigt sind, in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzes erforderlichen Anzahl. d) der jagdgesetzlich bestätigten Jagdaufseher 33 des Saarländischen Jagdgesetzes (SJG) vom 10. Dez. 1969 in der Fassung des Gesetzes vom 13. Nov. 1974 (Amtsbl. S. 1011), in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzes erforderlichen Anzahl. Die Ablegung der Prüfung und die jagdliche - 5 -

- 5 - Brauchbarkeit sind durch eine Bescheinigung der vom Jagdamt für zuständig erklärten Stelle nachzuweisen. 5. Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl; 6. Sanitätshunde, die sich im Eigentum der Bereitschaft des Deutschen Roten Kreuzes befinden; 7. Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden; 8. Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straßen gelassen werden; 6 Abs. 2 Nr. 2 findet Anwendung; 9. Führhunde von Blinden; 10. Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber und völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Gewährung der Steuervergünstigung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisse abhängig gemacht werden. 11. Für Hunde der Bundeswehr, welche die vorgeschriebene Erkennungsmarke als Hunde der Bundeswehr tragen, ist eine Hundesteuer nicht zu entrichten. Für diese Hunde besteht eine Verpflichtung zur An- und Abmeldung gemäß 14 nicht. 8 (1) Die Steuerermäßigung oder die Befreiung von der Hundesteuer nach den 4 und 7 ist nur zu gewähren, wenn die Hunde, für die die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet und die Halter der Hunde wegen Tierquälerei nicht bestraft sind. Für Wachhunde, die in der Regel außerhalb des Wohngebäudes gehalten werden, ist die Ermäßigung nur zu gewähren sofern auf dem Grundstück ein für ihren dauernden Aufenthalt geeigneter Raum (Hütte, Laufstall oder dergl.) vorhanden ist. (2) Der Antrag auf Steuerermäßigung oder befreiung ist vor Beginn eines jeden Jahres schriftlich zu stellen. Die unter 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 fallenden Hundehalter können von der Verpflichtung zur jährlichen Wiederholung des Antrages befreit werden. (3) Wird der Antrag auf Steuerermäßigung oder befreiung im Laufe des Jahres gestellt, kann die Ermäßigung oder Befreiung erst ab Beginn des Monats, der auf den Tag der Antragstellung folgt, gewährt werden. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder -befreiung bereits vorher erfüllt waren. (4) Über die erfolgte Ermäßigung oder Befreiung wird ein Bescheid erteilt. - 6 -

- 6 - (5) Die Steuerermäßigung oder -befreiung gilt nur für die in den Bescheiden (Abs. 4) bezeichneten Personen oder Anstalten. Sie erlischt, wenn die Hunde nicht mehr ausschließlich zu den Zwecken gehalten werden, für welche die Ermäßigung oder Befreiung bewilligt worden ist, wenn sie auf einen anderen Hundehalter übergehen oder die Unterbringung und Haltung der Hunde den Forderungen des Tierschutzes widerspricht. (6) Kommen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder -befreiung in Fortfall, so ist dies binnen zwei Wochen der Steuerverwaltung anzuzeigen. 9 Fälligkeit der Steuer (1) Die Hundesteuer wird für das Kalenderjahr mit dem Abgabenbescheid angefordert. (2) Die Hundesteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, falls nicht die Bestimmungen des Absatzes 3 anzuwenden sind. (3) Kleinbeträge werden wie folgt fällig: a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 EUR nicht übersteigt, b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 EUR nicht übersteigt. (4) Entsteht die Steuerpflicht nach Ablauf eines Fälligkeitstermines, so ist die Steuer für den betreffenden Zeitraum innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides zu zahlen. (5) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Monats, so muss die Steuer für den laufenden Monat in voller Höhe entrichtet werden. 10 Anrechnung Wer einen bereits in einer Gemeinde des Bundesgebietes versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hunde zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann gegen Vorlage der Steuerquittung die Anrechnung der bereits entrichteten auf die für den gleichen Zeitraum zu zahlende Hundesteuer verlangen. - 7 -

- 7-11 Beitreibung der Steuer Rückständige Steuern unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 12 Rechtsmittel Gegen die Heranziehung zur Hundesteuer steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. 13 Meldepflichten (1) Wer im Gebiet der Kreisstadt St. Wendel einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat diesen binnen 14 Tagen nach der Anschaffung oder nach dem Zuzuge bei der Steuerverwaltung anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die gleiche Verpflichtung obliegt denjenigen, die als Verwahrer, Pfleger, Mieter, Nutznießer, Pfandgläubiger u.ä. in den dauernden oder vorübergehenden Besitz eines Hundes gelangen. Die Anmeldung ist nach der Besitzerlangung unter Angabe des Vorbesitzers und ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer bereits entrichtet ist oder nicht, innerhalb der vorgenannten Frist vorzunehmen. Zugelaufene Hunde gelten als angeschafft, wenn sie nicht binnen eines Monats ( 2 Abs. 6) dem Eigentümer, der Polizeibehörde oder einem Tierheim übergeben werden. (2) Jeder veräußerte, abhanden gekommene oder eingegangene Hund ist durch den bisherigen Hundehalter innerhalb 14 Tagen nach Eintritt der Veränderung bei der Stadtverwaltung (Steuerabteilung) abzumelden. Bei der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung auch Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben. Bei verspäteter Abmeldung ist die Steuer für die bis zum Tage der Abmeldung verflossenen oder begonnenen Monate in voller Höhe zu entrichten. 14 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, der Steuerverwaltung oder den von ihr beauftragten Personen auf Nachfrage über die auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushalts- (Betriebs-) Vorstand und jeder Hundehalter die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung. (2) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer oder ihre Stellvertreter und die Haushaltungs- (Betriebs-) Vorstände zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Steuerverwaltung übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch die Eintragung in die Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde ( 13) nicht berührt. - 8 -

- 8-15 Zwangsmaßnahmen Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung finden die Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft. 16 Inkrafttreten Hinweis Inkrafttreten: 01.01.2002 - -