E n t wurf. Artikel 1. Änderung des MTD-Gesetzes

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1 E n t wurf Bundesgesetz über die Etablierung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste und für Hebammen sowie die Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des MTD-Gesetzes Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD- Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2004, wird wie folgt geändert: 1. Dem 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt: (4) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen Fachhochschule erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten, sofern dieser eine Ausbildung vermittelt, die zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst befähigt. (5) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausbildungsqualität für Ausbildungen gemäß Abs. 4 nähere Bestimmungen über 1. die Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen der Ausbildung erworben werden müssen, 2. die Qualität der klinisch-praktischen Ausbildung und 3. die Qualifikationserfordernisse der Leitung der Ausbildung durch Verordnung festzulegen lautet: 7. Eine Berufsausübung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann freiberuflich oder im Dienstverhältnis erfolgen. 3. Dem 7a wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 2 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist. 4. Dem 9 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig Abs. 1 lautet: 10. (1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung 1. Physiotherapeut Physiotherapeutin ( 1 Z 1) 2. Biomedizinischer Analytiker Biomedizinische Analytikerin ( 1 Z 2) 3. Radiologietechnologe Radiologietechnologin ( 1 Z 3) 4. Diätologe Diätologin ( 1 Z 4) 5. Ergotherapeut Ergotherapeutin ( 1 Z 5)

2 2 6. Logopäde Logopädin ( 1 Z 6) 7. Orthoptist Orthoptistin ( 1 Z 7) zu führen. Personen die eine medizinisch-technische Akademie absolviert haben, sind berechtigt, der Berufsbezeichnung den Zusatz ( Diplom ) anzufügen. 6. In 10 Abs. 2 wird nach der Wortfolge eines EWR-Vertragsstaates die Wortfolge oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingefügt. 7. In 11c Abs. 2 Z 3 wird das Wort Krankenanstalten durch das Wort Krankenfürsorgeanstalten ersetzt. 8. In 34a wird der Ausdruck BGBl. I Nr. 7/2003 ersetzt durch BGBl. I Nr. 7/ Abs. 8 lautet: (8) Mit 1. Juni 2002 treten 1. 3 Abs. 3 Z 3 und 6b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X in Kraft. Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2002, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck (EWR-Abkommen) die Wortfolge oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingefügt. 2. In 7 Abs. 1 Z 3 wird das Wort Krankenanstalten durch das Wort Krankenfürsorgeanstalten ersetzt. 3. Der bisherige Wortlaut des 11 erhält die Absatzbezeichnung (1), folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt: (2) Einem Diplom im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen Fachhochschule erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang gleichgehalten, sofern dieser eine Ausbildung vermittelt, die zur Ausübung des Hebammenberufes befähigt. (3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausbildungsqualität für Ausbildungen gemäß Abs. 2 nähere Bestimmungen über 1. die Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen der Ausbildung erworben werden müssen, 2. die Qualität der klinisch-praktischen Ausbildung unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben und 3. die Qualifikationserfordernisse der Leitung der Ausbildung durch Verordnung festzulegen Abs. 4 Z 1 lautet: 1. sie vor dem 23. Jänner 1983 ausgestellt wurden, hinsichtlich der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierten Ausbildungen, wenn sie vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen wurden, und Abs. 5a erhält die Absatzbezeichnung (4a) und wird nach Abs. 4 eingefügt; Abs. 5 lautet: (5) Vorbehaltlich der Abs. 5a, 5b, 5c, 5d und 5e gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens (EWR- Staatsangehörigen) von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, als Qualifikationsnachweise nur, wenn 1. diese vor dem 23. Jänner 1986 ausgestellt wurden und 2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

3 3 6. Nach 12 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a, 5b, 5c, 5d und 5e eingefügt: (5a) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird, 1. dass dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung des Hebammenberufs im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und 2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Deutschland ausgeübt hat. (5b) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird, 1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und 2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei ausgeübt hat. (5c) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird, 1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und 2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat. (5d) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird, 1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG für Slowenien angeführte Befähigungsnachweis und 2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Slowenien ausgeübt hat. (5e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für Hebammen gilt Abs. 5 nicht. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende im angeführten Zeitraum den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat: 1. dyplom licencjata położnictwa (Bakkalaureat zur Hebamme) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung; 2. dyplom położnej (Hebammendiplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.

4 Abs. 6 lautet: (6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5e ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen. 8. Dem 13 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Abs. 1 ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme anzuwenden, die 1. von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und 2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß 12 gilt. 9. In 21 Abs. 1 wird nach der Wortfolge des EWR-Abkommens die Wortfolge oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingefügt. 10. In 21 Abs. 4 wird die Wortfolge österreichisches Hebammengremium ersetzt durch die Wortfolge Österreichisches Hebammengremium ;weiters wird nach der Wortfolge Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum die Wortfolge oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingefügt. 11. In 22 Abs. 2 wird das Wort sind durch das Wort ist ersetzt und es entfällt die Wortfolge und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung ( 19) a lautet: 62a. (1) mit 1. Juni 2002 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie 2. 1 Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X in Kraft. (2) Mit 1. Mai 2004 tritt 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X in Kraft. Artikel 3 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2004, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Zeile Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie ersetzt durch Intensivpflege, Kinderintensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie. 2. In der Inhaltsübersicht wird die Zeile Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie ersetzt durch Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Kinderintensivpflege, in der Anästhesiepflege, in der Pflege bei Nierenersatztherapie. 3. In der Inhaltsübersicht wird die Zeile Verkürzte Ausbildungen ersetzt durch Verkürzte Ausbildung für Mediziner. 4. Dem 3 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. XX/200X, die 1. nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und 2. das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben, sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung berechtigt. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls, insbesondere über die fachlichen Voraussetzungen der Lehrkräfte, die Durchführung der Prüfungen sowie den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses, festzulegen.

5 5 5. In 6 Abs. 2 Z 3 wird das Wort Krankenanstalten durch Krankenfürsorgeanstalten ersetzt Abs. 1 lautet: 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich ihren Beruf rechtmäßig ausüben, ist auf Antrag von der auf Grund 1. des Hauptwohnsitzes, 2. dann des Berufssitzes, 3. dann des Dienstortes und 4. schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen. 7. In 12 Abs. 5 wird nach dem Klammerausdruck (EWR-Staatsangehörige) die Wortfolge oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingefügt. 8. Nach 17 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt: 3a. Kinderintensivpflege 9. In 17 Abs. 7 wird die Wortfolge gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 ersetzt durch gemäß Abs. 2 Z 4 bis Nach 17 Abs. 7 werden folgende Abs. 7a und 7b eingefügt: (7a) Voraussetzung für die Ausübung der Intensivpflege ist 1. eine Berufsberechtigung in der allgemeinen oder psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege und 2. die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung in der Intensivpflege innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit. (7b) Voraussetzung für die Ausübung der Kinderintensivpflege ist 1. eine Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und 2. die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit. 11. Die Überschrift zu 20 lautet: Intensivpflege, Kinderintensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie Abs. 1 lautet: 20. (1) Die Intensivpflege umfasst die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von intensivmedizinisch zu behandelnden Erwachsenen sowie die Mitwirkung an der Anästhesie und Nierenersatztherapie. 13. Nach 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) Die Kinderintensivpflege umfasst die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von intensivmedizinisch zu behandelnden Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen Abs. 4 lautet: (4) Vorbehaltlich der Abs. 4a, 4b, 4c, 4d und 4e gilt ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in der allgemeinen Krankenpflege, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, als Qualifikationsnachweis nur, wenn 1. dieses vor dem 1. Juli 1979 ausgestellt wurde und 2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege berufsmäßig augeübt hat. 15. Nach 29 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a, 4b, 4c, 4d und 4e eingefügt: (4a) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird, dass

6 6 1. dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und 2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Deutschland berufsmäßig ausgeübt hat. (4b) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird, dass 1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und 2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei berufsmäßig ausgeübt hat. (4c) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird, dass 1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und 2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Estland, Lettland bzw. Litauen berufsmäßig ausgeübt hat. (4d) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird, dass 1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Slowenien angeführte Befähigungsnachweis und 2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Slowenien berufsmäßig ausgeübt hat. (4e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in der allgemeinen Krankenpflege gilt nicht Abs. 4. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende im angeführten Zeitraum die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Polen berufsmäßig ausgeübt hat: 1. dyplom licencjata pielęgniarstwa (Bakkalaureat in der Krankenpflege) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung; 2. dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki dyplomowanej (Krankenpflegediplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.

7 Abs. 5 lautet: (5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4e ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen. 17. In 30 Abs. 1 wird nach der Wortfolge in der Intensivpflege, die Wortfolge in der Kinderintensivpflege, eingefügt. 18. In 30 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt: 3a. in der Kinderintensivpflege, 19. In 30 Abs. 2 entfällt der letzte Satz, nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: (2a) Voraussetzung für eine Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs Z 4 bis 9 ist eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, 2. Z 3 ist eine Berufsberechtigung in der allgemeinen oder psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, 3. Z 3a ist eine Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege. 20. Dem 31 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Abs. 1 ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege anzuwenden, die 1. von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und 2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß 29 gilt lautet: 35. (1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann freiberuflich oder im Dienstverhältnis erfolgen. (2) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zulässig, wobei Beschäftiger im Sinne des 3 Abs. 3 AÜG nicht mehr als ein Drittel des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen dürfen, sofern dies nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zur Sicherung der Pflegequalität und Pflegekontinuität erforderlich ist. 22. Nach 36 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist. 23. Dem 41 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann auch 1. im Rahmen eines Dienstverhältnisses, 2. in Form einer Teilzeitausbildung oder 3. in Verbindung mit einer anderen staatlich anerkannten Ausbildung absolviert werden. 24. In 49 Abs. 2 wird die Wortfolge an oder in Verbindung mit Krankenanstalten ersetzt durch die Wortfolge an, in Verbindung oder in Zusammenarbeit mit Krankenanstalten, Einrichtungen, die der stationären Betreuung von pflegebedürftigen Menschen dienen, und Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten, ersetzt Abs. 5 letzter Satz lautet: Der Anspruch auf Taschengeld besteht nicht bei Absolvierung einer Ausbildung gemäß 41 Abs. 5 oder 44 bis 48.

8 Abs. 4 lautet: (4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig Abs. 2 lautet: (2) Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege kann eine medizinischwissenschaftliche Leitung einrichten, die einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Arzt obliegt Abs. 3 entfällt. 29. Nach 65a Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt: 1a. Universitätslehrgänge gemäß Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, und gemäß Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems - DUK- Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22, 30. In 65b Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge Universitätsgesetz 2002, die Wortfolge DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, eingefügt. 31. Die Überschrift zu 68 lautet: Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Kinderintensivpflege, in der Anästhesiepflege, in der Pflege bei Nierenersatztherapie Abs. 1 lautet: 68. (1) Die Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Kinderintensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie umfassen 1. eine gemeinsame Basisausbildung und 2. eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung. 33. Nach 68 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich 2. Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen. 34. In 83 Abs. 2 wird nach dem Wort EWR-Staatsangehörige die Wortfolge oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingefügt. 35. In 90 Z 2 entfällt die Wortfolge im Dienstverhältnis. 36. Der bisherige Wortlaut des 90 erhält die Absatzbezeichnung (1), folgender Abs. 2 wird angefügt: (2) Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG zulässig unter der Voraussetzung, dass 1. Beschäftiger im Sinne des 3 Abs. 3 AÜG nur Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 sein dürfen und 2. in dieser Einrichtung nicht mehr als ein Drittel des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung eingesetzt werden darf, sofern dies nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zur Sicherung der Pflegequalität und Pflegekontinuität erforderlich ist samt Überschrift lautet: Verkürzte Ausbildung für Mediziner 94. (1) Personen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren. (2) Diese Ausbildung umfasst 80 Stunden theoretische und 600 Stunden praktische Ausbildung und beinhaltet die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse.

9 Abs. 2 lautet: (2) Der Rechtsträger eines Pflegehilfelehrgangs kann eine medizinisch-wissenschaftliche Leitung einrichten, die einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Arzt obliegt Abs. 1 Z 4 lautet: 4. einer oder mehreren in 4 Abs. 3, 6, 12 Abs. 6, 35, 36 Abs. 1 und 4, 37 Abs. 2 bis 4, 38, 39 Abs. 1 Z 1, 50 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 3, 65 Abs. 5, 83 Abs. 3, 90, 96 Abs. 1 oder 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder 40. In 108 Abs. 5 Z 2 wird das Wort Eltern-Karenzurlaubsgesetz durch Väter-Karenzgesetz ersetzt. 41. Nach 108 wird folgender 108a eingefügt: 108a. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die 1. auf Grund 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege absolviert haben, 2. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß 64 absolviert haben, 3. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege gemäß 68 absolviert haben oder 4. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X die Kinderintensivpflege mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, die Spezialaufgabe Kinderintensivpflege auszuüben. 42. In 109 Abs. 4 Z 2 wird das Wort Eltern-Karenzurlaubsgesetz durch Väter-Karenzgesetz ersetzt Abs. 6 lautet: (6) Mit 1. Juni 2002 treten 1. 31, 39 Abs. 1 und 4, 47 Abs. 1 Z 1, 48 Abs. 1 Z 1 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und Abs. 5 und 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X in Kraft. 44. Dem 117 wird folgender Abs. 7 angefügt: (7) Mit 1. Mai 2004 tritt 29 Abs. 4, 4b, 4c, 4d, 4e und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X in Kraft.

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