FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2813 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 24. September Stück 609. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen 610. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von Papier und Pappe 611. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben 612. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben 613. Verordnung: Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien 609. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen Auf Grund der 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idf der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ( 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen: 1. Galvanisieren von metallischen Oberflächen oder von vorbehandelten Glas-, Keramikoder Kunststoffoberflächen 2. Beizen von metallischen Oberflächen 3. Anodisieren von metallischen Oberflächen 4. Brünnieren von metallischen Oberflächen 5. Feuerverzinken von metallischen Oberflächen 6. Feuerverzinnen von metallischen Oberflächen 7. Härten von metallischen Oberflächen 8. Leiterplattenhersteilen 9. Batterieherstellen 10. lieren von metallischen Oberflächen 11. Lackieren von metallischen Oberflächen 12. Pulverbeschichten von metallischen Oberflächen 13. Schleifen, Polieren oder sonstiges spanabhebendes mechanisches Bearbeiten von metallischen Oberflächen, sofern dabei wäßrige Arbeitsmedien eingesetzt werden, einschließlich Reinigen der Abluft aus diesen mechanischen Prozessen mit wäßrigen Medien. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen ( 4 Abs. 2Z4.1 AAEV) 2. Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung ( 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV) 3. Abwasser aus der Eisen- und Stahlerzeugung und -Verarbeitung ( 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV) 4. Abwasser aus der Reinigung von Abluft bei der Spritzlackierung ( 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) 5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1. (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (5) Sofern es bei einer bestehenden ( 33 c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten ( 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Einsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren wie Elektrolyse oder Dialyse für

2 Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr. 609 Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink usw. zur sortenreinen Behandlung und Rückgewinnung der eingesetzten Schwermetalle 2. Behandlung von Prozeßbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermischer Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten 3. Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Bäderzusammensetzung usw. 4. Kreislaufführung von Spülwässern über Ionentauscher; Optimierung der Spülwassermenge durch Einsatz wassersparender Spültechniken wie Kaskadenspülung, Spritzspülung usw. 5. Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozeßbäder 6. weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ethylendinitrilotetraessigsäure (EDTA) und ihrer Homologen sowie deren Salze 7. weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ammoniak 8. weitgehende Einschränkung des Einsatzes von Elementarchlor oder Hypochlorit bei der Cyanidoxidation; alternative Anwendung von Wasserstoffperoxyd oder anderer anorganischer Persauerstoffverbindungen, Ozon usw. 9. bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Mischung und gemeinsame Behandlung ausschließlich solcher Abwasserteilströme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 13, die Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und bei denen die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie bei der Anwendung des Verfahrens auf jeden einzelnen Teilstrom der Mischung 10. Endreinigung des Abwassers durch Sandbzw. Kiesfilter, Endionentauscher oder andere gleichwertige Verfahren 11. vom Abwasser getrennte Entsorgung nichtwäßriger Reinigungs- oder Lösungsmittel sowie schwermetallhältiger Schlämme als gefährliche Abfälle (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991) 12. Kreislaufführung von Kühl- und Schmiermittelemulsionen, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Aufbereitungsanlagen, und vom Abwasser getrennte Entsorgung unbrauchbar gewordener Emulsionen als gefährliche Abfälle. 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-gesamt (Nr. 10), Chrom-VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 13), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Silber (Nr. 17), Zink (Nr. 18), Zinn (Nr. 19), Freies Chlor (Nr. 20), Ammonium (Nr. 21), Ammoniak (Nr. 22), Cyanid, leicht freisetzbar (Nr. 23), Nitrit (Nr. 25), AOX (Nr. 29), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 31), POX (Nr. 32) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. 3. Eine Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen ( 6 AAEV). 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet ( 4 von 5"-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur gilt die 4 von 5"-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die 4 von 5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen. 3. Beim Parameter ph-wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahre durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die 4 von 5"-Regel gemäß Abs Für die Parameter Temperatur und ph-wert gilt Abs. 2 sinngemäß. (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüber-

3 207. Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr wachung und bei der Fremdüberwachung gemäß 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen. Fischler Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß 1

4 Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr. 609

5 207. Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß 4 Abs. 2 einzusetzen. b) Bei Abwasser aus der Anodisierung ( 1 Abs. 2 Z 3) von ausschließlich unlegiertem Aluminium oder bei Abwasser aus der Beize ( 1 Abs. 2 Z 2) von ausschließlich unlegiertem Eisen. c) Bzw. durch NH 3 -N und Temperatur begrenzt. d) Bei einer Betriebsstätte mit cadmium- oder quecksilbereinsetzender Produktion ist die Festlegung betreffend Ablaufkonzentration auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage des cadmium- oder quecksilbereinsetzenden Produktionsschrittes einzuhalten. e) Diese Festlegung gilt zusätzlich bei Abwasser gemäß 1 Abs. 2 Z 9 aus der Herstellung cadmiumhältiger Primär- und Sekundärbatterien. f) Diese Festlegung gilt zusätzlich bei Abwasser gemäß 1 Abs. 2 Z 1, wenn Cadmium eingesetzt wird. g) Diese Festlegung gilt zusätzlich bei Abwasser gemäß 1 Abs. 2 Z 9 aus der Herstellung quecksilberhaltiger Primärbatterien. h) Die spezifischen Frachtwerte bei Tätigkeiten gemäß den Fußnoten e bis g beziehen sich auf die Gesamtmenge an eingesetztem Cadmium bzw. Quecksilber. Die Gesamtmenge an eingesetztem Cadmium und Quecksilber ist im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegen. i) Bei Abwasser gemäß 1 Abs. 2 Z 1 oder Z 5 2 mg/l. j) Bei Abwasser gemäß 1 Abs. 2 Z 1 50 mg/l. k) Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, März 1988) 5 mg/l. 1) Durch die Festlegung für den Parameter CSB erübrigen sich Festlegungen für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf und Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff. m) Bei Abwasser gemäß 1 Abs. 2 Z 1, Z 7, Z 10 und Z mg/l, bei Abwasser gemäß 1 Abs. 2 Z 11 und Z mg/l, bei Abwasser gemäß 1 Abs. 2 Z mg/l. n) Für Abwasser gemäß 1 Abs. 2 Z 1, Z 7, Z 8 und Z 13 kann derzeit kein Emissionswert festgelegt werden. Enthält das Abwasser aus einer dieser Tätigkeiten Cyanide und werden die Cyanide durch Einsatz chlorhältiger Chemikalien oxidiert, so darf der Zuwachs des AOX-Gehaltes infolge Cyanidoxidation im Ablauf der Cyanidoxidationsanlage 0,5 mg/l nicht überschreiten. o) Der Emissionswert für POX ist auch im Ablauf einer Abwasservorbehandlungsanlage nach dem Einsatz leicht flüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe (zb nach Entfettung, Entlackung) einzuhalten. p) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden. q) Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß 1 Abs. 2 ist der Emissionswert auch in jedem Teilstrom ( 1 Abs. 2 Z 1 bis 13) des Gesamtabwassers einzuhalten. Werden Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt ( 1 Abs. 5 Z 9), so ist der Emissionswert auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten. Anlage B Methodenvorschriften gemäß 4 1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengen- oder zeitproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei Behälterentleerung oder Chargenbetrieb gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen. 2. Ausgenommen von Punkt 1 sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 11, 20, 23, 27 und 32 der Anlage A; bei diesen Inhaltsstoffen und Eigenschaften sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen. Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln. 3. Die Parameter Nr. 3 und 4, Nr. 6 bis Nr. 19 mit Ausnahme von Nr. 11 sowie Nr. 28 bis Nr. 32 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte. 4. Den Emissionswerten der Parameter Nr. 22, 24, 31 und 32 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 22, 24, 31 und 32 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt. 320

6 Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von Papier und Pappe Auf Grund der 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idf der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe in eine öffentliche Kanalisation ( 32 Abs. 4 WRG) sind für die in Anlage A enthaltenen Abwasserparameter die Emissionswerte der Spalte II in Anlage A der AAEV vorzuschreiben. Ausgenommen davon ist der Parameter Adsorbierbare org. geb. Halogene" (AOX); diesbezüglich ist gemäß 4 Abs. 4 der AAEV vorzugehen. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von Abwasser aus Kühlsystemen ( 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV) Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung ( 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV) häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1. (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (5) Sofern es bei einer bestehenden ( 33 c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten ( 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben zur Erzeugung von Papier und Pappe betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt und Verwertung von Feststoffen 2. in Abhängigkeit von den eingesetzten Rohstoffen und erzeugten Produktsorten weitestgehende Einengung von Wasserkreisläufen, erforderlichenfalls unter Einsatz physikalischchemischer oder biologischer Behandlungsmethoden auch in Teilkreisläufen 3. Einsatz von Faser- und Füllstoffen sowie Papierhilfsmitteln, die die Abwasserreinigung bzw. die Altpapierverwertung nicht stören oder behindern 4. weitestgehender Verzicht auf den Einsatz chlorhaltiger Bleichmittel in Deinkinganlagen 5. physikalisch-chemische oder biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit weitgehendem Abbau der Kohlenstoffverbindungen 6. vom Abwasser getrennte Entsorgung von nichtwäßrigen Reinigungs- und Lösungsmitteln wie Benzol, Toluol, Xylol, halogenierten Kohlenwasserstoffen usw. als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991). 2. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Freies Chlor, Ammonium und AOX gemäß 33 b Abs. 2 WRG mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. (2) Für eine Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 2 gilt 5 AAEV. 3.(1) Eine Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionswert mit einer spezifischen Fracht festgelegt ist, ergibt sich aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Bruttotageskapazität der Papiermaschine (ausgedrückt in Tonnen Papier pro Tag, lufttrocken lutro) mit dem jeweiligen Emissionswert; hinsichtlich des Parameters BSB 5 siehe Fußnote in Anlage A. Die auf Grund einer aktuellen Produktionssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Tagesproduktion eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Tagesproduktion eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird. (2) Für eine Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 2 gilt 6 AAEV.

7 207. Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 1 bis 7 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet ( 4 von 5"-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur gilt die 4 von 5"-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung ist die 4 von 5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 1 bis 7 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die 4 von 5"-Regel gemäß Abs Für den Parameter Temperatur gilt Abs. 2 sinngemäß. (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. (5) Für eine Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 2 gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung 7 AAEV. 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen. Für eine Anlage gemäß 1 Abs. 2 gilt 8 AAEV. Fischler Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß 1

8 Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr. 611 a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. Bei biologischer Reinigung des Gesamtabwassers kann die Vorschreibung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Absetzbare Stoffe entfallen. b) Besteht mehr als 50% des Faserstoffes aus thermomechanischem Holzstoff oder wurde mehr als 50% des Holzstoffes mit Peroxyd gebleicht, gilt die Anforderung 5 kg/t. c) Wird der überwiegende Teil des Altpapiers (mehr als 50%) mit Peroxyd gebleicht oder wird neben Altpapier auch mindestens 20% thermomechanischer Holzstoff eingesetzt, gilt die Anforderung 6 kg/t. d) Beim Parameter BSB 5 sind die Anforderungen für spezifische Fracht und Ablaufkonzentration einzuhalten. Bei Einrichtung von Wasserkreisläufen mit einem spezifischen Abwasseranfall von weniger als (jeweils bezogen auf das arithmetische Mittel des täglichen Abwasseranfalles eines Kalendermonates) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer spezifischen Fracht von h) Durch die Festlegungen für die Parameter CSB (Nr. 5) und BSB 5 (Nr. 6) erübrigt sich eine Festlegung für den Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff. Methodenvorschriften gemäß 4 Anlage B 1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. 2. Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 1), Freies Chlor (Nr. 2) und Temperatur (Nr. 8) der Anlage A; bei diesen Inhaltsstoffen sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen. Die Ermittlung von Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) hat gleichfalls mengenproportional zu erfolgen. 3. Die Parameter Nr. 1 und 4 bis 7 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte. 4. Der BSB 5 ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen. 5. Dem Emissionswert des Parameters Nr. 1 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. zulässig; maximal aber 50 mg/l. Als Zulaufschmutzfracht zur Abwasserreinigungsanlage ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung maßgebend. e) Dieser Parameter erfaßt teilweise auch den Parameter Ausblasbare organisch gebundene Halogene" (POX). Die Festlegung eines Emissionswertes für POX ist derzeit nicht möglich. f) Bei nachweislich unvermeidbarem Einsatz von chlorhydrinhältigen Naßfestmitteln für die Herstellung naßfester Papiere ist ein Wert von 0,15 kg/t für naßfeste Papiere mit mindestens 25% relativem Naßbruchwiderstand 0,09 kg/t für naßfeste Papiere mit weniger als 25% relativem Naßbruchwiderstand zulässig. g) Bei Einsatz von mehr als 10% Altpapier gilt eine Anforderung von 0,07 kg/t. Fußnote f bleibt unberührt Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben Auf Grund der 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idf der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ( 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

9 207. Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ( 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen von Kopiervorlagen, Übertragen und Fixieren von Druckbildern und Herstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Offsetdruck oder Siebdruck mittels fotografischer oder sonstiger Verfahren 2. Bedrucken von Papier, Pappe, Kunststoff, Leder, Metall, Glas, Holz (Hochdruck, Tiefdruck, Offsetdruck, Siebdruck). (4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen von Fotoausarbeitungen 2. Herstellen von Röntgenausarbeitungen 3. Aufarbeiten von verbrauchten fotografischen Bädern. (5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Kanalisation aus einem Betrieb bzw. einer Anlage gemäß Abs. 3, bei der Druckfarben eingesetzt werden von nicht mehr als 300 kg pro Jahr und 30 kg pro Woche und bei der eine tägliche Abwassermenge von nicht mehr als 2 m 3 mengenmäßig kontrolliert abgegeben wird, ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen für einen der Parameter Nr. 6, Nr. 8 bis 10, Nr. 12 bis 15, Nr. 18, Nr. 21, Nr. 25 bis 27 und Nr. 29 der jeweils zweifache Wert gemäß Anlage A Spalte II als Emissionswert vorzuschreiben. (6) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Kanalisation aus einem Betrieb bzw. einer Anlage gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2, bei der eine Filmmenge von nicht mehr als 100 m 2 pro Jahr oder eine Fotopapiermenge von nicht mehr als m 2 pro Jahr verarbeitet wird und bei der eine tägliche Abwassermenge von nicht mehr als 2 m 3 mengenmäßig kontrolliert abgegeben wird, ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen für einen der Parameter Nr. 6, Nr. 8 bis 10, Nr. 14 und 15, Nr. 18 und 19, Nr. 21, Nr. 25 sowie Nr. 27 und 28 der jeweils zweifache Wert gemäß Anlage B Spalte II als Emissionswert vorzuschreiben. (7) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen ( 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV) 2. Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung ( 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV) 3. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 oder 4. (8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (9) Sofern es bei einer bestehenden ( 33 c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten ( 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3: a) weitestgehend von den Abwässern getrennte Entsorgung von Ätzlösungen, nichtregenerierbaren Bädern, Flankenschutzmitteln, Druckfarbenresten, nichtwäßrigen Reinigungs- und Lösemitteln usw. als Abfall; bei Kleinbetrieben Totalentsorgung der betrieblichen Abwässer als flüssiger Abfall; b) Erfassung und Behandlung von bei der Herstellung der Kopiervorlagen, der Übertragung und Fixierung von Druckbildern sowie bei der Druckformenherstellung anfallenden hochbelasteten Bädern, Entwicklern, Fixierern usw., die nicht gemäß lit. a entsorgt werden, sowie von hochbelasteten Abwässern aus dem Druckereibetrieb getrennt von niedrigbelasteten Spül- oder sonstigen Abwässern; Optimierung des Spülwasserverbrauches durch Einsatz wassersparender Spültechniken; Trennung des Kühlwassersystems vom Abwassersystem; c) weitestgehende Vermeidung des Kontaktes von Wischwasser oder Reinigungswasser mit organischen Lösemitteln; d) Kreislaufführung des Kondensates aus der Abluftreinigung beim Tiefdruckverfahren; e) bei der Druckformenherstellung für das Tiefdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und -verfahren Übergang vom Ätzverfahren auf Gravur; Verzicht auf den Einsatz quecksilberhaltiger Trennmittel bei der Walzenherstellung; f) bei der Druckformenherstellung für das Offsetverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und -verfahren Einsatz vorbeschichteter Monometallplatten sowie Verzicht auf den Einsatz von Mehrmetallplatten bzw. von Chromatschichten;

10 Stück Ausgegeben am 24. September Nr. 611 g) weitestgehende Umstellung von Handbetrieb auf Bearbeitungsmaschinen; h) weitgehender Verzicht auf den Einsatz von Ammonium zwecks Vermeidung der Bildung stabiler Schwermetall-Ammonium-Komplexe; getrennte Erfassung und Behandlung von kupferhaltigem Abwasser und ammoniumhaltigem Abwasser; i) physikalisch-chemische Behandlung des Gesamtabwassers oder von Abwasserteilströmen; Einsatz von Leichtflüssigkeitsabscheidern zum Rückhalt von organischen Lösungsmitteln wie Toluol oder Waschbenzin, von Filtersystemen zum Rückhalt von Lackresten usw.; j) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; k) Verzicht auf den Einsatz von Druckfarben, die. toxische Schwermetallverbindungen enthalten; 1) Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder Hypochlorit bei der physikalisch-chemischen Abwasserbehandlung. 2. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4: a) Rückgewinnung von Silber aus Fixier- oder Bleichfixierbädern sowie aus Eluaten von Ionentauschern usw. aus der Spülwasserentsilberung; b) in Abhängigkeit von der Betriebsgröße Spülwasserentsilberung durch Ionentauscher oder andere Verfahren; c) weitestgehende Kreislaufführung nach Regeneration von Entwicklungs-, Fixier- oder Bleichfixierbädern; d) vom sonstigen Abwasser getrennte Erfassung und Aufarbeitung (Abs. 4 Z 3) der nichtregenerierbaren Entwicklungs-, Bleich-, Fixierund Bleichfixierbäder sowie deren Überläufe und sonstiger nicht regenerierbarer Bäder und deren Überläufe (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, bzw. ÖNORM S 2100, März 1990); e) Einsatz wassersparender Spül- und Wässerungstechniken sowie verschleppungsarmer Transporttechniken; f) weitestgehende Umstellung von Handbetrieb auf Bearbeitungsmaschinen; g) physikalisch-chemische Behandlung des Gesamtabwassers oder von Abwasserteilströmen; h) Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder Hypochlorit zur Oxidation von Reduktionsmitteln; i) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Ethylendinitrilotetraessigsäure (EDTA) und ihrer Homologe sowie deren Salze; Einsatz lediglich solcher Komplexbildner, die eine mit Nitrilotriessigsäure (NTA) vergleichbare biologische Abbaubarkeit aufweisen; j) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe. 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 oder 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Cadmium (Nr. 7), Chrom-gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 11), Silber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Zinn (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Ammoniak (Nr. 16), Cyanid, leicht freisetzbar (Nr. 17), Nitrit (Nr. 18), AOX (Nr. 25), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 26), POX (Nr. 27), Phenol-Index (Nr. 28) und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nr. 29) der Anlagen A oder B gemäß 33 b Abs. 2 WRG mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. 3. Eine Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen ( 6 AAEV). 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet ( 4 von 5"-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur gilt die 4 von 5"-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die 4 von 5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen. 3. Beim Parameter ph-wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Oberbzw. Untergrenze vor. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die 4 von 5"-Regel gemäß Abs. 2.

11 207. Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr Für die Parameter Temperatur und ph-wert gilt Abs. 2 Z 2 und 3. (4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 5 gilt ein Emissionswert für einen Parameter gemäß Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn 1. der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen belegte ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stande der Technik gemäß 1 Abs. 9 Z 1 (insbesondere betreffend die Entsorgung von verbrauchten Bädern, Druckfarbenresten, nichtwäßrigen Reinigungschemikalien usw.) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und 2. die laufende und regelmäßige Aufzeichnung der Tagesabwassermenge erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und 3. die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Tagesverbrauches von Druckfarben erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und 4. eine einmal im Jahr durchgeführte Fremdüberwachung der Abwasserableitung gemäß Abs. 3 erfolgt. (5) Bei einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 6 gilt ein Emissionswert für einen Parameter gemäß Anlage B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn 1. der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen belegte ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stande der Technik gemäß 1 Abs. 9 Z 2 (insbesondere betreffend die Entsorgung verbrauchter Bäder) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und 2. die laufende und regelmäßige Aufzeichnung der Tagesabwassermenge erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und 3. die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Tagesverbrauches von Filmmengen und Fotopapiermengen erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und 4. eine einmal im Jahr durchgeführte Fremdüberwachung der Abwasserableitung gemäß Abs. 3 erfolgt. (6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren, bei einer Abwassereinleitung gemäß Abs. 5 oder 6 innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B zu entsprechen. (2) Bei einer Abwassereinleitung aus einer Anlage für die Herstellung von Röntgenausarbeitungen, deren Abwassersystem in das Abwassersystem einer Krankenanstalt, Pflegeanstalt, Kuranstalt oder eines Heilbades untrennbar oder nur mit unzumutbarem ( 21 a Abs. 3 lit. a WRG) Aufwand trennbar eingebunden ist, wird die Anpassungsverpflichtung nach 33 c Abs. 1 und 2 WRG erst mit Inkraftsetzung der Abwasseremissionsverordnung für den Herkunftsbereich 4 Abs. 2 Z 1.4 AAEV (Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern) wirksam. Fischler Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß 1 Abs. 1

12 Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr. 611

13 207. Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß 4 Abs. 2 einzusetzen. b) Bzw. durch NH 3 -N und Temperatur begrenzt. c) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß 1 Abs. 3 Z 2 erforderlich. d) Kann bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß 1 Abs. 3 Z 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 3 Z 2 nicht eingehalten werden, ist der Emissionswert im Einzelfall festzulegen. e) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß 1 Abs. 3 Zl für Offset- und Siebdruck erforderlich. f) Vorschreibung bei Abwasser gemäß 1 Abs. 3 Z 1 für Hochdruck nicht erforderlich. g) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß 1 Abs. 3 Z 1 für Tiefdruck erforderlich. h) Vorschreibung bei Abwasser gemäß 1 Abs. 3 Z 2 nicht erforderlich. i) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß 1 Abs. 3 Z 1 für Hochdruck erforderlich. j) Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, März 1988) 5 mg/l. k) Durch die Analysenmethode gemäß Anlage C Z 5.1 wird Thiosulfat miterfaßt. Der auf das Thiosulfat zurückzuführende Anteil von SO 3 ist bei der Einhaltung des Emissionswertes nicht zu berücksichtigen. 1) Bei Einsatz jod- oder bromhältiger Chemikalien kann für Abwasser gemäß 1 Abs. 3 Z 1 derzeit kein Emissionswert festgelegt werden. m) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden. n) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß 1 Abs. 3 Z 2 aus dem Illustrationstiefdruck sowie dem Offset- oder Siebdruck erforderlich. o) Bei einem Betrieb mit Tätigkeiten gemäß 1 Abs. 3 Z 1 und 2 ist der Emissionswert auch im Teilstrom gemäß 1 Abs. 3 Z 1 oder 2 einzuhalten. Die Mischung und gemeinsame Behandlung der Teilströme ist zulässig, wenn die Teilströme Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie die Anwendung des Abwasserbehandlungsverfahrens für jeden Teilstrom der Mischung. Erfolgt die Abwasserabgabe aus einer Tätigkeit gemäß 1 Abs. 3 Z 1 oder 2 nur zeitlich begrenzt, so ist der Emissionswert in dem zeitlich begrenzt ablaufenden Abwasserstrom einzuhalten (temporärer Teilstrom). Die Teilstromanforderung gilt nicht für einen Kleinbetrieb gemäß 1 Abs

14 Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr. 611 Anlage B Emissionsbegrenzungen gemäß 1 Abs. 2

15 207. Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß 4 Abs. 2 einzusetzen. b) Bzw. durch NH 3 -N und Temperatur begrenzt. c) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß 1 Abs. 4 Z 2 erforderlich. d) 1. Bei Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß 1 Abs. 4 Z 1 oder 2 sind folgende Emissionsbegrenzungen für spezifische Frachten einzuhalten: Für die Einhaltung des Emissionswertes ist die im Probenahmezeitraum (Anlage C, Z 1) verbrauchte Film- und Fotopapiermenge maßgebend. Für die Zuordnung einer Anlage zu den Größenordnungen nicht mehr als 1000 m 2 /Jahr, mehr als 1000, jedoch nicht mehr als m 2 /Jahr bzw. mehr als m 2 /Jahr ist die der wasserrechtlichen Bewilligung der Anlage zugrundeliegende Verarbeitungskapazität maßgebend. Besteht Abwasser gemäß 1 Abs. 4 Z 1 oder 2 ausschließlich aus Spülwasser, so ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich an Hand des Parameters Silber zulässig. 2. Bei Abwasser gemäß 1 Abs. 4 Z 3 0,5 mg/l. e) Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, März 1988) 5 mg/l. f) Vorschreibung nur bei Verwendung cyanidischer Bleichbäder erforderlich. g) Durch die Analysenmethode gemäß Anlage C Z 5.1 wird Thiosulfat miterfaßt. Der auf das Thiosulfat zurückzuführende Anteil von SO 3 ist bei der Einhaltung des Emissionswertes nicht zu berücksichtigen. h) Bei Einsatz jodhältiger Chemikalien kann derzeit kein Emissionswert festgelegt werden. i) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden. j) Vorschreibung nur bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß 1 Abs. 4 Z 1 oder Z 3 mit Farbausarbeitungen erforderlich.

16 Stück - Ausgegeben am 24. September Nr. 612 k) Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß 1 Abs. 4 ist der Emissionswert auch in jedem Teilstrom ( 1 Abs. 4 Z 1 bis 3) des Gesamtabwassers einzuhalten. Die Mischung und gemeinsame Behandlung von Teilströmen gemäß 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 ist zulässig, wenn die Teilströme Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie die Anwendung des Abwasserbehandlungsverfahrens für jeden Teilstrom der Mischung. Methodenvorschriften gemäß 4 Anlage C 1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen sowie sonstige Abwassereigenschaften gemäß den Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen. 2. Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1, 3,4,9, 17, 18, 27 und 29 der Anlagen A und B; bei diesen Inhaltsstoffen und Eigenschaften sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen. Konzentrationen und Frachten für diese Inhaltsstoffe sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln. 3. Die Parameter Nr. 3, Nr. 6 bis 14 mit Ausnahme Nr. 9, Nr. 19 sowie Nr. 22 bis 27 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte. 4. Der BSB 5 (Parameter Nr. 24) ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen. 5. Bei der Bestimmung des Parameters Sulfit (Nr. 21) ist bis zum Vorliegen einer genormten Analysenmethode folgendermaßen vorzugehen: 5.1 Gemeinsame Bestimmung von Sulfit und Thiosulfat in Anlehnung an DEV-D6 (Deutsches Einheitsverfahren): 200 ml einer Abwasserprobe werden mit 10 ml einer 0,1 n J 2 -Lösung und 3 ml Phosphorsäure versetzt. Nach Schütteln und 10minütiger Reaktionszeit wird der verbliebene Überschuß an J 2 durch Titration mit 0,1 n Natriumthiosulfat-Lösung bestimmt (DEV-D6). 1 ml einer 0,1 n J 2 -Lösung entspricht 4,003 mg SO 2 3. Für 1 mg S 2 O 2 3 (siehe Z 5.2) sind vom Ergebnis 0,357 mg SO 2 3 abzuziehen. 5.2 Getrennte Bestimmung von Thiosulfat neben Sulfit: 200 ml einer Abwasserprobe werden mit 5 ml einer Formalin-Lösung (ca. 37%) versetzt. Danach wird der ph-wert auf 7 bis 8 eingestellt. Nach Schütteln und 5minütiger Reaktionszeit werden 3 ml Phosphorsäure und 10 ml einer 0,1 n J 2 -Lösung (wie Z 5.1) zugesetzt. Nach weiterer 5minütiger Reaktionszeit wird der verbliebene Überschuß an J 2 durch Titration mit 0,1 n Thiosulfat-Lösung bestimmt (wie Z 5.1). 1 ml einer 0,1 n J 2 -Lösung entspricht 11,2 mg S 2 O Den Emissionswerten der Parameter Nr. 5, 16, 26 und 27 der Anlagen A oder B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 16, 26 und 27 der Anlagen A oder B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben Auf Grund der 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idf der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw.

17 207. Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ( 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Be- oder Verarbeiten von Garnen oder Spinnstoffen einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln 2. Ausrüsten von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln 3. Beschichten oder Kaschieren von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischenund Nachbehandeln 4. Bleichen, Mercerisieren oder alkalisches Behandeln von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln 5. Bedrucken von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln 6. Färben von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln 7. Zentrales Reinigen von Fässern oder Gebinden aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle 2. Abwasser aus Kühlsystemen ( 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV) 3. Abwasser aus der Anwendung grafischer oder fotografischer Prozesse ( 4 Abs. 2 Z 7 AAEV) sowie aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen ( 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) bei der Herstellung von Druckschablonen und -Zylindern 4. Abwasser aus Chemischreinigungsprozessen von Textilien ( 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV), sofern dabei halogenierte organische Lösemittel verwendet werden 5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1. (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (5) Sofern es bei einer bestehenden ( 33 c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten ( 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. in Abhängigkeit von den Produktarten und -qualitäten nach Möglichkeit Verzicht auf oder Änderung von Produktionsprozessen, in denen gefährliche Stoffe gemäß 33 a WRG wie zb Trichlorbenzol, Dichromat, Organoquecksilberverbindungen, Arsenverbindungen, Pentachlorphenollaurat, Organozinnverbindungen usw. verwendet werden; 2. in Abhängigkeit von den Produktarten und -qualitäten nach Möglichkeit weitgehende Substitution von Stoffen gemäß 33 a WRG wie Hypochlorit, Trichlorbenzol, Quecksilberverbindungen oder von persistenten Stoffen wie Polyvinylalkoholen, Carboxymethylzellulose, Polyacrylaten, Ethylendinitrilotetraessigsäure und ihrer Homologe sowie deren Salze, Alkylphenolethoxylate, Phosphonate usw. durch minder gefährliche bzw. schädliche oder durch mit den Methoden der externen Abwasserreinigung rückhaltbare, möglichst biologisch abbaubare Stoffe; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; 3. soweit technisch möglich, vom Abwasser getrennte Erfassung und Wiederverwertung von Chrom-VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxydationsmittel für Schwefelfarbstoffe chlororganischen Färbebeschleunigern organisch gebundene Halogene enthaltenden Lösungsmitteln (Einsatz im geschlossenen Kreislauf) Arsen, Quecksilber und ihrer Verbindungen aus dem betrieblichen Konservierungsmitteleinsatz Restschlichten und synthetischen Schlichten Restdruckpasten Restveredelungsmitteln Restfarbansätzen Resten von Einsatzchemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln aus Gebinden und Fässern; 4. sofern eine getrennte Erfassung und Wiederverwertung gemäß Z 3 nicht möglich oder sinnvoll ist, vom Abwasser getrennte Erfassung und Entsorgung von Restschlichten, Restflotten, Druckpastenresten, Restveredelungsmitteln, Restfarben und Restchemikalien und von Schlämmen aus der Wäsche, Ausrüstung und Färbung von Textilien als Abfall (ÖNORM S 2100, März 1990) sowie von verbrauchten gefährlichen Chemikalien gemäß Z 1 bis 3, insbesondere auch von nichtwäßrigen Lösemitteln, als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991); 5. Anwendung innerbetrieblicher Abwasserbehandlungstechniken wie Neutralisation (gegebenenfalls mit Rauchgas), Pufferung (ua. kein stoßweises Ablassen konzentrierter Farbflotten), Sulfitoxidation;

18 Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten einer Betriebsanlage möglich, Behandlung von Abwasserteilströmen mittels physikalisch-chemischer Verfahren zwecks Wertstoffrückgewinnung (zb Laugenrückgewinnung); 7. Behandlung des Gesamtabwassers oder soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten einer Betriebsanlage möglich Behandlung von Abwasserteilströmen zwecks Abwasserwiederverwendung (zb der Endspülwässer für die Reinigung von Schablonen, Druckdecken und Druckmaschinen) und zwecks Verminderung des Abwasserfarbgehaltes; 8. Waschen von Fässern und Gebinden erst nach Entfernung der Restinhalte; 9. Einsatz von Waschmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen (insbesondere betreffend die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe, BGBl. Nr. 239/1987) sowie der Formaldehydverordnung (BGBl. Nr. 194/ 1990) entsprechen; 10. bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Mischung und gemeinsame Behandlung ausschließlich solcher Abwasserteilströme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7, die Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und bei denen die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie für die Anwendung des Verfahrens bei jedem einzelnen Teilstrom der Mischung; 11. physikalisch-chemische, bei Direkteinleitern auch biologische Endreinigung des Gesamtabwassers. 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-gesamt (Nr. 10), Chrom- VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 13), Kupfer (Nr. 14), Zink (Nr. 15), Zinn (Nr. 16), Freies Chlor (Nr. 17), Gesamt-Chlor (Nr. 18), Ammonium (Nr. 19), Sulfid (Nr. 22), AOX (Nr. 27), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 28), POX (Nr. 29) und Phenol- Index (Nr. 30) der Anlage A gemäß 33 b Abs. 2 WRG gesondert zu begrenzen. 3. Eine Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen ( 6 AAEV). 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet ( 4 von 5"-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur gilt die 4 von 5"-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,1 fache des Emissionswertes nicht überschreiten. 3. Beim Parameter ph-wert gilt die 4 von 5"-Reg;el für die täglichen Stichproben, wobei der Emissionsbereich um maximal 0,5 ph-einheiten über- bzw. unterschritten werden darf. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und ph-wert ist die 4 von 5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die 4 von 5"-Regel gemäß Abs Für die Parameter Temperatur und ph-wert gilt Abs. 2 sinngemäß. (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. (5) Für die Überwachung des Schwellenwertes eines Abwasserparameters gemäß Anlage B ist bei der Eigenüberwachung Abs. 2 Z 1 und bei der Fremdüberwachung Abs. 3 Z 1 anzuwenden. Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage B haben bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß Anlage C zu erfolgen. 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen. Fischler

19 207. Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß 1

20 Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr. 612

21 207. Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr a) Bei ungünstigen Verdünnungsverhältnissen im Kanal mit erhöhter Gefahr von Kanalwerkstoffkorrosion und Geruchsbelästigung oder verstärkter Dampf- bzw. Eisbildung ist eine Temperatur von 35 C einzuhalten. b) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß 4 Abs. 2 einzusetzen. c) Die Vorschreibung des Emissionswertes ist nur erforderlich, wenn bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 2 nicht eingehalten werden kann. Kann bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 2 nicht eingehalten werden, obwohl im Abwasser gemäß 1 Abs. 2 der Emissionswert eingehalten wird, ist die Anforderung zu verschärfen. d) Bei Abwasser aus der Woll- oder Polyamidfärbung 2,5 mg/l. Werden in einer Färberei zeitlich aufeinanderfolgend verschiedenartige Textilien gefärbt, gilt die Regelung nur für den Zeitraum der Woll- oder Polyamidfärbung (temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Woll- oder Polyamidfärbung einzuhalten. e) Wird die landwirtschaftliche Verwertung des kommunalen Klärschlammes durch Chrom aus der Textilveredelung und -behandlung gefährdet, ist die Anforderung auf wenigstens 0,5 mg/l zu verschärfen. f) Bei Einsatz von Phosphonaten darf deren Anteil (ber. als P) am Gesamt-Phosphor (ber. als P) nicht höher sein als 10%. Kann trotz Einhaltung dieser Festlegung bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser der Emissionswert für den Parameter Gesamt-Phosphor im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage (BGBl. Nr. 180/1991) nicht eingehalten werden, ist die Anforderung zu verschärfen. Der Phosphonatgehalt errechnet sich aus Gesamt-Phosphor (ber. als P) minus der Summe von Ortophosphat (ber. als P) und hydrolysierbarem Phosphat (ber. als P). g) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 330 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend. h) Die Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß 1 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn ein biologischer Abbaugrad von mindestens 70% im Abbautest nachgewiesen wird. Der biologische Abbaugrad von mindestens 70% gilt auch als nachgewiesen, wenn für die Gesamtheit aller jeweils im Laufe eines Betriebsjahres im Einsatz befindlichen Textilhilfsmittel anhand der in deren Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben eine Gesamtabbaubarkeit von mehr als 70% hergeleitet werden kann. i) Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 1000 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend. j) Bei Abwasser aus der Vorbehandlung von Schafwolle mit Chlor (Filzfreiausrüstung) 5 mg/l. Wird die Filzfreiausrüstung zeitlich begrenzt durchgeführt, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Filzfreiausrüstung einzuhalten. k) Bei Abwasser aus der Futterstoffveredelung 50 mg/l. Wird die Futterstoffveredelung zeitlich begrenzt ausgeführt, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Futterstoffveredelung einzuhalten. 1) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden. m) Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß 1 Abs. 2 ist der Emissionswert für den Abwasserparameter auch in einem Abwasserteilstrom gemäß 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 einzuhalten, bei

22 Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr. 612 dem der Schwellenwert gemäß Anlage B im unbehandelten Abwasser überschritten wird. Werden derartige Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt ( 1 Abs. 5 Z 10), so ist der Emissionswert für den Abwasserparameter auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten. Anlage B Schwellenwerte für Teilstrombehandlung gemäß Anlage A Fußnote m mengenproportionalen filtrierten Tagesmischprobe zu bestimmen (Glasfaserfiltration). Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Abwasserstapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen. 2. Ein Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 11, 17, 18, 22 und 29 der Anlage A ist an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen. Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln. 3. Bei der Untersuchung von unbehandelten Teilströmen hinsichtlich des Erfordernisses der Teilstrombehandlung ist die Konzentration eines Abwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage B an Hand einer qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. 4. Die Parameter Nr. 3 und 4, Nr. 7 bis 16 mit Ausnahme von Nr. 11, Nr. 20 sowie 24 bis 30 der Anlagen A oder B beziehen sich auf Gesamtgehalte. 5. Der BSB 5 ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen. 6. Den Emissions- bzw. Schwellenwerten der Parameter Nr. 3, 6, 20, 23 bis 25 sowie 28 und 29 der Anlagen A oder B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 3, 20, 23 bis 25 sowie 28 und 29 der Anlagen A oder B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt. Anlage C Methodenvorschriften gemäß 4 1. Konzentration und Fracht eines Abwasserinhaltsstoffes (Eigenschaft) für einen Parameter Nr. 2, 7 bis 10, 12 bis 16, 19 bis 21, 23 bis 28, 30 und 31 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Parameter Nr. 6 ist an Hand einer

23 207. Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien Auf Grund der 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idf der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: 1.(1) Abfall im Sinne dieser Verordnung ist eine bewegliche Sache gemäß 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG, BGBl. Nr. 325/1990). Eine Deponie im Sinne dieser Verordnung ist eine gemäß 31 b Abs. 1 WRG bewilligungspflichtige oder eine gemäß 31 d Abs. 2 WRG bewilligte Ablagerung von Abfall. Sickerwasser ist an der Deponiebasis oder an sonstigen inneren oder äußeren Begrenzungsflächen aus dem Deponiekörper an die Atmosphäre austretendes Wasser. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus 1. Deponien für unsortierten oder vorsortierten. Müll (Definition von Müll gemäß ÖNORM S 2000, Jänner 1986) 2. Deponien für biochemisch stabilisierten Klärschlamm aus der biologischen Abwasserreinigung 3. Deponien für Kompost 4. Deponien für sonstige in Z 1 bis 3 nicht genannte biologisch abbaubare Kohlenstoffverbindungen entsprechend einem Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff von mehr als 5% in der Trockensubstanz enthaltende organische Abfälle (Reaktordeponien gemäß Richtlinien für die Ablagerung von Abfällen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, 1990) 5. Deponien für Gemische von Abfällen gemäß Z 1 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ( 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus Deponien für Abfälle, ausgenommen solcher gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ( 32 Abs.. 4 WRG), sind unter Beachtung von 4 Abs. 1 und 4 AAEV die in Anlage A der AAEV festgelegten Emissionsweite vorzuschreiben. Für den Parameter Ammoniak gelten die Festlegungen der Anlage A dieser Verordnung. (4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von 1. häuslichem Abwasser aus Gebäuden bei Anlagen gemäß Abs. 2 oder 3; 2. Grund- oder Oberflächenwasser, welches bei der Sicherung oder bei der Sanierung einer Altlast (Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989) anfällt; 3. Sickerwasser aus Abfällen, welche nach den 89 bis 92 Strahlenschutzverordnung (BGBl. Nr. 47/1972) zu entsorgen sind. (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (6) Sofern es bei einer bestehenden ( 33 c WRG) Sickerwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten ( 103 WRG) Sickerwassereinleitung gemäß Abs. 2 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Deponien gemäß Abs. 2 betreffende Maßnah-

24 Stück Ausgegeben am 24. September 1992 Nr. 613 men entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Errichtung und Betrieb von Deponien gemäß Abs. 2 nach den in den Richtlinien für Mülldeponien bzw. in den Richtlinien für die Ablagerung von Abfällen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft bzw. des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie festgelegten Grundsätzen, dh. insbesondere Ausführung von Basisdichtungen und -entwässerungen, strenge Trennung unbelasteter Niederschlags- und Fremdwässer von den eigentlichen Sickerwässern, Einhaltung der Forderung nach freier Sickerwasservorflut, Entwässerung noch nicht überschütteter Teilbereiche getrennt von bereits überschütteten Teilbereichen usw. 2. Betrieb der Deponien gemäß Abs. 2, insbesondere von Mülldeponien als Bioreaktoren mit gezielter Steuerung der biochemischen Umsetzungen im Deponiekörper sowie gezielter Sickerwasserkreislaufführung und Gasentsorgung 3. Einsatz fortschrittlicher deponietechnischer Maßnahmen wie Vorrotte, Dünnschichteinbau, Einsatz von Kompost-Basisschichten usw. 4. Reinigung der Deponiesickerwässer mit Kombinationen von physikalisch-chemisch-biologischen Reinigungsverfahren (Fällung, Flokkung, Ultrafiltration, ein- oder zweistufige Umkehrosmose, Strippung, Adsorption, Biologie mit Kohlenstoffentfernung sowie Nitrifikation und Denitrifikation usw.). 2. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Sickerwassereinleitung gemäß 1 Abs. 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 2), Blei (Nr. 4), Cadmium (Nr. 5), Chrom-gesamt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 7), Nickel (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Ammonium (Nr. 11), Ammoniak (Nr. 12), Sulfid (Nr. 15), AOX (Nr. 18), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 19), Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nr. 20) der Anlage A gemäß 33 b Abs. 2 WRG mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. (2) Für eine Sickerwassereinleitung gemäß 1 Abs. 3 gilt 5 AAEV. 3. Eine Sickerwassereinleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Beachtung von 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Sickerwasserinhaltsstoffe zu beurteilen ( 6 AAEV). 4. (1) Ein Emissionswert für einen Sickerwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Ein Emissionswert für einen Sickerwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet ( 4 von 5"-Regel). 2. Beim Parameter ph-wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Oberbzw. Untergrenze vor. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Sickerwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die 4 von 5"-Regel gemäß Abs Für den Parameter ph-wert gilt Abs. 2 sinngemäß. (4) Probenahme und Analyse für einen Sickerwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. (5) Für eine Sickerwassereinleitung gemäß 1 Abs. 3 gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung 7 AAEV. 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Sickerwassereinleitung gemäß 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen. Für eine Sickerwassereinleitung gemäß 1 Abs. 3 gilt 8 AAEV. Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß 1

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