Fachbereich Wirtschaft LESEFASSUNG Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Logistik an der Fachhochschule Münster (in der Fassung der III. Änderungsordnung vom 26.09.2014) Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und des 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster hat das Institut für Logistik und Facility Management der Fachhochschule Münster folgende Besondere Bestimmungen erlassen:
Inhaltsübersicht Seite 1 Geltungsbereich... 3 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Mastergrad... 3 3 Zugangsvoraussetzungen... 3 4 Regelstudienzeit, Studienumfang, Leistungspunkte, Aufnahme des Studiums... 4 5 Anrechnung von Leistungen... 4 6 Modulprüfungen des Studiums... 5 7 Masterthesis... 5 8 Kolloquium... 6 9 Ermittlung der Gesamtnote... 6 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten... 6 2
1 Geltungsbereich Diese Besonderen Bestimmungen gelten für den Masterstudiengang Logistik an der Fachhochschule Münster, den das Institut für Logistik und Facility Management als interdisziplinäres Studienangebot in Kooperation mit den Fachbereichen Bauingenieurwesen, Maschinenbau und Wirtschaft durchführt. Sie bilden mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Logistik an der Fachhochschule Münster. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Mastergrad (1) Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. (2) Das zur Masterprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele ( 58 HG) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die anwendungsbezogenen Inhalte des Studienfachs vermitteln und dazu befähigen, Vorgänge und Probleme aus dem Berufsfeld der Logistik zu analysieren, praxisgerechte Lösungen zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die wissenschaftlichen und analytisch-konzeptionellen Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und sie auf die Masterprüfung vorbereiten. (3) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig zu arbeiten. (4) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird gemäß 66 HG der Hochschulgrad Master of Science, Kurzbezeichnung M.Sc. verliehen. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Für die Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums im Masterstudiengang Logistik an der Fachhochschule Münster sind nachzuweisen ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Wirtschaftsoder Ingenieurwissenschaften mit einer Gesamtnote von mindestens gut (2,5), die studiengangbezogene besondere Eignung, gute Englisch- bzw. Spanischkenntnisse, regelmäßig zu erbringen über ein Schulzeugnis der Jahrgangsstufe 13 oder 12, mit entweder der Fremdsprache Englisch oder Spanisch mit einer Note von mindestens befriedigend (3,0), oder für die Englischkenntnisse über einen TOEFL-Test (mit einem Score von mindestens 200 Punkten computer based, 533 Punkten paper based oder 72-73 Punkten internet based), oder einem gleichwertigen Nachweis, eine fachbezogene praktische Tätigkeit (Praxistätigkeit) von mindestens 8 Wochen Dauer. 3
Studienbewerberinnen und -bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen Deutschkenntnisse im ausreichenden Umfang grundsätzlich vor Aufnahme des Studienbetriebs nachweisen, z. B. über die DSH 2 oder den TestDaF mit der Durchschnittsnote 4. Absolventen eines nicht überwiegend wirtschafts- oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs können ausnahmsweise - ggf. unter Auflagen - zugelassen werden. Die erforderlichen Feststellungen und Auflagen trifft der Prüfungsausschuss nach Vorlage geeigneter Unterlagen. Die entscheidungserheblichen Feststellungen sind vom Prüfungsausschuss zu dokumentieren. (2) Der berufsqualifizierende erste Hochschulabschluss wird ausnahmsweise auch nachgewiesen durch besonders qualifizierte Leistungen in der beruflichen Tätigkeit nach dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, besonders qualifizierte Leistungen in der zweiten Hälfte des ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums oder eine besonders logistikrelevante und ausgezeichnete Abschlussarbeit des ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss nach Vorlage geeigneter Unterlagen und evtl. nach einem persönlichen Fachgespräch. Die entscheidungserheblichen Feststellungen sind vom Prüfungsausschuss zu dokumentieren. (3) Die studiengangbezogene besondere Eignung wird in einer Prüfung festgestellt. Das Nähere ergibt sich aus der Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den Masterstudiengang Logistik an der Fachhochschule Münster, die das Institut für Logistik und Facility Management erlässt. (4) Eine einschlägige Praxisphase äquivalenter Dauer im Studium zum ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss wird als fachbezogene praktische Tätigkeit (Praxistätigkeit) anerkannt, wenn sie in der zweiten Hälfte des Studiums absolviert wurde. Ebenso kann die Dauer einer Abschlussarbeit angerechnet werden, die außerhalb der Hochschule anwendungsorientiert angefertigt wurde. 4 Regelstudienzeit, Studienumfang, Leistungspunkte, Aufnahme des Studiums (1) Das Studium umfasst einschließlich aller Prüfungsleistungen eine Regelstudienzeit von vier Semestern. (2) Das für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Studienvolumen (Umfang des notwendigen Lehrangebots) umfasst 14 Module denen in der Summe 64 Semesterwochenstunden und 96 Leistungspunkte zugeordnet sind. Weitere Details sind dem anliegenden Studienplan zu entnehmen. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung durch den Prüfungsausschuss möglich. (3) Das Studium des ersten Fachsemesters kann grundsätzlich nur im Jahresrythymus zum Wintersemester aufgenommen werden. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung durch den Prüfungsausschuss möglich. 5 Anrechnung von Leistungen Leistungen im Sinne von 7 Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung können grundsätzlich in ei- 4
nem Umfang von maximal 60 Leistungspunkten angerechnet werden, die Masterthesis und das Kolloquium sind im Masterstudiengang Logistik zu absolvieren. 6 Modulprüfungen des Studiums (1) Im Studium sind die Modulprüfungen gemäß der Anlage zu absolvieren. Das Integrationsmodul und die Vertiefungsmodul sind Pflichtmodule. Die Kernmodule sind Wahlpflichtmodule. (2) Von den Kernmodulen (Modul 2 bis Modul 6) sind vier Module zu absolvieren. Die Wahl dieser vier Module erfolgt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. 7 Masterthesis (1) Der Richtwert für den Umfang des Textteils der Masterthesis beträgt 60 Seiten DIN A 4 (mit ca. 2000 Zeichen je Seite). (2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Masterthesis beträgt bis zu vier Monate. (3) Zur Masterthesis kann zugelassen werden, wer 1. an der Fachhochschule Münster im Masterstudiengang Logistik eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist und 2. mindestens 60 Leistungspunkte aus Modulprüfungen gemäß 6 nachweisen kann. (4) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. der Nachweis über die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Masterthesis und zur Ablegung der Masterprüfung in dem gewählten oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang sowie darüber, ob durch Versäumen einer Wiederholungsfrist der Prüfungsanspruch erloschen ist. Dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche prüfungsberechtigte Person zur Betreuung der Masterthesis bereit ist. (5) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. (6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Masterthesis der Kandida- 5
tin oder des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend (5,0) bewertet worden ist. Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren oder seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. (7) Für die bestandene Masterthesis erhält die Kandidatin oder der Kandidat 22 Leistungspunkte. 8 Kolloquium (1) Das Kolloquium ergänzt die Masterthesis und ist eigenständig zu bewerten. (2) Zum Kolloquium kann die Kandidatin oder der Kandidat nur zugelassen werden, wenn 1. die in 7 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterthesis nachgewiesen sind, die Einschreibung oder Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium, 2. alle gemäß 6 vorgeschriebenen Modul bestanden sind und damit 96 Leistungspunkte erworben wurden und 3. die Masterthesis mindestens als ausreichend (4,0) bewertet worden ist. (3) Das Kolloquium wird als Präsentation mit anschließender mündlicher Prüfung durchgeführt. (4) Für das bestandene Kolloquium erhält die Kandidatin oder der Kandidat 2 Leistungspunkte. 9 Ermittlung der Gesamtnote Abweichend von 23 Absatz 2 Satz 2 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster wird die Gesamtnote für die Masterprüfung wie folgt ermittelt: Masterthesis... 25fach, Kolloquium... 5fach, Modulprüfungen... 75fach, gewichtet mit den jeweils zugewiesenen Leistungspunkten. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Besonderen Bestimmungen für den Masterstudiengang Logistik treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie werden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Logis- 6
tik an der Fachhochschule Münster vom 30. Mai 2005 (Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster Nr. 21/2005, Seite 162-186) außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Institutsrates des Instituts für Logistik und Facility Management vom 11.05.2008, 15.01.2009 und aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Wirtschaft vom 11.06.2008, 30.03.2011 und 18.06.2014. Münster, den 26. September 2014 Die Präsidentin der Fachhochschule Münster Prof. Dr. rer. pol. Ute von Lojewski 7
Anlage Studienplan für den Masterstudiengang Logistik Abkürzungen: SWS Semesterwochenstunden V Vorlesung S Seminar LP Leistungspunkte SU Seminaristischer Unterricht P Praktikum PE Prüfungselement Ü Übung Modul SWS LP PE V SU Ü S/P 1. Semester Modul 1 (Integrationsmodul) - Einführung in die Logistik 2 3 - Projektmanagement 2 3 - Business Intelligence - Operations Research Modul 2 (Kernmodul/Wahlpflichtmodul) 2 2 3 3 Modul 3 (Kernmodul/Wahlpflichtmodul) - Einführung in die BWL 2 3 - Investition/Finanzen 2 3 - Technische Grundlagen Modul 4 (Kernmodul/Wahlpflichtmodul) 4 6 Modul 5 (Kernmodul/Wahlpflichtmodul) - Grundlagen Verkehr 4 6 Modul 6 (Kernmodul/Wahlpflichtmodul) - Grundlagen Organisation 2 3 - Wirtschaftsinformatik 2 3 8
Modul SWS LP PE 2. Semester V SU Ü S/P Modul 7 (Kernmodul Recht) - Wirtschaftsprivatrecht 4 6 Modul 8 (Vertiefungsmodul Betriebswirtschaftliche Logistik) - Beschaffungslogistik 2 3 - Produktionslogistik 2 3 Netzwerkmanagement - Distributionslogistik und 2 3 - Logistik-Controlling und Fallstudien 2 3 Modul 9 (Vertiefungsmodul Technische Logistik) - Technische Logistik 2 3 - Materialflusstechnik 2 3 Modul 10 (Vertiefungsmodul Verkehrs- und Entsorgungslogistik) - Verkehrslogistik 2 3 - Verkehrstelematik 1 1,5 - Entsorgungslogistik 1 1,5 3. Semester Modul 11 (Vertiefungsmodul Logistikrecht) - Logistikrecht I 2 3 - Logistikrecht II 2 3 Modul 12 (Vertiefungsmodul Logistische Informations- u. Kommunikationstechnologien) - IT-Systeme in der Logistik und ERP- 2 3 Systeme (IKT I) - Auswahl, Implementierung und Betrieb 2 3 logistischer IT Lösungen (IKT II) - Informations- und Kommunikationssys- 2 3 teme in der Beschaffungs-, Produkti- ons- und Ersatzteillogistik (IKT III) - Informations- und Kommunikationssys- 2 3 teme in der Distributions- und Entsorgungslogistik (IKT IV) Modul 13 (Vertiefungsmodul Logistik und Sprache) 1 - Englisch oder 4 6 - Spanisch 4 Modul 14 (Soft Skills) - Kommunikation/Präsentation 2 3 - Personalführung/Konfliktmanagement 2 3 4. Semester Modul 15 (Integrationsmodul) - Integrierte Logistik, Übergreifende Fallstudie 4 6 1 Die regelmäßige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls ist Zulassungsvoraussetzung für die Modulprüfung. 9