HORT AN DER SCHULE UND KERNZEITENBETREUUNG

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1 HORT AN DER SCHULE UND KERNZEITENBETREUUNG ( BETREUUNG IM RAHMEN DER VERLÄSSLICHEN GRUNDSCHULE ) Aufgaben Aus berufsbedingter Abwesenheit der Eltern oder alleinerziehenden Elternteile können viele Kinder nicht innerhalb der Familie betreut werden. Der Hort unterstützt und ergänzt die Erziehung des Kindes. Dabei soll den Bedürfnissen des einzelnen Kindes im sozialen, motorischen und kreativen Bereich entsprochen werden. Das Kind erfährt Geborgenheit und lernt zugleich das Verhalten in der Gruppe. Durch gemeinsame Unternehmungen und ein gemeinsames Mittagessen wird ein Zusammengehörigkeitsgefühl vermittelt. Ein regelmäßiger Besuch des Horts ist im Interesse des Kindes und der Gruppe zu empfehlen. Bereits Kinder sind zunehmend höheren Leistungsanforderungen ausgesetzt. Im Hort haben sie die Möglichkeit zur Entspannung und Gestaltung der Freizeit nach eigenen Vorstellungen. Das zum Schuljahresbeginn 2000/2001 eingeführte Modell der Verlässlichen Grundschule gewährleistet verbindlich festgelegte und damit verlässliche Unterrichtszeiten (2. bis 5. Stunde). Die ergänzende Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule aus Vereinfachungsgründen nennen wir die Einrichtung weiterhin Kernzeitenbetreuung (KZB) ermöglicht es Eltern oder Alleinerziehenden, vormittags einer Arbeit nachzugehen und ihr Kind dabei ab 7.30 Uhr in guter Obhut zu wissen. Den Kindern gibt es Gelegenheit, ihr mitgebrachtes Frühstück zu sich zu nehmen oder die letzten Hausaufgaben zu erledigen. Unterrichtsfreie Zeiten am Vormittag können so sinnvoll genutzt werden. Es besteht die Möglichkeit, am Mittagessen teilzunehmen. Aufnahme In den Hort werden Kinder von 6 bis 12 Jahren (in Ausnahmefällen bis 15 Jahren) aufgenommen. Die KZB steht allen Kindern im Grundschulalter zur Verfügung. Die Anmeldung erfolgt vor der Aufnahme beim Schulträger (Stadt Müllheim, Fachbereich 14 Bildung, Jugend, Vereinsförderung, Bismarckstr. 3, Müllheim, Tel.: 07631/ ). ABMELDUNGEN sind mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals bzw. zum Ende des Schuljahres möglich. Auch bei vorheriger Beendigung des Besuchs der Einrichtung besteht für diese Zeit Gebührenpflicht, wenn der freie Platz nicht anderweitig belegt werden kann.

2 Einrichtungen 2 Seit 1993 bestehen im Schulzentrum I (Michael-Friedrich-Wild-Grundschule, Adolf- Blankenhorn-Hauptschule und Albert-Julius-Sievert-Schule/Heilpädagogisches Förderzentrum) ein Hort an der Schule sowie eine Kernzeitenbetreuung (Goethestr. 16, Tel ). Zum Schuljahr 2003/04 wurde auch an der seit 2001 bestehenden Rosenburg- Grundschule eine Kernzeitenbetreuung eingerichtet (Mühlenstr. 71, Tel , Sekretariat). Bei Bedarf an einer Nachmittagsbetreuung steht der Hort in der Goethestraße zur Verfügung. Die Mindestzahl für alle Gruppen liegt bei jeweils 8 Kindern. Die maximale Zahl ist auf jeweils 20 Plätze festgelegt. Öffnungszeiten Kernzeitenbetreuung: Michael-Friedrich-Wild-Grundschule: Mo. bis Fr Uhr 8.40 Uhr und Uhr Uhr Rosenburg-Grundschule: Mo. bis Fr Uhr 8.40 Uhr und Uhr Uhr Hort an der Schule: Mo. bis Do Uhr Uhr Fr. geschlossen Es wird gebeten, die Kinder frühestens zu den Anfangszeiten zu bringen und spätestens zu den Schlusszeiten abzuholen. Fehlt ein Kind einen Tag oder länger, ist die Leiterin zu benachrichtigen (Rufnummern der Betreuungseinrichtungen: sh. Ziffer 3). Ferienregelung Die Schulferienzeit beträgt 12 Wochen. Für sechs Wochen ist die Einrichtung geschlossen. Für die anderen sechs Wochen bestehen folgende Möglichkeiten: 1. Durchgehende Betreuung von 7.30 Uhr Uhr derjenigen Kinder, die das Kernzeitenangebot in Anspruch nehmen (ohne zusätzliche Kosten!). 2. Für einen Aufschlag je Woche von 15 Euro: Ganztagsbetreuung der Kinder im Hort (d.h. zusätzlich vormittags). 3. Für einen Aufschlag je Woche von 25 Euro: Ganztagesbetreuung der Kinder in der KZB (d.h. zusätzlich nachmittags). 4. Die Kinder der Rosenburg Grundschule werden bei entsprechendem Bedarf während der o. g. Zeit in der Einrichtung Goethestr. 16 betreut. Die Eltern werden gebeten, sich rechtzeitig mit der Leiterin in Verbindung zu setzen.

3 3 Muss die Einrichtung aus besonderem Anlass (z.b. Erkrankung oder dienstliche Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern rechtzeitig unterrichtet. Bei Unterrichtsausfall außerhalb der Ferien (Krankheit der Lehrkraft, pädagogische Tage usw.) ist die jeweilige Schule für die Betreuung der Kinder zuständig. Elternbeitrag Der Elternbeitrag wird von der Stadt Müllheim als Träger der Einrichtung festgesetzt. Er staffelt sich nach dem Familien(brutto-)einkommen (siehe Anlage). Zum Einkommen gehören in Anlehnung an 82 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) und nach 11 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) alle Einkünfte in Geld- oder Geldeswert. Entsprechende Nachweise sind der Einkommenserklärung beizulegen. Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. 20 SGB XII und 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II) ist auch das Einkommen des Lebenspartners mit entsprechenden Nachweisen anzugeben. Sofern die Nachweise auch auf mehrfache Aufforderung nicht vorgelegt werden, steht es im Ermessen der Stadt Müllheim, den Beitragspflichtigen bis hin zur höchsten Einkommensgruppe zu veranlagen. Der Elternbeitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe zu entrichten - von Beginn des Monats an, in dem das Kind in den Hort aufgenommen wird; - auch für die Ferienzeit und für Zeiten, in denen der Hort aus besonderem Anlass geschlossen ist; - jeweils im voraus bis zum 5. jeden Monats; - bis zum Ende des Monats, in dem die Abmeldung wirksam wird; - per Abbuchungsermächtigung, Dauerauftrag oder Überweisung. Eltern und Alleinerziehende, denen es nicht möglich ist, den Beitrag zu entrichten, können sich bei der Stadtverwaltung über die Möglichkeit der teilweisen oder vollständigen Übernahme des Elternbeitrags informieren. In den Elternbeiträgen sind die Kosten für Mittagessen, Ausflüge und sonstige Unternehmungen nicht enthalten. Mittagessen Das Mittagessen wird täglich von der Metzgerei Hofmann (Oberweiler) geliefert oder in der Einrichtung selbst zubereitet. Es kostet pro Tag und Kind 3,50 Euro und muss auf jeden Fall bezahlt werden, wenn das Kind nicht rechtzeitig vom Essen abgemeldet wird, d.h. einen Tag vorher.

4 4 Versicherung Den Eltern obliegt die Aufsichtspflicht für den Weg zur Einrichtung. Die Aufsichtspflicht und Haftung der Einrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes vom Erziehungsberechtigten durch die Erzieherin und endet mit der Übergabe an diesen jeweils innerhalb der regulären Öffnungszeiten. Die Kinder sind während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während aller Veranstaltungen außerhalb des Hortgebäudes gegen Unfall versichert. Für den Verlust, die Beschädigung und Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt oder in der Einrichtung verursacht, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Versicherungsschutz in den Ferien Hort Versicherungsschutz besteht in den Ferien und an schulfreien Tagen. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf den Weg zur und von der Hortbetreuung nach Hause Über eine freiwillige Schüler-Zusatzversicherung, die bis spätestens drei Monate nach Schulbeginn direkt bei der Schule für 1,00 abgeschlossen werden kann, ist dieses Risiko mit abzudecken. Kernzeitenbetreuung An schulfreien Tagen und in den Ferien besteht kein Versicherungsschutz. Ebenso für den Weg zur Betreuungseinrichtung, wenn an dem betreffenden Tag kein regulärer Unterricht stattfindet. Auch hier können die Risiken über den Abschluss der freiwilligen Schüler- Zusatzversicherung abgedeckt werden. Die o.g. Ausführungen gelten entsprechend. Im übrigen wird auf das in der Betreuungseinrichtung erhältliche Informationsblatt hingewiesen. Krankheitsfälle und Verletzungen Bei auftretenden Erkrankungserscheinungen sollte im Interesse aller von einem Besuch der Betreuungseinrichtung abgesehen werden. Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienangehörigen an einer ansteckenden Krankheit (Masern, Röteln, Scharlach u.ä.) muss dies dem Betreuungspersonal sofort mitgeteilt werden. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem Fall bis zur Klärung der Ansteckungsgefahr ausgeschlossen. Bevor das Kind die Einrichtung wieder besucht, sollte ein ärztliches Attest (Unbedenklichkeitserklärung) vorgelegt werden.

5 Kleinere Verletzungen (Schürfwunden u.ä.) können von den Mitarbeiterinnen selbst behandelt werden. Bei größeren Verletzungen und Unfällen versuchen wir, die Eltern zu erreichen und würden die Kinder im Notfall in die nahegelegene Helios-Klinik bringen, wenn sich die Eltern hiermit schriftlich einverstanden erklären. 5 Ausschluss Ein Kind kann insbesondere vom weiteren Besuch der Betreuungseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn a) der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wird, b) es sich nicht in die Gruppe einfügen kann. Sofern ein Kind länger als vier Wochen unentschuldigt die Einrichtungen nicht mehr besucht hat, kann der Platz anderweitig belegt werden. Hinweis zur Schweigepflicht Die Mitarbeiterinnen der Einrichtung unterliegen der Schweigepflicht. Personenbezogene Daten der Familien werden gemäß den Vorschriften des Datenschutzgesetzes behandelt. Stand: 03/2006

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