Neue Abwasseremissions-Verordnung Druck Foto

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neue Abwasseremissions-Verordnung Druck Foto"

Transkript

1 Neue Abwasseremissions-Verordnung Druck Foto Die neue Verordnung trat mit 31. Jänner 2003 in Kraft. Die bloß mitteilungspflichtigen Indirekteinleiter (das sind zufolge des Wasserverbrauches fast alle grafischen Betriebe) müssen ohne Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde, die Emissionsbegrenzungen einhalten. Die Beschaffenheit des abgeleiteten Abwassers ist durch einen Befugten im Auftrag des Indirekteinleiters zu erheben und dem Kanalisationsunternehmen in zweijährlichen Intervallen bekannt zu geben. Neuerungen für sogenannten Kleineinleiter. Diese sind von den Abwasserprobeentnahmen und Abwasseranalysen im Rahmen der Eigenüberwachung und der Fremdüberwachung bei Beachtung der genau vorgegebenen Aufzeichnungsmaßnahmen befreit. Bisher galten für Kleineinleiter die doppelten Grenzwerte. Sie mussten jedoch im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung vor allem Abwa s- seranalysen durchführen. Dringender Handlungsbedarf: Wenn ein Kleineinleiter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, dann muss er ab Feber 2003 regelmäßig und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen unter anderem betreffend Wasser- und Druckfarbenverbrauch sowie verarbeitete Mengen an Filmmaterial und Fotopapier führen. Was Kleineinleiter sind und welche darüber hinausgehenden genauen Aufzeichnungen von diesen zu führen sind, ist im Punkt I, 4 im Detail erläutert. Sollten diese Bestimmungen im Widerspruch zu den Auflagen in Ihrem Bescheid bzw. Vertrag mit dem Wasserverband stehen, so nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Sollten Sie die umfassenden Erläuterungen des Ministeriums wollen, so rufen Sie uns bitte an oder laden Sie diese von der Homepage der WKÖ herunter (wko.at/up/enet/wasser/aevdruckfotoerl.pdf). Anpassungsfrist an die neue Verordnung: 5 Jahre 1

2 Mit Ende Jänner 2003 trat die neue Verordnung betreffend Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen (BGBl. II Nr. 45/2002) in Kraft. Für sogenannte Kleinbetriebe (siehe Punkt I, 4) ist es ganz wichtig, dass Aufzeichnungen über den Verbrauch (Tagesabwassermenge und monatlicher Druckfarbenverbrauch) zu führen sind. Diese Betriebe ersparen sich dann jegliche Abwasserprobeentnahmen und Abwasseranalysen (hohe Kosten!). I. Was ist neu? Gegenüber der alten VO aus 1992 sind folgende Punkte geändert worden: 1. Die Verordnung unterscheidet zwischen folgenden Tätigkeiten, bei denen Abwasser entstehen: A. Grafische Prozesse, definiert wie folgt ( 1 Absatz 3 der VO) 1. Herstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Durchdruck oder Flachdruck einschließlich der dazugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen; 2. Bedrucken von Glas, Holz, Kunststoff, Leder, Metall, Pappe oder Papier mittels Hochdruck-, Tie f- druck-, Durchdruck- oder Flachdruckverfahren; 3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2. B. Fotografische Prozesse, definiert wie folgt ( 1 Absatz 4 der VO) 1. Herstellen von Fotoausarbeitungen mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie 2. Behandeln von Bädern und deren Überläufen aus fotografischen Prozessen der Z 1. Diese Abgrenzung bzw. Zuordnung zieht sich durch die ganze Verordnung. 2. Fotografische Prozesse der Druckvorstufe wurden neu zur Gruppe B eingeordnet und unterliegen damit den Grenzwerten der Anlage B (siehe 1 Abs. 5, Ziffer 5 VO). Dies bewirkt einerseits einen weiteren zu beachtenden Teilstrom (bisher war die gesamte Druckvorstufe einschließlich der Plattenherstellung ein eigener Teilstrom), andererseits gelten die für den Betrieb günstigeren Grenzwertregeln beim Parameter Silber. Fotografische Bäder, einschließlich der Überläufe, sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen und zu beha n- deln. Sie bilden getrennte Teilströme. Für Silber gelten folgende neuen Emissionsbegrenzungen: Bei Abwasser aus der Herstellung von Fotoausarbeitungen mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie (obiger Punkt I, 1, B 1) ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen: Verarbeitungsmenge für Film- und Fotopapier Ag Fracht (m² pro Monat) (mg/m²) größer als größer als 300 aber nicht größer als nicht größer als Für die Zuordnung einer Anlage zu einer der obigen Größenordnungen ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende maximale Verarbeitungsmenge eines Monats für Film und Fotopapier maßgeblich. Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen (obiger Punkt I, 1, B 2) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l. 2

3 3. Verbotene Stoffe Die nachstehend genannten Stoffe dürfen im Abwasser nicht enthalten sein: 1. organische Komplexbildner, die eine Gesamt abbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium Februar 1996) 2. Arsen oder Quecksilber und deren Verbindungen 3. Farbpigmente, welche die Schwermetalle Blei, Cadmium oder Chrom oder deren Verbindungen enthalten (ausgenommen Blei oder Cadmium oder deren Verbin dungen bei keramischem Durchdruck) 4. Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe mit chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Substanzen 5. Organische Lösungsmittel aus dem Einsatz als Reinigungsmittel für Feuchttextilwalzen aus dem Flachdruck. Die Ziffern 1 bis 5 gelten für beide Kategorien; für fotografische Prozesse gilt nur die Ziffer Neue Kleinbetriebsregelung. Bisher galten die doppelten Grenzwerte. Diese Regelung entfällt, dafür gelten neue Überwachungsvorschriften: Dafür entfallen jedoch jegliche Überwachungsmaßnahmen mittels Abwasserprobenahmen und analysen (Kosteneinsparungen!). Voraussetzung dafür ist jedoch die Beachtung nachstehender Regeln, wobei zwischen Abwässern aus grafischen und aus fotografischen Prozessen unterschieden wird: a) Grafische Prozesse: Bei einer Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn 1. der wasserrechtlichen Bewilligung a) eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als 5 m³/d (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und b) ein Verbrauch an Druckfarben von nicht größer als 100 Kilogramm pro Monat zugrunde liegt und 2. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß 1 Abs. 8 Z 1 (siehe Punkt II, 1) erfolgt und 3. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend a) den Wasser- und Druckfarbenverbrauch nach Z 1 und b) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird. b) Fotografische Prozesse: Bei einer Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anhang B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn 1. der wasserrechtlichen Bewilligung a) eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als 5 m³/d (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und b) eine Verarbeitungsmenge an Filmmaterial von nicht größer als 30 Quadratmeter pro Monat oder eine Verarbeitungsmenge an Fotopapier von nicht größer als 300 Quadratmeter pro Monat zugrunde liegt und 2. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß 3

4 1 Abs. 8 Z 2 (siehe Punkt II, 2) erfolgt und 3. kein Abwasser aus der Behandlung von fotografischen Bädern oder deren Überläufen angeleitet wird und 4. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend a) den Wasserverbrauch sowie die verarbeiteten Mengen an Filmmaterial und Fotopapier nach Z 1 und b) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen Abfälle, c) die ordnungsgemäße Entsorgung der fotografischen Bäder und deren Überläufe entsprechend der Anforderung der Z 3 geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 3 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird. II. Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik Folgende Maßnahmen können in Erwägung gezogen werden, um die Emissionsbegrenzungen der Verordnung einzuhalten: 1. Der einzuhaltende Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik für grafische Prozesse wird wie folgt umschrieben ( 1 Abs. 8, Z. 1): a) beim Hochdruckverfahren weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Galvanos und von Metallklischeeätzerei, von organischen Lösungsmitteln bei der Herstellung von Kunststoffklischees und von schwermetallhaltigen oder halogenierten Arbeits- und Hilfsstoffen bei wassergebundenen Farbsystemen; b) beim Tiefdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Übergang vom Ätzverfahren auf wasserfreie Methoden der Druckformenherstellung (z. B. Gravur); Verzicht auf den Einsatz quecksilberhaltiger Trennmittel bei der Zylinderherstellung; Vermeidung der Mischung von Abwasser und organischen Lösungsmitteln bei der Zylinderkorrektur; gesonderte Erfassung und Verwertung aromatenhaltiger Kondensate aus der Abluftreinigung; Kreislaufführung des Wischwassers im Stichtiefdruck erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen; c) beim Durchdruckverfahren Verzicht auf den Einsatz chlorabspaltender oder permanganathaltiger Chemikalien bei der Druckformenherstellung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz schwermetallhaltiger Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe (ausgenommen Eisen oder Kupfer aus Phtalocyaninpigmenten); Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten; bei unvermeidbarem Einsatz von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende Verhinderung des Kontaktes zu Wisch- und Reinigungswasser; d) beim Flachdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Einsatz vorbeschichteter Monometallplatten; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mehrmetallp latten oder Chromatschichten; weitestgehender Ersatz von Feuchttextilwalzen durch Feuchthartwalzen; Verzicht auf den Einsatz von organischen Lösungsmitteln zur Reinigung von Feuchttextilwalzen; Kreislaufführung von Reinigungswasser erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten; bei unvermeidbarem Einsatz von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende Verhinderung des Kontaktes zu Wisch- oder Reinigungswasser; e) Erfassung und Behandlung von bei der Herstellung der Kopiervorlagen, der Übertragung und Fixierung von Druckbildern sowie bei der Druckformenherstellung anfallenden hochbelasteten Bädern, Entwickle rn, Fixierern usw., die nicht extern als flüssiger Abfall entsorgt werden, sowie von hochbelastetem Abwasser aus dem Druckereibetrieb getrennt von niedrig belasteten Spül- oder sonstigen Abwässern; f) Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Ve rfahren wie Kaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Jonentauscher usw.; Rückgewin nung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder; g) weitestgehende Umstellung von Handbetrieb auf Bearbeitungsmaschinen; h) weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ammoniak; gesonderte Erfassung und Behandlung von schwermetallhaltigen und ammoniakalischen Bädern zwecks Verhinderung der Bildung von Schwermetall Aminkomplexen; i) soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, 4

5 Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Druckfarben, die toxische Schwermetallverbindungen enthalten; Einsatz von organischen Komple xbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996); j) bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien in der Abwasserreinigung; k) gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme; k) gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme; l) Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen; m) Einsatz physikalischer, physikalisch chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (z. B. Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Extrakt i- on, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (z. B. Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Jonentausch); n) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Neues Abfallwirtschaftsgesetz, AWG, BGBl. Nr. 102/2002); 2. Der einzuhaltende Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik für fotografische Prozesse wird wie folgt umschrieben ( 1 Abs. 8 Ziffer 2): a) Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Überläufe zur Behandlung und Reinigung völlig getrennt von den Spülwässern; b) Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie z. B. Spritzschutz, verschleppungsarme Transporttechniken für Filme oder Fotopapier; c) Verminderung des Spülwasserverbrauches durch Einsatz von Verfahren wie z. B. Kaskadenspülung, Wassersparschaltung oder Kreislaufführung über Jonentauscher; d) Einsatz von Bearbeitungsmaschinen; Arbeiten im Handbetrieb nur bei Herstellung von Kleinstmengen; e) Kreislaufführung von Entwicklungs-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbädern nach vorhergehender Regeneration; f) Einsatz von Rückgewinnungs- und Verwertungstechniken für die in den verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern enthaltenen Wertstoffe, insbesondere Rückgewinnung von Silber aus Fixieroder Bleichfixierbädern; g) Rückgewinnung von Silber aus dem Regenerat der Ionentauscher für die Spülwasserentsilberung; h) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits - und Hilfsstoffe; Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien bei der Behandlung von verbrauchten Bädern; Einsatz von organischen Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996); i) Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen; j) Einsatz physikalischer, physikalisch chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (z. B. Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Zementation, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (z. B. Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung, Flockung, Jonentausch); k) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Neues Abfallwirtschaftsgesetz, AWG, BGBl. I, Nr. 102/2002). III. Was ist zu tun? Fristen - Anpassungszeitraum Die Verordnung trat mit 31. Jänner 2003 in Kraft. Für Einleitungen aus dem Bereich Druck Foto, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurden, gilt ein Anpassungszeitraum von 5 Jahren zur Erfüllung der 5

6 Anforderungen der Abwasseremissionsverordnung (Emissionsbegrenzungen nach den Anhängen A und B). Dies bedeutet, dass Betriebe innerhalb der genannten Frist ihre Einleitungen anzupassen haben. Dies gilt sowohl für verbotene Stoffe (siehe Punkt I, 3) als auch für Emissionsbegrenzungen. Praktisch wird diese jedoch keine große Bedeutung haben, weil keine wesentlichen Parameter zum Nachteil des Betriebes verändert wurden. Es gibt lediglich einige neue Parameter wie folgt: IV. Änderungen bei den Grenzwerten 1. Grenzwerte für grafische Abwässer - Anhang A Bestimmte, in der Verordnung aufgezählte Stoffe, dürfen überhaupt nicht im Abwasser sein. Sie sind im 1 Absatz 1 der VO angeführt. Beachten Sie vor allem die angeführten organischen Lösungsmittel aus dem Einsatz als Reinigungsmittel für Feuchttextilwalzen aus dem Flachdruck sowie Schwermetalle in Farbpigmenten. Die Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die Beschaffenheit des Abwassers an der Einleitungsstelle in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation. Erfolgt Druckformenherstellung und Druck an einem Standort, so sind die Abwässer als Teilströme zu behandeln. Gestrichen wurden die Parameter: Färbung; Quecksilber; Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB. Neu festgelegt bzw. geändert wurden die folgenden Parameter: Parameter Einleitung in ein Fließwasser Einleitung in eine öffentliche Kanalisation 2. Toxizität 2.1. Bakterientoxizität G L 8 a) 2.2. Fischtoxizität G F, b) 2 a) 3. Abfiltrierbare Stoffe statt absetzbare Stoffe, c) 30 mg/l 150 mg/l 6. Blei ber. als Pb, d) 0,5 mg/l 0,5 mg/l 7. Cadmium ber. als Cd, d) 0,1 mg/l 0,1 mg/l 10. Cobalt ber. als Co, e) 1,0 mg/l 1,0 mg/l 12. Nickel ber. als Ni 0,5 mg/l 0,5 mg/l 19. Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN, g) 0,1 mg/l 0,1 mg/l 14. Silber siehe bereits oben unter den Ausführungen Was ist neu, Punkt Phosphor - Gesamt. ber. als P 2,0 mg/l Adsorbierbare org. geb. Halogene AOX, ber. als Cl 29. Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasser stoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol, (BTXE) 1,0 mg/l (alt 0,5) 1,0 mg/l (alt 0,5) 0,1 mg/l (alt 0,1) 0,5 mg/l (alt 1,0) Die Fußnoten sind Anwendungshinweise. Bitte beachten Sie die Ausführungen in der Verordnung (siehe Anlage). 6

7 2. Grenzwerte für fotografische Abwässer - Anhang B Bestimmte, in der Verordnung aufgezählte Stoffe, dürfen überhaupt nicht im Abwasser sein. Sie sind im 1 Absatz 2 der VO angeführt. Beachten Sie vor allem die Einschränkung bei den organischen Komplexbildnern. Die Emissionsbegrenzungen des Anhanges B beziehen sich auf die Beschaffenheit des Abwassers an der Einleitungsstelle in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation. Wasch- und Spülwasser ist strikt getrennt von den Bädern und ihren Überläufen zu erfassen und zu reinigen. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für gefährliche Stoffe (siehe die Aufzählung in 2 der AEV) ist zwingend vor Vermischung mit dem jeweils anderen Teilstrom nachzuweisen. Bei Wasch- und Spülwasser beziehen sich die verarbeitungsspezifischen Emissionsbegrenzungen für Silber auf die pro Monat verarbeitete Film- oder Fotopapiermenge. Die höchstzulässig verarbeitbare Menge ist von der Behörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung zu definieren. Als Berechnungsgrundlage wird nicht die Verarbeitungskapazität der Maschinen verwendet, sondern die tatsächlich verarbeitete Menge. Zu begründen ist dies damit, dass zahlreiche Betriebe hohe Maschinenkapazitäten installiert haben, diese Maschinen aber oft nur ein bis zwei Stunden pro Arbeitstag in Betrieb sind. Gestrichen wurden die Parameter: Sulfat; Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB; ausblasbare org. geb. Halogene, (POX); Phenolindex berechnet als Phenol. Neu festgelegt wurden die folgenden Parameter: Parameter Einleitung in ein Fließwasser Einleitung in eine öffentliche Kanalisation 2. Für die Toxizität wurden zwei Parameter festgelegt 2.1 Bakterientoxizität 8 a) 2.2 Fischtoxizität 2 a) 3. Abfiltrierbare Stoffe statt absetzbare Stoffe, c) 30 mg/ 150 mg/l 14. Silber siehe bereits oben unter den Ausführungen Was ist neu, Punkt Ammonium, ber. als N 1,0 mg/l neuer Wert 200 mg/l, f) 20. Cyanid-Gesamt, statt Cyanid leicht freisetzbar, ber. als CN 2,0 mg/l 2,0 mg/l Die Fußnoten sind Anwendungshinweise. Bitte beachten Sie die Ausführungen in der Verordnung (siehe Anlage). V. Eigen- und Fremdüberwachung Hier hat sich in der neuen Verordnung für jene Betriebe, die nicht in die Kategorie der Kleineinleiter fallen, nichts Wesentliches geändert. Beachten Sie die Bestimmungen des 4 der Verordnung (Anlage). Wesentlich sind die Vorschreibungen in Betriebsanlagegenehmigungen. 7

8 ANLAGE Verordnung des Bundesministe rs für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen und fotografischen Prozessen (AEV Druck - Foto), BGBl. II 45/2002 Auf Grund der 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959 BGBl. Nr. 215, i. d. F. d. BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit uns Wirtschaft verordnet: 1 (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Erfolgen in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß Abs. 3 Tätigkeiten des Abs. 3 Z 1 und 2, so sind die dabei anfallenden Abwässer als Teilströme im Sinne des 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln. Nachstehend genannte Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Abs. 3 nicht enthalten sein: 1. organische Komplexbildner, die eine Gesamt abbaubarkeit durch aerobe Mikro organismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium Februar 1996); 2. Arsen oder Quecksilber und deren Verbindungen; 3. Farbpigmente, welche die Schwermetalle Blei, Cadmium oder Chrom oder deren Verbindungen enthalten (ausgenommen Blei oder Cadmium oder deren Verbindungen bei keramischem Durchdruck); 4. Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe mit chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Substanzen 5. Organische Lösungsmittel aus dem Einsatz als Reinigungsmittel für Feuchttextilwalzen aus dem Flachdruck. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen; fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als Teilströme im Sinne des 4 Abs. 7 Z 1 AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganis men in einem wässrigen Medium von kleiner als 80 % nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996), dürfen im Abwasser aus der Behandlung von Bleichoder Bleichfixierbädern nicht enthalten sein. (3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten : 1. Herstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Durchdruck oder Flachdruck einschließlich der dazugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen; 2. Bedrucken von Glas, Holz, Kunststoff, Leder, Metall, Pappe oder Papier mittels Hochdruck-, Tiefdruck-, Durchdruck- oder Flachdruckverfahren; 3. Re inigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2. (4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen von Fotoausarbeitungen mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie; 2. Behandeln von Bädern und deren Überläufen aus fotografischen Prozessen der Z 1. (5) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern ( 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV), 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung ( 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV), 3. Abwasser aus dem Bedrucken von Textilien ( 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV), 4. Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben ( 4 Abs. 2 Z AAEV), 5. Abwasser aus der Herstellung von Kopiervorlagen für die Druckformenherstellung (Abs. 3 Z 1) mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie, 6. Häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3. (6) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern ( 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV), 2. Abwasser aus Laboratorien ( 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV), 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung ( 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV), 4. Häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4. (7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen 8

9 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Re inigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen. Werden in einem Be trieb oder einer Anlage Tätigkeiten des Abs. 3 und des Abs. 4 durchgeführt und die Abwässer gemeinsam angeleitet, so sind diese als Teilströme im Sinne des 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln. (8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 a) beim Hochdruckverfahren weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Galvanos und von Metallklischeeätzerei, von organischen Lösungsmitteln bei der Herstellung von Kunststoffklischees und von schwermetallhaltigen oder halogenierten Arbeits- und Hilfsstoffen bei wassergebundenen Farbsystemen; b) beim Tiefdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Übergang vom Ätzverfahren auf wasserfreie Methoden der Druckformenherstellung (z. B. Gravur); Verzicht auf den Einsatz quecksilberhaltiger Trennmittel bei der Zylinderherstellung; Vermeidung der Mischung von Abwasser und organischen Lösungsmitteln bei der Zylinderkorrektur; gesonderte Erfassung und Verwertung aromatenhaltiger Kondensate aus der Abluftreinigung; Kreislaufführung des Wischwassers im Stichtiefdruck erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen; c) beim Durchdruckverfahren Verzicht auf den Einsatz chlorabspaltender oder permanganathaltiger Chemikalien bei der Druckformenherstellung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz schwermetallhaltiger Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe (ausgenommen Eisen oder Kupfer aus Phtalocyaninpigmenten); Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten; bei unvermeidbarem Einsatz von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende Verhinderung des Kontaktes zu Wisch- und Reinigungswasser; d) beim Flachdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Einsatz vorbeschichteter Monometallplatten; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mehrmetallplatten oder Chromatschichten; weitestgehender Ersatz von Feuchttextilwalzen durch Feuchthartwalzen; Verzicht auf den Einsatz von organischen Lösungsmitteln zur Reinigung von Feuchttextilwalzen; Kreislaufführung von Reinigungswasser erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten; bei unvermeidbarem Einsatz von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende Verhinderung des Kontaktes zu Wisch- oder Reinigungswasser; e) Erfassung und Behandlung von bei der Herstellung der Kopiervorlagen, der Übertragung und Fixierung von Druckbildern sowie bei der Druckformenherstellung anfallenden hochbelasteten Bädern, Entwicklern, Fixierern usw., die nicht extern als flüssiger Abfall entsorgt werden, sowie von hochbelastetem Abwasser aus dem Druckereibetrieb getrennt von niedrig belasteten Spül- oder sonstigen Abwässern; f) Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Jonentauscher usw.; Rückgewin nung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder; g) weitestgehende Umstellung von Handbetrieb auf Bearbeitungsmaschinen; h) weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ammoniak; gesonderte Erfassung und Behandlung von schwermetallhaltigen und ammoniakalischen Bädern zwecks Verhinderung der Bildung von Schwermetall A- minkomplexen; i) soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Druckfarben, die toxische Schwermetallverbindungen enthalten; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996); j) bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komple x- bildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien in der Abwasserreinigung; k) gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme; l) Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen; m) Einsatz physikalischer, physikalisch chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einze l- ne Teilströme (z. B. Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Extraktion, 9

10 Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (z. B. Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Jonentausch); n) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990); 2. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 a) Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Überläufe zur Behandlung und Reinigung völlig getrennt von den Spülwässern; b) Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie z. B. Spritzschutz, verschleppungsarme Transporttechniken für Filme oder Fotopapier; c) Verminderung des Spülwasserverbrauches durch Einsatz von Verfahren wie z. B. Kaskadenspülung, Wassersparschaltung oder Kreislaufführung über Jonentauscher; d) Einsatz von Bearbeitungsmaschinen; Arbeiten im Handbetrieb nur bei Herstellung von Kleinstmengen; e) Kreislaufführung von Entwicklungs-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbädern nach vorhergehender Regeneration; f) Einsatz von Rückgewinnungs- und Verwertungstechniken für die in den verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern enthaltenen Wertstoffe, insbesondere Rückgewinnung von Silber aus Fixier- oder Bleichfixierbädern; g) Rückgewinnung von Silber aus dem Regenerat der Ionentauscher für die Spülwasserentsilberung; h) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien bei der Behandlung von verbrauchten Bädern; Einsatz von organischen Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996); i) Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen; j) Einsatz physikalis cher, physikalisch chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einze l- ne Teilströme (z. B. Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Zementation, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (z. B. Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung, Flockung, Jonentausch); k) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990). 2 Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß 33a WRG 1959 erfaßt: Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 11), Nickel (Nr. 12), Quecksilber (Nr. 13), Silber (Nr. 14), Zink (Nr. 15), Zinn (Nr. 16), A mmonium (Nr. 17), Ammoniak (Nr. 18), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 19), Cyanid Gesamt (Nr. 20), Nitrit (Nr. 21), AOX (Nr. 26), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 27), POX (Nr. 28) und BTXE (Nr. 29). 3 (1) Eine Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalis a- tion ist unter Bedachtnahme auf 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. (2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 4 Z 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Silber durch Multiplikation der verarbeitungsspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesverarbeitungsmenge für Film oder Fotopapier (in m² pro Tag). 4 (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet ( 4 von 5 - Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die 4 von 5 - Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die 4 von 5 - Regel durch die 80 %-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. 3. Beim Parameter ph-wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor. 10

11 (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Mes s- wert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die 4 von 5 - Regel gemäß Abs Für die Parameter Temperatur und ph-wert gilt Abs. 2. (4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 3 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn 1. der wasserrechtlichen Bewilligung a) eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als 5 Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und b) ein Verbrauch an Druckfarben von nicht größer als 100 Kilogramm pro Monat zugrunde liegt und 2. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß 1 Abs. 8 Z 1 erfolgt und 3. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend a) den Wasser- und Druckfarbenverbrauch nach Z 1 und b) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird. Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 3 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und analyse nicht erforderlich. (5) Bei einer Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 4 Z 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anhang B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn 1. der wasserrechtlichen Bewilligung a) eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als 5 Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und b) eine Verarbeitungsmenge an Filmmaterial von nicht größer als 30 Quadratmeter pro Monat oder eine Verarbeitungsmenge an Fotopapier von nicht größer als 300 Quadratmeter pro Monat zugrunde liegt und 2. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß 1 Abs. 8 Z 2 erfolgt und 3. kein Abwasser aus der Behandlung von fotografischen Bädern oder deren Überläufen angeleitet wird und 4. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend a) den Wasserverbrauch sowie die verarbeiteten Mengen an Filmmaterial und Fotopapier nach Z 1 und b) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen Abfälle, c) die ordnungsgemäße Entsorgung der fotografischen Bäder und deren Überläufe entsprechend der Anforderung der Z 3 geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 3 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird. Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 3 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und analyse nicht erforderlich. (6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. 5 (1) Eine bei In-Kraft -Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des 1 Abs. 1 oder 2 sowie der Anhänge A oder B zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von 11

12 Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben, BGBl. Nr. 611/1992 sowie Abschnitt VIII des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. Anhang A Emissionsbegrenzungen gemäß 1 Abs. 1 (Grafische Prozesse) 12 I) II) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 C 35 C 2. Toxizität 2.1. Bakterientoxizität G L 8 a) 2.2. Fischtoxizität G F, b) 2 a) 3. Abfiltrierbare Stoffe, c) 30 mg/l 150 mg/l 4. ph-wert 6,5-8,5 6,5-9,5 A 2. Anorganische Paramete 5 Aluminium, ber. als Al 2,0 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt 6. Blei, ber. als Pb, d) 0,5 mg/l 0,5 mg/l 7. Cadmium, ber. als Cd, d) 0,1 mg/l 0,1 mg/l 8. Chrom-Gesamt, ber. als Cr 0,5 mg/l 0,5 mg/l 9. Chrom-VI, ber. als Cr 0,1 mg/l 0,1 mg /l 10, Cobalt, ber. als Co, e) 1,0 mg/l 1,0 mg/l 11. Kupfer, ber. als Cu 0,5 mg/l 0,5 mg/l 12. Nickel, ber. als Ni 0,5 mg/l 0,5 mg/l 14. Silber, ber. als Ag 0,1 mg/l 0,5 mg/l 15. Zink, ber. als Zn 2,0 mg/l 2,0 mg/l 16. Zinn, ber. als Sn 0,5 mg/l 0,5 mg/l 17. Ammonium, ber. als N 1,0 mg/l 200 mg/l, f) 18. Ammoniak, ber. als N 0,1 mg/l 20 mg/l, f) 19. Cyanid, leicht freisetzbar, ber. als CN, 0,1 mg/l 0,1 mg/l g) 21. Nitrit, ber. als N 1,0 mg/l 10 mg/l 22. Phosphor Gesamt, ber. als P 2,0 mg/l Sulfit, ber. als SO 3 1,0 mg/l 50 mg/l A 3 Organische Parameter 24. Gesamter org. geb Kohlenstoff TOC, ber. als C, h) 25. Chemischer Sauerstoffbedarf CSB, ber. als O 2,, h) 26. Adsorbierbare org. geb. Halogene, AOX, ber. als Cl 25 mg/l - 75 mg/l - 1,0 mg/l 1,0 mg/l 27. Summe der Kohlenwasserstoffe 5,0 mg/l 15 mg/l 28. Ausblasbare org. geb. Halogene POX, 0,1 mg/l, i) 0,1 mg/l, i) ber. als Cl 29. Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) 0,1 mg/l 0,5 mg/l a) Eine Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen. b) Der Parameter G F ist im Rahmen der Fremd überwachung gemäß 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß 4 Abs. 2 einzusetzen. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrie rbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. d) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß 1 Abs. 3 aus dem Durchdruck erforderlich. e) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß 1 Abs. 3 aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforder-

13 lich. f) Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (ÖNORM B 2503 Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung Februar 1999). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH 4 N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l und für NH 3 N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l. g) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß 1 Abs. 3 aus dem Tiefdruck erforderlich. h) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5. i) Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Anhang B Emissionsbegrenzungen gemäß 1 Abs. 2 (Fotografische Prozesse) 13 I) II) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation B 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 C 35 C 2. Toxizität 2.1 Bakterientoxizität G L, 8 a) 2.2 Fischtoxizität G F, b) 2 a) 3. Abfiltrierbare Stoffe, c) 30 mg/l 150 mg/l 4. ph-wert 6,5 8,5 6,5 9,5 B 2 Anorganische Parameter 5. Aluminium, ber. als Al 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt 7. Cadmium, ber. als Cd, d) 0,05 mg/l 0,05 mg/l 8. Chrom Gesamt, ber. als Cr 0,5 mg/l 0,5 mg/l 9. Chrom-VI, ber. als Cr 0,1 mg/l 0,1 mg/l 11. Kupfer, ber. als Cu 0,5 mg/l 0,5 mg/l 13. Quecksilber, ber. als Hg 0,01 mg/l 0,01 mg/l 14. Silber, ber. als Ag e) e) 16. Zinn, ber. als Sn 0,5 mg/l 0,5 mg/l 17. Ammonium, ber. als N 1,0 mg/l 200 mg/l, f) 18. Ammoniak, ber. als N 0,1 mg/l 20 mg/l, f) 20. Cyanid Gesamt, ber. als CN 2,0 mg/l 2,0 mg/l 21. Nitrit, ber. als N 1,0 mg/l 10 mg/l 22. Phosphor Gesamt, ber. als P 1,0 mg/l 23. Sulfit, ber. als SO 3 1,0 mg/l 50 mg/l B 3 Organische Parameter 24. Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC, ber. als C, g) 25. Chemischer Sauerstoffbedarf CSB, ber. als O 2, g) 26. Adsorbierbare org. geb. Halogene AOX, ber. als Cl, h) 25 mg/l 75 mg/l 0,5 mg/l 0,5 mg/l a) Eine Abwassereinleitung gemäß 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen. b) Der Parameter G F ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß 4 Abs. 2 einzusetzen. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. d) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß 1 Abs. 4 aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen

14 erforderlich. e) Für Silber gelten folgende Emissionsbegrenzungen: 1. Bei Abwasser gemäß 1 Abs. 4 Z 1 ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen: Verarbeitungsmenge für Film- und Fotopapier Ag Fracht (m² pro Monat) (mg/m²) größer als größer als 300 aber nicht größer als nicht größer als Für die Zuordnung einer Anlage gemäß 1 Abs. 4 Z 1 zu einer der obigen Größenordnungen ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende maximale Verarbeitungsmenge eines Monates für Film und Fotopapier maßgeblich. 2. Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen ( 1 Abs. 4 Z 2) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l. f) Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (ÖNORM B 2503, Februar 1999). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH 4 - N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l und für NH 3 N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l. g) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5. h) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Methodenvorschriften gemäß 4 1. Die Parameter Nr. 2,5 bis 8, 10 bis 18, 20, 22 und 24 bis 27 der Anhänge A und B sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 19, 21, 23, 28 und 29 der Anhänge A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln. 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 10 bis 16, 20, 22 und 24 bis 29 der Anhänge A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte. 4. Analysenmethoden 4.1 Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 18, 20 und 22 der Anhänge A und B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 18, 20 oder 22 der Anhänge A oder B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Nr. Parameter Analysenmethode 18 Ammoniak-Stickstoff ÖNORM ISO 5664, Dezember 1986 oder aus dem Dissoziationsgleichgewicht berechnen 20 Cyanid-Gesamt ÖNORM EN ISO 14403, April 1998 ÖNORM M 6285, Dezember Phosphor-Gesamt ÖNORM EN ISO 11885, März Der ersatzweisen Bestimmung der Summe einzelner LHKW anstelle des Parameters Nr. 28 des Anhanges A (POX) liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde (Nr. 28.1). Für einen LHKW gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,001 mg/l (berechnet als Einzelsubstanz). Nr. Parameter Analysenmethode 28.1 Dichlormethan usw. ÖNORM EN ISO 10301, Februar

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II 348. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II 213. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II 220. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 6. April 2018 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 6. April 2018 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 6. April 2018 Teil II 62. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 263. Verordnung: AEV Deponiesickerwasser [CELEX-Nr.: 31976L0464,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II 349. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 270. Verordnung: AEV Explosivstoffe [CELEX-Nr.: 31976L0464,

Mehr

Textgegenüberstellung AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Textgegenüberstellung AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse 1 von 8 Textgegenüberstellung AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die

Mehr

Emissionsbegrenzungen gemäß 1 Abs. 2

Emissionsbegrenzungen gemäß 1 Abs. 2 1 von 6 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II 344. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II 217. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II 215. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 3. März 2017 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 3. März 2017 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 3. März 2017 Teil II 59. Verordnung: Änderung der AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse [CELEX-Nr.: 32010L0075] 59. Verordnung des

Mehr

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse geändert wird

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse geändert wird 1 von 5 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse geändert wird Auf Grund der 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie

Mehr

1.1.2 Stand der Technik bei Ablaufgrenzwerten der Reinigungsleistung kommunaler ARA s der Größenklasse > EW 60

1.1.2 Stand der Technik bei Ablaufgrenzwerten der Reinigungsleistung kommunaler ARA s der Größenklasse > EW 60 1.1 Rechtliche Grundlagen für die Abwasserreinigungsanlagen 1.1.1 Wasserrechtliche Bewilligung Jede regionale und kommunale Abwasserreinigungsanlage in Vorarlberg wird auf Basis einer wasserrechtlichen

Mehr

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Kohleverarbeitung geändert wird

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Kohleverarbeitung geändert wird 1 von 6 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Kohleverarbeitung geändert wird Auf Grund der 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c

Mehr

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Entwurf Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 269. Verordnung: AEV Textilveredelung und -behandlung [CELEX-Nr.:

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 18. August 2014 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 18. August 2014 Teil II 1 von 17 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 18. August 2014 Teil II 203. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung

Mehr

AEV Abluftreinigung Textgegenüberstellung

AEV Abluftreinigung Textgegenüberstellung 1 von 10 AEV Abluftreinigung 2013 Textgegenüberstellung 1. (1) 7. Brennstoffwärmeleistung: Mit dem Brennstoff (den Brennstoffen) einer 1. (1) 7. Brennstoffwärmeleistung: Jene einer Anlage mittels dem Brennstoff

Mehr

Textgegenüberstellung. AEV Erdölverarbeitung

Textgegenüberstellung. AEV Erdölverarbeitung 1 von 15 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 267. Verordnung: AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

Mehr

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die AEV Erdölverarbeitung geändert wird

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die AEV Erdölverarbeitung geändert wird 1 von 8 E n t wurf Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die AEV Erdölverarbeitung geändert wird Auf Grund der 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 268. Verordnung: AEV Medizinischer Bereich [CELEX-Nr.: 31976L0464,

Mehr

Anlage 1 zu 6 (10) der Abwassersatzung der Stadt Schwentinental

Anlage 1 zu 6 (10) der Abwassersatzung der Stadt Schwentinental Anlage 1 zu 6 (10) der Abwassersatzung der Stadt Schwentinental Grenzwerte für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe von industriellem und gewerblichem oder anderem nichthäuslichen Schmutzwasser vor der Einleitung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 12. Jänner 1999 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 12. Jänner 1999 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 12. Jänner 1999 Teil II 12. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2813 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 24. September 1992 207. Stück 609. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II 347. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 12. Jänner 1999 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 12. Jänner 1999 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 12. Jänner 1999 Teil II 8. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 7. Mai Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 7. Mai Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 7. Mai 1996 67. Stück " )Verordnung: Verordnung nach 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

Mehr

6. Anorgansiche Stoffe (gelöst) a) Ammonium und (NH4) 200 mg/l 2. Verseifbare Öle und Ammoniak (NH³)

6. Anorgansiche Stoffe (gelöst) a) Ammonium und (NH4) 200 mg/l 2. Verseifbare Öle und Ammoniak (NH³) Anlage I 5. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst) Allgemeine Richtwerte für die wichtigsten a) Arsen (As) 1 mg/l Beschaffenheitskriterien: b) Blei 1) (Pb) 2 mg/l c) Cadmium 1)²) (Cd) 0,5 mg/l In der

Mehr

Emissionsbegrenzungen für die Direkteinleitung von Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff gemäß 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7

Emissionsbegrenzungen für die Direkteinleitung von Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff gemäß 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 1 von 8 ANLAGE A Die Emissionsbegrenzungen der Spalten A bis E beziehen sich ausschließlich auf die Zellstoffherstellung gemäß 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 und umfassen nicht einen allfälligen Abwasserteilstrom

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 12. Jänner 1999 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 12. Jänner 1999 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 12. Jänner 1999 Teil II 7. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen

Mehr

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Gerberei geändert wird

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Gerberei geändert wird Entwurf Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Gerberei geändert wird Auf Grund der 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes

Mehr

BESCHREIBUNG EINER BETRIEBLICHEN ABWASSEREINLEITUNG

BESCHREIBUNG EINER BETRIEBLICHEN ABWASSEREINLEITUNG BESCHREIBUNG EINER BETRIEBLICHEN ABWASSEREINLEITUNG 1. Name und Anschrift des Indirekteinleiters/Betreibers Datum: Antragsteller: Projektersteller: Indirekteinleiter/Betreiber: Zweck: Neue Anlage/Neue

Mehr

Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR Vorlage 35/2018 Der Vorstand Seite 1

Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR Vorlage 35/2018 Der Vorstand Seite 1 Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR Vorlage 35/2018 Der Vorstand 11.10.2018 Seite 1 Zur Sitzung Sitzungstermin Behandlung Beirat 23.11.2018 1. Lesung Beirat 06.12.2018 Beschluss Verwaltungsrat 23.11.2018

Mehr

Z A H N Ä R Z T E K A M M E R B R E M E N KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Z A H N Ä R Z T E K A M M E R B R E M E N KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Z A H N Ä R Z T E K A M M E R B R E M E N KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS VERORDNUNG ÜBER GRENZWERTE FÜR SCHADSTOFFE BEI EINLEITUNG NICHTHÄUSLICHEN SCHMUTZWASSERS IN ÖFFENTLICHE ABWASSERANLAGEN (GRENZWERTVERORDNUNG)

Mehr

S t a d t N i e n b u r g / W e s e r. Der Bürgermeister. Marktplatz Nienburg. Tel.: / 87-0

S t a d t N i e n b u r g / W e s e r. Der Bürgermeister. Marktplatz Nienburg. Tel.: / 87-0 S t a d t N i e n b u r g / W e s e r Antrag auf Genehmigung der Indirekteinleitung von Abwasser aus dem Bereich der Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen nach Niedersächsisches

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 20. Oktober 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 20. Oktober 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 20. Oktober 2004 Teil II 397. Verordnung: Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen (AEV Aquakultur) [Celex-Nr.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 28. November 1997 Teil II 350. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen

Mehr

KRITERIEN UND GRENZWERTE FÜR DIE ZUORDNUNG VON ABFÄLLEN ZU DEPONIETYPEN

KRITERIEN UND GRENZWERTE FÜR DIE ZUORDNUNG VON ABFÄLLEN ZU DEPONIETYPEN Kurztitel Deponieverordnung Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 164/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008 /Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum 24.01.2004 Außerkrafttretensdatum 29.02.2008 Text Anlage

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 3. Dezember 1996 215. Stück &&' Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen

Mehr

Entwurf 6.August Jänner Anhang 1 Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf Deponien

Entwurf 6.August Jänner Anhang 1 Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf Deponien Entwurf 6.August 2007 9.Jänner 2007 Anhang 1 e für die Annahme von Abfällen auf Deponien Allgemeines Für die Untersuchung und Beurteilung, ob die e eingehalten werden, sind der Anhang 4 und gegebenenfalls

Mehr

Anhang 14. Liste der angewendeten Analyseverfahren. 1. Für die Sickerwasser-, Grundwasser- und Oberflächenwasser-Untersuchungen

Anhang 14. Liste der angewendeten Analyseverfahren. 1. Für die Sickerwasser-, Grundwasser- und Oberflächenwasser-Untersuchungen Anhang 14 Liste der angewendeten Analyseverfahren 1. Für die Sickerwasser-, Grundwasser- und Oberflächenwasser-Untersuchungen 2. Für die Sickerwasser- und Grundwasserreinigunganlage Anhang 14 (1) Liste

Mehr

Betrifft: Einleitung betrieblicher Abwässer über die öffentliche Kanalisation in die Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserverbandes Ager-West

Betrifft: Einleitung betrieblicher Abwässer über die öffentliche Kanalisation in die Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserverbandes Ager-West An den Abwasserverband Ager-West Ahamerstraße 63 4800 Attnang-Puchheim (Datum) Betrifft: Einleitung betrieblicher Abwässer über die öffentliche Kanalisation in die Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserverbandes

Mehr

Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und Messverfahren für Abwasser

Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und Messverfahren für Abwasser Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und Messverfahren für Abwasser Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und Messverfahren für Abwasser AllMBl. 2015 S. 349 7531-U Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 9 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 3. Juli 2006 Teil II 249. Verordnung: 3. AEV für kommunales Abwasser [CELEX-Nr. 31976L0464, 32000L0060] 249. Verordnung

Mehr

Anlage 2 (zu 3 Nr. 2, 4 Satz 1 und 5 Nr. 2, 3 und 5) Qualitätsanforderungen an zur Trinkwassergewinnung bestimmte Oberflächengewässer.

Anlage 2 (zu 3 Nr. 2, 4 Satz 1 und 5 Nr. 2, 3 und 5) Qualitätsanforderungen an zur Trinkwassergewinnung bestimmte Oberflächengewässer. Anlage 2 (zu 3 Nr. 2, 4 Satz 1 und 5 Nr. 2, 3 und 5) Qualitätsanforderungen an zur Trinkwassergewinnung bestimmte Oberflächengewässer Nummer Parameter Maßeinheit A 1 G 1) A 1 I 2) A 2 G 1) A 2 I 2) A 3

Mehr

Anhang Zustand Solothurner Gewässer_Inhalt_def.indd :15

Anhang Zustand Solothurner Gewässer_Inhalt_def.indd :15 Anhang Beurteilungskriterien für Oberflächengewässer und Grundwasser Beurteilungskriterien für Oberflächengewässer Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 2 bis 4 mg/l O 2 Gelöster organischer Kohlenstoff

Mehr

Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen aus dem Herkunftsbereich des Anhangs 56 der Abwasserverordnung. Eingang

Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen aus dem Herkunftsbereich des Anhangs 56 der Abwasserverordnung. Eingang Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen aus dem Herkunftsbereich des Anhangs 56 der Abwasserverordnung Stadt Osnabrück Fachbereich Umwelt und Klimaschutz Untere Wasserbehörde Herr Dipl.-Ing.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 266. Verordnung: AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger [CELEX-Nr.:

Mehr

Emder Wasser Trinkwasser-Analysewerte

Emder Wasser Trinkwasser-Analysewerte Emder Wasser Trinkwasser-Analysewerte Die Lust auf Wasser hat viele Gesichter. An heißen Sommertagen träumen wir von einer erfrischenden Dusche und einem Glas Wasser gegen den Durst. Im Winter verwöhnt

Mehr

ANTRAG. auf Erteilung bzw. Abänderung einer Zustimmungserklärung

ANTRAG. auf Erteilung bzw. Abänderung einer Zustimmungserklärung AWV Grazerfeld Untere Aue 20 8410 Wildon ANTRAG auf Erteilung bzw. Abänderung einer Zustimmungserklärung Antragsteller: Name/ Firma: Grundstücksnummer(n): KG: Tel: Fax: Grundstückseigentümer: Name/ Firma:

Mehr

Herstellung von Papier, Karton oder Pappe

Herstellung von Papier, Karton oder Pappe Anhang 28 von Papier, Karton oder Pappe A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der von Papier, Karton oder Pappe stammt. (2) Dieser Anhang

Mehr

Anhang Resultate DIN-Analytik Zulauf Grundwasserreinigungsanlage

Anhang Resultate DIN-Analytik Zulauf Grundwasserreinigungsanlage Anhang 11 1. Resultate DIN- Zulauf Grundwasserreinigungsanlage 2. Resultate DIN- Ablauf Grundwasserreinigungsanlage (einschließlich Ablauf 1. AK-Filter) Anhang 11 (1) Resultate DIN- Zulauf Grundwasserreinigungsanlage

Mehr

Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf Deponien

Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf Deponien Anhang 1 e für die Annahme von Abfällen auf Deponien Allgemeines Für die Untersuchung und Beurteilung, ob die e eingehalten werden, sind der Anhang 4 und gegebenenfalls der Anhang 5 anzuwenden. Die Behörde

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 27. Mai 2003 Teil II 271. Verordnung: AEV Verbrennungsgas [CELEX-Nr.: 31976L0464,

Mehr

Anhang 13. Resultate Oberflächenwasseranalysen. Ergebnistabellen sowie Grafiken N-Param. und TOC

Anhang 13. Resultate Oberflächenwasseranalysen. Ergebnistabellen sowie Grafiken N-Param. und TOC Anhang 13 Resultate Oberflächenwasseranalysen Ergebnistabellen sowie Grafiken N-Param. und Eigenkontrolle Rhein-Main Deponienachsorge GmbH Deponie Brandholz Oberflächenwassermessungen Betriebsjahr der

Mehr

LEISTUNGSVERZEICHNIS 2015

LEISTUNGSVERZEICHNIS 2015 2 Anorganische chemische und physikalische Seite: 11 von 77 Stand: 31.01. LV_ 20010 Abdampfrückstand / Gesamttrockenrückstand DIN 38409 H1-1 DIN EN 12880 (S2) 20020 Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409 H2 20030

Mehr

Wasser und Abwasser - Methoden und Preise

Wasser und Abwasser - Methoden und Preise Wasser und Abwasser - Methoden und Preise Inhalt Wasser GSchV / FIV / SLMB / EDI Allgemeine Parameter 1 Chlor-, Phosphor- und Stickstoffverbindungen 1 Elemente, gelöst oder nach Aufschluss 2 Programme

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Zellstofferzeugung. 1.1 Allgemeines. 1.2 Rohstoff Holz Anatomie des Holzes Feinbau der Zellwand

Inhaltsverzeichnis. 1 Zellstofferzeugung. 1.1 Allgemeines. 1.2 Rohstoff Holz Anatomie des Holzes Feinbau der Zellwand Inhaltsverzeichnis 1 Zellstofferzeugung 1.1 Allgemeines 1.2 Rohstoff Holz 1.2.1 Anatomie des Holzes 1.2.2 Feinbau der Zellwand 1.3 Chemie des Holzes 1.3.1 Holzinhaltsstoffe 1.3.2 Zellulose 1.3.3 Hemizellulosen

Mehr

LEISTUNGSVERZEICHNIS 2016

LEISTUNGSVERZEICHNIS 2016 2 Anorganische chemische und physikalische Seite: 11 von 83 Stand: 22.01. LV_ 20010 Abdampfrückstand / Gesamttrockenrückstand DIN 38409 H1-1 DIN EN 12880 S2 20020 Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409 H2 20030

Mehr

Vom 10. Dezember 1993 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389) in Kraft getreten am 1.

Vom 10. Dezember 1993 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389) in Kraft getreten am 1. Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Reinhalteordnung kommunales Abwasser - ROkA -) Vom 10.

Mehr

Grenzwerte für die Annahme von Abfällen

Grenzwerte für die Annahme von Abfällen BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2008 - Nr. 39 1 von 11 Allgemeines e für die Annahme von Abfällen Anhang 1 Für die Untersuchung und Beurteilung, ob die e gegebenenfalls nach Maßgabe des 8 eingehalten

Mehr

Prüfbericht über Wasseruntersuchungen gemäß TrinkwV 2001

Prüfbericht über Wasseruntersuchungen gemäß TrinkwV 2001 Zweckverband Wassererversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen Grellenberger Straße 6 1857 Grimmen Tel. ( 38326 ) 63- / Fax ( 38326 ) 63-12 Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen

Mehr

Hygiene-Institut des Ruhrgebiets

Hygiene-Institut des Ruhrgebiets Hygiene-Institut des Ruhrgebiets Direktor: Prof. Dr. rer. nat. L. Dunemann Hygiene-Institut, UMWELT - Postfach 10 12 55 45812 Gelsenkirchen Euroquarz GmbH Herrn Jarecki Kirchhellener Allee 53 46282 Dorsten

Mehr

Betrifft: Einleitung betrieblicher Abwässer über die öffentliche Kanalisation in die Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserverbandes Ager-West

Betrifft: Einleitung betrieblicher Abwässer über die öffentliche Kanalisation in die Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserverbandes Ager-West An den Abwasserverband Ager-West Ahamerstraße 63 4800 Attnang-Puchheim B7_antrag_fett_2018.pdf (Datum) Betrifft: Einleitung betrieblicher Abwässer über die öffentliche Kanalisation in die Abwasserbeseitigungsanlagen

Mehr

Antrag. An den Abwasserverband Ager-West. Ahamerstraße Attnang-Puchheim

Antrag. An den Abwasserverband Ager-West. Ahamerstraße Attnang-Puchheim An den Abwasserverband Ager-West Ahamerstraße 63 4800 Attnang-Puchheim (Datum) Betrifft: Einleitung betrieblicher Abwässer über die öffentliche Kanalisation in die Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserverbandes

Mehr

3.2.6 Abwasser. Mineralische und organische Schmutzstoffe. Absetzbare Stoffe. Nicht absetzbare Schwebstoffe. Gelöste Stoffe

3.2.6 Abwasser. Mineralische und organische Schmutzstoffe. Absetzbare Stoffe. Nicht absetzbare Schwebstoffe. Gelöste Stoffe 3.2.6 Abwasser Abwasser ist jedes durch häuslichen, gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch in seinen natürlichen Eigenschaften verändertes und in die Abwasserkanalisation

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 10. Juli 1998 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 10. Juli 1998 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 10. Juli 1998 Teil II 222. Verordnung: Indirekteinleiterverordnung IEV

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-18349-01-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Gültigkeitsdauer: 15.10.2013 bis 14.10.2018 Ausstellungsdatum: 15.10.2013 Urkundeninhaber:

Mehr

Text Anhang 1. Grenzwerte für die Annahme von Abfällen

Text Anhang 1. Grenzwerte für die Annahme von Abfällen Kurztitel Deponieverordnung 2008 Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2014 /Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum 01.06.2014 Text Anhang 1 Allgemeines e für

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 20. Oktober 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 20. Oktober 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 20. Oktober 2004 Teil II 397. Verordnung: Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen (AEV Aquakultur) [Celex-Nr.

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-14557-02-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Gültigkeitsdauer: 06.09.2018 bis 17.05.2022 Ausstellungsdatum: 06.09.2018 Urkundeninhaber:

Mehr

Parameter-Nummer gem. Anlage zum 4 Abwasserverordnung (AbwV)

Parameter-Nummer gem. Anlage zum 4 Abwasserverordnung (AbwV) Anlage: Parameter nach FM Wasser (Stand 06.04.2005) Labor: Erläuterungen zum Fragebogen: Einteilung der Parameter nach dem Fachmodul Wasser, ergänzt nach der Anlage zum 4 Abwasserverordnung (Mindestparameterumfang

Mehr

Anlage 3 zu Merkblatt Nr. 3.6/2 Stand: 01. Juli 2011

Anlage 3 zu Merkblatt Nr. 3.6/2 Stand: 01. Juli 2011 Anlage 3 zu Merkblatt 3.6/2 Anlage 3 zu Merkblatt 3.6/2 Stand: 01. Juli 2011 Ansprechpartner: Referat 36 Wasserwirtschaftliche Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen Parameterumfang / Analysenverfahren

Mehr

Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III

Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 18. Juli 2000 Teil II 214. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung

Mehr

Untersuchungsverfahren und Parameter gem. FM Wasser (Stand: )

Untersuchungsverfahren und Parameter gem. FM Wasser (Stand: ) Anlage 1 Untersuchungsverfahren und Parameter gem. FM Wasser (Stand: 13.11.2015) Untersuchungsstelle (Labor) Hinweis: Das Fachmodul Wasser unterscheidet grundsätzlich drei Untersuchungsbereiche: Abwasser

Mehr

Behörde für Umwelt und Energie

Behörde für Umwelt und Energie Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Umwelt und Energie BUE, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg ADM Hamburg Aktiengesellschaft Werk Noblee & Thörl Seehafenstraße 24 21077 Hamburg Amt für Immissionsschutz

Mehr

FACHMODUL WASSER. (Stand: ) Dienstgebäude Telefon Fax Tram-Haltestelle Linien

FACHMODUL WASSER. (Stand: ) Dienstgebäude Telefon Fax Tram-Haltestelle Linien FACHMODUL WASSER zur Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich (Stand: 13.11.2015)

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Gültigkeitsdauer: 13.07.2017 bis 19.12.2021 Ausstellungsdatum: 13.07.2017 Urkundeninhaber: Tesium GmbH Mühlenfeldstraße 1, 37603 Holzminden

Mehr

Erstbeobachtung. 1 Jahr 5 Jahre 2 Jahre* 1x / Monat

Erstbeobachtung. 1 Jahr 5 Jahre 2 Jahre* 1x / Monat BGBl. II - Ausgegeben am 14. Dezember 2006 - Nr. 479 5 von 42 Parameter und mindesterforderliche sfrequenz Oberflächengewässer Anlage 2 2.1 FLIESSGEWÄSSER 2.1.1. Parameterblock Physikalische und chemische

Mehr

Deponiesickerwasserbeschaffenheit von Deponien mit anorganischen Abfällen. Michael Trapp 25. Karlsruher Deponie- und Altlastenseminar 2015

Deponiesickerwasserbeschaffenheit von Deponien mit anorganischen Abfällen. Michael Trapp 25. Karlsruher Deponie- und Altlastenseminar 2015 Deponiesickerwasserbeschaffenheit von Deponien mit anorganischen Abfällen Michael Trapp 25. Karlsruher Deponie- und Altlastenseminar 2015 Gliederung Einleitung Gesetzliche Anforderungen zu Sickerwasserqualitäten

Mehr

Bestätigung von Laboren nach Eigenkontrollverordnung

Bestätigung von Laboren nach Eigenkontrollverordnung Bestätigung von Laboren nach Eigenkontrollverordnung Erforderliche Nachweise Fällt in einem Unternehmen Abwasser an, für das Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor der Vermischung nach Abwasserverordnung

Mehr

BWK Landeskongress 28. April 2016

BWK Landeskongress 28. April 2016 BWK Landeskongress 28. April 2016 Abwasserreinigung der chemischen Industrie aktuelle und zukünftige Ansätze für Verbesserungen Dr. Günter Müller, Currenta GmbH & Co. OHG Abwasserrbehandlung der chemischen

Mehr

Auszug aus der Abwasserbeseitigungssatzung des AbwasserVerbandes

Auszug aus der Abwasserbeseitigungssatzung des AbwasserVerbandes Auszug aus der Abwasserbeseitigungssatzung des AbwasserVerbandes 8 Einleitungsbedingungen 1. Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen gelten die in den Abs. 1-19 geregelten Einleitungsbedingungen.

Mehr

Baden in der Aare. Qualitätsklasse C Qualitätsklasse D. Qualitätsklasse B. Spielen am Wasser (Foto: creato)

Baden in der Aare. Qualitätsklasse C Qualitätsklasse D. Qualitätsklasse B. Spielen am Wasser (Foto: creato) Erholung und Freizeit Baden in der Aare Das kantonale Labor des Gesundheitsamtes überprüft während der Badesaison an ausgewählten Stellen die hygienische Qualität des Aarewassers und des Wassers des Burgäschisees.

Mehr