Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Düngerechts Düngungstagung des LfULG am 27.02.2009



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Transkript:

Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Düngerechts Düngungstagung des LfULG am 27.02.2009 Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Bodenschutzrecht Düngerecht Naturschutzrecht Tierseuchenrecht Düngemittelverordnung national EG-Düngemittelverordnung DM-Probenahme- u. Analyse-VO Düngungsbeirats-VO Düngeverordnung Düngemittelgesetz (neu Düngegesetz ab 2009) Behördenbezeichnung Folie 2 Chemikalienrecht Abfallrecht Wasserrecht

Aktuelle Entwicklungen im Düngerecht Düngemittelgesetz aus dem Jahr 1977 wurde abgelöst durch das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 Düngemittelverordnung aus dem Jahr 2003 wurde novelliert durch die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 Behördenbezeichnung Folie 3

Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I, S. 54, 136) Grundsätze und Verordnungsermächtigungen für: Anwendung Verbringen bzw. Inverkehrbringen Zulassung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten Klärschlamm - Entschädigungsfonds Überwachung bzw. behördliche Anordnungen (nach Landesrecht zuständige Behörde) Behördenbezeichnung Folie 4

Neues Düngegesetz Verordnungsermächtigung für das BMELV im Einvernehmen mit dem BMU mit Zustimmung des Bundesrates zur Regelung der guten fachlichen Praxis der Düngung Zur Umsetzung der EG-Nitrat-RL sind hierbei insbesondere folgende Vorschriften zu erlassen: Sperrzeiten flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von WD tierischer Herkunft Aufbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen sowie in der Nähe von Wasserläufen Aufzeichnungen der Düngemittelanwendung Ausbringtechnik Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger Behördenbezeichnung Folie 5

Neues Düngegesetz Verbringen... jedes Abgeben und Befördern von Stoffen... [ 2 Nr. 4 VO über das Verbringen von Wirtschaftsdüngern (Arbeitsentwurf)] Verordnungsermächtigung für das BMELV mit Zustimmung des Bundesrates zum Erlass von Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Verbringens von Stoffen gem. Düngegesetz Ziel: Einhaltung und Überwachung der Bestimmungen zur guten fachlichen Praxis der Düngung Behördenbezeichnung Folie 6

Inverkehrbringen... das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Stoffen... [ 2 Nr. 10 Düngegesetz] ihre Qualität wesentlich zu verbessern oder die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern, und die bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden. Stoffe gemäß Düngegesetz dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie geeignet sind: Nützlichkeit das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern, ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen, Unbedenklichkeit Behördenbezeichnung Folie 7

Neues Düngegesetz Verordnungsermächtigung für das BMELV ohne Zustimmung des Bundesrates zur vereinfachten Zulassung von Stoffen gemäß Düngegesetz schnelles Zulassungsverfahren für Forschungs- und Versuchszwecke vorübergehende Zulassung für max. 4 Jahre bzw. bis zur nächsten Änderung der DüMV Behördenbezeichnung Folie 8

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln vom 16. Dezember 2008 (Düngemittelverordnung DüMV; BGBl I Nr. 60, S. 2524) Was regelt die Düngemittelverordnung? Inverkehrbringen (außer EG-Düngemittel ) Zulassung von Düngemitteltypen Anforderungen an Seuchen- und Phytohygiene Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung Toleranzen für amtliche Überwachung Behördenbezeichnung Folie 9

Novelle der Düngemittelverordnung Übergangsvorschriften - allgemeine Übergangsregelung DüMV von 2003 bis 31.12.2009 - Kennzeichnungsvorschriften ( 2 bis 5) DüMV von 1999 bis 31.12.2009 - stoffbezogene Übergangsregelungen DüMV 2008 Überschreitung Grenzwerte nach Tab. 1.4 DüMV für Klärschlamm und Bioabfall bis 31.12.2016 ist zulässig, wenn Anforderungen der BioAbfV / AbfKlärV an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllt sind. Behördenbezeichnung Folie 10

Die Überfülle von Verordnungen hat wohl in keinem Wirtschaftszweige ein solches Höchstmaß erreicht wie in dem Verkehr mit Getreide, Futter- und Düngemitteln...! (Handbuch des Vereins Deutscher Großhändler in Dünge- und Kraftfuttermittel (1919)) Behördenbezeichnung Folie 11

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft