Luftrecht. Theorielehrgang SFC Ulm Flugplatz Erbach. Martin Sautter



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Luftrecht Theorielehrgang SFC Ulm Flugplatz Erbach Martin Sautter

Literaturhinweise: 1. Luftverkehrsrecht; Loseblattsammlung herausgegeben vom Büro der Nachrichten für Luftfahrer der Deutschen Flugsicherungs GmbH 2. Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (S.B.O.); herausgegeben von der Segelflugkommission des DAEC 3. A.I.P.; Luftfahrthandbuch (an jedem Flugplatz verfügbar) 4. Fliegertaschenkalender 5. W. Kühr: Der Privatflugzeugführer, Band 5 Luftrecht 6. Fragenkatalog des BMV für die Segelfluglizenz und die Klassenberechtigung Reisemotorsegler 7. Internet: http:\\www.luftrecht-online.de 8. Das Skript dieses Theorielehrgangs liegt als PDF-Datei auf der Homepage des SFC Ulm: http://www.segelflug.de/vereine/sfculm/index.html 2

Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gesetze und Verordnungen für die Luftfahrt 4 2.) Nationale und internationale Organisationen der Luftfahrt 6 3.) Veröffentlichungen für Luftfahrer 9 4.) Flugplätze 11 5.) Luftfahrzeuge 16 6.) Luftfahrtpersonal 20 7.) Luftraumgliederung / Sichtflugwetterbedingungen 25 8.) Sicherheitsmindesthöhen / Allgemeine Regeln 31 9.) Höhenmessereinstellungen / Halbkreisflughöhen / Flugplan 39 10.) Unfälle, Haftung und Versicherung 45 11.) Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 48 3

1.) Gesetze und Verordnungen für die Luftfahrt GG Grundgesetz LuftVG Luftverkehrsgesetz LuftPersV LuftVZO LuftVO LuftGerPO LuftBO Verordnung über Luftfahrtpersonal Luftverkehrszulassungsordnung Luftverkehrsordnung Prüfordnung für Luftfahrtgerät Betriebsordnung für Luftfahrtgerät I. Grundgesetz der Bundesrepublik (GG) Art. 73 Nr. 6 GG: ausschließliche Gesetzgebung des Bundes. Oberste Luftfahrtbehörde: BMTV = Bundesministerium für Transport und Verkehr II. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Drei Abschnitte: Luftverkehr Haftpflicht Straf- / Bußgeldvorschriften III. Luftverkehrsordnung (Luft-VO) Fünf Abschnitte: Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr Allgemeine Regeln Sichtflugregeln (VFR = Visual Flight Rules) Instrumentenflugregeln (IFR = Instrument Flight Rules) Bußgeld- / Schlußvorschriften 4

IV. Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) Sechs Abschnitte: Zulassung von Luftfahrtgerät / Eintragung von Luftfahrzeugen Zulassung von Luftfahrtpersonal Zulassung von Flugplätzen Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät Haftpflicht- / Unfallversicherung Kosten- / Ordnungswidrigkeiten / Schlußvorschriften V. Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO) Sechs Abschnitte: Allgemeine Vorschriften Musterprüfung Stückprüfung Nachprüfung Besondere Vorschriften (Einzelstücke / Amateurbau) Schlußvorschriften VI. Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) Sieben Abschnitte: Allgemeine Vorschriften Technische Betriebsvorschriften (allg. und bes.) Ausrüstung von Luftfahrzeugen Flugbetriebsvorschriften (allg. und bes.) Schlußvorschriften VII. Verordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersV) Vier Abschnitte: Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer (drei Abschnitte) Ordnungswidrigkeiten / Schlußvorschriften 5

2.) Nationale und internationale Organisationen der Luftfahrt BMTV Bundesministerium für Transport und Verkehr LBA Luftfahrt-Bundesamt DFS Deutsche Flugsicherungs GmbH DWD Deutscher Wetter Dienst LLB Landesluftbehörden I. Luftfahrtbundesamt (LBA) Sitz in Braunschweig; wichtigste Aufgaben: Überwachung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät Zulassung von Luftfahrtgerät Führung der Luftfahrzeugrolle (Verzeichnis aller Lfz. / Halter; Eintragung erfolgt nur, wenn das Lfz. im ausschließlichen Eigentum deutscher Staatsangehöriger steht) Erlaubnisbehörde für Flugingenieure / Berufspiloten Untersuchung von Flugunfällen / Störungen. II. Deutsche Flugsicherungs GmbH (DFS) Sitz in Offenbach / Main; wichtigste Aufgaben: Durchführung des Flugsicherungsbetriebsdienstes (siehe unten) Bewegungslenkung in der Luft und am Boden Wartung von Funknavigationsanlagen Sammlung und Bekanntgabe der Veröffentlichungen für Luftfahrer. A) Flugsicherungsbetriebsdienst 1. Fluginformationsdienst (FIS = Flight Information Service) Der Fluginformationsdienst gibt Informationen, die für einen sicheren Ablauf des Verkehrs erforderlich sind. Die Bundesrepublik ist eingeteilt in fünf Fluginformationsgebiete (FIR = Flight Information Region): Düsseldorf, Bremen, Berlin, Frankfurt und München. 6

Die Fluginformationsgebiete (FIR): FIR Bremen FIR Berlin FIR Düsseldorf FIR Frankfurt FIR München FIR - Grenzen FL 245 Ausdehnung von SFC Die Frequenz des zuständigen FIS steht auf der ICAO-Karte links unten auf dem Rand. B) Flugverkehrskontrolldienst (ATC = Air Traffic Control) Der ATC ist unterteilt in drei Bereiche: ACC ( = Area Control Center) Bezirks- oder Regionalkontrolle APP ( = Approach) Anflugkontrolle TWR ( = Tower) Platzkontrolle C) Flugalarmdienst Der Flugalarmdienst veranlaßt den Such- und Rettungsdienst für alle Flüge mit Flugplan. Hierzu gibt es der Alarmstufen: Ungewißheitsstufe (INCERFA = Uncertainty Phase) Lfz. ist 30 min überfällig Bereitschaftsstufe (ALERFA = Alert Phase) Nachforschungen Stufe eins sind erfolglos oder Lfz. hat Landefreigabe und ist nicht innerhalb von 5 min gelandet oder Funkkontakt ist abgerissen oder es werden Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit erwartet. Dringlichkeitsstufe (DETRESFA = Distress Phase) Alle bisherigen Nachforschungen blieben erfolglos oder der Benzinvorrat muß zu Ende sein oder es muß eine Notlandung erwartet werden. 7

D) Flugberatungsdienst (AIS = Aeronautical I nformation Service) Aufgaben: Beratung von Besatzungen Entgegennahme von Flugplänen / Start- und Landemeldungen Sammlung von Nachrichten für Luftfahrer (NfL), Notam, Bulletins. Eine Flugberatung ist für alle flugplanpflichtigen Flüge einzuholen. E) Flugfernmeldedienst (ATS = Aeronautical Telecom. Service) Aufgaben: Entgegennahme von Flugplänen außerhalb der Betriebszeiten des AIS Flugrundfunkdienst: ATIS (Autom. Terminal Info. System) VOLMET (Wetterfunksendung) F) Flugnavigationsfunkdienst Planung, Errichtung und Betrieb von Flugfunknavigationsanlagen. III. Deutscher Wetter Dienst (DWD) Sitz in Offenbach / Main; wichtigste Aufgaben für die Luftfahrt: Wetterberatung mündlich / GAFOR (General Aviation Forecast) Flugwettervorhersage für Flugstrecken und Flugplätze IV. Landesluftfahrtbehörden (LLB) = Regierungspräsidien (z.b. in Baden-Württemberg) / Luftämter (z.b. in Bayern) Erteilung von Luftfahrerscheinen Genehmigung von Flugplätzen Genehmigung von Außenlandungen und Außenstarts (auch nach Notlandungen) Durchführung der Luftaufsicht (Flugleiter) V. Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) Gegründet 1947 in Chicago (Chicago-Abkommen), Sitz in Montreal. Hat die Aufgabe, Empfehlungen und Richtlinien für die Zivilluftfahrt auszuarbeiten. Beispiele: Karten, Wetterschlüssel, Maßsysteme. VI. Internationale Fernmeldeunion (UIT = Union Internationale Telecom.) Sitz in Genf. Aufgaben: Zuteilung von Frequenzen, sonstige Flugfunkangelegenheiten. 8

3. Veröffentlichungen für Luftfahrer Zuständig für alle Arten ist das Büro der Nachrichten für Luftfahrer bei der Deutschen Flugsicherungs GmbH (DFS) in Offenbach. Herausgegeben werden: I. Nachrichten für Luftfahrer (NfL) A) NfL Teil 1 (NfL I) In ihnen werden Anordnungen sowie wichtige Informationen und Hinweise für die Luftfahrt bekanntgemacht, soweit sie die Durchführung des Flugbetriebs betreffen. B) NfL Teil 2 (NfL II) In ihnen werden Anordnungen sowie wichtige Informationen und Hinweise für die Luftfahrt bekanntgemacht, soweit sie die Luftfahrtgerät und -personal betreffen. Die Verteilung erfolgt auf dem Postweg. II. Notice to Airman (NOTAM) Entspricht NfL; diese werden als NOTAM herausgegeben, wenn die Informationen internationaler Verbreitung bedürfen. NOTAM Class II in deutscher und englischer Sprache per Post. Sofern die rechtzeitige Bekanntgabe per Post nicht sichergestellt ist, wird ein NOTAM Class I in englischer Sprache per Fernschreiber herausgegeben, z.b. beim kurzfristigen Ausfall von Funknavigationsanlagen. III. Luftfahrthandbuch (AIP = Aeronautical I nformation Publication) Besteht aus drei Teilen: Band IFR, Band VFR und Ergänzungsband VFR. Der Band IFR ist für Segelflieger nicht von Interesse; Der Band VFR enthält die Sichtanflug- und Landeplatzkarten sowie die Flugplatzfrequenzen. Der Ergänzungsband VFR enthält unter anderem folgende Abschnitte: GEN = Allgemeines (General) AGA = Flugplätze (Aerodromes) COM = Funk- und Fernmeldewesen (Communication) MET = Flugwetterdienst (Meteorological Service) FAL = Erleichterungen (Facilitations) RAC = Luftverkehrvorschriften (Regulations) SAR = Such- und Rettungsdienst (Search and Rescue) Dazu folgender Merksatz: GENeral AGA COMmt MET FALlschirm und RACeten nach SARdinien. 9

Im Kartenband VFR häufig verwendete Abkürzungen: PPR = Prior Permission Required (vorherige Genehmigung erforderlich) O/R = On Request (auf Anforderung) ELEV = Elevation (Flugplatzhöhe über MSL) ARP = Aerodrome Reference Point (Flugplatzbezugspunkt) HX = Keine festgelegten Betriebszeiten IV. Luftfahrtkarten ICAO-Karten Maßstab 1: 500.000 Funknavigationskarten, Maßstab 1 : 1.000.000 Sichtanflugkarten, Maßstab 1 : 250.000; 1 : 100.000 V. VFR - Bulletin Das VFR-Bulletin ist eine 14-tägig herausgegebene Veröffentlichung des Büros der Nachrichten für Luftfahrer in deutscher Sprache. Es enthält alle zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen über Einrichtungen, Zustand oder Veränderungen von Anlagen, Diensten, Verfahren oder Gefahren für die Luftfahrt innerhalb Deutschlands, soweit sie für VFR-Flüge von Bedeutung sind. 10

4. Flugplätze I. Arten Es gibt folgende Arten von Flugplätzen: Flughäfen A) Für den allgemeinen Verkehr (Verkehrsflughäfen) B) Für besondere Zwecke (Sonderflughäfen, z.b. Werksflughafen)) Flughäfen benötigen einen Bauschutzbereich, d.h. in einem Bereich um den Flughafen dürfen Gebäude eine vorgeschriebene Maximalhöhe nicht überschreiten. Landeplätze A) Für den allgemeinen Verkehr (Verkehrslandeplätze) B) Für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze) Landeplätze sind Flugplätze, die keinen Bauschutzbereich benötigen und nicht nur als Segelfluggelände dienen. Segelfluggelände Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Benutzung durch Segelflugzeuge und nichtselbststartende Motorsegler bestimmt sind. Die Genehmigung zum Betrieb eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler und Schlepp- bzw. Absetzflugzeuge erweitert werden. Für Vekehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze besteht eine Betriebspflicht während Sonderflughäfen und Sonderlandeplätze nur mit Zustimmung des Halters benutzt werden dürfen. II. Flugplatzzwang Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Sie dürfen außerdem auf Flugplätzen. 1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- und Landebahnen 2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes 3. innerhalb von Betriebsbeschränkungen für den Flugplatz nur starten und landen, wenn der Flugplatzhalter und die Genehmigungsbehörde zugestimmt hat. Ausnahmen: Außenlandung bei Segelflugzeugen Sicherheitslandung Landung zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person. Im Anschluß an die Hilfeleistung darf ein Wiederstart erfolgen! Nach erfolgter Angabe von Halteradresse und Versicherung darf der Abtransport nach der Außenlandung nicht verhindert werden. 11

III. Flugbetrieb an einem Flugplatz und dessen Umgebung Die 14 Bauernregeln : 1. Anordnungen am Flugplatz für den Flugplatz beachten (AIP, NfL) 2. Verfügungen der Luftaufsicht und Anordnungen des Platzhalters beachten 3. Flugplatzverkehr beachten um Zusammenstöße zu vermeiden 4. In den Verkehrsfluß einordnen oder erkennbar heraus halten 5. Richtungsänderungen in der Platzrunde immer nach links (sofern nicht anders angegeben - siehe 1.) 6. Gegen den Wind starten und landen 7. Funk- / Sicht- / Boden- und andere Signale beachten 8. Vor dem Start bei der Luftaufsichtsstelle / Flugleitung melden 9. Landebahn nur rechtwinklig kreuzen, wenn kein anderes Lfz. im Anflug oder Startvorgang 10.Nach der Landung Bahn so schnell wie möglich räumen 11.Bei der Landung rechts vom Lande-T aufsetzen 12.Nach dem Start schnellstmöglich Höhe gewinnen 13.Nach dem Durchstarten schnellstmöglich Höhe gewinnen 14.Flugplatzverkehrszonen meiden, sofern keine Landung beabsichtigt ist. An Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle zusätzlich: 1. Ständige Hörbereitschaft auf zugewiesener Frequenz 2. Für alle Bewegungen, die mit Rollen, Starten oder Landen zusammenhängen, ist eine vorherige Freigabe erforderlich 3. Auf den Abfertigungsfeldern Signale, Zeichen und Platzzeichen beachten. Sonstiges: Aus eigener Kraft rollende Lfz. sind gegenüber PKW / Fußgängern bevorrechtigt Beim Anlassen eines Motors muß auf dem Führersitz eine fachkundige Person sitzen. 12

IV. Die Platzrunde Gegenanflug Landebahn 21 Endanflug Landebahn 21 Endanflug Landebahn 03 Gegenanflug Landebahn 03 V. Gelände / Einteilung / Markierung Genehmigungsbehörde für Flugplätze ist die zuständige Landesluftbehörde. Regelmäßig wird die Genehmigung für ein Fluggelände mit Auflagen und Regelungen verbunden. Sofern keine Auflagen erteilt werden, gilt die Segelflug-Gelände-Ordnung der SBO. Die SBO enthält hierbei Sollwerte für die Abmessungen der Rollfelder (= Start- und Landebahn, Rollbahn; nicht Vorfeld) sowie deren Kennzeichnung. Abmessungen: Startfeld: Landefeld: Windenschleppstrecke: Mittellinienabstand bei mehreren Startbahnen: Seilabstand bei mehreren Winden: Abstand Start / Landebahn: 20 x 50 m 30 x 250 m min. 800 m min. 50 m min. 50 m min. 25 m Kennzeichnungen: Reiner Segelflugbetrieb: Weiß - Orange - Weiße Reiter an den Rollfeldern Mischflugbetrieb: Rollbahn / Vorfeld: Gelb Rückholbahn Segelflug: Gelb Segelflugbahn: Weiß-Schwarz-Weiß Motorflugbahn: Weiß-Orange-Weiß; Halbbahnmarkierungen Grundsätzlich: Lande-T ist am Bahnanfang links; es muß sich in der Farbe deutlich vom Boden abheben. Kraftfahrzeuge, die im Flugbetrieb nicht eingesetzt werden, dürfen das Rollfeld nicht befahren Rollfeldeinteilung (Skizze nach SBO) 13

Schwellenmarkierung Halbbahnmarkierung Motorlandebahn Lande-T Segelfluglandebahn 250 m Startfeld 800 m Startplatzabsperrung Windenabsperrung 14

VI. Die Hangflugordnung Wichtig: Grundsätzlich vom Hang wegkurven! Daraus ergeben sich die für den Hangflug typischen Achten. Wendemarke Anflug Kreuzungspunkt Wendemarke Anflug Abflug Flugplatz Ausweichregeln am Hang: a) Entgegenkommende Flugzeuge: Lfz. mit dem rechten Tragflügel am Hang haben Vorflug, da sie nicht nach rechts ausweichen können Lfz. mit dem linken Tragflügel am Hang muß ausweichen, da rechts genug Platz ist Besondere Regel am Kreuzungspunkt: Die an der Wendemarke befindlichen Lfz. müssen durch weites Ausholen (weg vom Hang) den entgegenkommenden Lfz. Platz machen. b) Überholen eines anderen Lfz.. Das schnellere Lfz. weicht zum Tal hin aus: Fliegt es auf dem hangnäheren Kurs (rechter Tragflügel am Hang), ist besonders auf entgegenkommende Flugzeuge zu achten. 15

5. Luftfahrzeuge I. Arten Flugzeuge Drehflügler Luftschiffe Segelflugzeuge Motorsegler Frei- und Fesselballone Drachen Fallschirme Flugmodelle Sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, z.b. Raumfahrzeuge und Raketen. II. Zulassung Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen sind (Verkehrszulassung) und in das Verzeichnis der deutschen Lfz. (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind. A) Musterzulassung: Feststellung der Lufttüchtigkeit des Baumusters B) Verkehrszulassung: wird vom Luftfahrtbundesamt erteilt durch die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses. Inhalt des Zulassungsantrags: Eigentumsverhältnisse des Lfz., Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Verwendungszweck des Lfz. (Kategorie), Namen und Anschrift des Halters, regelmäßiger Standort des Lfz. Unterschied Halter Eigentümer: Halter ist derjenige, der das Lfz. auf eigene Rechnung zu eigenen Zwecken betreibt Eigentümer ist derjenige, dem das Lfz. gehört. Anzeigepflichten für den Halter: technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind. Jede Änderung des regelmäßigen Standorts Halterwechsel (durch den Eigentümer anzuzeigen). C) Vorläufige Verkehrszulassung (VVZ): Diese kann ausnahmsweise erteilt werden, wenn Versicherungsschutz nachgewiesen wird und eine Unbedenklichkeitserklärung vorliegt. 16

D) Prüfungen: Musterprüfung: Feststellung der Lufttüchtigkeit des Musters eines Luftfahrtgeräts (Entspricht Lfz. den Bauvorschriften?) Stückprüfung: Prüfung, ob das Lfz. mit dem zugelassenen Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist. Nachprüfung: Prüfung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Lfz. (analog zum TÜV); bei Segelflugzeugen einmal jährlich. III. Eintragung Luftfahrzeuge werden nur dann in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, wenn sie im ausschließlichen Eigentum deutscher Staatsbürger sind. Segelflugzeuge werden nicht in die Luftfahrzeugrolle, sondern in ein gesondertes Verzeichnis eingetragen. Verzeichnis und Luftfahrzeugrolle werden beim LBA geführt. In die Luftfahrzeugrolle darf jedermann Einsicht nehmen. Inhalt der Eintragung: Kennzeichen, Art und Muster des Lfz., Werknummer der Zelle, Namen und Wohnsitz des Eigentümers. Über die Eintragung wird der Eintragungsschein ausgestellt. IV. Flughandbuch Das Flughandbuch enthält die Leistungsdaten und Betriebsgrenzen des Lfz.. Die Betriebsgrenzen sind im Rahmen der Musterzulassung festgelegt worden. Das Lfz. darf nur im Rahmen dieser Grenzen betrieben werden. Das Flughandbuch ist stets an Bord mitzuführen. Zum sicheren Betrieb des Lfz. hat der Luftfahrzeugführer die Kontrollen vor, bei und nach dem Flug sowie in Notfällen anhand von Klarlisten durchzuführen. Stellt er dabei Mängel fest, so hat er diese unverzüglich dem Halter anzuzeigen. Dieser hat dann ggf. Meldung an das LBA zu machen (siehe Pkt. B) V. Bordbuch Ein Bordbuch muß für jedes Lfz. geführt werden und ist an Bord mitzuführen. Es muß für die durchgeführten Flüge enthalten: Ort, Tag, Zeit (UTC) des Abflugs, der Landung und die Betriebszeit (Sammeleintragung bei Platzflügen ist möglich) Name des verantwortlichen Lfz-Führers sowie der Besatzung Anzahl der Fluggäste Techn. Störungen und besondere Vorkommnisse Verantwortlich für die Führung des Bordbuchs ist der Halter. 17

VI. Flugzeugkennzeichen Bei der Verkehrszulassung wird jedem Lfz. ein Kennzeichen zugeteilt, das neben dem Staatsangehörigkeitszeichen (Bundesflagge) zu führen ist. Für Segelflugzeuge ist dies der Buchstaben D als Staatszugehörigkeitszeichen und eine vierstellige Kennzahl (Beispiel: D-1035). Die Wettbewerbskennzeichen bei Segelflugzeugen (z.b. UT, UL...) sind inoffiziell! Für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler und Luftsportgeräte (Ausnahme: Sprungfallschirme) ist dies der Buchstaben D als Staatszugehörigkeitszeichen und 4 Buchstaben (Beispiel: D- ESFC). Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben verwendet: Flugzeuge: über 20 t Höchstgewicht ------------------------ A von 14 t bis 20 t Höchstgewicht ------------------------ B von 5,7 t bis 14 t Höchstgewicht ------------------------ C einmotorig bis 2 t Höchstgewicht ------------------------ E einmotorig von 2 t bis 5,7 t Höchstgewicht --------------- F mehrmotorig bis 2 t Höchstgewicht ------------------------ G mehrmotorig von 2 t bis 5,7 t Höchstgewicht ------ I Drehflügler --------------------------------------------------- H Luftschiffe --------------------------------------------------- L Motorsegler --------------------------------------------------- K Luftsportgeräte motorgetrieben ------------------------------------------ M ohne Motor --------------------------------------------------- N Bemannte Ballone führen neben dem Buchstaben D einen bestimmten Namen (z.b. D-IVECO). VII. Ausrüstung Zur Ausrüstung gehören Grundausrüstung, Flugsicherungsausrüstung und die Ergänzungsausrüstung. 1. Für Flüge im Luftraum C (Motorsegler) erforderliche Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte, insbesondere: Grundinstrumentierung, Transponder, Kurskreisel, Magnetkompass, Wendezeiger oder künstl. Horizont, Libelle, Uhr mit Sekundenzeiger 2. Für Flüge über Wolken (Motorsegler) erforderliche Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte, insbesondere: Grundinstrumentierung, Transponder, Magnetkompass, VOR oder ADF 3. Für Wolkenflüge mit Segelflugzeugen erforderliche Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte, insbesondere: Grundinstrumentierung, Magnetkompass, Wendezeiger mit Scheinlot oder künstlicher Horizont 4. Für Kunstflüge: vierteiliger Gurt für alle Insassen 5. Für Flüge über Wasser oder Wüste: ggf. erforderliche Rettungs- und Signalmittel 18

6. Für Höhenflüge: Lfz. ohne Druckkabine müssen über Sauerstoffgerät und angemessenen Sauerstoffvorrat verfügen, wenn sie mehr als 30 Minuten in Höhen über 3600 m (12.000 ft) fliegen, oder wenn sie 4000 m (13.000 ft) übersteigen 1. Für Nachtflüge (Fliegerische Nacht ist von Sonnenuntergang + 30 min bis Sonnenaufgang - 30 min): Lichterführung an Luftfahrzeugen: Anti Collision Light (ACL) = Zusammenstoßwarnlicht ist von in Betrieb befindlichen Lfz. am Tag und in der Nacht zu führen Positionslampen (Einschalten von Sonnenuntergang - Sonnenaufgang): 110 Rot Grün 110 Weiß 70 70 Zusätzlich zu den erforderlichen Lichtern für Flüge bei Nacht ist eine Instrumentenbeleuchtung erforderlich. VIII. Im Luftfahrzeug mitzuführende Unterlagen Lufttüchtigkeitszeugnis Eintragungsschein Nachprüfschein Flughandbuch (nebst Klarlisten) Bordbuch Funkgenehmigungsurkunde Versicherungsnachweis Für die Vollständigkeit der Unterlagen ist der Luftfahrzeugführer verantwortlich. 19

6. Luftfahrtpersonal (incl. der Änderungen durch Einführung der Europäischen Lizenzregelung JAR-FCL ab 1.5.2003) 1. Voraussetzungen für die Ausbildung A) Mindestalter zum Beginn der Ausbildung: Segelflugzeugführer 14 Jahre Reisemotorseglerführer 16 Jahre B) Tauglichkeit des Bewerbers C) Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen D) Bei Minderjährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters 2. Erforderliche Unterlagen Es müssen vor Beginn der Ausbildung beim Ausbildungsleiter vorliegen: Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch Tauglichkeitszeugnis Erklärung über schwebende Strafverfahren Erklärung darüber, daß ein Führungszeugnis beantragt worden ist Bei Minderjährigen eine amtlich beglaubigte Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters 3. Antrag auf Erteilung der Erlaubnis Dem Antrag sind die unter 2. genannten Unterlagen, eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, der theoretische und praktische Ausbildungsnachweis (vom Ausbildungsleiter angefertigt) und 2 Paßbilder beizufügen. 4. Erteilung der Erlaubnis Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach 1. vorliegen der/die Bewerber(in) das Mindestalter für die Erteilung der Erlaubnis besitzt: Segelflugzeugführer 16 Jahre Reisemotorseglerführer 17 Jahre die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 5. Fachliche Voraussetzungen zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer Theorieausbildung (in 7 Fächern: Luftrecht, Meteorologie, Navigation, Technik, Aerodynamik, menschliches Leistungsvermögen und Verhalten in besonderen Fällen. Ein Stundennachweis ist nicht mehr erforderlich) Theorieprüfung (innerhalb von 12 Monaten müssen alle Prüfungsteile bestanden sein; die Theorieprüfung ist für 24 Monate nach Abschluss der Prüfung gültig) Flugausbildung mind. 25 Flugstunden, davon 15 Stunden im Alleinflug; darin enthalten je 60 Starts und Landungen, davon je 20 Alleinstarts/Landungen 3 Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf einem weiteren Flugplatz 1 Außenlandeübung mit Fluglehrer Durchführung eines 50 km Überlandflugs im Alleinflug (alternativ durch einen 100 km Überlandflug mit Fluglehrer ersetzbar) Eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeugs in besonderen Flugzuständen 20

Funksprechzeugnis Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort Gesamte Ausbildungsdauer max. 4 Jahre Anmeldung zur praktischen Prüfung sollte spätestens 12 Monate nach erfolgreicher Theorieprüfung erfolgen Die Flugausbildung mit Fluglehrer kann teilweise auf Reisemotorseglern durchgeführt werden. Für selbststartende Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk: Zum Eintrag der Startart Eigenstart müssen mindestens je 10 Eigenstarts mit und ohne Fluglehrer nachgewiesen werden. Die Eigenstarts mit Fluglehrer können auch auf Reisemotorseglern erfolgen. Erleichterungen für Inhaber einer JAR-FCL Lizenz für einmotorige Landflugzeuge, Helikopter bzw. aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen: 20 Alleinstarts / Landungen erforderlich 3 Landungen aus ungewohnter Position mit Fluglehrer Außenlandeübung 50 km Überlandflug Eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeugs in besonderen Flugzustände Mindestens eine Startart Prüfung erforderlich 6. Fachliche Voraussetzungen zum Erwerb der Klassenberechtigung Reisemotorsegler Lizenz für Segelflugzeugführer Ergänzende Theorieausbildung Flugausbildung mind. 10 Stunden (darin enthalten je 20 Alleinstarts / -landungen An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen 1 Navigationsdreiecksflug von mehr als 270 km mit Fluglehrer mit Zwischenlandung auf einem mindestens 100 km entfernten Flugplatz, sowie einer weiteren Zwischenlandung 1 weiterer Navigationsstreckenflug von mehr als 270 km im Alleinflug eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen 7. Umfang der Erlaubnis a) Lizenz für Segelflugzeugführer Berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen in den eingetragenen Startarten am Tag. Mögliche Berechtigungen: Wolkenflug, Kunstflug, Lehrberechtigung. Startarten: E, F, W. b) Klassenberechtigung Reisemotorsegler Berechtigt zum Führen eines Reisemotorseglers in den eingetragenen Startarten am Tag. Mögliche Berechtigungen: Kunstflug, Lehrberechtigung. Startarten: E 21

8. Mitnahme von Fluggästen Ein Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Lfz.-Führer führt, muß innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens 3 Starts und 3 Landungen mit einem Lfz. desselben oder ähnlichen Musters ausgeführt haben. Passagier ist jeder Insasse, der nicht Teilnehmer am Luftverkehr ist. Vorsicht: Der Begriff ähnliche Muster ist nicht sehr weit gefaßt, d.h. ein Bergfalke und ein DUO- Discus sind sicherlich in diesem Sinn keine ähnlichen Muster! Selbstkostenflüge: Die Erlaubnis berechtigt nur zu einer nicht gewerbsmäßigen Tätigkeit als Luftfahrer; das bedeutet, daß mit der Fliegerei kein Geld verdient werden darf. Es dürfen jedoch Passagierflüge gegen Erstattung der Kosten durchgeführt werden. Diese Flüge heißen Selbstkostenflüge. 9. Gültigkeitsdauer Die Lizenz für Segelflugzeugführer gilt zeitlich unbefristet! Vor Antritt eines Fluges müssen folgende Voraussetzungen innerhalb der letzten 24 Monate erfüllt sein: mindestens 25 Starts davon mindestens 5 Starts pro eingetragener Startart gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Klasse 2 der Nachweis erfolgt im Flugbuch Für die Klassenberechtigung Reisemotorsegler innerhalb der letzten 24 Monate auf Reisemotorseglern, einmotorigen Landflugzeugen oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen: mindestens 12 Flugstunden, davon 6 Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer mit 12 Starts / Landungen mindestens 1-stündiger Übungsflug mit Fluglehrer auf Reisemotorsegler gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Klasse 2 der Nachweis erfolgt im Flugbuch Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzungen durch eine Befähigungsprüfung mit einem anerkannten Prüfer ersetzt werden. Wie oft muß ich zukünftig zum Arzt gehen (Tauglichkeitszeugnis Klasse 2)? bis 30 Jahre: alle 5 Jahre bis 50 Jahre: alle 2 Jahre zwischen 50 und 65 Jahre: jährlich ab 65 Jahre: alle 6 Monate; Ausnahme: Wird nur innerhalb Deutschlands geflogen, bleibt es bei der jährlichen Überprüfung. 22

10. Verantwortlicher Luftfahrzeugführer Der Luftfahrzeugführer hat das Entscheidungsrecht über die Führung des Luftfahrzeugs. Sind mehrere zur Führung des Lfz. berechtigte Luftfahrer an Bord, ist verantwortlicher Lfz.-Führer, wer als solcher bestimmt ist. Die Bestimmung ist vom Halter zu treffen. Ist die Bestimmung nicht getroffen, so ist derjenige verantwortlich, der das Lfz. vom Sitz des ersten Lfz-Führers aus führt. Bestehen Zweifel, welcher der Sitz des ersten Lfz.-Führers ist, entscheiden die Bestimmungen des Flughandbuchs. Wenn im Flughandbuch darüber nichts ausgesagt ist, ist der Sitz des verantwortlichen Lfz.- Führers derjenige, von dem aus das Lfz. im Alleinflug gesteuert wird. 11. Anrechnung von Flugzeiten Grundsätzlich zählen nur Flugzeiten als verantwortlicher Flugzeugführer. Ausnahmen davon sind Flugzeiten Als Lehrer bei der Ausbildung sowie als Schüler mit Fluglehrer; das gleiche gilt bei der Erweiterung und Erneuerung der Erlaubnis Als Einweiser oder Eingewiesener bei der Einweisung auf Lfz. weiterer Muster; das gleiche gilt bei Flügen zum Vertraut machen Als Prüfungsratsmitglied / Sachverständiger und Bewerber bei Prüfungs- und Überprüfungsflügen. Ausbildung 1. Hinweise für die Prüfung Theorie: Die Theorieprüfung besteht aus einem schriftlichen und ggf. mündlichen Teil. Bei einem Ergebnis von mehr als 85% ist die Prüfung bestanden. Bei 75% bis 85% wird in einer mündlichen Prüfung dem Bewerber Gelegenheit gegeben, die Prüfung durch seine mündliche Leistung noch zu bestehen. Seit 1996 wird bei den Regierungspräsidien ein Prüfungsrat auch zur Abnahme von Flugfunkprüfungen gebildet. Damit ermöglicht man den Schülern, im Rahmen der Prüfung im Fach Luftrecht auch das Funksprechzeugnis zu erwerben. Die mündliche Funkprüfung schließt sich ggf. der Theorieprüfung an oder kann ggf. auch separat gemacht werden. Ausbildungsbetrieb: Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden, die dafür eine Erlaubnis besitzen. Die Luftsportverbände haben eine Globalausbildungsgenehmigung. 2. Flugaufträge Alleinflüge zum Erwerb oder zur Erneuerung einer Erlaubnis dürfen nur mit Flugauftrag durchgeführt werden. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat. Der Flugauftrag zum 1. Alleinflug darf nur mit Zustimmung eines 2. Fluglehrers erteilt werden. Flüge außerhalb der Sichtweite des Lehrers: 23

Der Flugauftrag ist grundsätzlich schriftlich. Voraussetzung für die Erteilung sind, daß der Schüler: ein Funksprechzeugnis besitzt die bestandene Theorieprüfung theoretisch und praktisch in besondere Flugzustände und das Verhalten bei Notfällen und Unfällen eingewiesen ist Außenlandeübung / Überlandeinweisung erhalten hat. Der Schüler muß vor der Erteilung des Flugauftrags eine ordentliche Flugvorbereitung vorlegen: Verkehrssicheres Lfz Beladeplan Papiere des Piloten: Ausweis Funksprechzeugnis Flugbuch (alle Flüge sind einzutragen) bestätigter Ausbildungsnachweis Luftfahrzeugpapiere Barograph / Logger Karten ICAO Landeplatzkarten Wetterberatung (Wind in der Höhe!) Navigatorische Flugvorbereitung. Zusätzlich: Hänger verkehrssicher? Telefon (Handy oder Geld & Nummer) Sonnenschutz, Essen & Trinken. IV. Sonstiges Personal Sofern sie nicht der DFS übertragen ist, führen die Landesluftfahrtbehörden die Luftaufsicht durch. Dies kann durch Landesbedienstete (Sachbearbeiter für Luftaufsicht) oder andere Personen (Beauftragte für Luftaufsicht) erfolgen. Die BfL und die Flugleiter müssen vom Regierungspräsidium bestätigt werden. Diese können zu ihrer Unterstützung Startleiter einsetzen. Der Startleiter sorgt für Ordnung und Sicherheit an den Startstellen. Er regelt in Übereinstimmung mit dem Flugleiter / BfL den Ablauf an der Startvorgänge. Er muß erfahren sein. 24

7. Luftraumgliederung I. Unkontrollierter Luftraum 1. Luftraum G Dies ist der Luftraum unterhalb von 2500 ft SFC (Surface = Erdoberfläche), soweit er nicht anders klassifiziert ist. Die seitlichen Grenzen decken sich mir den Fluginformationsgebieten (FIR). Innerhalb dieses Luftraums findet keine Flugverkehrskontrolle statt. Sofern die VFR- Mindestwetterbedingungen gegeben sind, darf hier geflogen werden. 2. Luftraum F Relativ neuer Luftraum. Vormals nur im Bereich der FIR Berlin, nunmehr auch in der alten Republik, z.b. in Schwäbisch Hall. Ein Luftraum F macht aus einem ansonsten unkontrollierten Luftraum eine Kontrollzone mit der Möglichkeit, darin IFR zu fliegen. Die bisher eingerichteten Lufträume in der alten Republik sind HX. Hier also auf die jeweiligen Beschränkungen / Betriebszeiten achten bzw. bei der Flugvorbereitung überprüfen. II. Kontrollierter Luftraum 1. Luftraum D (früher Kontrollzone (CTR)) Dieser Luftraum ist in der ICAO-Karte als Kontrollzone dargestellt, d.h. blau umrahmt und rosa ausgefüllt. Die Höhenausdehnung ergibt sich aus der Kartenangabe, d.h. aus dem Kästchen am Rand dieses Luftraums. Darin befindet sich auch der Buchstabe D. Luftraum D beginnt am Boden (SFC) und reicht bis zu der angegebenen Höhe MSL. Innerhalb des Luftraums D findet Flugverkehrskontrolle statt, d.h. für Ein-, Aus- und Durchflug benötigt man eine Freigabe. Während des Fluges im Luftraum D ist deshalb ständige Hörbereitschaft erforderlich und vorgeschrieben. Die zuständige Frequenz ergibt sich aus der Karte; es ist die des zum Luftraum D gehörenden Flugplatzes. 2. Luftraum E (früher Nahverkehrsbereich (TMA)) Der Luftraum E ist in der Karte je nach Untergrenze unterschiedlich dargestellt. Rot umrandet ist der Luftraum E mit einer Untergrenze von 1000 ft SFC (früher TMA Sektor A); blau umrandet ist der Luftraum E mit einer Untergrenze von 1700 ft SFC (früher TMA Sektor B). Der Luftraum E mit einer Untergrenze von 2500 ft SFC (früher TMA Sektor C) ist farblich nicht gesondert gekennzeichnet, da dieser Luftraum grundsätzlich gegeben ist, falls kein anderer Luftraum eingezeichnet ist. Für Luftraum E ist keine gesonderte Freigabe erforderlich; Flugverkehrskontrolle für VFR-Verkehr findet nicht statt. Voraussetzung ist das Vorliegen der VFR-Minima. 25

3. Luftraum C a) Unterhalb von FL 100 = Luftraum Charlie ( früher CVFR-Gebiet) In der ICAO-Karte grün umrandet. Unter- und Obergrenze ergeben sich aus der Kartenangabe. Innerhalb des Gebietes sind unterschiedliche Ausdehnungen möglich - Karte genau ansehen! Die Untergrenze ist entweder in FL oder Fuß MSL angegeben, die Obergrenze zumeist in FL. Zum Aus-, Ein- und Durchflug ist eine Freigabe erforderlich. Diese kann in deutscher Sprache eingeholt werden. Ständige Hörbereitschaft ist vorgeschrieben. Ein Flugplan ist nicht notwendig. Zuständig ist die grün eingedruckte Frequenz. a) Oberhalb von FL 100 = Airspace Charlie ( früher ED-R-9) Der Ein-, Aus- und Durchflug erfordert eine Freigabe, die in englischer Sprache eingeholt werden muß. Ständige Hörbereitschaft auf zugewiesener Frequenz vorgeschrieben. Die Trennhöhe zwischen Luftraum E und Airspace Charlie über dem Bundesgebiet ist FL 100, über den Alpen FL 130. 4. Luftraum A, B In Deutschland derzeit nicht vorhanden. III. Weitere Lufträume 1. Temporary Reserved Airspace (TRA) Zeitweilig reservierter Luftraum für militärische Zwecke. Die Ausdehnung ergibt sich aus der ICAO-Karte. 2. Luftsperrgebiete Bezeichnung: ED-P... (P = Prohibited). Diese Gebiete dürfen nicht durchflogen werden. In Deutschland gibt es z. Zt. keine Luftsperrgebiete. 3. Gebiete mit Flugbeschränkungen Bezeichnung: ED-R... (R = Restricted). Diese Gebiete dürfen nur dann durchflogen werden, wenn die Beschränkungen dies zulassen oder eine Durchflugfreigabe erteilt wurde. Die Gebiete sind im AIP Band 1 (RAC) verzeichnet. Dort können sie betreffende Einzelheiten nachgeschlagen werden. 4. Gefahrengebiete Bezeichnung: ED-D... (D = Danger). Für diese Gebiete gibt es keine Durchflugbeschränkungen und Verbote. Sie können jederzeit auf eigenes Risiko durchflogen werden. Die Gebiete sind ebenfalls im AIP Band 1 (RAC) verzeichnet. 26

5. Tieffluggebiete In diesen Gebieten wird militärischer Tiefflug bis hinab auf 250 ft SFC geübt. In der Karte sind diese Gebiete als Area (Nr.) mit einer gepunkteten Linie gekennzeichnet. Sie sind nicht mit dem Tiefflugband zwischen 1000-1500 ft zu verwechseln, in dem zwischen Montag und Freitag mit mil. Tiefflug zu rechnen ist. 6. Segelflugbeschränkungsgebiete Innerhalb dieser Segelflugbeschränkungsgebiete ist Segelflug generell untersagt. Ausnahmen sind möglich. Zur Zeit gibt es in Deutschland Segelflugbeschränkungsgebiete in Nürnberg und Stuttgart. Für das Segelflugbeschränkungsgebiet Stuttgart muß vor dem Einflug in die Sektoren abgeklärt werden, ob eine Höhenfreigabe besteht (bei den Sektoren auf der Alb ist die Flugleitung Hahnweide zuständig). 7. Identifizierungszone Die Identifizierungszone erstreckt sich entlang der Grenze zu Tschechien und Polen. Sie reicht von SFC bis in unbegrenzte Höhe (UNL = Unlimited) und ist ständig wirksam. Soweit nicht anders angewiesen, ist der Transponder in dieser Zone auf Mode A Code 0032 einzustellen. Flugzeuge mit einer wahren Eigengeschwindigkeit (TAS = True Air Speed) von mehr als 150 Knoten sind in dieser Zone zur Abgabe eines Flugplans verpflichtet, falls sie keinen betriebsbereiten Transponder an Bord haben. 27

FL 100 C ED-R (TRA) D E ED-R C E 2500 ft SFC 1700 ft SFC D (CTR) F 2500 ft SFC G 1000 ft SFC G Klassifizierung des Luftraums in der Bundesrepublik Deutschland 28

IV. Flugbedingungen / Mindestwetterbedingungen für Sichtflüge Luftraum Höchstgeschwin -digkeit (IAS) Sprechfunkverkehr Flugverkehrskontrollfreigabe Minima für VFR-Flüge C 250 kt unterhalb FL 100 dauernde Hörbereitschaft erforderlich Flugsicht: 8 km in/oberhalb FL100 5 km unterhalb FL100 Abstand von Wolken: vertikal 1000 ft; horizontal 1,5 km Kontrollzone C 250 kt unterhalb FL 100 dauernde Hörbereitschaft erforderlich Zusätzlich*): Bodensicht: 5 km Hauptwolkenuntergrenze: 1500 ft D 250 kt unterhalb FL 100 dauernde Hörbereitschaft erforderlich Flugsicht: 8 km in/oberhalb FL100 5 km unterhalb FL100 Abstand von Wolken: vertikal 1000 ft; horizontal 1,5 km Kontrollzone D E 250 kt unterhalb FL 100 250 kt unterhalb FL 100 dauernde Hörbereitschaft erforderlich Zusätzlich*): Bodensicht: 5 km Hauptwolkenuntergrenze: 1500 ft Wolken dürfen nicht berührt werden (frei von Wolken) nicht erforderlich nicht erforderlich Flugsicht: 8 km Abstand von Wolken: vertikal 1000 ft; horizontal 1,5 km F 250 kt unterhalb FL 100 nicht erforderlich nicht erforderlich Flugsicht: 8 km in/oberhalb FL100 5 km unterhalb FL100 Abstand von Wolken: vertikal 1000 ft; horizontal 1,5 km G 250 kt unterhalb FL 100 nicht erforderlich nicht erforderlich Flugsicht: 1,5 km 800 m für Drehflügler, Luftschiffe und Freiballone - rechtzeitiges Erkennen von Hindernissen muß möglich sein Dauernde Erdsicht Wolken dürfen nicht berührt werden (frei von Wolken) *) Ausnahme hiervon ist Sonder-VFR: Sofern in einer Kontrollzone IMC (Instrumentenflugbedingungen), kann ein Sonderflug nach Sichtflugregeln zugelassen werden. Voraussetzungen hierfür sind: die Verkehrslage muß es zulassen Flugsicht min. 1,5 km Bodensicht min. 1,5 km Erdsicht muß gegeben sein Wolken nicht berühren Hauptwolkengrenze 500 ft Freigabe. 29

Definitionen zur Tabelle auf der vorigen Seite: Flugsicht: Erdsicht: Bodensicht: Feuersicht: ist die Sicht in Flugrichtung vom Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers aus einem Lfz. im Flug ist die Sicht von einem Lfz. im Flug zur Erde ist die Horizontalsicht am Boden, die von einer amtlich beauftragten Person festgestellt wird ist die Flugsicht bei Nacht Hauptwolkenuntergrenze: ist die Höhe über Grund oder Wasser der niedrigsten Wolkenschicht, die die Hälfte des Himmels oder mehr bedeckt und die unter 20.000 ft (6.000 m) ist. Flüge über geschlossenen Wolkendecken Voraussetzungen: Flughöhe min. 1000 ft über SFC die Wolkenabstände (je nach Luftraum) müssen eingehalten werden der Flugweg muß eingehalten werden können der Zielflugplatz muß nach VFR angeflogen werden können. 30

8. Sicherheitsmindesthöhen / Allgemeine Regeln I. Sicherheitsmindesthöhen Der Luftfahrzeugführer hat stets so hoch zu fliegen, daß im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Unnötige Lärmbelästigung ist zu vermeiden! Ausnahmen sind nur bei Start und Landung, mit Segelflugzeugen und mit Sondergenehmigungen (z.b. bei Flugtagen) zulässig. Mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen ist bei Überlandflügen eine Mindestflughöhe von 2000 ft SFC einzuhalten. Davon darf nur abgewichen werden, wenn die Luftraumstruktur oder die Wetterbedingungen diese Flughöhe nicht zulassen. Ansonsten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe (jeweils über SFC): 150 m / 500 ft über freiem Gelände 300 m / 1000 ft über bebautem Gebiet oder Menschenansammlungen im Umkreis von 600 m über dem höchsten Hindernis 600 m / 2000 ft über den im AIP genannten Großstädten im Umkreis von 600 m und über den dort genannten Industrieanlagen (z.b. KKW). Auch sonst wird wegen der sich daraus ergebenden Notlandemöglichkeiten empfohlen, über Städten mindestens 600 m SFC zu fliegen. Zu Bauwerken ist ein seitlicher Abstand von min. 150 m einzuhalten. Dies gilt nicht für Segelflugzeuge und Ballone. Brücken, Freileitungen und ähnliche Einrichtungen dürfen nicht unterflogen werden. Und zum Thema Überflüge : Low finishes, though spectacular from the spectators point of view, may be penalised by the officials 31

II. Ausweichregeln Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, nach rechts auszuweichen. Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Lfz. in nahezu gleicher Höhe, so hat das Lfz., das von links kommt, auszuweichen. Es haben jedoch stets auszuweichen: motorgetriebene Lfz., die schwerer als Luft sind, den Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegeln und Ballonen Luftschiffe den Segelflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegeln und Ballonen Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel den Ballonen motorgetriebene Lfz. den Lfz., die andere Lfz. oder Gegenstände erkennbar schleppen. Motorsegler mit stehendem Motor gelten als Segelflugzeuge. 32

Überholt ein Lfz. ein anderes, so hat das überholende Lfz. seinen Kurs nach rechts zu ändern. Ein Lfz. überholt ein anderes, wenn es sich rückwärts in einer Flugrichtung nähert, die einen Winkel von weniger als 70 zu der Flugrichtung des anderen bildet (bei Nacht wenn die roten und grünen Positionslichter nicht mehr gesehen werden). Lfz. im Endteil des Landeanflugs und landenden Lfz. ist auszuweichen. Von mehreren einen Flugplatz gleichzeitig zur Landung anfliegenden Lfz., die schwerer als Luft sind, hat das höher fliegende dem tiefer fliegenden Lfz. auszuweichen. Jedoch haben motorgetriebene Lfz. anderen Lfz. in jedem Fall auszuweichen. Ein tiefer fliegendes Lfz. darf ein anderes Lfz., das sich im Endteil des Landeanflugs befindet, nicht unterschneiden oder überholen. Ein Lfz. darf erst dann starten, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht erkennbar ist. Ein Lfz. hat einem anderen Lfz., das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit behindert ist, auszuweichen. Ein Lfz., das gemäß der aufgeführten Regeln nicht ausweichen muß, muß seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten, bis eine Zusammenstoßgefahr ausgeschlossen ist. III. Signale und Zeichen 1. Not- und Dringlichkeitssignale Der Führer eines Lfz. darf in einer Notlage jedes verfügbare Mittel benutzen, um sich bemerkbar zu machen, seinen Standort bekanntzugeben und Hilfe herbeizurufen. Notsignale: Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, daß schwere und unmittelbare Gefahr droht und daß sofortige Hilfe angefordert wird: ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus der Gruppe SOS ( --- ) des Morsealphabets besteht Im Sprechfunk: Mayday rotleuchtende Raketen oder Leuchtkugeln Leuchtfallschirm mit rotem Licht. 33

2. Warnsignale Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen von 10 Sekunden abgefeuert werden und die sich in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegen, zeigt dem Führer eines Lfz. an, daß er in einem Gefahrengebiet oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder in einem Luftsperrgebiet (ein-)fliegt. Die Signale können entweder vom Boden oder von einem anderen Lfz. stammen. 3. Signale für den Flugplatzverkehr A) Lichtsignale Signal Bedeutung für Flugzeug im Flug Bedeutung für Flugzeug am Boden Grünes Dauersignal Landung freigegeben Start freigegeben Rotes Dauersignal Platzrunde fortsetzen, anderes Lfz. hat Vorflug Halt Grünes Blinksignal Zur Landung zurückkehren oder Anflug fortsetzen Rollerlaubnis erteilt Rotes Blinksignal Nicht landen, Flugplatz unbenutzbar Benutzte Landefläche freimachen Weißes Blinksignal Rote Feuerwerkskörper Auf diesem Flugplatz landen und zum Vorfeld rollen Ungeachtet aller früheren Anweisungen und Freigaben zur Zeit nicht landen Zum Ausgangspunkt auf dem Flugplatz zurückkehren - Bestätigung der Signale: Zwischen Sonnenaufgang und -untergang durch wechselweises Betätigen der Querruder oder Seitenruder (Ausnahme: Quer- und Endanflug) Zwischen Sonnenuntergang und -aufgang durch zweimaliges Ausschalten der Landescheinwerfer oder der Positionslichter. 34

B) Bodensignale 1. Landeverbot Rot Bedeutung: Landeverbot für längere Zeit. 1. Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der Landung Rot Bedeutung: Beim Landeanflug und bei der Landung ist wegen des schlechten Zustandes des Rollfeldes oder aus anderen Gründen besondere Vorsicht geboten. 1. Benutzung der Start- und Landebahnen und der Rollbahnen Bedeutung: Zum Starten, Landen und Rollen dürfen nur die Start-, Lande- und Rollbahnen benutzt werden. 1. Benutzung der Start- und Landebahnen und der Rollbahnen 35

Bedeutung: Zum Starten und Landen dürfen nur die Start- und Landebahnen benutzt werden; Rollbewegungen sind nicht auf die Start-, Lande- und Rollbahnen beschränkt. 1. Unbenutzbarkeit des Rollfeldes Bedeutung: Der durch die Kreuze bezeichnete oder begrenzte Teil des Rollfeldes ist nicht benutzbar. 36

1. Anweisung für Start und Landung a) Lande-T: Bedeutung: Starts und Landungen sind parallel zum Längsbalken des Lande-T in Richtung auf den Querbalken durchzuführen. bei Nacht b) Tetraeder: Bedeutung: Starts und Landungen sind in der Richtung auszuführen, in die die Spitze des Tetraeders zeigt. 21 c) Tafel am Kontrollturm: Bedeutung: Angabe der Startrichtung, abgerundet auf die nächstliegenden 10 der mißweisenden Kompaßrose. 1. Richtungsänderungen nach rechts nach dem Start und vor der Landung Bedeutung: Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen nur nach rechts erlaubt. 37

1. Richtungsänderungen nach dem Start und vor der Landung bei getrennter Platzrunde für motorgetriebene Lfz. und Segelflugzeuge Bedeutung: Getrennte Platzrunde für motorgetriebene Lfz. und Segelflugzeuge. Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen für Motorflugzeuge nur in Richtung des durchgezogenen Pfeils, für Segelflugzeuge nur entgegengesetzt erlaubt 1. Abgabe von Flugsicherungsmeldungen C Bedeutung: Flugsicherungsmeldungen sind an der so bezeichneten Stelle abzugeben. 1. Segelflugbetrieb Bedeutung: Am Flugplatz wird Segelflugbetrieb durchgeführt. Wichtig: Besteht Funkverbindung, haben Funkanweisungen der zuständigen Stellen Vorrang gegenüber Licht- und Bodensignalen (Ausnahme: Rote Feuerwerkskörper!). 38

4. Signale durch militärische Luftfahrzeuge Signale des ansteuernden Militärluftfahrzeuges: Signal Nr. Signal des ansteuernden Militär- Lfz. Bedeutung Maßnahmen beim angesteuerten Lfz. Bedeutung 1 Wechselweises Betätigen der Querruder von einer etwas oberhalb des angesteuerten Lfz. aus befindlichen Position. Nach Bestätigung des Signals langsame flache Horizontalkurve auf den gewünschten Kurs (bei Nacht zusätzl. unregelmäßiges Ein- und Ausschalten der Positionslampen). Folgen Sie mir! Wechselweises Betätigen der Querruder und folgen (bei Nacht zusätzl. unregelmäßiges Ein- und Ausschalten der Positionslampen Verstanden, Anweisung wird befolgt! 2 Plötzliche Kursänderung von 90 oder mehr bei gleichzeitigem Hochziehen des Lfz., ohne die Flugrichtung des angest. Lfz. zu kreuzen. Sie können weiterfliegen! Wechselweises Betätigen der Querruder. Verstanden, Anweisung wird befolgt 3 In der Platzrunde: Ausfahren des Fahrwerks und Überfliegen der Landebahn in Landerichtung (bei Nacht eingeschalteter Landescheinwerfer) Landen Sie auf diesem Flugplatz! Fahrwerk ausfahren, dem mil. Lfz. folgen und wenn Landebahn geeignet erscheint landen (bei Nacht eingeschalteter Landescheinwerfer). Verstanden, Anweisung wird befolgt Signale des angesteuerten Luftfahrzeuges: Signal des angesteuerten Lfz.. Bedeutung Maßnahmen beim ansteuernden Militärlfz. Einziehen des Fahrwerks beim Überfliegen der Landebahn in einer Höhe zw. 300 m und 600 m über Flugplatzhöhe. Regelmäßiges An- und Ausschalten aller verfügbaren Lichter. Unregelmäßiges An- und Ausschalten aller verfügbaren Lichter. Flugplatz ist zur Landung nicht geeignet! Kann Anweisung nicht befolgen! Signal Nr.1 oder 2 (siehe oben) Signal Nr.2 (siehe oben) Bedeutung Verstanden! Bin in Not! Signal Nr.2 (siehe oben) Verstanden! Wird man von einem Militärlfz. angesteuert, so muß man sofort: den o.a. Anweisungen folgen und die Signale in der vorgeschriebenen Form beantworten wenn möglich, eine Flugverkehrskontrollstelle benachrichtigen versuchen, mit dem ansteuernden Lfz. oder der Leitstelle Funkkontakt aufzunehmen, indem ein allgemeiner Anruf (Identität, Standort, Art des Fluges) auf der Notfrequenz 121,50 MHz abgesetzt wird (Wiederholung auf mil. Notfrequenz 243 MHz falls nötig und möglich) Transponder auf Modus A, Code 7700. 39

9. Höhenmessereinstellungen / Halbkreisflughöhen / Flugplan I. Überlandflüge Bei Flügen unterhalb von 5000 ft MSL bzw. 2000 ft SFC (der höhere Wert ist maßgebend) ist der Höhenmesser auf das QNH des nächstgelegenen Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle einzustellen. Oberhalb dieser Höhe ist der Höhenmesser auf 1013,2 HPa (Standardeinstellung) einzustellen und nach den Halbkreisflugregeln zu fliegen (im Motorbetrieb). 0 FL 65 FL 85 2. Halbkreis 1. Halbkreis FL 55 FL 75 FL 95 180 Die Halbkreisflughöhen richten sich nach dem magnetischen Kurs des Lfz. über Grund Bei einem mißweisenden Kurs (mwk) von 000 Grad bis 179 Grad (1. Halbkreis) sind die ungeraden Flugflächen (FL) zu fliegen: FL 55, 75, 95. Bei mwk von 180 Grad bis 359 Grad (2. Halbkreis) sind die geraden FL zu fliegen: FL 65, 85. Die dazwischenliegenden FL 50, 60, 70, 80, 90 und darüber sind dem Instrumentenflug vorbehalten. Ab 5000 ft MSL bzw. 3500 ft SFC (höherer Wert gilt) ist bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen der Transponder selbständig auf Code 0022 Mode C zu rasten. Ist das Triebwerk nicht in Betrieb, beispielsweise bei Motorseglern mit Klapptriebwerk, so ist der Transponder zu deaktivieren (Stand by). Ab 1000 ft SFC ist der Transponder auf 0021 C zu schalten. II. Schulflüge Möglich ist die Einstellung der Platzhöhe, QNH. Der Höhenmesser zeigt dann die Höhe über MSL an. Möglich ist aber auch die Einstellung der Höhe Null am Boden, QFE. Der Höhenmesser zeigt dann im Flug die Höhe über Platz an. 40