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Transkript:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 13.08 VG 5 K 190/06 Me In der Verwaltungsstreitsache

- 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 230 081,35 festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ( 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 2 Die von der Beschwerde aufgezeigte Frage, ob Wertausgleichsansprüche zu versagen sind, wenn die Werthaltigkeit bzw. Wertsteigerung des Vermögensgegenstandes erst dadurch entsteht, dass der zur Herausgabe des Erlöses Verpflichtete, also die Klägerin, diese Werthaltigkeit bzw. Wertsteigerung selbst und aus eige-

- 3 - nen Mitteln schafft und dabei dann, so wie hier, ohne irgendeinen Gegenwert dasteht, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass nicht die Klägerin Gläubigerin dieses Anspruchs ist, sondern der Entschädigungsfonds. 3 Gemäß 7 Abs. 5 VermG steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft gegenwärtig Verfügungsberechtigter ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin als Verfügungsberechtigte das Grundstück veräußert. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu entschieden, dass gegenwärtig verfügungsberechtigt i.s.d. 7 Abs. 5 VermG derjenige ist, der im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Rückgabe Verfügungsberechtigter ist. Dies ist diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht ( 2 Abs. 3 VermG). Maßgebend ist, wer formaler Inhaber eines Rechtes ist (Beschluss vom 21. August 2000 - BVerwG 8 B 178.00 - Buchholz 428 2 VermG Nr. 46). Die Klägerin wurde auf Grund des Ersuchens der Oberfinanzdirektion E. vom 23. März 1993 am 14. April 1993 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen (vgl. UA S. 4). Der eindeutige Wortlaut von 7 Abs. 5 Satz 1 VermG entspricht dem Sinn und Zweck der Bestimmung und dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. In seiner ursprünglichen Fassung regelte 7 VermG nur den Ersatz von aus Mitteln des Staatshaushalts finanzierten Werterhöhungen. Der Ersatz sonstiger Werterhöhungen richtete sich - mangels einer Regelung im Vermögensgesetz - nach den Bestimmungen des Zivilrechts. 7 VermG in seiner heutigen gültigen Fassung wurde eingefügt durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257). Zum Gläubiger des sich aus den - ebenfalls neu gefassten - Bestimmungen des 7 Abs. 1 oder Abs. 2 VermG ergebenden Ersatzanspruchs wird in 7 Abs. 5 Satz 1 VermG grundsätzlich der gegenwärtig Verfügungsberechtigte bestimmt. Ob dieser die Kosten der zu ersetzenden Maßnahmen selbst getragen hatte, ist dabei ohne Bedeutung. Dies erspart es den Vermögensämtern zu prüfen, wer - und gegebenenfalls welcher von mehreren Investoren zu welchem Anteil - die

- 4 - Kosten der zu ersetzenden Maßnahmen getragen hat. Geregelt wird damit nur das Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber nur für den Fall vorgesehen, dass eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigte ist. Dann wird der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds zugewiesen. Insoweit geht das Gesetz zurück auf einen Vorschlag des Bundesrats, der folgendes ausgeführt hatte: "Erfolgt die Rückübertragung des Eigentums aus ehemaligem Volkseigentum, so soll der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds zustehen. Denn für diese Fälle wird unwiderleglich vermutet, dass die ausgleichspflichtigen Verwendungen aus öffentlichen Mitteln im weitesten Sinne finanziert worden sind " (vgl. BTDrucks 12/2695 S. 9). In seiner - dann Gesetz gewordenen - Beschlussempfehlung schloss sich der Rechtsausschuss des Bundestags dem an (vgl. BTDrucks 12/2944). Der Gesetzgeber wollte also lediglich in dem genannten Sonderfall Mittel dem Entschädigungsfonds zuführen, die sonst einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft - beispielsweise einer Gemeinde - oder der Treuhandanstalt zugeflossen wären. Dagegen hat er nicht übersehen, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen der gegenwärtige Verfügungsberechtigte die Kosten für zu ersetzende Maßnahmen nicht selbst getragen hat (Urteile vom 29. Mai 2002 - BVerwG 8 C 13.01 - Buchholz 428 7 VermG Nr. 8; und vom 29. Mai 2002 - BVerwG 8 C 29.01 -). 5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass der Verfügungsberechtigte (hier: die Klägerin) nicht in seinen Rechten verletzt wird, wenn der dem Entschädigungsfonds zustehende Wertausgleich zu niedrig festgesetzt wird (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 7 C 19.03 - Buchholz 428 7 VermG Nr. 9 S. 19 f.). Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht geltend machen, dass ein unzutreffender Zeitpunkt für die Berechnung der Abschläge zugrunde gelegt und damit ein - dem Entschädigungsfonds zustehender - Wertausgleich zu Unrecht verneint worden sei (zum Zeitpunkt für die Berechnung der Abschläge vgl. Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.o. S. 19).

- 5-6 Im Übrigen wendet sich die Beschwerde im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. 7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist ( 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 8 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 47 Abs. 1 und 2 i.v.m. 52 Abs. 1 und 4 GKG. Gödel Postier Dr. Hauser