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Aussteller: (genaue und vollständige Firmierung entsprechend der Eintragung im Handelsregister bzw. Gewerbemelderegister)

Transkript:

mit DER SOFTWARE TITEL DER DER Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV, Film und Software Urheberrechts-Experte Bolko Rachow wechselt zu Heissner & Struck Google-Adwords müssen keine Arzneimittel-Pflichtangaben enthalten Bolko Rachow Bolko Rachow (65), bis Oktober 2013 Vorsitzender Richter der für Urheber-, Verlags- und Designrecht zuständigen Zivilkammer 8 des Landgerichts Hamburg ist seit Dezember 2013 als Of Counsel bei Heissner & Struck tätig. Die mittelständische Hamburger Sozietät berät vor allem im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Bereich des Arbeitsrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes, IT- und Wettbewerbsrechts. Rachow ist seit Jahren ein gefragter Fachmann in den Bereichen Urheberrecht und deutsches und europäisches Geschmacksmuster-/Designrecht. Im Urheberrecht nahm er von 2005 bis 2010 einen nebenamtlichen Lehrauftrag an der Universität Hamburg, Hochschule für Wirtschaft und Politik, wahr. Er ist Dozent bei der DeutscheAnwaltAkademie in Berlin im Rahmen der Ausbildung von Fachanwälten im Urheberund Medienrecht. 2005 und 2006 war er für die Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit in Bonn mehrfach als Referent zum Thema europäisches Designrecht auf Veranstaltungen des russischen Patentamts in Moskau. (al) INHALT SEITE TITELÜBERSICHT...2 TV-Werbung für HARIBO-Gewinnspiel zulässig...3 Kein Markenrechtsschutz für Stadt Land Fluss...3 ANZEIGEN: 42 NEUE TITEL GESCHÜTZT...4-7 IMPRESSUM...7 Eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG), weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Das hat der Bundesgerichtshof in einem im November 2013 veröffentlichten Urteil klargestellt. Es sei, so der BGH, vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt; der elektronische Verweis muss zu einer Internetseite führen, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können. Gemäß 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 HWG müssen in der Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise die Bezeichnung des Arzneimittels und seine Anwendungsgebiete angegeben werden. Nach 4 Abs. 4 HWG müssen diese Angaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. Zudem ist der Text Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. In den strittigen Adwords- Anzeigen erfüllte die Angabe www...de/pflichttext_hier zwar inhaltlich die Anforderungen an einen unzweideutigen Hinweis. Allerdings sei diese Angabe im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen nicht als elektronischer Verweis ausgestaltet gewesen, so dass sie bereits deshalb nicht geeignet war, dem Verbraucher die Wahrnehmung der Pflichtangaben ohne besonderen Aufwand zu ermöglichen. (al) Bundesgerichtshof Urteil vom 06.06.2013 AZ: I ZR 2/12 www.titelschutzanzeiger.de Fon: +49 (40) 60 90 09-61 Fax: +49 (40) 60 90 09-66 1

Die 42 neuen Titel dieser Woche 1 2 3... Farbe, Glück und Zahl A Auswärtsspiel Auswärtsspiel - Der Talk B Bayao Summer Dance C CLOSEUP - Gero von Boehm fragt Coco Coon D Das Glück der Anderen Der große Ernährungsreport Der neue Deutsche Hitmix - Das Original Der neue Deutsche Hitmix - Die Party Die Fernseher E Ein heißes Eisen anfassen (Die) Elternlizenz Emote Festival Empire of Joy F Frauchen und die Teufelsmilch G gut gemacht! I Ibiza Dreams Festival Ihr Image im Focus Isle of Dreams K kodex - surf, skate, snow & social L Ladies First Lost Paradise Festival Love Supreme - Sechs Saiten und ein Brett Love Supreme - Six Strings And A Piece Of Wood M mm Mediengruppe Magdeburg mm regio scan Motorboot Motorboot & Yachting O Oktoberflesh oradenta Oradenta S So sparen Sie täglich 10 Euro T Tausend Jahre Eisen sind genug Trendreport Bildung Trendreport Schule V Vaterherzen Väterherzen Vegan eine Entscheidung für das Leben W Wohlfühlen mit Aromatherapie Z Zeit für Werte Zu mir oder zu Dir? Die nächste Ausgabe erscheint am Der Titelschutz Anzeiger Der Titelschutz Anzeiger mit Der Software Titel 14.01.2014, Woche 03, Nr. 1156 04.02.2014, Woche 06, Nr. 1159 Anzeigenschluss: 10.01.2014, 10 Uhr Anzeigenschluss: 31.01.2014, 10 Uhr Top News aus Werbung, Marketing und Medien www.new-business.de 2

BGH: TV-Werbung für HARIBO-Gewinnspiel war zulässig Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten. Die Parteien dieses Verfahrens sind Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi. Die beklagte HARIBO GmbH & Co. KG mit Sitz in Bonn warb ab Februar 2011 im Fernsehen mit GLÜCKS- WOCHEN. Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1 und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 Goldbärenbarren im Wert von jeweils 5.000 zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern. Die Klägerin hält die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze und nahm HARIBO deshalb auf Unterlassung in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Gewinnspielkopplung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine unlautere Geschäftspraktik dar. Dabei sei der strengere Sorgfaltsmaßstab des 3 Abs. 2 Satz 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zugrunde zu legen und auf die Sicht von Kindern und Jugendlichen abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden könnten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gewinnspielkopplungen könnten nach 4 Nr. 6 UWG im Einzelfall verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen. Nach Auffassung der Karlsruher Richter gilt für die Beurteilung des Gewinnspiels im Streitfall nicht der Sorgfaltsmaßstab des 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, da die beanstandete Werbung voraussichtlich und vorhersehbar nicht allein das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen wesentlich beeinflussen konnte. Die Produkte der Beklagten seien bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt. Ein an den Absatz dieser Produkte gekoppeltes Gewinnspiel sei daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher sei für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich. Auf dieser Grundlage verstoße die beanstandete Fernsehwerbung nicht gegen die berufliche Sorgfalt. Die Kosten der Gewinnspielteilnahme würden deutlich. Es würden auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert. Der Fernsehspot der Beklagten verstoße auch nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Er enthalte keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder (Nr. 28 des Anhangs zu 3 Abs. 3 UWG). Er sei auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen ( 4 Nr. 2 UWG). (al) Bundesgerichtshof Urteil vom 12.12.2013 AZ: I ZR 192/12 Kein Markenrechtschutz für Stadt Land Fluss im Bereich Software und Computerspiele Die Klägerin ist Inhaberin der Marke Stadt Land Fluss. Die Marke ist unter anderem für Software (Klasse 9) registriert. Die Klägerin hatte den Beklagten deswegen auf Unterlassung der Nutzung der Marke für Computerspiele bzw. Apps in Anspruch genommen. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Spieleentwickler Jonathan Hillebrand aus Frankfurt. Dieser hatte im Jahre 2011 unter dem Namen Stadt, Land Fluss Multiplayer eine App für das iphone veröffentlicht und wurde daraufhin abgemahnt. Die App des Beklagten setzt den Spieleklassiker Stadt Land Fluss um. Das Kammergericht hat sich in seinem Urteil vom 1. November 2013 (Az.: 5 U 68/13) der ersten Instanz angeschlossen und den Unterlassungsanspruch verneint. Die Bezeichnung Stadt Land Fluss ist rein beschreibend und bezeichnet ein Spiel, bei dem mehrere Teilnehmer darum wetteifern so schnell wie möglich bestimmten Kategorien, zu denen üblicherweise mindestens Stadt, Land und Fluss gehören, Namen und Begriffe mit einem vorgegebenen Anfangsbuchstaben zuzuordnen. Da für dieses Spiel keine Spielfiguren, Spielkarten, Spielbretter etc. benötigt werden, sondern als Mindestausstattung nur z.b. Papier und Bleistift, ist es wie die Mitglieder des Senats aus eigener Lebenserfahrung wissen durch Überlieferung weitergegeben worden. Ferner gelang es der Klägerin nicht die Benutzung der Marke im Bereich Software für die letzten fünf Jahre nachzuweisen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Quelle: www.kornmeier.de 3

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STÄDTE ALS MARKEN Strategie und Management Der Inhalt Grundlagen: Analyse, Strategie, Strukturen, Kommunikation, Evaluation Fallbeispiele: Verantwortliche aus 13 Städten schildern ihre Markenprozesse und Erfahrungen (darunter Hamburg, Berlin, Wien, Zürich, Münster, Fulda) Essenz: Neun Schritte zur starken Stadtmarke Service: Literatur, wichtige Institutionen Thorsten Kausch, Peter Pirck und Peter Strahlendorf (Hrsg.) Städte als Marken. Strategie und Management 220 Seiten, vierfarbig, 38,90 Euro New Business Verlag, Hamburg ISBN: 978-3-936182-45-3 Mit diesem Buch wird erstmals eine umfassende Praxis-Grundlage für die Markenführung bei Städten gelegt. Autoren aus Stadtmarketing, Beratung, Wissenschaft und Politik liefern nicht nur Ideen und Erfahrungen, sondern ein konsistentes Programm für das Management. Es richtet sich vor allem an Praktiker aus dem Stadtmarketing sowie Verantwortliche aus Politik und Verwaltung. Ja, ich bestelle Exemplare STÄDTE ALS MARKEN. Strategie und Management zum Preis von je 39,80 zzgl. Versand. Firma Name, Vorname Straße Telefon/Fax Funktion PLZ, Ort, Land E-Mail Datum, Firmenstempel, Unterschrift New Business Verlag GmbH & Co. KG, Postfach 70 12 45, D-22012 Hamburg, Fon: +49 40 609009-65, Fax: +49 40 609009-66, E-Mail: abo@new-business.de 8