INHALTSVERZEICHNIS: ANLAGEN: Merkblatt zur Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Sächsischen

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1 Regionales Stützungsprogramm Wein des Freistaates Sachsen für die Gewährung einer Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie für die Ernteversicherung gemäß: - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom , S. 671) - Delegierter Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom , S. 1) - Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom , S. 23)

2 INHALTSVERZEICHNIS: 1. VORBEMERKUNGEN S RECHTSGRUNDLAGEN S STÜTZUNGSMAßNAHMEN IM ANBAUGEBIET SACHSEN S UNTERSTÜTZTE MAßNAHMEN S CROSS COMPLIANCE VERPFLICHTUNGEN S KÜRZUNGEN UND SANKTIONEN S VERFAHREN S SCHLUSSBESTIMMUNGEN S. 12 ANLAGEN: Merkblatt zur Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Sächsischen Weinbau Merkblatt zur Unterstützung einer Ernteversicherung 2

3 1. VORBEMERKUNG In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der Einreichung von Stützungsmaßnahmen, die den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen sollten, dargestellt. Von den Mitgliedsstaaten wurden nationale Programme zur Durchführung der Maßnahmen erarbeitet. Die Unterstützung des Absatzes und der Vermarktung in den Mitgliedsstaaten und auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 45 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden in Deutschland, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus deutschen Anbaugebieten beziehen, bundeseinheitlich durchgeführt. Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Unterstützung für Investitionen gemäß Artikel 50 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Unterstützung für Innovationen nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Absatzförderung und Vermarktung in den Mitgliedsstaaten und auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 45 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine Absatzförderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen Land gelegenen bestimmten Anbaugebieten beziehen sowie das Präventionsinstrument Ernteversicherung gemäß Artikel 49 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommen in Deutschland auf Basis regionaler Programme zur Anwendung. Die nachstehenden Maßnahmen werden in Deutschland weder auf nationaler noch auf regionaler Ebene angeboten: - Grüne Weinlese gemäß Artikel 47 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, - Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, - Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 52 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 In Sachsen werden in Abstimmung mit den Weinbauverbänden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen folgende Stützungsmaßnahmen angeboten: - Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, - Ernteversicherung gemäß Artikel 49 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Mit diesem Stützungsprogramm werden die von Sachsen angebotenen Stützungsmaßnahmen und die Höhe der Unterstützung konkretisiert. Das Programm stellt sicher, dass im Zuge seiner Umsetzung keine allgemeine Erhöhung des Produktionspotentials eintritt. 2. RECHTSGRUNDLAGEN Das Stützungsprogramm wurde auf Grund folgender Rechtsgrundlagen, in der jeweils geltenden Fassung, erstellt: - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, - Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149, - Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, 3

4 - Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor - VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 (ABl. EU L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549) - Delegierten Rechtsverordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU L 181 vom 11. März 2014, S. 48) - Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Einund Ausgangsbücher im Weinsektor vom 26. Mai 2009 (Abl L 128 vom 27.Mai 2009, S. 15) - Verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, - Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), - Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827). 3. STÜTZUNGSMAßNAHMEN IM ANBAUGEBIET SACHSEN 3.1 UNTERSTÜTZUNG DER UMSTRUKTURIERUNG UND UMSTELLUNG Die Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen führt zu einer technischen Verbesserung der Bewirtschaftung der Rebflächen. Durch die Modernisierung und Rationalisierung der Rebflächen wird eine Steigerung der Arbeitsproduktivität erreicht. Durch die Förderung der Umstrukturierungsmaßnahmen zur Erstellung moderner Rebanlagen, die den Einsatz rationeller Bewirtschaftungstechniken erlauben, sollen die Weinbaubetriebe in Sachsen bei der Anpassung an die strukturellen und klimatischen Veränderungen unterstützt werden. Ferner bewirken diese Maßnahmen eine Qualitätsverbesserung und stabilisieren so die Einkommen der Weinbaubetriebe. Die Umstellung der Rebflächen führt zu einer Verbesserung des Sortenprofils im Anbaugebiet Sachsen, die bei einer entsprechenden Marktakzeptanz ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung und Steigerung der Wirtschaftlichkeit des Weinbaus ist. 4

5 3.2 UNTERSTÜTZUNG FÜR EINE ERNTEVERSICHERUNG Die Unterstützung für die Ernteversicherung dient der Sicherung der Einkommen der Erzeuger, wenn diese durch widrige Witterungsverhältnisse, hervorgerufen durch Frost, Hagel, Eis, Regen und/oder Dürre, beeinträchtigt werden. Die Ernteversicherung minimiert das Risiko und ist im Schadensfall ein wichtiges Element zur Stabilisierung der Einkommen der Weinbaubetriebe. Sie trägt somit wesentlich zu deren Existenzsicherung bei. 4. UNTERSTÜTZTE MAßNAHMEN 4.1 UNTERSTÜTZUNG DER UMSTRUKTURIERUNG UND UMSTELLUNG Die Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen: - Sortenumstellung auch durch Umveredlung, - Umbepflanzung von Rebflächen, - Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken Sortenumstellung zur besseren Anpassung an den Standort oder zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage Bei der Umstellung der Rebsorte sind die für Sachsen klassifizierten Keltertraubensorten und Sorten, die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes enthalten sind sowie Rebsorten, die über einen genehmigten Versuchsanbau in Sachsen verfügen, zu verwenden. Antragsteller, die Mitglied einer Erzeugergemeinschaft sind, können nur dann eine Unterstützung zur Sortenumstellung erhalten, wenn sie mit dem Antrag die schriftliche Zustimmung des Beauftragten der Erzeugergemeinschaft zum Anbau der beantragten künftigen Sorte vorlegen. Wird im Zuge der Sortenumstellung auch die Unterstützungseinrichtung erneuert, darf der Reihenabstand in Lagen mit weniger als 30 % Hangneigung (Flachlagen) 2,00 m und in Lagen mit mindestens 30 % Hangneigung (Steillagen) 1,60 m nicht unterschreiten. In querterrassierten Lagen richtet sich der Reihenabstand nach der Breite der Querterrassen und dem Mechanisierungssystem Anpassung der Anbausysteme an moderne weinbauliche Anforderungen Unterstützt wird die Änderung der Reihenabstände auf mindestens 2,00 m in Lagen mit weniger als 30 % Hangneigung (Flachlagen) und mindestens 1,60 m in Lagen mit mindestens 30 % Hangneigung Anpassung von Unterstützungseinrichtungen an den Vollerntereinsatz Unterstützt wird der Ersatz von nicht für den Vollernter geeigneten Pfählen, insbesondere der Ersatz von Betonpfählen durch Stahlpfähle einschließlich der Erneuerung der Biege- und Heft- 5

6 drähte sowie der Verankerungen. Die Umstellung hat so zu erfolgen, dass der Einsatz des Vollernters auf der gesamten umgestellten Fläche möglich ist Querterrassierung in Steillagen Unterstützt wird das Anlegen von Querterrassen, die eine Bewirtschaftung der Rebanlage mit Direktzugtechnik ermöglichen Ortsfeste Installation von Tropfbewässerungsanlagen Die Maßnahme umfasst die ortsfeste Installation von Tropfbewässerungsanlagen in bestehenden Rebanlagen, in denen bisher keine Tropfbewässerungsanlagen installiert sind oder die ortsfeste Installation von Bewässerungsanlagen im Zuge der Wiederbepflanzung von Rebflächen im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme. Bei den ortsfesten Anlagen sind sowohl das Pumpwerk als auch die Zufuhr- und Tropfleitungen fest in der Rebanlage installiert. Die mit den Einzeltropfern oder Tropfstellen versehenen Tropfleitungen sind bodennah, oberirdisch oder unterirdisch in der Rebreihe zu verlegen. Ziel der Maßnahme ist die weitere Qualitätssteigerung bei der Weinproduktion durch Verbesserung der Wasserversorgung in Rebanlagen auf Trockenstandorten, vornehmlich in Steil- und Terrassenlagen Sonstige Bestimmungen Für die Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung wird die unterstützungsfähige Fläche als die mit Reben bepflanzte Fläche durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht, definiert (Artikel 44 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1150). Abbildung 1 enthält eine entsprechende schematische Darstellung für die Hang- und Flachlage. Im Terrassenweinbau wird um die Rebzeilen der einzelnen Terrassen ein halber Reihenabstand hinzugerechnet. Ist der Abstand zwischen den am nächsten gelegenen Rebzeilen zweier nebeneinander liegender Terrassen geringer als der Reihenabstand, werden die Terrassen zusammengelegt. Die endgültige Rebfläche erhält man durch Addition der Rebflächen (Abbildung 2). 6

7 Abbildung 1: Breite des Puffers in der Breite von ½ x (gemessen in m), sofern nicht durch Flurstücksgrenze, Böschung, Weg o. ä. beschränkt Flurstücksgrenze ½ x ½ x x Mittlere Gassenbreite über die Parzelle, bestimmt nach Pflanzung (m) unterstützungsfähige Fläche Abbildung 2: unterstützungsfähige Fläche Hang Trockenmauer Terrasse Rebzeile bestockte Fläche halber Reihenabstand bestockte Fläche + halber Reihenabstand Abgezogene Breite Breite > Reihenabstand Breite < Reihenabstand äußere Parzellengrenze 7

8 4.2 UNTERSTÜTZUNG FÜR EINE ERNTEVERSICHERUNG Im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme Ernteversicherung können Aufwendungen für Ernteversicherungen unterstützt werden, wenn diese dazu dienen, Verluste wegen - Frost (Spät- und Winterfrost), - Hagel, - Eis, - Regen, - Dürre. auszugleichen. Die Unterstützung besteht aus einem jährlichen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der Kosten des Versicherungsbeitrages (Versicherungsprämie und Versicherungssteuer), die vom Erzeuger für die Versicherung gegen Verluste auf Grund von Frost, Hagel, Eis, Regen und/oder Dürre zu zahlen sind. Der Versicherungsvertrag hat Einkommensverluste durch witterungsbedingte Ertragsausfälle im Schadensjahr, Substanzschäden an den Rebstöcken sowie die mit dem Schadensereignis im Zusammenhang stehende Qualitätsminderung der Erzeugnisse auszugleichen. Der prämienrelevante Hektarhöchstbetrag wird auf EUR festgelegt. Ein eventuell eintretender Schadensausgleich erfolgt ausschließlich in Zuständigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens. Dem Erzeuger obliegt die Wahl der in Anspruch genommenen Versicherungsleistung. Die Unterstützung ist nicht an den Vertragsabschluss mit einer bestimmten Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe gekoppelt und wird nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in Deutschland ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird. 4.3 EMPFÄNGER DER UNTERSTÜTZUNG Empfänger der Unterstützung sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts mit Wohn- oder Betriebssitz im Freistaat Sachsen, die Rebflächen innerhalb der Abgrenzung des Anbaugebietes Sachsen bewirtschaften und in der gemeinschaftsrechtlichen Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind. 4.4 VORAUSSETZUNGEN DER UNTERSTÜTZUNG UMSTRUKTURIERUNG UND UMSTELLUNG Die Mindestgröße der zur Umstrukturierung oder Umstellung vorgesehenen Parzelle muss vor Maßnahmebeginn ein Ar betragen, es müssen mindestens drei Pflanzreihen vorhanden sein. Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung oder Umstellung ergeben muss, darf drei Ar in Lagen mit mindestens 30 % Hangneigung und zehn Ar in Lagen mit weniger als 30 % Hangneigung nicht unterschreiten. Sofern die Parzellengröße bei Maßnahmebeginn diese Zielgrößen von drei oder zehn Ar unterschreitet, ist für die Differenzfläche der Nachweis von verfügbaren Rebrechten zu erbringen. Die Maßnahmen der Umstrukturierung sind auf Brachflächen oder unbestockten Flächen, auf die erstmalig ein Bepflanzungsrecht (Neuanpflanzungs-, oder Wiederanpflanzungsrecht) übertragen wird, nicht förderfähig. 8

9 Nicht unterstützt wird die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken (normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen). Ebenso sind von der Unterstützung ausgeschlossen: - Rebflächen, die nicht in der Weinbaukartei erfasst sind, - Pflanzungen mit Neuanpflanzungsrechten nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, - Rebflächen, die außerhalb der Abgrenzung des in Sachsen gelegenen Teiles des bestimmten Anbaugebietes Sachsen liegen, - Rebflächen, für die nicht eine mindestens fünfjährige Nutzungsberechtigung des Antragstellers vorliegt, - Rebflächen, für die in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung bereits eine Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gewährt worden ist. Der Abschluss aller Maßnahmen nach Nr. 4.1 ist unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15. Juni des Weinwirtschaftsjahres mit dem Formular Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, Abschlussmeldung anzuzeigen. Das Nichteinhalten dieser Frist führt zum Ausschluss der Unterstützung ERNTEVERSICHERUNG Die Versicherung gegen Frost (Winter- und Spätfröste), Hagel, Eis, Regen, Dürre sowie die kombinierte Frost-, Hagel-, Eis-, Regen- und/oder Dürreversicherung sind spätestens bis zum 15. Januar des laufenden Weinwirtschaftsjahres abzuschließen. Die Gewährung einer Unterstützung erfolgt unabhängig von der Wahl des Versicherungsanbieters und ausschließlich auf der Basis des vorgelegten gültigen Versicherungsvertrages oder durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens, aus welchem der Versicherungsgegenstand, die Versicherungssumme, Umfang und Lage der versicherten Fläche sowie die Laufzeit des Vertrages hervorgehen. Ferner ist der Nachweis über die an das Versicherungsunternehmen bezahlte Versicherungsprämie durch die Vorlage geeigneter Belege (Zahlungsnachweis, Bestätigung durch das Versicherungsunternehmen) zu erbringen. Bei einer monatlichen Zahlung der Versicherungsprämie sind alle bereits vorliegenden Zahlungsbelege dem Antrag beizufügen. Die zum Zeitpunkt der Beantragung nicht vorliegenden Zahlungsbelege sind nach der Bezahlung der Rate unverzüglich unaufgefordert nachzureichen. Der Unterstützungsbescheid kann vor der Zahlung der letzten Versicherungsrate erlassen werden. Der Nachweis der Bezahlung ist als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen. 4.5 ART, UMFANG UND HÖHE DER UNTERSTÜTZUNG Die Unterstützungen für die Umstrukturierung und Umstellung und für die Ernteversicherung erfolgen ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der Europäischen Union im Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft zur Verfügung gestellten Mittel. Eine Kofinanzierung aus Bundes- oder Landesmitteln erfolgt nicht. 9

10 Die Verteilung der Deutschland zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt an Hand des Rebflächenschlüssels. Die dem Land Sachsen jährlich zugewiesenen Mittel werden zu 80 % für Maßnahmen der Ernteversicherung (4.2) und zu 20 % für Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (4.1) verwendet. Werden die Mittel der Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen nicht ausgeschöpft, können diese zur Abdeckung der Maßnahmen im Bereich der Ernteversicherung und umgekehrt genutzt werden. Übersteigt die Summe der genehmigungsfähigen Anträge das für die jeweiligen Maßnahmen (4.1 oder 4.2) zur Verfügung stehende jährliche Mittelvolumen, so erfolgt die Festlegung eines einheitlichen maßnahmebezogenen Annahmeprozentsatzes UMSTRUKTURIERUNG UND UMSTELLUNG Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung erfolgt durch Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten und Entschädigung für Einkommenseinbußen in den beiden ertragslosen Jahren nach der Pflanzung. Es werden die unten genannten Pauschalbeträge je Hektar gewährt. Mit diesen Pauschalbeträgen ist für jeden Einzelfall gewährleistet, dass sowohl die Gemeinschaftsbeteiligung für Umstrukturierungs- und Umstellungskosten (Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) diese Kosten nicht überschreitet als auch die finanzielle Entschädigung für Einkommenseinbußen nicht mehr als 100 % (Art. 46 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) beträgt. Die Unterstützung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. Gemäß Artikel 24 Abs. 3 der VO (EU) 2016/1150 werden die Pauschalbeträge aller zwei Jahre überprüft und ggf. eine Anpassung vorgenommen. Es werden folgende Pauschalbeträge festgelegt: Maßnahme nach in Flachlagen mit Neubau der Unterstützungseinrichtung (Reihenabstand mindestens 2,00 m) - in Flachlagen bei Weiternutzung der vorhandenen Unterstützungseinrichtung - in Steillagen mit Neubau der Unterstützungseinrichtung (Reihenabstand mindestens 1,60 m) - in Steillagen bei Weiternutzung der vorhandenen Unterstützungseinrichtung /ha /ha /ha /ha Maßnahme nach in Flachlagen /ha - in Steillagen /ha Maßnahme nach /ha Maßnahme nach /ha Maßnahme nach /ha ERNTEVERSICHERUNG Die Unterstützung besteht aus einem jährlichen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der Kosten des Versicherungsbeitrages (Versicherungsprämie und Versicherungssteuer), die vom Erzeuger 10

11 für die Versicherung gegen Verluste auf Grund von Frost, Hagel, Eis, Regen und/oder Dürre zu zahlen sind. Der zu versichernde Höchstwert pro Hektar im Anbaugebiet Sachsen wird auf EUR festgelegt. 5. CROSS-COMPLIANCE-VERPFLICHTUNGEN Empfänger von Unterstützungen, die Zahlungen im Rahmen der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erhalten haben, sind gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für drei Jahre ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung gewährt wurde für ihre gesamte Betriebsfläche zur Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz sowie zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes (Cross Compliance) verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung gewährt wurde, und in den darauf folgenden zwei Kalenderjahren einen Sammelantrag zu stellen. Hinweise dazu enthält die CC-Broschüre, die bei den Informations- und Servicestellen des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) erhältlich und unter abrufbar ist. 6. KÜRZUNGEN UND SANKTIONEN Die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen, eine Unterschreitung der beantragten Umstrukturierungs- und Umstellungsfläche oder die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestreihenabstände, die Pflanzung einer anderen Sorte, die Überschreitung des Bewilligungszeitraumes, die Nichteinhaltung der fünfjährigen Zweckbindungsfrist, das Angeben absichtlich falscher Angaben oder die Behinderung der Kontrolltätigkeit führen zur anteiligen oder vollständigen Rückforderung der Unterstützung. Die Nichteinreichung oder die verspätete Einreichung des Sammelantrages sowie ein Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Anforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Cross Compliance) führen zu einer anteiligen oder vollständigen Rückforderung der Zahlungen bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. 7. VERFAHREN Für die Antragstellung ist das dafür vorgesehene Antragsformular ( zu verwenden. Anträge werden vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Informations- und Servicestelle Großenhain) entgegengenommen und abschließend bearbeitet. Die Anordnung zur Auszahlung sowie der Verbuchung erfolgt durch die EU-Zahlstelle des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft. Einzelheiten werden in einer Dienstanweisung geregelt. 7.1 UMSTRUKTURIERUNG Die Anträge für die Maßnahmen nach Nr. 4.1 können ab dem 1. Januar des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres bis spätestens zum des Weinwirtschaftsjahres gestellt werden. Nach diesem Termin eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. 11

12 Das LfULG (Informations- und Servicestelle Großenhain) erstellt nach Prüfung der Antragsunterlagen den Bescheid zur Feststellung der Unterstützungsfähigkeit für diejenigen Anträge, welche nach den Vorgaben dieses Stützungsprogramms unterstützungsfähig sind. Geringfügige Änderungen eines genehmigten Unterstützungsantrages, die sich nicht auf die Förderfähigkeit und Ziele des Vorhabens auswirken, sind möglich. Dazu zählen: - Die Änderung der Rebsorte, wenn es sich bei dieser zum Zeitpunkt der Antragsstellung um eine in Sachsen zugelassene klassifizierte Keltertraubensorte oder um eine Sorte, die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes enthalten ist oder um eine Rebsorte, die über einen genehmigten Versuchsanbau in Sachsen verfügt handelt. - Flächenverkleinerungen, wenn die unter Punkt angegeben Mindestfläche nicht unterschritten wird. Abweichungen werden nur zugelassen, wenn diese auf dem Formular Abschlussmeldung zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen unverzüglich nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 15. Juni des Weinwirtschaftsjahres angezeigt worden sind. Nachdem die Mitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel des laufenden Weinwirtschaftsjahres vorliegt und unter Berücksichtigung der unter 4.5 dargestellten Grundsätze erlässt das LfULG (Informationsund Servicestelle Großenhain) den Bewilligungsbescheid. 7.2 ERNTEVERSICHERUNG Die Anträge für die Maßnahmen nach Nr. 4.2 sind bis spätestens zum des Weinwirtschaftsjahres zu stellen. Nach diesem Termin eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Die Erstellung eines Bewilligungsbescheides erfolgt auf der Grundlage der durch das BMEL übermittelten Mittelzuweisung des jeweiligen EU-Haushaltsjahres und unter Beachtung der unter 4.5 dargestellten Grundsätze. 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieses Stützungsprogramm tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft. Das Stützungsprogramm vom 6. März 2015 tritt am 1. April 2017 außer Kraft. Matthias Keller in Vertretung des Abteilungsleiters 12

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