MERKBLATT ZU DEN INFORMATIONS- UND PUBLIZITÄTSBESTIMMUNGEN LE 14-20



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Transkript:

Stand: 29.09.2015 MERKBLATT ZU DEN INFORMATIONS- UND PUBLIZITÄTSBESTIMMUNGEN LE 14-20 1. VERPFLICHTUNGEN DER FÖRDERUNGSWERBER/-INNEN (BEGÜNSTIGTEN) Die FörderungswerberInnen (Begünstigten) haben die Öffentlichkeit im Sinne der Transparenz und auf Basis von Artikel 13, Anhang 3 (2) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 über die erhaltene finanzielle Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu informieren. Zusätzlich ist auf alle weiteren fördergebenden Bundes- und Landesstellen in angemessener Form hinzuweisen. Hierzu sind die unter Punkt 2.1 2.7 angeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen sinngemäß einzuhalten und anzuwenden. 2. MASSNAHMEN ZUR INFORMATION UND PUBLIZITÄT Die Öffentlichkeit wird über die Unterstützung aus dem Programm LE 14-20 wie folgt informiert: 2.1. PRINTMEDIEN Titelblätter von Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter und Mitteilungsblätter etc.) und Plakate der aus dem Programm LE 14-20 finanzierten Maßnahmen und Aktionen haben gut sichtbar die unter Punkt 3.1 3.6 genannten Gestaltungsmerkmale zu enthalten. 2.2. INTERNET UND AUDIOVISUELLES MATERIAL Für online bereitgestellte Informationen und audiovisuelles Material gelten dieselben Bestimmungen wie unter Punkt 2.1. Auf Internetseiten, die aus dem Programm LE 14-20 finanzierte Maßnahmen und Aktionen betreffen, ist zusätzlich eine Verknüpfung (Link) zu folgenden Stellen anzulegen:.. zur den ELER betreffenden Webseite der Kommission: http://ec.europa.eu/agriculture/rural-development-2014-2020/index_de.htm zu den fördergebenden Bundes- bzw. Landesstellen (z. B. BMLFUW: www.bmlfuw.gv.at, etc.).. Besteht seitens der Förderwerberin / des Förderwerbers eine für kommerzielle Zwecke genutzte Internetseite, so sind dort auf der Hauptseite Informationen über das geplante Vorhaben, dessen Ziele und Ergebnisse sowie ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union zur --- 1 ---

Verfügung zu stellen. Es muss eine Verbindung zwischen dem Zweck der Internetseite und der Unterstützung des Vorhabens bestehen. Es sind die unter Punkt 3.1 3.6 angeführten Vorgaben einzuhalten. Beispiel: Es existiert eine Internetseite für einen Hofladen. Eine finanzielle Unterstützung desselben durch das Programm LE 14-20 wäre entsprechend auf der Seite unter Einhaltung obig genannter Inhalte und Gestaltungsmerkmale zu erwähnen. 2.3. INFORMATIONSVERANSTALTUNGEN Bei Informationsveranstaltungen (wie z. B. Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Schulungen, Messen usw.), die auch lediglich teilweise aus dem Programm LE 14-20 finanziert werden, ist auf die Unterstützung durch die Europäische Union ebenso in angemessener Form hinzuweisen wie auf alle weiteren an diesen Vorhaben beteiligten Bundes- bzw. Landesstellen. Für Veranstaltungsunterlagen gelten die Bestimmungen zur Gestaltung von Printmedien unter Punkt 2.1. 2.4. POSTER Bei Projekten mit mehr als 10.000 EUR öffentlicher Unterstützung 1 ist bei den nachstehenden Maßnahmen bzw. Vorhabensarten während der Durchführung des Vorhabens auf die Finanzierung aus dem Programm LE 14-20 mittels Poster hinzuweisen:.. Vorhabensart 7.1.3: Lokale Agenda 21 Vorhabensart 7.2.3: Umsetzung von Klima- und Energieprojekten auf lokaler Ebene Vorhabensart 7.6.2: Umsetzung von Plänen zur Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung (ausgenommen Studien) Vorhabensart 7.6.5: Stärkung der Potenziale des alpinen ländlichen Raums Maßnahme 19: im Rahmen der lokalen Entwicklung (LEADER) geförderte Projekte bzw. Aktionen.. Bei folgenden Vorhabensarten ist von der Bewilligenden Stelle gegebenfalls festzulegen, ob während der Durchführung des Vorhabens auf die Finanzierung aus dem Programm LE 14-20 mittels Poster hinzuweisen ist: Vorhabensart 7.2.2: Investitionen in erneuerbare Energien Vorhabensart 7.6.1: Studien und Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes (ausgenommen Studien) Vorhabensart 7.6.3: Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft 1 EU-Mittel + Bundes- und / oder Landesmittel --- 2 ---

Dabei ist auf Basis des Charakters des Vorhabens zu entscheiden, ob dadurch ein Mehrwert für die Öffentlichkeit entsteht. Die Festlegung ist gegebenenfalls im Bewilligungsschreiben vorzunehmen... Es ist mindestens ein Poster (Mindestgröße A3) an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort (z. B. im Eingangsbereich eines Gebäudes) anzubringen, auf welchem das Projekt / Vorhaben kurz inhaltlich beschrieben und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben wird. Es sind die unter Punkt 3.1 3.6 angeführten Vorgaben einzuhalten, wobei die unter Punkt 3.2 und ggf. 3.3 genannten Gestaltungsmerkmale der EU mindestens 25% der Fläche des Posters einnehmen (vgl. hierzu Mustervorlage gemäß Punkt 4.3). Soweit Poster angebracht werden, obwohl der oben genannte Schwellenwert für den öffentlichen Gesamtbetrag nicht überschritten wird, sind die Gestaltungsmerkmale gemäß Punkt 3.1 3.6 ebenfalls einzuhalten. 2.5. ERLÄUTERUNGSTAFEL Bei Investitionen, die mit insgesamt mehr als 50.000 EUR öffentlich unterstützt werden 2, ist auf Dauer 3 eine Erläuterungstafel mit Informationen über das Projekt (Nennung der Vorhabensart) anzubringen, auf der die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben wird. Analog zu dieser Bestimmung wird eine Erläuterungstafel auch in den Räumlichkeiten der im Rahmen von LEADER finanzierten lokalen Aktionsgruppen (unter Verwendung des entsprechenden LEADER-Logos) angebracht. Es sind die unter Punkt 3.1 3.6 angeführten Vorgaben einzuhalten, wobei die unter Punkt 3.2 und ggf. 3.3 genannten Gestaltungsmerkmale der EU mindestens 25% der Fläche der Erläuterungstafel einnehmen (vgl. hierzu Mustervorlage gemäß Punkt 4.4). Die FörderungswerberInnen haben optional die Möglichkeit, auf der Erläuterungstafel eine kurze Projektbeschreibung einzubringen. Soweit Erläuterungstafeln angebracht werden, obwohl der oben genannte Schwellenwert für den öffentlichen Gesamtbetrag nicht überschritten wird, sind die Gestaltungsmerkmale gemäß Punkt 3.1 3.6 ebenfalls einzuhalten. 2.6. HINWEISSCHILD Bei Infrastruktur- oder Bauvorhaben bzw. beim Ankauf von materiellen Gegenständen, die mit insgesamt mehr als 500.000 EUR öffentlich unterstützt werden 2, ist während der Durchführung des Vorhabens und danach auf Dauer 3 an einer gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Informationen über das Projekt (Nennung der Vorhabensart) anzubringen, auf der die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben wird. 2 EU-Mittel + Bundes- und / oder Landesmittel 3 ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ablauf der Behaltefrist von 5 Jahren. Achtung: Der Fristenlauf für die Behaltefrist beginnt mit der Letztzahlung! --- 3 ---

Es sind die unter Punkt 3.1 3.6 angeführten Vorgaben einzuhalten, wobei die unter Punkt 3.2. und ggf. 3.3 genannten Gestaltungsmerkmale der EU mindestens 25% der Fläche des Hinweisschildes einnehmen (vgl. hierzu Mustervorlage gemäß Punkt 4.5). Die FörderungswerberInnen haben optional die Möglichkeit, auf dem Hinweisschild eine kurze Projektbeschreibung einzubringen. Soweit Hinweisschilder angebracht werden, obwohl der oben genannte Schwellenwert für den öffentlichen Gesamtbetrag nicht überschritten wird, sind die Gestaltungsmerkmale gemäß Punkt 3.1 3.6 ebenfalls einzuhalten. 2.7. INFORMATIONSTAFEL MIT PROJEKTBESCHREIBUNG (OPTIONAL) Möchte eine Förderwerberin / ein Förderwerber eine Informationstafel mit zusätzlichen Informationen (Abbildungen, Beschreibungen etc.) zu einem aus dem Programm LE 14-20 finanzierten Vorhaben (z. B. im Rahmen der Errichtung eines Naturlehrpfades oder der Umsetzung eines Naturschutzprojektes) anbringen bzw. aufstellen, so besteht hierfür optional die Möglichkeit. Das Format ist unter Einhaltung der unter Punkt 3.1 3.6 genannten Gestaltungsmerkmale frei wählbar (vgl. hierzu Mustervorlage gemäß Punkt 4.6). 3. TECHNISCHE MERKMALE DER INFORMATIONS- UND PUBLIZITÄTSMASSNAHMEN BEI FÖRDERUNGEN AUS DEM PROGRAMM LE 14-20 Bei der Umsetzung von Informationsverpflichtungen im Rahmen von Förderungen aus dem Programm LE 14-20 sind folgende technische Vorgaben verpflichtend einzuhalten (Punkt 3.1 bis 3.6): 3.1. HINWEIS AUF DIE BETEILIGUNG DER FÖRDERGEBENDEN STELLEN (OBLIGATORISCH) Poster, Hinweisschilder, Erläuterungstafeln und alle anderen Informationsmaßnahmen haben einen gut sichtbaren Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union zu enthalten. Ebenso ist auf die Beteiligung aller weiteren fördergebenden Bundes- und Landesstellen in angemessener Form hinzuweisen. 3.2. EU- LOGO INKL. ERLÄUTERUNG DER ROLLE DER EUROPÄISCHEN UNION (OBLIGATORISCH) Das EU-Logo muss den geltenden graphischen Normen der Europäischen Union entsprechen und ist zusammen mit dem Hinweis: Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete. zu verwenden. EU-Logo mit Zusatztext: Das EU-Logo mit Zusatztext kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: www.bmlfuw.gv.at/ministerium/publizitaets/grafiktools.html --- 4 ---

Das Unionslogo sollte bevorzugter Weise auf weißem Hintergrund abgebildet werden. Bei Verwendung eines färbigen Hintergrundes ist das Logo mit einem weißen Rahmen zu umranden. Dabei ist stets darauf zu achten, dass auch der Zusatztext mit freiem Auge noch gut lesbar erscheint. EU-Logo: Bei farbiger Gestaltung der Europaflagge sind die Farben: PANTONE REFLEX BLUE (100% Cyan / 80% Magenta) für die Rechteckfläche sowie PANTONE YELLOW (100% Yellow) für die Sterne zu verwenden. Ist eine farbige Darstellung nicht möglich, so sind die Umrisse des Rechtecks mit Hilfe einer schwarzen Linie zu umranden und die Sterne auf weißem Untergrund schwarz zu halten. Ist blau die einzig verfügbare Farbe, sind die Sterne im Negativverfahren weiß darzustellen. Die obig dargestellten EU-Logos können unter folgendem Link heruntergeladen werden: http://europa.eu/about-eu/basic-information/symbols/flag/index_de.htm 3.3. LEADER-LOGO (OBLIGATORISCH) Werden Aktionen und Maßnahmen im Rahmen von LEADER finanziert, so ist immer auch das entsprechende LEADER-Logo anzuführen. LEADER-Logo: Das LEADER-Logo kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: www.bmlfuw.gv.at/ministerium/publizitaets/grafiktools.html 3.4. LOGO LE 14-20 (OBLIGATORISCH) Auf die Unterstützung aus dem österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014 2020 ist stets in Form des Logos LE 14-20 hinzuweisen. LE 14-20 Logo: Das Logo LE 14-20 kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: www.bmlfuw.gv.at/ministerium/publizitaets/grafiktools.html --- 5 ---

3.5. LOGOS WEITERER AN DER FÖRDERUNG BETEILIGTER STELLEN (OBLIGATORISCH) Neben der finanziellen Beteiligung der EU ist auch auf alle weiteren an der Förderung beteiligten Bundes- und Landesstellen in angemessener Form hinzuweisen. a.) Bund (BMLFUW) Das Logo des BMLFUW kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: www.bmlfuw.gv.at/ministerium/publizitaets/grafiktools.html Anmerkung: Ist ein anderes Bundesressort an der Finanzierung beteiligt, so ist dessen entsprechendes Logo abzubilden. b.) Bundesland Ist ein Bundesland an der Finanzierung beteiligt, so ist das entsprechende Bundesländer-Logo mitabzubilden. 3.6. VORGEHENSWEISE BEI PLATZMANGEL (OBLIGATORISCH) Können aus Platzgründen keine Logos verwendet werden, so ist in Abhängigkeit der jeweils mitfinanzierenden Stellen folgender Wortlaut als Informationsmaßnahme anzuführen: BMLFUW + EU: Mit Unterstützung von Bund und Europäischer Union. BMLFUW, Land + EU: Mit Unterstützung von Bund, Land und Europäischer Union. BMLFUW, Land + EU (LEADER): Mit Unterstützung von Bund, Land und Europäischer Union (LEADER). BMLFUW, Länder + EU: Mit Unterstützung von Bund, Ländern und Europäischer Union. BMLFUW, Länder + EU (LEADER): Mit Unterstützung von Bund, Ländern und Europäischer Union (LEADER). Land + EU: Mit Unterstützung von Land und Europäischer Union. Land + EU (LEADER): Mit Unterstützung von Land und Europäischer Union (LEADER). Anmerkung: Ist ein anderes Bundesressort an der Finanzierung beteiligt, so ist der Wortlaut entsprechend anzupassen. 3.7. LOGOS FÖRDERUNGSWERBER/-INNEN UND BEWILLIGENDE STELLEN (OPTIONAL) Neben den unter Punkt 3.1 3.6 verpflichtend einzuhaltenden Vorgaben haben der / die FörderungswerberIn und die Bewilligende Stelle optional die Möglichkeit, bei den unter Punkt 2.1 2.7 genannten Informations- und Publizitätsmaßnahmen ihre Logos einzubringen. Bei der Verwendung mehrerer Logos ist stets auf die ausgewogene Gewichtung derselben zu achten. --- 6 ---

4. MUSTERVORLAGEN 4.1. MUSTERVORLAGE LOGOLEISTE IN FARBE am Beispiel der Förderkombination Bund, Land und Europäische Union (LEADER): Anwendungshinweis: Die Logoleiste ist so zu verwenden, dass insbesondere Schriften mit freiem Auge noch gut lesbar erscheinen. Bei Bedarf ist die Logoleiste proportional zu vergrößern. 4.2. MUSTERVORLAGE LOGOLEISTE SCHWARZ-WEISS am Beispiel der Förderkombination Bund, Land und Europäische Union (LEADER): Anwendungshinweis: Die Logoleiste ist so zu verwenden, dass insbesondere Schriften mit freiem Auge noch gut lesbar erscheinen. Bei Bedarf ist die Logoleiste proportional zu vergrößern. Bei Verwendung der Logoleiste in schwarz-weißer Ausführung ist zu beachten, dass hierfür spezielle Vorgaben einzuhalten sind (vgl. hierzu auch Punkt 3.2). 4.3. MUSTERVORLAGE POSTER Abbildung 4.1: Poster bei mehr als 10.000 Euro öffentlicher Unterstützung Format mind. A3 Dieses Maß ist bei Bedarf entsprechend proportional zu vergrößern. Die Größe des Posters muss der Bedeutung des Vorhabens entsprechen. --- 7 ---

Anwendungshinweis: Das unterste Viertel des Posters (mind. 25% der Fläche) ist ausschließlich für die Elemente der EU (Unionslogo inkl. Zusatz, ggf. LEADER-Logo) vorgesehen und daher von zusätzlichen, nicht die Beteiligung der Union betreffenden Informationen freizuhalten. 4.4. MUSTERVORLAGE ERLÄUTERUNGSTAFEL Abbildung 4.2: Erläuterungstafel bei mehr als 50.000 Euro öffentlicher Unterstützung Format A5/max. A4 Dieses Maß ist bei Bedarf entsprechend proportional zu vergrößern. Die Größe der Tafel muss der Bedeutung des Vorhabens entsprechen. Anwendungshinweis: In der Mustervorlage sind neben den verpflichtend einzuhaltenden Layoutvorgaben und Mindestinhalten (Angabe der Vorhabensart, Hinweis auf die Unterstützung durch die beteiligten Fördergeber, Logos wobei das EU-Logo inkl. Zusatz und ggf. das LEADER-Logo mind. 25% der Fläche* einnehmen) auch die optionalen Bestandteile enthalten. Diese umfassen folgende Angaben: Musterprojekt (= Projektname/Kurzbezeichnung des Vorhabens) Musterort (= Errichtungs- bzw. Umsetzungsort) Gesamtkosten sowie ggf. eine projektbezogene Internetadresse * Dies entspricht dem untersten Viertel der Erläuterungstafel. Diese Fläche ist ausschließlich für die Elemente der EU vorgesehen und daher von zusätzlichen, nicht die Beteiligung der Union betreffenden Informationen freizuhalten. --- 8 ---

4.5. MUSTERVORLAGE HINWEISSCHILD Abbildung 4.3: Hinweisschild bei mehr als 500.000 Euro öffentlicher Unterstützung Format mind. A3 Dieses Maß ist bei Bedarf entsprechend proportional zu vergrößern. Die Größe des Schildes muss der Bedeutung des Vorhabens entsprechen. Anwendungshinweis: In der Mustervorlage sind neben den verpflichtend einzuhaltenden Layoutvorgaben und Mindestinhalten (Angabe der Vorhabensart, Hinweis auf die Unterstützung durch die beteiligten Fördergeber, Logos wobei das EU-Logo inkl. Zusatz und ggf. das LEADER-Logo mind. 25% der Fläche* einnehmen) auch die optionalen Bestandteile enthalten. Diese umfassen folgende Angaben: Musterprojekt (= Projektname/Kurzbezeichnung des Vorhabens) Musterort (= Errichtungs- bzw. Umsetzungsort) Gesamtkosten sowie Informationen zum Fertigstellungstermin * Dies entspricht dem untersten Viertel des Hinweisschildes. Diese Fläche ist ausschließlich für die Elemente der EU vorgesehen und daher von zusätzlichen, nicht die Beteiligung der Union betreffenden Informationen freizuhalten. --- 9 ---

4.6. MUSTERVORLAGE INFORMATIONSTAFEL MIT PROJEKTBESCHREIBUNG Abbildung 4.4: Informationstafel mit Projektbeschreibung (optional) Format frei wählbar. 5. ZUSTÄNDIGE STELLE Für Fragen zum Merkblatt können Sie sich an folgende Stelle wenden: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) Abteilung II/2: Koordination ländliche Entwicklung und Fischereifonds Stubenring 1, 1010 Wien, Österreich E-Mail: Abt.22@bmlfuw.gv.at Weitere Vorlagen und Informationen finden Sie auf der Homepage des BMLFUW unter: www.bmlfuw.gv.at/ministerium/publizitaets/eler-foerderung/eler.html --- 10 ---