Studienreglement für den Master-Studiengang. Biologie. Departement Biologie

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1 RSETHZ Studienreglement 006 für den Master-Studiengang Biologie Departement Biologie vom 6. Mai 006 ( Artikel. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 0. Kapitel: Inhalt, Umfang und Gliederung des Studiengangs 4 3. Kapitel: Zulassung zum Studiengang Kapitel: Leistungskontrollen Kapitel: Erteilung des Master-Diploms Kapitel: Schlussbestimmungen Anhang Ausgabe: Ausgabe mit Änderungen gemäss Schulleitungsbeschluss vom..008, , 6..00, und , gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom , , und sowie gemäss Weisung der Rektorin vom (Umbenennung Pflichtwahlfach GESS). Die vorliegende Reglementsausgabe ( ) ersetzt die vorangehende Ausgabe ( ).

2 Studienreglement 006 für den Master-Studiengang Biologie Departement Biologie vom 6. Mai 006 (Stand am 8. Mai 08) Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 4 Absatz Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 6. Dezember 003 (, verordnet:. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen. Abschnitt: Allgemeines Art. Gegenstand und Geltungsbereich, Anhang Dieses Studienreglement legt die Bedingungen fest, unter denen am Departement Biologie der ETH Zürich (D-BIOL) das Master-Diplom in Biologie erworben werden kann. Der Anhang ist Bestandteil dieses Studienreglements. Über Änderungen des Anhangs entscheidet der Rektor/die Rektorin auf Antrag oder nach Anhörung des D-BIOL. Art. Akademischer Titel Die ETH Zürich verleiht für einen erfolgreich absolvierten Master-Studiengang Biologie (Studiengang) den akademischen Titel: Master of Science ETH in Biologie (Abgekürzter Titel: MSc ETH Biologie). Die englische Bezeichnung des Titels lautet: Master of Science ETH in Biology (Abgekürzter Titel: MSc ETH Biology). 3 Der Titel kann auch in der Kurzform MSc ETH geführt werden. RSETHZ 0.0

3 Art. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich und Zulassungsverordnung ETH Zürich Dieses Studienreglement basiert auf den Bestimmungen der folgenden Rechtserlasse: a. Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom. Mai 0 (3 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich); b. Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich vom 30. November 00 (4 (Zulassungsverordnung ETH Zürich). Art. 4 Vorlesungsverzeichnis Das D-BIOL legt in jedem Semester die Lerneinheiten für den Studiengang im Vorlesungsverzeichnis fest. Die Angaben im Vorlesungsverzeichnis sind verbindlich. Die Einzelheiten für die im Vorlesungsverzeichnis aufzuführenden Angaben sind in Art. 4 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (5 und in den diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (6 des Rektors/der Rektorin geregelt. Art. 5 (7 Unterrichtssprache Lerneinheiten und die dazugehörenden Leistungskontrollen werden in der Regel auf Englisch durchgeführt. Für die Unterrichtssprache in den von der ETH Zürich angebotenen Lerneinheiten gelten im Übrigen die diesbezüglichen Weisungen (8 des Rektors/ der Rektorin.. Abschnitt: Kreditsystem Art. 6 Grundsatz Das Studium erfolgt nach einem Kreditsystem, das auf das European Credit Transfer System (ECTS) abgestimmt ist. 3 SR , RSETHZ 3.0 Die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich ist am in Kraft getreten und ersetzt die am selben Datum aufgehobene Allgemeine Verordnung über Leistungskontrollen an der ETH Zürich (AVL ETHZ). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 4 SR , RSETHZ 30.5 Die Zulassungsverordnung ETH Zürich ist am in Kraft getreten und ersetzt die am selben Datum aufgehobene Zulassungsverordnung ETHZ vom Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 5 SR , RSETHZ Zu finden unter: 7 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom Die Revision erfolgte aufgrund der am in Kraft getretenen Weisung zur Unterrichtssprache. 8 Zu finden unter: 3

4 Massgebend für die Anwendung des ECTS an der ETH Zürich sind die Richtlinien (9 zum Kreditsystem. Art. 7 Kreditpunkte, Berechnungsgrundlage Kreditpunkte nach ECTS (KP) beschreiben den durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand, der für eine Studienleistung erforderlich ist. Ein KP entspricht einem Arbeitspensum von 30 Stunden. Das Arbeitspensum umfasst sämtliche studienbezogenen Aktivitäten, die für den Erwerb von KP erforderlich sind. 3 Das Curriculum wird so gestaltet, dass Vollzeit-Studierende durchschnittlich 30 KP pro Semester erwerben können. Art. 8 Zuordnung von Kreditpunkten Das D-BIOL ordnet allen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten eine bestimmte Anzahl KP zu. Gehört eine von der ETH Zürich angebotene Lerneinheit zum Curriculum mehrerer ETH-Studiengänge, so nimmt das Anbieter-Departement nach Absprache mit den Empfängern eine einheitliche Zuordnung der KP vor. Bei Uneinigkeit entscheidet der Rektor/die Rektorin. 3 Wird eine Lerneinheit von einer anderen Hochschule angeboten, so ist die betreffende Hochschule für die Zuordnung der KP zuständig. Art. 9 Erteilung von Kreditpunkten KP werden für genügende Leistungen erteilt. Eine Leistung gilt als genügend, wenn sie mit einer Note von mindestens 4 oder mit dem Prädikat bestanden bewertet wird. Für ungenügende Leistungen werden keine KP erteilt. 3 KP werden immer im vollen Umfange erteilt, sofern die Voraussetzungen nach Abs. erfüllt sind. Eine partielle Erteilung ist nicht zulässig. 4 Die Anzahl erteilter KP richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Absolvierung der jeweiligen Leistungskontrolle gültigen Vorlesungsverzeichnis. Art. 0 Erfassung, Kontrolle, Verwaltung Das D-BIOL erfasst, kontrolliert und verwaltet die KP. 9 Zu finden unter: 4

5 . Kapitel: Inhalt, Umfang und Gliederung des Studiengangs. Abschnitt: Ausbildungsangebot, Umfang und Gliederung Art. Ausbildungsangebot Im Master-Studium Biologie wird eine vertiefte Ausbildung in den Kernbereichen der Biologie vermittelt. Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt im experimentellen wissenschaftlichen Arbeiten. Die fachliche und methodische Ausbildung wird ergänzt durch frei wählbare Angebote aus den Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften. Das Master-Studium setzt eine profunde Grundausbildung in Biologie und Chemie, grundlegende Kenntnisse mathematischer und weiterer naturwissenschaftlicher Disziplinen sowie methodisches wissenschaftliches Denken voraus. Art. (0 Art. 3 Umfang, Dauer, Studienzeitbeschränkung Für den Erwerb des Master-Diploms sind 90 KP nach Massgabe von Art. 39 erforderlich. Der Studiengang ist auf eine Regelstudienzeit von anderthalb Jahren ausgerichtet. 3 Die maximal zulässige Studiendauer beträgt drei Jahre. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf fristgerecht eingereichtes Gesuch hin die zulässige Studiendauer verlängern. 4 Erfolgt die Zulassung zum Studiengang mit der Auflage, zusätzliche Studienleistungen zu erbringen (Zulassung mit Auflagen), so berechtigt dies zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer um ein halbes Jahr bei Auflagen im Umfang von 30 KP. Auflagen im Umfang von weniger als KP berechtigen nicht zu einer Verlängerung der zulässigen Studiendauer. Art. 4 Gliederung Der Studiengang gliedert sich in mehrere ( Vertiefungen, von denen zu Beginn des Studiums eine gewählt wird. Jede Vertiefung umfasst obligatorisch zu belegende sowie eingeschränkt und frei wählbare Lerneinheiten. Die zur Auswahl stehenden Vertiefungen sowie weitere Einzelheiten sind in Art. 0 4 geregelt. Die Master-Arbeit und die Master-Prüfung bilden den Abschluss des Studiengangs. 0 Aufgehoben. Das D-BIOL bot bis 06 einen «Fast-Track» zum Doktorat an. Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit

6 Art. 5 Wegleitung, Fachberatung Das D-BIOL bietet eine Wegleitung zum Studiengang an, die eine Übersicht über den Ablauf des Studiums enthält. Der Studiendirektor/die Studiendirektorin ( unterstützt die Studierenden bei der Studiengestaltung, namentlich bei der Wahl der Vertiefung. 3(3 In jeder Vertiefung steht eine Fachberaterin/ein Fachberater für vertiefungsbezogene Fragen zur Verfügung. Art. 6 (4 Zulassung zu Lerneinheiten Für die Belegung einer Lerneinheit können besondere Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden. Diese werden von demjenigen Departement der ETH Zürich oder von derjenigen Hochschule festgelegt, welche die Lerneinheit anbietet. Art. 7 (5 Mobilität (Outgoings) Während des Master-Studiums können KP an anderen universitären Hochschulen erworben werden (Mobilitäts-KP). Davon können maximal 30 Mobilitäts-KP für den Erwerb des Master-Diploms angerechnet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Abs. 3 und 4. Folgende KP gelten nicht als Mobilitäts-KP: a. an der Universität Zürich erworbene KP; b. an einer anderen universitären Hochschule erworbene KP, sofern die entsprechenden Lerneinheiten zum Curriculum des Studiengangs gehören. 3 Für Studierende, die ihren vorangehenden (Bachelor-)Abschluss nicht an der ETH Zürich erworben haben, gilt: a. Sie können nicht an einem Austauschprogramm der ETH Zürich teilnehmen. b. Individuelle Mobilitätsaufenthalte sind möglich, aber die Anrechnung von Mobilitäts-KP für das Master-Diplom ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Bst. c. c. Bei sehr guten Studienleistungen im Master-Studium kann auf Gesuch hin die Master-Arbeit an einer anderen universitären Hochschule verfasst und für das Master-Diplom angerechnet werden. Über entsprechende Gesuche entscheidet Auf den erfolgte die Umbenennung des Studiendelegierten in Studiendirektor (gemäss Art. 45 Abs. Bst. f der Organisationsverordnung ETH Zürich). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 3 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit ; (reglementarische Verankerung der bestehenden Praxis). 4 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit ; (reglementarische Verankerung der bestehenden Praxis). 5 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit Die Anpassung erfolgt auf Grund der am erlassenen Weisung über die Mobilität sowie auf Grund der am erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. 6

7 der zuständige Fachberater/die zuständige Fachberaterin. Solche Master- Arbeiten können im Rahmen eines Austauschprogramms der ETH Zürich durchgeführt werden. 4 Ist die Zulassung zum Studiengang mit der Auflage erfolgt, zusätzliche KP zu erwerben (Zulassung mit Auflagen), so ist ein Mobilitätsaufenthalt erst möglich, wenn die Auflagen vollständig erfüllt sind. Überdies werden Mobilitäts-KP nicht für das Erfüllen von Auflagen angerechnet. 5 Für einen Mobilitätsaufenthalt stellen die Studierenden im Voraus in Zusammenarbeit mit dem Fachberater/der Fachberaterin der gewählten Vertiefung schriftlich ein Studienprogramm zusammen. Darin werden auch die KP festgehalten, die an der Gasthochschule erarbeitet werden sollen. Das Studienprogramm bedarf der Genehmigung des Studiendirektors/der Studiendirektorin. 6 Der Studiendirektor/die Studiendirektorin entscheidet nach Anhörung des zuständigen Fachberaters/der zuständigen Fachberaterin abschliessend über die Anrechnung von Mobilitäts-KP. Für die Handhabung der Leistungsnachweise gelten die Bestimmungen von Art. 6 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (6 sowie die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (7 des Rektors/der Rektorin. 7 Weitere Einzelheiten für einen Mobilitätsaufenthalt oder für die Anrechnung von Mobilitäts-KP werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website des Studiengangs, veröffentlicht. 6 SR , RSETHZ Zu finden unter: 7

8 . Abschnitt: Lehrgebiete und Gliederung nach Kategorien Art. 8 Gliederung nach Kategorien Der Erwerb des Master-Diploms erfordert Studienleistungen in den nachstehend aufgeführten, zu jeder Vertiefung gehörenden Kategorien. Die in jeder Kategorie erforderliche Mindestanzahl KP ist in Art. 39 festgelegt. a. Obligatorische Fächer; b. Wahlpflichtfächer; c. Wahlfächer; d. Projektarbeiten; e. Wissenschaft im Kontext (8 ; f. Master-Arbeit; g. Master-Prüfung. Das D-BIOL ordnet die Lerneinheiten den einzelnen Kategorien nach Abs. zu und legt dies im Vorlesungsverzeichnis fest. Art. 9 Übersicht über die Kategorien Obligatorische Fächer: Sie vermitteln spezifische Kenntnisse der jeweiligen Vertiefung. Die Einzelheiten für das Belegen der Obligatorischen Fächer sind in Art., die Bestimmungen für die Leistungskontrollen in Art. 34 geregelt. Wahlpflichtfächer: Sie dienen der Vertiefung des Wissens in der jeweiligen Vertiefung. Wer die Obligatorischen Fächer der gewählten Vertiefung bereits im Bachelor- Studium erfolgreich absolviert und die entsprechenden KP für den Bachelor-Abschluss angerechnet hat, muss im Master-Studium anstelle der Obligatorischen Fächer zusätzliche Wahlpflichtfächer belegen. Die Einzelheiten für das Belegen der Wahlpflichtfächer sind in Art. Abs., die Bestimmungen für die Leistungskontrollen in Art. 34 geregelt. 3 Wahlfächer: Sie dienen der Ergänzung des Wissens in der jeweiligen Vertiefung. Die Einzelheiten für die Leistungskontrollen sind in Art. 34 geregelt. 4 Projektarbeiten: Sie dienen dazu, sich innerhalb des Themenbereichs der gewählten Vertiefung mit der wissenschaftlichen Arbeitsweise und dem methodischen Vorgehen anhand eines aktuellen Forschungsprojekts unter Anleitung vertraut zu machen. Die Einzelheiten für die Leistungskontrollen sind in Art. 35 geregelt. 8 Umbenennung der Kategorie, in Kraft seit Herbstsemester 06 (frühere Bezeichnung: Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften [GESS] ). Diese Umbenennung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 8

9 5 Wissenschaft im Kontext Die Studierenden müssen Lerneinheiten aus dem Kursprogramm Wissenschaft im Kontext absolvieren. Die Einzelheiten sind in der Weisung zum Kursprogramm Wissenschaft im Kontext (9 geregelt, die Bestimmungen für die Leistungskontrollen sind in Art. 36 dieses Studienreglements aufgeführt. 6 Master-Arbeit: Sie bildet zusammen mit der Master-Prüfung (vgl. Abs. 7) den Abschluss des Studiengangs. Die Studierenden sollen mit der Master-Arbeit ihre Fähigkeit zu selbständiger, strukturierter und wissenschaftlicher Arbeit unter Beweis stellen. Die Einzelheiten sind in Art. 37 geregelt. 7 (0 Master-Prüfung: In der Master-Prüfung soll ausgehend von der Master-Arbeit über weitere Experimente und experimentelle Strategien diskutiert werden, um das allgemeine Verständnis der Studierenden in der gewählten Vertiefungsrichtung zu prüfen. Die Master-Prüfung muss innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Master-Arbeit abgelegt werden. Weitere Einzelheiten sind in Art. 38 geregelt. 3. Abschnitt: Vertiefungen Art. 0 Vertiefungen, Zusammensetzung der Vertiefungen Die Studierenden wählen zu Beginn des Studiums eine der nachstehend aufgeführten Vertiefungen. Vorbehalten bleiben eingeschränkte Wahlmöglichkeiten gemäss den Bestimmungen von Art. Abs. 3 Bst. b. a. Ökologie und Evolution (Ecology and Evolution); b. -- ( c. Mikrobiologie und Immunologie (Microbiology and Immunology); d. Zellbiologie (Cell Biology); e. Pflanzenbiologie (Plant Biology); f. Systembiologie (Systems Biology); g. Biochemie (Biochemistry); h. Strukturbiologie und Biophysik (Structural Biology and Biophysics); i. Biologische Chemie (Biological Chemistry); j. ( Molekulare Gesundheitswissenschaften (Molecular Health Sciences). Jede Vertiefung steht unter der Verantwortung und Koordination eines Fachberaters/ einer Fachberaterin. 9 Zu finden unter: 0 Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom 3..00; in Kraft seit Frühjahrssemester 0. Aufgehoben gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom , in Kraft seit Die Vertiefung «Neurowissenschaften (Neurosciences)» ist ab Herbstsemester 09 nicht mehr wählbar; die Wahl dieser Vertiefung ist letztmals im Frühjahrssemester 09 möglich. Eingefügt gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit Die Vertiefung Molekulare Gesundheitswissenschaften wird ab Herbstsemester 04 angeboten. 9

10 3 Die in jeder Vertiefung obligatorisch zu belegenden sowie eingeschränkt oder frei wählbaren Lerneinheiten werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt (Kategorien Obligatorische Fächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer ). 4 Inhaltliche Angaben über die einzelnen Vertiefungen sind in der Wegleitung und auf der Website des Studiengangs aufgeführt. Art. Individuelles Studienprogramm Jeder Student/jede Studentin stellt zu Beginn des Studiums in Absprache mit dem Fachberater/der Fachberaterin der gewählten Vertiefung ein individuelles Studienprogramm zusammen, basierend auf den der entsprechenden Vertiefung zugeordneten Lerneinheiten. Bei Uneinigkeit zwischen dem Studenten/der Studentin und dem Fachberater/der Fachberaterin entscheidet der Studiendirektor/die Studiendirektorin. Art. Obligatorische Fächer der Vertiefungen (Konzeptkurse) Jede Vertiefung umfasst u. a. obligatorisch zu belegende Lerneinheiten (Konzeptkurse). Dabei handelt es sich jeweils um zwei der Konzeptkurse, die auch im dritten Studienjahr des Bachelor-Studiengangs Biologie (3 der ETH Zürich angeboten werden. Wählen Studierende im Master-Studium eine Vertiefung, deren obligatorisch zu belegenden Konzeptkurse sie bereits im Bachelor-Studium erfolgreich absolviert und die entsprechenden KP für den Bachelor-Abschluss angerechnet haben, so müssen sie im Master-Studium anstelle dieser Konzeptkurse zusätzliche Wahlpflichtfächer belegen. Eine Reduktion der für das Master-Diplom erforderlichen Anzahl KP ist ausgeschlossen. 3 Überdies gelten für Studierende, die während des Bachelor-Studiums Konzeptkurse belegt und die zugehörigen Leistungskontrollen bereits abgelegt haben, folgende Bestimmungen: a. Wer die zu einem Konzeptkurs gehörende Leistungskontrolle einmal nicht bestanden hat, dem/der steht im Master-Studium für den entsprechenden Konzeptkurs nur noch ein Versuch für die Leistungskontrolle zu. b. Wer die zu einem Konzeptkurs gehörende Leistungskontrolle zweimal nicht bestanden hat, kann im Master-Studium keine der Vertiefungen wählen, die den entsprechenden Konzeptkurs umfassen. 4 Studierende, die im Master-Studium die Leistungskontrolle in einem obligatorisch zu belegenden Konzeptkurs zweimal nicht bestehen, können das Studium in der gewählten Vertiefung nicht mehr fortsetzen. Sie können das Master-Diplom in Biologie nur erwerben, wenn sie die Vertiefung wechseln (vgl. Art. 3). 3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Studierende, die den Bachelor-Studiengang Biologie der ETH Zürich gemäss Studienreglement 003 absolviert haben. Was für die Konzeptkurse gemäss Studienreglement 006 gilt, gilt auch für die Module gemäss Studienreglement

11 Art. 3 Wechsel der Vertiefung Die Studierenden können im Laufe des Master-Studiums die Vertiefung wechseln. Ein Wechsel der Vertiefung berechtigt nicht zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer. 3 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf Antrag des Studiendirektors/der Studiendirektorin die Studiendauer verlängern. Art. 4 Kontrolle Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen von Art. 0 3 obliegt dem D-BIOL. 3. Kapitel: (4 Zulassung zum Studiengang Art. 5 Zulassungsvoraussetzungen Die Zulassung zum Studiengang setzt ein universitäres Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 80 KP ECTS oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in Biologie oder in einer anderen qualifizierenden Studienrichtung voraus. Die Einzelheiten über die für eine Zulassung zum Studiengang erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen (Anforderungsprofil) sind im Anhang geregelt. Art. 6 Anmeldung / Bewerbung, Zulassungsverfahren und Eintritt ins Master-Studium Wer an der ETH Zürich im Bachelor-Studiengang Biologie immatrikuliert ist, kann sich direkt in den Master-Studiengang Biologie einschreiben. Alle anderen Kandidaten und Kandidatinnen bewerben sich beim Rektorat der ETH Zürich um die Zulassung zum Studiengang. 3 Die Zulassungskommission Biologie prüft die Kandidaten und Kandidatinnen auf fachliche Vorbildung und Eignung für das Master-Studium und formuliert zuhanden des Studiendirektors/der Studiendirektorin einen Antrag auf Zulassung oder Nichtzulassung. 4 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom ; gültig für Eintritte auf Herbstsemester 0 oder später. Die Revision des Kapitels Zulassung zum Studiengang erfolgt aufgrund der Neuformulierung des im Anhang definierten Anforderungsprofils des Studiengangs (Art. 5 und 6 dieses Reglements wurden revidiert, Art. 7 und 8 aufgehoben).

12 4 Der Rektor/die Rektorin entscheidet auf Antrag des Studiendirektors/der Studiendirektorin über die Zulassung oder Nichtzulassung. 5 Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen des Kandidaten/der Kandidatin kann der Rektor/die Rektorin die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die während des Master-Studiums erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen). 6 Die Einzelheiten für die Anmeldung oder die Bewerbung, für das Zulassungsverfahren und für den Eintritt ins Master-Studium werden vom Rektor/von der Rektorin festgelegt. Sie sind im Anhang aufgeführt. Art. 7 Aufgehoben Art. 8 Aufgehoben 4. Kapitel: Leistungskontrollen. Abschnitt: (5 Allgemeine Bestimmungen Art. 9 Leistungsbewertung Die in einer Prüfung erbrachte Leistung wird mit einer Note bewertet. Die in anderen Leistungskontrollen erbrachte Leistung wird mit einer Note oder mit dem Prädikat bestanden / nicht bestanden bewertet. Art. 30 Zulassung zu Leistungskontrollen Für die Zulassung zu Leistungskontrollen können Voraussetzungen vorgesehen werden. Soweit diese nicht in diesem Studienreglement festgelegt sind, werden sie von demjenigen Departement der ETH Zürich oder von derjenigen Hochschule festgelegt, welche die Lerneinheit anbietet. 5 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit Gültig für alle Studierenden, die nach diesem Studienreglement studieren. Die Anpassung erfolgt auf Grund der am erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich.

13 Art. 3 Anmeldung zu und Abmeldung von Leistungskontrollen Für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen an der ETH Zürich gilt: a. handelt es sich um Sessionsprüfungen oder um Leistungskontrollen in Prüfungsphasen am Semesterende, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (6 sowie die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (7 des Rektors/der Rektorin; b. handelt es sich um andere Leistungskontrollen, so erfolgt die An- und Abmeldung in der Regel direkt beim Dozenten/bei der Dozentin. Handelt es sich um Leistungskontrollen an anderen Hochschulen, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der betreffenden Hochschule. Art. 3a Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch, verspätete oder Nichtabgabe Im Zusammenhang mit Leistungskontrollen gelten für Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch sowie verspätete oder Nichtabgabe die folgenden Bestimmungen: a. handelt es sich um Leistungskontrollen an der ETH Zürich, so gelten dafür die Bestimmungen der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (8 sowie die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (9 des Rektors/der Rektorin; b. handelt es sich um Leistungskontrollen an anderen Hochschulen, so gelten dafür die Bestimmungen der betreffenden Hochschule. Art. 3 Mitteilung der Studienresultate, Unstimmigkeiten Die Studierenden können alle Leistungsbewertungen über das Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einsehen. Den Studierenden wird periodisch per mitgeteilt, für welche absolvierten Leistungskontrollen die Bewertungen neu einsehbar sind. In jeder Mitteilung wird erläutert, wie bei allfälligen Unstimmigkeiten bezüglich der neu einsehbaren Leistungsbewertungen vorzugehen ist. Art. 33 Unehrliches Handeln Die Sanktionen für unehrliches Handeln bei Leistungskontrollen richten sich nach der Disziplinarordnung ETH Zürich vom. November 004 (30. 6 SR , RSETHZ Zu finden unter: 8 SR , RSETHZ Zu finden unter: 30 SR , RSETHZ 36. 3

14 . Abschnitt: Leistungskontrollen im Master-Studium Art. 34 (3 Obligatorische Fächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer Zu jeder Lerneinheit der Kategorien Obligatorische Fächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer gehört eine Leistungskontrolle. Die Modalitäten der Leistungskontrollen werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt, wenn die Lerneinheit aus dem Lehrangebot der ETH Zürich stammt. 3 Stammt eine Lerneinheit aus dem Lehrangebot einer anderen Hochschule, so legt die betreffende Hochschule die Modalitäten der Leistungskontrolle fest. 4 Die erbrachte Leistung wird benotet. In begründeten Fällen kann der Studiendirektor/ die Studiendirektorin nach Anhörung der Unterrichtskommission Ausnahmen bewilligen (unbenotete Leistungsbewertung). 5 Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit dem Prädikat bestanden bewertet wird. 6 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden, sofern das anbietende Departement der ETH Zürich oder die anbietende Hochschule keine anderen Bestimmungen für die Wiederholung vorsieht. 7 Für die Lerneinheiten der Kategorie Obligatorischen Fächer gelten überdies noch die besonderen Bestimmungen von Art.. Art. 35 (3 Projektarbeiten Projektarbeiten werden im Themenbereich der gewählten Vertiefung angefertigt. Die für das Master-Diplom anrechenbaren Projektarbeiten müssen in voneinander unabhängigen Forschungsgruppen angefertigt werden. Die in einer Projektarbeit erbrachte Leistung wird mit dem Prädikat bestanden oder nicht bestanden bewertet. 3 Wird eine Projektarbeit mit nicht bestanden bewertet, so muss eine neue Projektarbeit angefertigt werden. In einem solchen Fall darf der zweite Versuch in derselben Forschungsgruppe angefertigt werden. 4 Den Studierenden stehen insgesamt maximal vier Versuche zu, um die erforderliche Anzahl KP in der Kategorie Projektarbeiten zu erreichen. 3 Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom 3..00; in Kraft seit Frühjahrssemester 0. 4

15 Art. 36 Wissenschaft im Kontext Zu jeder Lerneinheit der Kategorie Wissenschaft im Kontext gehört eine Leistungskontrolle. Die Modalitäten der Leistungskontrollen werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt, wenn die Lerneinheit aus dem Lehrangebot der ETH Zürich stammt. 3 Stammt eine Lerneinheit aus dem Lehrangebot einer anderen Hochschule, so legt die betreffende Hochschule die Modalitäten der Leistungskontrolle fest. 4 Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit dem Prädikat bestanden bewertet wird. 5 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden, sofern das anbietende Departement der ETH Zürich oder die anbietende Hochschule keine anderen Bestimmungen für die Wiederholung vorsieht. Art. 37 (33 Master-Arbeit Zur Master-Arbeit wird nur zugelassen, wer: a. das Bachelor-Studium vollständig abgeschlossen hat; b. allfällige Auflagen für die Zulassung zum Studiengang erfüllt hat; c. in der Kategorie Projektarbeiten nach Art. 35 mindestens 30 KP erworben hat. Das D-BIOL bezeichnet die zur Leitung von Master-Arbeiten berechtigten Dozenten und Dozentinnen. 3 Die Master-Arbeit wird von zwei Dozierenden betreut. Über Ausnahmen entscheidet der Studiendirektor/die Studiendirektorin. 4 Eine/r der beiden Dozierenden übernimmt die Leitung der Master-Arbeit und ist damit Hauptexaminator/in. Der zweite Dozent/die zweite Dozentin ist Examinator/in. Zwischen Hauptexaminator/in und Examinator/in darf kein Abhängigkeitsverhältnis bestehen. (34 5 Die Master-Arbeit besteht aus einem praktischen Teil und einem schriftlichen Bericht. Sie wird im Themenbereich der gewählten Vertiefung angefertigt und ist innerhalb von sechs Monaten mit dem schriftlichen Bericht abzuschliessen. 6 Der Leiter/die Leiterin der Master-Arbeit definiert die Aufgabenstellung und legt zusammen mit dem zuständigen Fachberater/der zuständigen Fachberaterin die Termine für den Beginn der Master-Arbeit und für die Abgabe des schriftlichen Berichts 33 Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom 3..00; in Kraft seit Frühjahrssemester Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom.05.07; in Kraft seit

16 fest. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Studiendirektor/die Studiendirektorin den Abgabetermin neu festlegen. 7 Der Leiter/die Leiterin der Master-Arbeit benotet als Hauptexaminator/in sowohl den praktischen Teil der Master-Arbeit als auch den schriftlichen Bericht. Der Examinator/die Examinatorin benotet den schriftlichen Bericht. Die Benotungskriterien werden vom D-BIOL publiziert. 8 Die Master-Arbeit ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus der Note des Hauptexaminators/der Hauptexaminatorin und derjenigen des Examinators/der Examinatorin. Die Gesamtnote wird auf eine Viertelnote gerundet (35. 9 Eine nicht bestandene Master-Arbeit kann nur einmal wiederholt werden. Wird sie wiederholt, muss innerhalb der gewählten Vertiefung ein neues Thema bearbeitet werden. Die Wiederholung kann bei anderen Betreuern und Betreuerinnen angefertigt werden als beim ersten Versuch. 0 (36 Für Master-Arbeiten, die im Rahmen des Fast Track zum Doktorat angefertigt werden, gelten besondere Bestimmungen. Diese sind im Anhang in Art. 6 festgelegt. Art. 38 (37 Master-Prüfung Zur Master-Prüfung wird nur zugelassen, wer die Master-Arbeit bestanden hat. Die Master-Prüfung muss innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Master- Arbeit abgelegt werden. 3 Die Master-Prüfung wird von den Dozierenden abgenommen, die die Master-Arbeit betreut haben (Hauptexaminator/in und Examinator/in gemäss Art. 37 Abs. 3 und 4). 4 Falls erforderlich, kann maximal ein zusätzlicher Examinator/eine zusätzliche Examinatorin zur Abnahme der Master-Prüfung beigezogen werden. Zur Abnahme von Master-Prüfungen sind nur Dozierende berechtigt, die auch zur Leitung von Master- Arbeiten berechtigt sind. 5 Die Studierenden melden sich direkt beim Hauptexaminator/bei der Hauptexaminatorin zur Master-Prüfung an. Die Anmeldung kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, an welchem die Gesamtnote der Master-Arbeit noch nicht vorliegt. In diesem Fall erfolgt die Zulassung zur Prüfung unter dem Vorbehalt, dass bis zum Ablegen der Prüfung die Master-Arbeit bestanden sein muss. 35 Präzisierung gemäss Schulleitungsbeschluss vom Die Rundung auf eine Viertelnote entspricht der langjährigen Praxis. 36 Eingefügt gemäss Schulleitungsbeschluss vom..008, in Kraft seit Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom 3..00; in Kraft seit Frühjahrssemester 0. Bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen Hauptexaminator/in und Student/in können die revidierten Bestimmungen zur Master-Prüfung bereits vor dem Frühjahrssemester 0 zur Anwendung kommen. 6

17 6 Der Hauptexaminator/die Hauptexaminatorin legt in Absprache mit dem Studenten/ der Studentin den Prüfungstermin fest. Bei Uneinigkeit entscheidet der Studiendirektor/die Studiendirektorin. 7 Die Master-Prüfung ist eine mündliche Prüfung. Sie dauert 60 Minuten. 8 Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens 4 beträgt. 9 Eine nicht bestandene Master-Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Für das Festlegen des Wiederholungstermins gelten die Bestimmungen von Abs (38 Für Master-Prüfungen, die im Rahmen des Fast Track zum Doktorat abgelegt werden, gelten besondere Bestimmungen, namentlich bezüglich Fristen. Die Einzelheiten sind im Anhang in Art. 6 geregelt. 5. Kapitel: Erteilung des Master-Diploms. Abschnitt: Kreditpunkte je Kategorie und Diplomantrag Art. 39 (39 Kreditpunkte je Kategorie Die für das Master-Diplom erforderlichen 90 KP sind in den nachstehenden Kategorien in der angegebenen Mindestanzahl zu erwerben. Weitere Einzelheiten sind in Abs. geregelt. a. Obligatorische Fächer, Wahlpflichtfächer und 4 KP Wahlfächer. Obligatorische Fächer und Wahlpflichtfächer (mind. 8 KP). Wahlfächer (-- KP) b. Projektarbeiten 30 KP c. Wissenschaft im Kontext KP d. Master-Arbeit 30 KP e. Master-Prüfung 4 KP Für die insgesamt erforderlichen 4 KP in den Kategorien «Obligatorische Fächer», «Wahlpflichtfächer» und «Wahlfächer» nach Abs. Bst. a gelten folgende Bestimmungen: a. Mindestens 8 KP müssen aus den Obligatorischen Fächern und Wahlpflichtfächern stammen. 38 Eingefügt gemäss Schulleitungsbeschluss vom..008, in Kraft seit Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom Gültig für alle Studierenden dieses Master-Studiengangs. 7

18 b. Wenn Studierende die zur gewählten Vertiefung gehörenden Obligatorischen Fächer bereits im Bachelor-Studium erfolgreich absolviert und die entsprechenden KP für den Bachelor-Abschluss angerechnet haben, so müssen sie die erforderlichen 8 KP in den Wahlpflichtfächern erwerben. Eine Reduktion der minimal erforderlichen 8 KP ist ausgeschlossen. Art. 40 Diplomantrag Nach Erfüllung der in Art. 39 festgelegten Anforderungen können die Studierenden die Erteilung des Master-Diploms beantragen. Der Diplomantrag muss innerhalb von drei Jahren ab Beginn des Master-Studiums gestellt werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf fristgerecht eingereichtes Gesuch hin die Frist für den Diplomantrag verlängern. Im Diplomantrag sind die bestandenen Studienleistungen aus den Kategorien nach Art. 39 anzugeben, die in das Zeugnis aufgenommen werden sollen. In jeder Kategorie und Unterkategorie muss die Summe der KP die in Art. 39 festgelegten Minima erreichen. 3 Im Zeugnis können insgesamt maximal 00 KP für das Master-Diplom angerechnet werden. Alle weiteren Studienleistungen werden auf einem Beiblatt zum Zeugnis aufgeführt. 4 Für das Master-Diplom können maximal 30 Mobilitäts-KP nach Massgabe von Art. 7 angerechnet werden. 5 Die durch das Absolvieren einer Lerneinheit erworbenen KP dürfen weder aufgeteilt noch mehrfach angerechnet werden. 6 Die Anrechnung von Studienleistungen bzw. KP aus einem vorangegangenen Studium ist ausgeschlossen. Ausnahmen sind in Abs. 7 geregelt. 7 Sind vor Eintritt ins Master-Studium KP an der ETH Zürich oder Universität Zürich erworben worden, so können diese angerechnet werden, sofern die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten inhaltlicher Bestandteil des Studiengangs und die entsprechenden KP nicht bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind. Über die Anrechnung entscheidet der Studiendirektor/die Studiendirektorin. Es besteht kein Anspruch auf Anrechnung. 8

19 . Abschnitt: (40 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement Art. 40a Dokumente Wer den Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält drei Dokumente: ein Zeugnis (Academic Record), eine Urkunde und ein Diploma Supplement. Art. 4 Zeugnis Das Zeugnis gilt als Ausweis über den bestandenen Master-Abschluss. Im Zeugnis werden aufgeführt: a. die im Diplomantrag nach Art. 40 Abs. aufgeführten Studienleistungen, einschliesslich Noten und weitere Leistungsbewertungen; und b. die Abschlussnote, errechnet als arithmetisches Mittel der folgenden zwei Noten:. die Note der Master-Arbeit;. das gewichtete Mittel aller übrigen im Diplomantrag aufgeführten Noten; das Gewicht einer Note entspricht der Anzahl KP, die der jeweils zu Grunde liegenden Lerneinheit bzw. der Master-Prüfung zugeordnet ist. 3 Auf einem Beiblatt zum Zeugnis werden aufgeführt: a. allfällige Zulassungsauflagen; und b. alle weiteren Studienleistungen nach Massgabe der diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (4 des Rektors/der Rektorin. 4 Das D-BIOL erfasst, kontrolliert und verwaltet die Noten und weiteren Leistungsbewertungen und erstellt die Zeugnisse. Art. 4 Urkunde und Diploma Supplement Die Einzelheiten für die Urkunde sind in Art. 8 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (4 geregelt. Die im Master-Studium absolvierte Vertiefung (Major) wird mit folgendem Wortlaut auf der Urkunde aufgeführt: Vertiefung in (Angabe der Vertiefung). 3 Das Diploma Supplement (Diplomzusatz) ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. 40 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit Die Anpassung erfolgt auf Grund der am erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. 4 Zu finden unter: 4 SR , RSETHZ 3.0 9

20 6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 43 (43 Endgültiges Nichtbestehen, Ausschluss aus dem Studiengang Der Studiengang gilt als endgültig nicht bestanden, wenn: a. die Bedingungen für den Erwerb des Master-Diploms (erforderliche Anzahl KP nach Art. 39 oder allfällige weitere Bedingungen) nicht mehr erfüllt werden können wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen oder Nichteinhaltens von Studienfristen (44 ; oder b. bei einer Zulassung mit Auflagen die Auflagen nicht vollständig erfüllt werden wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen oder Nichteinhaltens der dafür gesetzten Fristen. Das endgültige Nichtbestehen führt zum Ausschluss aus dem Studiengang. Art. 44 Leistungsüberblick bei Ausschluss oder Abbruch des Studiums Wer vor dem Erwerb des Master-Diploms aus dem Studiengang ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, erhält auf Wunsch einen Leistungsüberblick. Dieser führt sämtliche bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen auf. Art. 45 Sonderfälle Der Studiendirektor/die Studiendirektorin regelt Fälle, die von diesem Studienreglement, inkl. Anhang, oder die von anderen einschlägigen Verordnungen und Weisungen nicht oder nicht ausreichend erfasst werden. Art. 46 (45 Inkrafttreten Dieses Studienreglement tritt auf Beginn des Wintersemesters 006/007 in Kraft. Es gilt für Studierende, die im Zeitraum Wintersemester 006/007 bis und mit Frühjahrssemester 08 in diesen Studiengang eingetreten sind. Hierzu gehören auch Wiedereintritte während dieses Zeitraums. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Abs. 3 und 4. 3 Wer vor dem Master-Abschluss aus diesem Studiengang ausgetreten oder von der ETH Zürich exmatrikuliert worden ist und sofern die entsprechenden Voraussetzun- 43 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom Die Revision des Artikels erfolgte aufgrund der neuen Bestimmungen zu den Zulassungsauflagen. 44 Als Studienfristen gelten die Frist für das Ablegen einer Leistungskontrollen, eine individuelle Terminauflagen und die maximal zulässige Studiendauer. 45 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit Herbstsemester 08. 0

21 gen erfüllt sind auf das Herbstsemester 08 oder später wieder in diesen Studiengang eintritt, setzt sein Master-Studium gemäss den Bestimmungen des Studienreglements fort. 4 Die Studiendirektorin/der Studiendirektor entscheidet in Absprache mit den Akademischen Diensten des Rektorats und unter Berücksichtigung der von betroffenen Studierenden bereits erbrachen Studienleistungen über sämtliche Sonderfälle betreffend Zuweisung zum Studienreglement. Hierzu gehören insbesondere Wiedereintritte in diesen Studiengang ab Herbstsemester 08. Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Hafen Der Delegierte: Bretscher 46 RSETHZ

22 Master-Studiengang Biologie Anhang / Zulassung Anhang zum Studienreglement 006 für den Master-Studiengang Biologie vom 3. August 00 (Stand am 3. Oktober 07) Gültig für Eintritte, inkl. Wiedereintritte in den Studiengang im Zeitraum Herbstsemester 0 bis und mit Frühjahrssemester 08. Dieser Anhang legt die Voraussetzungen sowie weitere Einzelheiten für die Zulassung zum Master-Studiengang Biologie fest. Er ergänzt die grundlegenden Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETH Zürich und der Weisung über die Zulassung zum Master- Studium. Inhalt Anforderungsprofil. Qualifizierende Studienabschlüsse. Fachliche Voraussetzungen.3 Sprachliche Voraussetzungen Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in Biologie. Bachelor-Diplom in Biologie der ETH Zürich. Andere Bachelor-Diplome in Biologie.. Allgemeines.. Bachelor-Diplom in Biologie oder Biochemie der Universität Zürich..3 Bachelor-Diplom in Biologie einer anderen Schweizer Universität..4 Bachelor-Diplom in Biologie einer anderen Universität 3 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung 3. Allgemeines 3. Bachelor-Diplom der ETH Zürich 3.3 Bachelor-Diplom einer anderen Universität 4 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren

23 Master-Studiengang Biologie Anhang / Zulassung 5 Erfüllen von Zulassungsauflagen 5. Allgemeines 5. Fristen und Bedingungen für Leistungskontrollen Anforderungsprofil Grundsatz Für die Zulassung zum Master-Studiengang Biologie (nachfolgend Studiengang ) müssen alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein.. Qualifizierende Studienabschlüsse Die Zulassung zum Studiengang setzt voraus: a. ein universitäres Bachelor-Diplom in Biologie im Umfang von mindestens 80 Kreditpunkten (KP) ECTS ( oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in Biologie; oder b. ein universitäres Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 80 KP ECTS oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in einer Studienrichtung, mit der die im folgenden aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum Master- Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Master-Studium erlaubt. Die Rektorin/der Rektor kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes verlangen. Sie/er legt fest, ob dieser Nachweis von der Herkunftsuniversität oder von einer anderen Universität im Land des Bachelor-Abschlusses erbracht werden muss.. Fachliche Voraussetzungen.. Kenntnisse und Fähigkeiten Das Master-Studium in Biologie setzt grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in den naturwissenschaftlichen Grundlagen und fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten für die gewählte Vertiefung voraus, die nach Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertig sein müssen denjenigen, die im Bachelor-Studiengang Biologie der ETH Zürich vermittelt werden (fachliches Anforderungsprofil). Das fachliche Anforderungsprofil umfasst insgesamt 60 KP ECTS und basiert auf Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Bachelor-Studiengang Biologie der ETH Zürich vermittelt werden. Darin eingeschlossen ist auch die Vermittlung des entsprechenden methodisch-wissenschaftlichen Denkens sowie der experimentellen Fähigkeiten. ECTS: European Credit Transfer System. Kreditpunkte beschreiben den durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der zur Erreichung eines Lernziels erforderlich ist. Ein KP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

24 Master-Studiengang Biologie Anhang / Zulassung Das fachliche Anforderungsprofil gliedert sich in die nachstehend aufgeführten zwei Teile. Angaben zu den Inhalten der entsprechenden Lerneinheiten sind im Vorlesungsverzeichnis publiziert ( Teil : Grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten Teil umfasst 00 KP ECTS und beinhaltet grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in den naturwissenschaftlichen Grundlagen sowie in der praktischen Labortätigkeit: Naturwissenschaftliche Grundlagen (65 KP) Erforderlich sind wesentliche Inhalte der zum ETH-Bachelor-Studiengang Biologie gehörenden Disziplinen: Mathematik KP Informatik 4 KP Chemie (Allgemeine, Organische und Physikalische Chemie) KP Physik 8 KP Biologie 0 KP Laborpraktika, Exkursionen oder Projektarbeiten (35 KP) Erforderlich sind laborpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in Chemie und Biologie. Teil : Fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten Teil umfasst 60 KP ECTS und beinhaltet fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die einen Bezug zur im Masterstudium angestrebten Vertiefungsrichtung aufweisen müssen. Diese Kenntnisse werden im Zulassungsausschuss von den gewählten Fachberatern der betreffenden Vertiefungsrichtung überprüft... Zulassung mit Auflagen Sind die fachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer.. nicht vollumfänglich erfüllt, so kann die Zulassung mit der Auflage erfolgen, fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Der Nachweis über den Erwerb der verlangten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten muss von den Kandidatinnen und Kandidaten durch das Bestehen von Leistungskontrollen innerhalb gesetzter Fristen erbracht werden (Siehe Ziffer 5). 3 Werden die Leistungskontrollen nicht bestanden oder die dafür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so gilt der Studiengang als definitiv nicht bestanden, was den Ausschluss aus dem Studiengang zur Folge hat. 3

25 Master-Studiengang Biologie Anhang / Zulassung.3 Sprachliche Voraussetzungen Die Unterrichtssprache im Studiengang ist Englisch. Für die Zulassung zum Studiengang müssen ausreichende Englischkenntnisse (Niveau C ( ) nachgewiesen werden. Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in Biologie. Bachelor-Diplom in Biologie der ETH Zürich Auflagenfreie Zulassung Ein Bachelor-Diplom in Biologie der ETH Zürich ermöglicht die auflagenfreie Zulassung zum Studiengang. Anmeldung Bereits an der ETH Zürich immatrikulierte Studierende des Bachelor-Studiengangs Biologie schreiben sich direkt über in den Studiengang ein. Das Zulassungsverfahren gemäss Ziffer 4 entfällt. Eintritt ins Master-Studium 3 Für bereits an der ETH Zürich immatrikulierte Bachelor-Studierende, die ins ETH-Master- Studium übertreten, gilt generell: a. Für die Einschreibung gelten die an der ETH Zürich üblichen Daten und Fristen. b. Die Zulassung erfolgt provisorisch, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben ist. Sie wird widerrufen, wenn das Bachelor-Diplom nicht erworben wird oder nicht erworben werden kann. 4 Studierende des Bachelor-Studiengangs Biologie der ETH Zürich können sich direkt in den Studiengang einschreiben, sobald sie für das Bachelor-Diplom insgesamt noch höchstens 60 KP aus dem dritten Studienjahr erwerben müssen. Das erforderliche Sprachniveau richtet sich nach der Skalierung des Europäischen Referenzrahmens (EFR): The Common European Framework of Reference for Languages, S. 3f. 4

26 Master-Studiengang Biologie Anhang / Zulassung. Andere Bachelor-Diplome in Biologie.. Allgemeines Bewerbung Interessentinnen und Interessenten mit einem nicht an der ETH erworbenen Bachelor Diplom in Biologie bewerben sich bei der Zulassungsstelle der ETH Zürich um die Zulassung zum Studiengang und durchlaufen das Zulassungsverfahren gemäss Ziffer 4. Eintritt ins Master-Studium Kandidatinnen und Kandidaten mit einem positiven Zulassungsentscheid bzw. mit gewährleisteter Zulassung können in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-) Studium erfolgreich abgeschlossen haben... Bachelor-Diplom in Biologie oder in Biochemie der Universität Zürich Auflagenfreie Zulassung Ein Bachelor-Diplom in Biologie oder in Biochemie der Universität Zürich ermöglicht die auflagenfreie Zulassung zum Studiengang. Vorbehalten bleibt das Erfüllen der sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer Bachelor-Diplom in Biologie einer anderen Schweizer Universität Zulassung Die Zulassung zum Studiengang ist gewährleistet bei einem Bachelor-Diplom in Biologie einer anderen Schweizer Universität, sofern die sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer.3 erfüllt sind. Die Zulassung kann mit Auflagen erfolgen...4 Bachelor-Diplom in Biologie einer anderen Universität Zulassung Für die Zulassung zum Studiengang müssen alle Voraussetzungen gemäss Ziffer erfüllt sein. Die Zulassung kann mit Auflagen erfolgen. 3 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen Auflagen erforderlich wären, die: a. aus Teil des fachlichen Anforderungsprofils stammen; oder b. insgesamt mehr als 30 KP aus Teil des fachlichen Anforderungsprofils umfassen. 5

27 Master-Studiengang Biologie Anhang / Zulassung 3 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung 3. Allgemeines Bewerbung Interessentinnen und Interessenten, die einen qualifizierenden Bachelor-Abschluss in einer anderen Studienrichtung als Biologie besitzen, bewerben sich bei der Zulassungsstelle der ETH Zürich um die Zulassung zum Studiengang und durchlaufen das Zulassungsverfahren gemäss Ziffer 4. Zulassung Für die Zulassung zum Studiengang müssen alle Voraussetzungen gemäss Ziffer erfüllt und überdies im vorherigen Studium sehr gute Studienleistungen erbracht worden sein. 3 Die Zulassung kann mit Auflagen erfolgen. 4 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen Auflagen erforderlich wären, die: a. aus Teil des fachlichen Anforderungsprofils stammen; oder b. insgesamt mehr als 30 KP aus Teil des fachlichen Anforderungsprofils umfassen. 3. Bachelor-Diplom der ETH Zürich Eintritt ins Master-Studium Studierende eines ETH-Bachelor-Studiengangs mit einem positiven Zulassungsentscheid können sich in den Studiengang einschreiben, sobald sie für das Bachelor- Diplom nur noch jene Anzahl KP erwerben müssen, die eine Einschreibung in den konsekutiven Master-Studiengang der Herkunftsstudienrichtung (3 ermöglicht. Für bereits an der ETH Zürich immatrikulierte Bachelor-Studierende, die ins ETH-Master- Studium übertreten, gilt generell: a. Für die Einschreibung gelten die an der ETH Zürich üblichen Daten und Fristen. b. Die Zulassung erfolgt provisorisch, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben ist. Sie wird widerrufen, wenn das Bachelor-Diplom nicht erworben wird oder nicht erworben werden kann. 3 Die zulässige Anzahl fehlender KP ist im Studienreglement des jeweils konsekutiven Master-Studiengangs festgelegt (z.b.: BSc Physik > MSc Physik). 6

28 Master-Studiengang Biologie Anhang / Zulassung 3.3 Bachelor-Diplom einer anderen Universität Eintritt ins Master-Studium Kandidatinnen und Kandidaten mit einem positiven Zulassungsentscheid können in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-) Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 4 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren Alle Interessentinnen und Interessenten ausser bereits an der ETH Zürich immatrikulierte Studierende des Bachelor-Studiengangs Biologie müssen eine Bewerbung um Zulassung zum Studiengang einreichen. Die verbindlichen Vorgaben für die Bewerbung, insbesondere die einzureichenden Unterlagen sowie die Daten und Fristen werden auf den Webseiten der Zulassungsstelle der ETH Zürich ( publiziert. Die Bewerbung kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, an welchem der erforderliche Studienabschluss noch nicht vorliegt. 3 Der Zulassungsausschuss des Studienganges überprüft, wie weit die Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber dem Anforderungsprofil entspricht und formuliert zuhanden der/des Studiendelegierten einen Antrag auf Zulassung oder Nichtzulassung. 4 Die Rektorin/der Rektor entscheidet auf Antrag der/des Studiendelegierten über die auflagenfreie Zulassung, die Zulassung mit Auflagen oder die Nichtzulassung. 5 Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen schriftlichen Zulassungsentscheid einschliesslich der relevanten Informationen zu allfälligen Zulassungsauflagen. 5 Erfüllen von Zulassungsauflagen 5. Allgemeines Die Kandidatinnen und Kandidaten, deren Zulassung mit Auflagen erfolgte, erwerben die verlangten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vor oder während des Master- Studiums durch Selbststudium oder Unterrichtsbesuch. Die für die einzelnen Auflagenfächer vorgesehenen Leistungskontrollen müssen innerhalb der gesetzten Fristen abgelegt werden. Werden die Leistungskontrollen nicht bestanden oder die dafür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so gilt der Master-Studiengang als definitiv nicht bestanden, was den Ausschluss aus dem Studiengang zur Folge hat. 3 Die Fristen und Bedingungen für das Ablegen der Leistungskontrollen sind in Ziffer 5. festgelegt. 7

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