S a t z u n g. über die praktischen Studiensemester an der Fachhochschule Kempten (PrS) Vom 22. Oktober 2007



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Transkript:

S a t z u n g über die praktischen Studiensemester an der Fachhochschule Kempten (PrS) Vom 22. Oktober 2007 in der Fassung der Änderungssatzungen Vom 01. April 2009 und Vom 01. Oktober 2009 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) i.v.m. 2 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Kempten, in der Folge als Hochschule Kempten bezeichnet, folgende 1 S a t z u n g: 1 Begriffe, Studienstruktur und Status der Studierenden Das praktische Studiensemester ist (nach Art. 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 HS 2 BayHSchG) ein in das Studium integriertes, von der Fachhochschule nachstehend näher geregeltes Studiensemester, das in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis außerhalb der Hochschule im nationalen oder internationalen Bereich abgeleistet wird. 1 Das Studium in grundständigen Fachhochschulstudiengängen umfasst praktische Studiensemester nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen. 2 Diplomstudiengänge umfassen (nach 1 Nr. 6 b der Verordnung zur Änderung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen vom 20. Juli 2007) in der Regel zwei praktische Studiensemester. 3 Anstelle des ersten praktischen Studiensemesters kann bei geeigneten Studiengängen nach Maßgabe der Studienund Prüfungsordnung ein Grundpraktikum vorgesehen werden, das nicht in der Vorlesungszeit eines Studiensemesters abgeleistet werden muss; Absatz 1 gilt für das Grundpraktikum im Übrigen entsprechend. 4 Bachelorstudiengänge beinhalten (nach 1 Nr. 4 der Verordnung zur Änderung der Rahmenprüfungsordnung für Fachhochschulen vom 20. Juli 2007) gem. 2 Abs. 2 RaPO in der Regel ein praktisches Studiensemester. 1 Einleitungsformel neu gef. mwv 01.10.2009 durch

2 (3) (4) 1 Das erste praktische Studiensemester und das Grundpraktikum vermitteln in Diplomstudiengängen im Allgemeinen eine Einführung in grundlegende Verfahren und Arbeitsweisen 2 Das zweite praktische Studiensemester in Diplomstudiengängen und das Praxissemester in Bachelorstudiengängen ist bereits deutlich berufsbezogenen orientiert. 1 Während der praktischen Studiensemester und des Grundpraktikums bleiben die Studierenden (gem. Nr. 2 WFKM Bek vom 20.08.2007) Mitglieder der Hochschule mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. 2 Sie sind verpflichtet, den zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Anordnungen der Ausbildungsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen und die für die Ausbildungsstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten. 2 Dauer der praktischen Studienzeiten (3) 1 Ein praktisches Studiensemester umfasst (gem. 2 Abs. 2 Satz 3 RaPO) einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen einen in der Regel zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 2 20 Wochen. 2 In einzelnen Studiengängen kann die Studienordnung der Hochschule aus besonderen Gründen eine längere Dauer vorsehen. 1 Ein nach Studien- und Prüfungsordnung erforderliches Grundpraktikum, das in der Regel in mehreren Abschnitten abgeleistet wird, umfasst einen Zeitraum von 18 Wochen. 2 Soweit das dem Grundpraktikum nachfolgende praktische Studiensemester mehr als 20 Wochen umfasst, kann die Studienordnung den Zeitumfang des Grundpraktikums entsprechend reduzieren. 1 Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt, kann von der Nachholung von Unterbrechungen abgesehen werden, wenn Studierende diese nicht zu vertreten haben und die durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltage in einem praktischen Studiensemester oder im Grundpraktikum insgesamt nicht mehr als fünf Arbeitstage betragen. 2 Erstrecken sich die Unterbrechungen auf mehr als fünf Arbeitstage, so sind die Fehlarbeitstage insgesamt nachzuholen. 3 Bei Ableistung einer Wehrübung wird von der Nachholung abgesehen, wenn diese nicht länger als zehn Arbeitstage dauert. 2 mwv 01.10.2009 durch

3 4 Die Studierenden müssen nachweisen, dass sie die Unterbrechung nicht zu vertreten haben. 5 Entstehen Ausfallzeiten durch die Anordnung von Kurzarbeit, sind diese nicht nachzuholen, wenn die Ausfallzeiten 20 % der geforderten Praktikumszeiten nicht überschreiten. 3 6 Betragen die Ausfallzeiten mehr als 20 % der geforderten Praktikumszeiten, ist der Anteil, der 20 % übersteigt, nachzuholen. 4 7 In besonderen Härtefällen kann auf schriftlichen, begründeten Antrag hin von dieser Nachholpflicht abgesehen werden. 5 8 Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Prüfungskommission. 6 (4) Die tägliche Arbeitszeit entspricht der üblichen Arbeitszeit der Ausbildungsstelle. 3 Zeitliche Lage der Praxiszeiten 1 Die zeitliche Lage der praktischen Studiensemester und des Grundpraktikums wird für jeden Studiengang in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegt. 2 Bei nur einem praktischen Studiensemester muss dieses Bestandteil des Hauptstudiums sein. 1 Um die verfügbaren Ausbildungsplätze möglichst gleichmäßig auszulasten und organisatorisch bedingte Schwierigkeiten bei der Bildung von Studiengruppen ausgleichen zu können, kann die Hochschulleitung auf Antrag der betreffenden Fakultät ein praktisches Studiensemester eines Studiengangs für eine begrenzte Zeit um ein Semester verschieben. 2 Die Verschiebung eines praktischen Studiensemesters in das letzte Semester des Studiengangs ist grundsätzlich nicht zulässig. 4 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen Innerhalb eines jeden praktischen Studiensemesters führt die Hochschule praxisbegleitende Lehrveranstaltungen in dem in der einschlägigen Studienordnung ausgewiesenen Ausmaß durch. Das Grundpraktikum wird nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung durch mindestens ein Studienfach begleitet. 3 2 Abs. 3 Satz 5 neu eingefügt mwv 03.04.2009 durch Änderungssatzung v 01.04.2009 4 2 Abs. 3 Satz 6 neu eingefügt mwv 03.04.2009 durch Änderungssatzung v 01.04.2009 5 2 Abs. 3 Satz 7 neu eingefügt mwv 03.04.2009 durch Änderungssatzung v 01.04.2009 6 2 Abs. 3 Satz 8 neu eingefügt mwv 03.04.2009 durch Änderungssatzung v 01.04.2009

4 5 Ausbildungsstellen 1 Die Studierenden sind berechtigt und verpflichtet, dem Studienamt (Praktikantenamt) der Hochschule eine Ausbildungsstelle zu benennen; die Hochschule kann eine Frist zur Meldung der Ausbildungsstelle festlegen. 2 Kann der Ausbildungsplan nicht an einer Ausbildungsstelle erfüllt werden, so sind mehrere Ausbildungsstellen vorzuschlagen. 3 Unterbreiten Studierende aus besonderen Gründen keinen eigenen Vorschlag oder kann ihr Vorschlag nicht genehmigt werden, werden sie auf ihren Wunsch durch die Hochschule bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle unterstützt. 4 Die Studierenden werden darüber hinaus von der Hochschule in allen Fragen der Suche und der Auswahl von Ausbildungsstellen beraten. 6 Ausbildungsvertrag 1 Vor Beginn eines jeden praktischen Studiensemesters schließen die Studierenden mit den Ausbildungsstellen schriftliche Ausbildungsverträge möglichst nach dem Muster gemäß der Anlage zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 20.08.2007 ab. 2 Firmeneigene Ausbildungsverträge müssen dieselben Rechte und Pflichten beinhalten wie der ministerielle Mustervertrag. 3 Vor Abschluss der Verträge haben die Studierenden die Zustimmung ihrer Fakultät in fachlicher Hinsicht einzuholen. 4 Die Fakultät kann ihre fachliche Zustimmung von der Vorlage eines Ausbildungsplans der Praxisstelle abhängig machen. 1 Der Ausbildungsvertrag wird nur dann wirksam, wenn bis zum Vertragsbeginn die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für den Eintritt in das praktische Studiensemester erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sind. 2 Die Genehmigung des Ausbildungsvertrages durch die Hochschule erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitig vorliegender Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 1.

5 7 Studium mit vertiefter Praxis und Hochschule Dual 1 Beim Studium mit vertiefter Praxis bzw. Fachhochschulstudium Dual werden nach Maßgabe des Ausbildungsvertrags bei der gleichen Ausbildungsstelle in der Regel die beiden praktischen Studiensemester bzw. das Grundpraktikum und das praktische Studiensemester sowie darüber hinaus eine Zusatzpraxis zur Vertiefung der Praxisinhalte abgeleistet. 2 Die Zustimmung der Fakultät in fachlicher Hinsicht nach 6 Abs. 1 Satz 3 ist für den gesamten Ausbildungsvertrag erforderlich. 8 Beauftragte für die praktischen Studiensemester und Praxisbetreuung am Ausbildungsplatz 1 Für alle mit den praktischen Studiensemestern und dem Grundpraktikum zusammenhängenden Angelegenheiten werden Beauftragte für die praktischen Studiensemester und ggf. das Grundpraktikum (Praxisbeauftragte) bestellt. 2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die in Nr. 4.2 WFKM Bek vom 20.08.2007 und in 6 dieser Satzung genannten Tätigkeiten. 3 Bei der Durchführung dieser Aufgaben werden die Praxisbeauftragten vom Studienamt (Praktikantenamt) der Hochschule unterstützt. 1 Der Dekan bestellt im Benehmen mit dem Fakultätsrat für jeden Studiengang einen Professor/eine Professorin als Praxisbeauftragten. 9 Anrechnungen Für die Anrechnung einer Berufsausbildung oder praktischen beruflichen Tätigkeit auf die praktischen Studiensemester und das Grundpraktikum sowie für die Prüfungen am Ende der praktischen Studiensemester und des Grundpraktikums gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Kempten 7. 7 redaktionelle Anpassung zum 01.10.2009 gemäß neu gefasster Einleitungsformel durch

6 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. Anmerkung: Diese Fassung soll eine Arbeitshilfe darstellen, in der die Änderungen gemäß Änderungssatzungen Vom 01. April 2009 und Vom 01. Oktober 2009 berücksichtigt sind. Die Gültigkeit der Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Kempten 8 (PrS) Vom 22. Oktober 2007 und der Änderungssatzungen Vom 01. April 2009 und Vom 01. Oktober 2009 wird hierdurch nicht berührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule Kempten 9 vom 16.10.2007 sowie der Genehmigung des Präsidenten vom 17.10.2007. Kempten, 22.10.2007 Prof. Dr. Robert F. Schmidt Präsident Diese Satzung wurde am 22.10.2007 in der Hochschule Kempten 10 niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 22.10.2007 durch Anschlag bekanntgegeben. Tag der Bekanntgabe ist der 22.10.2007. 8 redaktionelle Anpassung zum 01.10.2009 gemäß neu gefasster Einleitungsformel durch 9 redaktionelle Anpassung zum 01.10.2009 gemäß neu gefasster Einleitungsformel durch 10 redaktionelle Anpassung zum 01.10.2009 gemäß neu gefasster Einleitungsformel durch