BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II

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1 P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 268. Verordnung: AEV Medizinischer Bereich [CELEX-Nr.: 31976L0464, 31984L0156] Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern (AEV Medizinischer Bereich) Auf Grund der 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden: 1. nicht zur Anwendung gelangte a) Konzentrate von Arznei-, Desinfektions-, Lösungs- oder Reinigungsmitteln, b) Röntgenkontrastmittel, c) Desinfektions- oder Reinigungslösungen mit einer Wirkstoffkonzentration von größer als zwei Masseprozent, d) Konzentrate oder Reste von Laborchemikalien; 2. Aldehydlösungen aus der präparativen Konservierung und Fixierung; 3. verbrauchte unbehandelte fotografische Bäder; 4. Vollblut (zb aus der Entsorgung überlagerter Blutkonserven). (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nicht eingeleitet werden. (3) Abs. 1 gilt für 1. Abwasser aus Einrichtungen, die dem a) AIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 293/1986, b) Ärztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984 (ausgenommen Zahnbehandlung), c) Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, d) Hebammengesetz, BGBl. Nr. 3/1964, e) Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, f) Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, g) Tuberculosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, h) Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975 unterliegen; 2. Abwasser aus a) Heilbädern, b) Kuranstalten, c) Sanatorien, die den gesetzlichen Bestimmungen der Z 1 nicht unterliegen. 8 II 303

2 1416 BGBl. II Ausgegeben am 27. Mai 2003 Nr. 268 (4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die dem 1. Ärztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984, 2. Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, unterliegen. (5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern ( 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV); 2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas ( 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV); 3. Abwasser aus Laboratorien ( 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV); 4. Abwasser aus der Wasseraufbereitung ( 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV); 5. Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien ( 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV); 6. Abwasser aus der Herstellung von Arzneimitteln ( 4 Abs. 2 Z AAEV); 7. Abwasser aus fotografischen Prozessen ( 4 Abs. 2 Z 7 AAEV); 8. Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben ( 4 Abs. 2 Z 9 AAEV); 9. Radionukliden im Abwasser aus Isotopenstationen und -laboratorien ( 90 Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972). (6) Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Abs. 3 abgeleitet wird, unterliegt nicht dem Geltungsbereich der AAEV und auch nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung. (7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden. Bei nachstehend genannten Mischungen von Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist 4 Abs. 7 AAEV anzuwenden wie folgt: 1. Ist in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 ein Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 derart eingebunden, dass a) eine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem ( 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist und b) auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für den Teilstrom nicht möglich ist und c) die Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 mit dem Abwasser gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann ( 4 Abs. 5 AAEV), so gilt 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Teilstromes gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 als eingehalten, wenn zumindest die in 1 der für den Teilstrom geltenden Abwasseremissionsverordnung angeführten Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind; für das Abwasser aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) gilt in diesem Fall 4 Abs. 7 AAEV als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Abs. 8 hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind. 2. Ist in das Abwassersystem eines Objektes, welches überwiegend nichtmedizinischen Zwecken dient, das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 derart eingebunden, dass a) eine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem ( 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist und b) auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist, so gilt 4 Abs. 7 AAEV für das Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Abs. 8 hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind. 3. Die Festlegungen der Z 1 und 2 hinsichtlich der Einhaltung von 4 Abs. 7 AAEV gelten sinngemäß für jeden Teilstrom eines Abwasserverbundsystems gemäß Z 1, welches in das Abwassersystem eines Objektes mit nicht medizinischen Zwecken unter den Bedingungen von Z 2 lit. a und b eingebunden ist.

3 BGBl. II Ausgegeben am 27. Mai 2003 Nr (8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einrichtungen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Bei Einrichtungen gemäß Abs. 3 a) Soweit auf Grund der wirtschaftlichen Situation sinnvoll und der örtlichen Verhältnisse technisch möglich, Einsatz des Trennsystems zur gesonderten Ableitung von Niederschlagswasser und Abwasser, Erfassung und Ableitung von Abwässern gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 gesondert vom Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 in eigenen Abwassersystemen; b) Inaktivierung von im Abwasser enthaltenen Krankheitserregern oder sonstigen schädlichen oder gefährlichen Organismen sowie von gefährlichen organischen Stoffen (zb Mykotoxinen) bei seuchenhygienischem Erfordernis im Abwasserteilstrom der Anfallstellen (zb Infektionsstationen, Laboratorien) nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan; c) Entsorgung von flüssigen Rückständen, die mit Erregern von meldepflichtigen Krankheiten (AIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 728/1993, Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, Tuberculosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909) oder mit Erregern sonstiger gefährlicher Infektionskrankheiten behaftet sind, über das Abwassersystem nur bei seuchenhygienischem Erfordernis; teilweise oder vollständige Inaktivierung dieser flüssigen Rückstände vor Einbringung in das Abwassersystem nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan; d) bei Einsatz von Inaktivierungsmaßnahmen gemäß lit. b und c bevorzugte Anwendung von physikalischen Verfahren (Hitze, UV, Sterilfiltration, Mikrowelle) an Stelle des Einsatzes von chemischen Verfahren; e) Sterilisation kontaminierter Materialien sowie Aufbereitung von Betten in zentralen Sterilisations- und Aufbereitungseinheiten unter Einsatz thermochemischer Sterilisationsautomaten mit Kreislaufführung der Wasch- und Sterilisationsmittel; f) gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene ausgearbeiteten und überwachten Reinigungs- und Desinfektionsplan; g) Einsatz solcher Stoffe im gesamten medizinischen Bereich, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen und die soweit auf Grund medizinischer Anforderungen möglich keine ökotoxikologischen, insbesondere keine wassergefährdenden Eigenschaften aufweisen, teilweise oder zur Gänze wieder- oder weiterverwendbar sind und die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium, Februar 1996); h) Führung einer vollständigen und zeitlich durchgehenden Bilanz der verwendeten Arznei-, Desinfektions-, Röntgenkontrast-, Reinigungs- und sonstigen Mitteln; Führung einer zeitlich durchgehenden Dokumentation betreffend den den Abwasseranfall verursachenden Wasserverbrauch; i) vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Rückständen aus dem medizinischen Bereich entsprechend den Festlegungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen (ausgenommen in den Fällen der lit. c); j) vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung von Abwasser aus Isotopenstationen oder laboratorien und erforderlichenfalls gesonderte Behandlung nach den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972; k) Entgasung von gashaltigem Abwasser aus der Physiotherapie vor der Einbringung in das Abwassersystem;

4 1418 BGBl. II Ausgegeben am 27. Mai 2003 Nr. 268 l) Einsatz von wassersparenden Installationen und Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich; Einsatz von Fettabscheidern im Abwasserteilstrom von Küchen; m) gedrosselte und zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; in Abhängigkeit von der abgeleiteten Tagesabwassermenge (größer als 100 Kubikmeter pro Tag) Einsatz von Speicherbecken zwecks Tagesmengenausgleichs bei Direkt- und Indirekteinleitern; n) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zb Oxidation/Reduktion, Fällung/Flokkung, Extraktion, Membrantechnik, Ionentausch) und für das Gesamtabwasser (zb Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung) beim Direkt- und Indirekteinleiter; beim Direkteinleiter biologische Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation sowie Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen; o) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102). 2. Bei Einrichtungen gemäß Abs. 4 a) Anwendung von in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Z 1 lit. e bis i sowie n und o; b) Einsatz von Amalgamabscheidern mit wassersparender Absaugtechnik (Abwasseranfall nicht größer als 50 Liter pro Behandlungsplatz und Tag), die den Anforderungen des 4 Abs. 5 Z 4 entsprechen; c) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von stark oxidierenden Desinfektions- oder Reinigungsmitteln, die eine Remobilisierung von Schwermetallen aus Amalgamabscheidern verursachen können, bei Zahnbehandlungsplätzen. 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A oder B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Silber (Nr. 7), Zink (Nr. 8), Zinn (Nr. 9), Freies Chlor (Nr. 10), Gesamtchlor (Nr. 11), Ammonium (Nr. 12), AOX (Nr. 18), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE (Nr. 22). 3. Eine Einleitung gemäß 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium nicht mehr als 100%) überschreitet ( 4 von 5 -Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die 4 von 5 -Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. 3. Beim Parameter ph-wert ist die 4 von 5 -Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 ph-einheiten über- bzw. unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder ph-wert ist die 4 von 5 -Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren Zweifachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die 4 von 5 -Regel gemäß Abs Für die Parameter Temperatur und ph-wert gilt Abs. 2. (4) Bei einer Einleitung gemäß 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (bei Anwendung von 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des

5 BGBl. II Ausgegeben am 27. Mai 2003 Nr Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn 1. der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwassereinleitung ein den Abwasseranfall verursachender Wasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag zu Grunde liegt und 2. das arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Z 6) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag und 3. die gemäß 1 Abs. 8 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und 4. Bilanzen der monatlich verwendeten Arznei-, Desinfektions-, Röntgenkontrast-, Reinigungs- und sonstigen Mittel vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und 5. Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Rückstände vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und 6. die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird. (5) Bei einer Einleitung gemäß 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte II (bei Anwendung von 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn 1. der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwassereinleitung ein den Abwasseranfall verursachender Wasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag zugrunde liegt und 2. das arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Z 7) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag und 3. die gemäß 1 Abs. 8 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und 4. Abwasser aus der Zahnbehandlung, welches von einem Behandlungsplatz mit einem Anfall von Quecksilberamalgam stammt, vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser über einen Amalgamabscheider geleitet wird, welcher a) die Amalgamfracht des ungereinigten Abwassers um mehr als 95% vermindert (Mindestwirkungsgrad der Entfernung) sowie die baulichen Anforderungen der ÖNORM EN ISO Amalgamabscheider Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfung, November 2000, erfüllt und b) infolge der am Behandlungsplatz eingesetzten Absaugmethode mit einer derart geringen Abwassermenge beaufschlagt wird, dass der in lit. a geforderte Mindestwirkungsgrad der Entfernung zuverlässig und zeitlich durchgehend eingehalten wird und c) vor dem erstmaligen Einbau einer Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen wird, bei welcher unter den Prüfbedingungen der ÖNORM EN ISO 11143, November 2000, die Erfüllung der Forderungen nach lit. a und b nachgewiesen wird und d) in regelmäßigen zeitlichen Intervallen von nicht größer als fünf Jahren nachweislich einer Zustands- und Funktionsprüfung gemäß den Anforderungen im Betriebsbuch des Herstellers durch einen vom Hersteller unterwiesenen Sachkundigen unterzogen wird und e) zwecks ordnungsgemäßer Entsorgung des Abscheidegutes entsprechend den Vorkehrungen des Herstellers entleert wird und bezüglich der Entsorgung Aufzeichnungen vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und 5. Aufzeichnungen betreffend sonstige nicht in Z 4 lit. e genannte monatlich extern entsorgte Rückstände vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und 6. die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird. (6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

6 1420 BGBl. II Ausgegeben am 27. Mai 2003 Nr (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des 1 Abs. 1 oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, BGBl. Nr. 870/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. Molterer Anhang A Emissionsbegrenzungen gemäß 1 Abs. 1 (Medizinischer Bereich allgemein) I) II) Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 C 35 C 2. Toxizität 2.1 Algentoxizität G A 8 a) 2.2 Bakterientoxizität G L 4 a) 2.3 Daphnientoxizität G D 4 a) 2.4 Fischtoxizität G F 2 a) b) 3. Absetzbare 0,3 ml/l 10 ml/l Stoffe d) c) 4. ph-wert 6,5 8,5 6,5 9,5 A 2 Anorganische Parameter 5. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu 6. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l ber. als Hg 7. Silber 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Ag 8. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l ber. als Zn 10. Freies Chlor e) 0,3 mg/l ber. als Cl 2 f) 11. Gesamtchlor g) 0,6 mg/l ber. als Cl 2 f) 12. Ammonium 10 mg/l i) ber. als N h) 13. Gesamter geb. 25 mg/l Stickstoff TN b k) ber. als N j) 14. Phosphor Gesamt 1,5 mg/l ber. als P l) A 3 Organische Parameter 15. Gesamter org. geb. 30 mg/l Kohlenstoff TOC ber. als C 16. Chemischer Sauer- 90 mg/l stoffbedarf CSB ber. als O 2

7 BGBl. II Ausgegeben am 27. Mai 2003 Nr I) II) Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation 17. Biochemischer Sauer- 25 mg/l stoffbedarf BSB 5 ber. als O Adsorbierbare org. 1,0 mg/l 1,0 mg/l geb. Halogene AOX m) ber. als Cl 19. Schwerflüchtige 10 mg/l 250 mg/l lipophile Stoffe o) n) 20. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l ber. als Phenol 21. Summe der anion. 1,0 mg/l p) und nichtion. Tenside 22. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol BTXE a) Eine Einleitung gemäß 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (sh. AAEV Anhang A). b) Der Parameter G F ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß 4 Abs. 2 einzusetzen. c) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von Ablagerungen in der öffentlichen Kanalisation oder in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf Grund einer Einleitung gemäß 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören. e) Freies Chlor darf im Abwasser gemäß 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein. f) Im begründeten Einzelfall (zb bei seuchenhygienischem Erfordernis in einer Einrichtung gemäß 1 Abs. 3) ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage kommt. g) Gesamtchlor darf im Abwasser gemäß 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein. h) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12 C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12 C. i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503 Kanalanlagen Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung, Februar 1999). j) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. k) Die Emissionsbegrenzung ist vorzuschreiben, wenn der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserreinigungsanlage eine maximale Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 55 Kilogramm TN b zugrundeliegt; sie gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12 C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage (wie Fußnote h). l) Die Emissionsbegrenzung ist vorzuschreiben, wenn der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserreinigungsanlage eine maximale Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer

8 1422 BGBl. II Ausgegeben am 27. Mai 2003 Nr. 268 als 2,5 Kilogramm Phosphor-Gesamt zugrunde liegt; für eine maximale Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von nicht größer als 2,5 kg Phosphor-Gesamt ist die Vorschreibung einer Emissionsbegrenzung nicht erforderlich. m) Bei Einsatz halogenorganischer Röntgenkontrastmittel in einer Einrichtung gemäß 1 Abs. 3 Z 1 gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/l. n) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich, wenn in einer Einrichtung gemäß 1 Abs. 3 ein Küchenbetrieb erfolgt. o) Die Emissionsbegrenzung ist im Abwasserteilstrom aus dem Küchenbetrieb vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzuhalten. p) Eine Einleitung gemäß 1 Abs. 1 darf keine Störungen des Betriebes der öffentliche Abwasserreinigungsanlage (zb durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen. Anhang B Emissionsbegrenzungen gemäß 1 Abs. 2 (Zahnbehandlung) I) II) Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation B 2 Anorganische Parameter 5. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu 6. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l ber. als Hg 7. Silber 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Ag 9. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Sn B 3 Organische Parameter 18. Adsorbierbare org. 1,0 mg/l 1,0 mg/l geb. Halogene AOX ber. als Cl Anhang C Methodenvorschriften gemäß 4 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 9 und 12 bis 21 der Anhänge A und B sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 10, 11 und 22 der Anhänge A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln. 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 9 und 13 bis 22 der Anhänge A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte. Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

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