Studienreglement für den Bachelor-Studiengang. Architektur. Departement Architektur

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1 RSETHZ Studienreglement 2011 für den Bachelor-Studiengang Architektur Departement Architektur vom 30. August 2011 Artikel 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Kapitel: Inhalt, Aufbau und Dauer des Studiengangs Kapitel: Leistungskontrollen Kapitel: Erteilung des Bachelor-Diploms Kapitel: Schlussbestimmungen Ausgabe:

2 Studienreglement 2011 für den Bachelor-Studiengang Architektur Departement Architektur vom 30. August 2011 (Stand am 30. August 2011) Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dezember , verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Dieses Studienreglement legt die Bedingungen fest, unter denen am Departement Architektur der ETH Zürich (D-ARCH) das Bachelor-Diplom in Architektur erworben werden kann. Art. 2 Akademischer Titel 1 Die ETH Zürich verleiht für einen erfolgreich absolvierten Bachelor-Studiengang Architektur (Studiengang) den akademischen Titel: Bachelor of Science ETH in Architektur (Abgekürzter Titel: BSc ETH Arch). 2 Die englische Bezeichnung des Titels lautet: Bachelor of Science ETH in Architecture (Abgekürzter Titel: BSc ETH Arch). 3 Der Titel darf auch in der Kurzform BSc ETH geführt werden. 1 RSETHZ

3 Art. 3 Rechtserlasse Dieses Studienreglement basiert auf den Bestimmungen der folgenden Rechtserlasse: a. Allgemeine Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 10. September (AVL ETHZ); b. Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich vom 30. November (Zulassungsverordnung ETH Zürich). Art. 4 Vorlesungsverzeichnis Das D-ARCH legt die Lerneinheiten für den Studiengang für jedes Semester im Vorlesungsverzeichnis fest; die Angaben sind verbindlich. Die Einzelheiten sind in Art. 28 AVL ETHZ 4 und in diesbezüglichen Weisungen geregelt. 2. Abschnitt: Kreditsystem Art. 5 Grundsatz 1 Das Studium erfolgt nach einem Kreditsystem, das auf das European Credit Transfer System (ECTS) abgestimmt ist. 2 Massgebend für die Anwendung des ECTS an der ETH Zürich sind die Richtlinien 5 zum Kreditsystem. 3 Vom Kreditsystem ausgenommen ist das Praktikum; diesem werden keine KP zugeordnet (vgl. Art. 20). Art. 6 Kreditpunkte, Berechnungsgrundlage 1 Kreditpunkte (KP) beschreiben den durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand, der für eine Studienleistung erforderlich ist. 2 Ein KP entspricht einem Arbeitspensum von 30 Stunden. Das Arbeitspensum umfasst sämtliche studienbezogenen Aktivitäten, die für den Erwerb eines KP erforderlich sind. 3 Das Curriculum wird so gestaltet, dass Vollzeit-Studierende durchschnittlich 60 KP pro Studienjahr erwerben können. 2 SR , RSETHZ SR , RSETHZ SR , RSETHZ Zu finden unter: 2

4 Art. 7 Zuordnung von Kreditpunkten zu Lerneinheiten 1 Das D-ARCH ordnet allen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten eine bestimmte Anzahl KP zu. 2 Gehört eine von der ETH Zürich angebotene Lerneinheit zum Curriculum mehrerer ETH-Studiengänge, so nimmt das Anbieter-Departement nach Absprache mit den Empfängern eine einheitliche Zuordnung der KP vor. Bei Uneinigkeit entscheidet der Rektor/die Rektorin. 3 Wird eine Lerneinheit von einer anderen Hochschule angeboten, so ist die betreffende Hochschule für die Zuordnung der KP zuständig. Art. 8 Erteilung von Kreditpunkten 1 KP werden für genügende Leistungen erteilt. Eine Leistung gilt als genügend, wenn sie mit einer Note oder mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4 oder mit bestanden bewertet wird. 2 Für ungenügende Leistungen werden keine KP erteilt. 3 KP werden immer im vollen Umfang erteilt, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Eine partielle Erteilung ist nicht zulässig. 4 Die Anzahl erteilter KP richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Absolvierung der jeweiligen Leistungskontrolle gültigen Vorlesungsverzeichnis. Art. 9 Erfassung, Kontrolle, Verwaltung Das D-ARCH erfasst, kontrolliert und verwaltet die KP. 2. Kapitel: Inhalt, Aufbau und Dauer des Studiengangs 1. Abschnitt: Ausbildungsangebot, Umfang und Dauer Art. 10 Ausbildungsangebot und Ausbildungsziele Die Ausbildung im Studiengang ist in drei Lehrbereiche gegliedert, welche nebeneinander und aufeinander bezogen das ganze Studium durchziehen. Der erste Lehrbereich steht im Mittelpunkt und umfasst das architektonische Entwerfen und Konstruieren sowie die Grundlagen des bildnerischen Gestaltens. Der zweite Lehrbereich beinhaltet die naturwissenschaftlich-technischen Disziplinen, während der dritte 3

5 Lehrbereich geistes- und sozialwissenschaftliche Disziplinen sowie Mathematik umfasst. Die Ausbildung vermittelt den Studierenden auf wissenschaftlicher Basis ein Grundlagenwissen in der Methodik des architektonischen Entwerfens und Konstruierens und in der ganzheitlichen Bewältigung architektonischer Aufgaben unter Einbezug der erwähnten weiteren Disziplinen. Diese Qualifikationen sollen die Studierenden primär dazu befähigen, das Studium in Master-Studiengängen fortsetzen und vertiefen zu können. Art. 11 Umfang, Dauer, Studienzeitbeschränkung 1 Für den Erwerb des Bachelor-Diploms sind 180 KP nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 sowie eine mindestens sechs Monate dauernde praktische Tätigkeit im Bereich Architektur erforderlich. 2 Der Studiengang ist auf eine Regelstudienzeit von drei Jahren ausgerichtet, zuzüglich der für die praktische Tätigkeit erforderlichen sechs Monate. Er beginnt mit einem Basisjahr, das mit der Basisprüfung abgeschlossen wird. Daran anschliessend folgen das zweite und dritte Studienjahr mit den entsprechenden Prüfungen und anderen Formen der Leistungskontrolle. 3 Die maximal zulässige Studiendauer beträgt fünfeinhalb Jahre. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf Gesuch hin die zulässige Studiendauer verlängern. 4 Die maximal zulässige Studiendauer nach Abs. 3 verlängert sich um ein halbes Jahr, wenn während des Bachelor-Studiums ein Praktikum von 12 Monaten absolviert wird (vgl. Art. 20). Art. 12 Unterrichtssprache Lerneinheiten und die dazugehörenden Leistungskontrollen werden in der Regel auf Deutsch oder Englisch durchgeführt. Für die Unterrichtssprache gelten die diesbezüglichen Weisungen 6 des Rektors/der Rektorin. Art. 13 Zulassung zu Lerneinheiten Für die Belegung einer Lerneinheit können besondere Zulassungsbedingungen vorgesehen werden. Soweit diese nicht in diesem Studienreglement festgelegt sind (vgl. Art. 33 Abs. 5), werden sie von demjenigen Departement der ETH Zürich oder von derjenigen Hochschule festgelegt, welche die Lerneinheit anbietet. Art. 14 Studienablauf, Wegleitung, Fachberatung 1 Erläuterungen zum Studienablauf sind in der Wegleitung zum Studiengang aufgeführt. 6 Zu finden unter: 4

6 2 Der/die Studiendelegierte und die Fachprofessoren und Fachprofessorinnen unterstützen die Studierenden bei der Studiengestaltung, insbesondere bei Fragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf ein anschliessendes Master-Studium. 3 Für Fragen im Zusammenhang mit der Mobilität steht die Mobilitätsstelle des D-ARCH zur Verfügung. Weitere Einzelheiten zur Mobilität sind in Art. 16 geregelt. Art. 15 Anrechnung von Studienleistungen bei der Zulassung Werden Studierende aus anderen Hochschulen oder aus anderen Studiengängen der ETH Zürich zum Studiengang zugelassen, so entscheidet der Rektor/die Rektorin auf Antrag des/der Studiendelegierten über die Anrechnung oder Nichtanrechnung bereits erbrachter Studienleistungen. Weitere Einzelheiten sind in der diesbezüglichen Weisung 7 des Rektors/der Rektorin geregelt. Art. 16 Mobilität (Outgoings) 1 Während des Bachelor-Studiums können KP an anderen universitären Hochschulen erworben werden (Mobilitäts-KP), die an das Bachelor-Diplom angerechnet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Abs Ein Mobilitätsaufenthalt ist erst möglich, wenn die Basisprüfung, die Prüfungsblöcke 1 3 der Kategorie Grundlagenfächer des übrigen Bachelor-Studiums (vgl. Art. 32) sowie die Lerneinheiten Entwurf III IV bestanden sind. 3 Es können maximal 16 Mobilitäts-KP für den Erwerb des Bachelor-Diploms und nur für die Lerneinheiten Entwurf V IX (vgl. Art. 33) angerechnet werden. Es werden keine Noten übernommen, sondern nur das Prädikat bestanden / nicht bestanden. Die vom D-ARCH festgelegten weiteren Bedingungen für die Anrechnung von Mobilitäts-KP werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website des Studiengangs, veröffentlicht. 4 Über die Anrechnung von Mobilitäts-KP entscheidet der/die Studiendelegierte abschliessend. Nicht angerechnete oder überzählige Mobilitäts-KP werden auf Antrag der Studierenden auf einem Beiblatt zum Zeugnis aufgeführt. Für die Handhabung der Leistungsnachweise gelten die Bestimmungen von Art. 12 AVL ETHZ 8. Art. 17 Zulassung zum Master-Studium 1 Das Bachelor-Diplom in Architektur der ETH Zürich ermöglicht die auflagenfreie Zulassung zum Master-Studiengang Architektur der ETH Zürich sowie zum Master- Studiengang Raumentwicklung und Infrastruktursysteme der ETH Zürich. 2 Die Bedingungen für die Zulassung zu anderen Master-Studiengängen der ETH Zürich sind in den entsprechenden Studienreglementen festgelegt. 7 Zu finden unter: 8 SR , RSETHZ

7 2. Abschnitt: Lehrgebiete und Gliederung nach Kategorien Art. 18 Gliederung nach Kategorien 1 Der Erwerb des Bachelor-Diploms in Architektur erfordert Studienleistungen in den nachfolgend aufgeführten Kategorien. Die in jeder Kategorie erforderliche Mindestanzahl KP ist in Art. 36 Abs. 2 festgelegt: a. Grundlagenfächer des Basisjahres 1) Fächer der Basisprüfung, 2) Fächer mit Semesternote; b. Grundlagenfächer des übrigen Bachelor-Studiums; c. Entwurf und Integrierte Disziplinen; d. Seminarwochen; e. Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften; f. Praktikum. 2 Das D-ARCH ordnet die Lerneinheiten den einzelnen Kategorien nach Abs. 1 zu und legt dies im Vorlesungsverzeichnis fest. Art. 19 Übersicht über die Kategorien 1 Grundlagenfächer des Basisjahres: Diese dienen der Schaffung einer gemeinsamen Grundlage für das weitere Studium. Es werden wichtige Phänomene, Themen und Konzepte der Architekturdisziplin eingeführt. Entwerfen, Konstruieren, Bildnerisches Gestalten sowie die Natur- und Geisteswissenschaften bilden die zentralen Komponenten des Basisjahres. Die Einzelheiten für die Basisprüfung sowie für die weiteren Leistungskontrollen im Basisjahr sind in Art geregelt. 2 Grundlagenfächer des übrigen Bachelor-Studiums: In diesen werden weitere Grundlagen und Kenntnisse in den Bereichen Architektur, Konstruktion und in den naturwissenschaftlich-technischen sowie geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen vermittelt. Die Einzelheiten für die Leistungskontrollen sind in Art. 32 geregelt. 3 Entwurf und Integrierte Disziplinen: Der Entwurfsunterricht in den verschiedenen Bereichen der Architektur und des Städtebaus bildet während der gesamten Studienzeit eine der zentralen Komponenten des Architekturstudiums. Die sog. Integrierten Disziplinen beinhalten Übungen in weiteren Fächern, die inhaltlich auf die Entwurfsaufgaben abgestimmt sind. Im Bachelor-Studium müssen mindestens zwei Integrierte Disziplinen erfolgreich abgeschlossen werden, davon mindestens eine in der Disziplin Konstruktion. Weitere Einzelheiten u. a. auch für die Leistungskontrollen sind in Art. 33 geregelt. 6

8 4 Seminarwochen: Als Ergänzung zum Studienplan führt das D-ARCH in jedem Semester einwöchige Seminarwochen in kleinen Unterrichtsgruppen durch. An Beispielen eng umschriebener Sachfragen werden einerseits Fachkenntnisse erweitert, andererseits das Verständnis für Bezüge zwischen den an Herstellung und Auswirkung der Architektur beteiligten Wissens- und Lebensbereichen vertieft. Die Einzelheiten für die Leistungskontrollen sind in Art. 34 geregelt. 5 Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften: Die Studierenden müssen allgemeinbildende Lerneinheiten aus dem Lehrangebot für das Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (Pflichtwahlfach GESS) wählen. Da im Studiengang gewisse Lerneinheiten aus dem Themenbereich GESS obligatorisch zu belegen sind, müssen weniger als die in anderen Studiengängen minimal erforderlichen 6 KP erworben werden. Weitere Einzelheiten sind in den Weisungen über das Pflichtwahlfach GESS sowie in Art. 35 dieses Studienreglements geregelt. 6 Praktikum: Zur Ergänzung des Studiums müssen praktische Tätigkeiten im Bereich Architektur ausgeübt werden, d. h. in Projektierungs- und Ausführungsbüros, im Bauhauptgewerbe oder in ihm verwandten Bereichen. Die Praxistätigkeit soll möglichst viele Arbeitsphasen der Architektentätigkeit umfassen. Weitere Einzelheiten sind in Art. 20 geregelt. Art. 20 Besondere Bestimmungen für das Praktikum 1 Für den Erwerb des Bachelor-Diploms muss der Nachweis über eine mindestens sechs Monate dauernde praktische Tätigkeit im Bereich Architektur erbracht werden. 9 2 Von praktischen Tätigkeiten vor dem Studium können maximal sechs Monate angerechnet werden, sofern mindestens drei Monate am gleichen Ort ausgeübt wurden. 3 Der Nachweis über die praktische Tätigkeit erfolgt über eine schriftliche Bestätigung der Arbeitgeber, die dem/der Studiendelegierten vorzulegen ist. Er/sie entscheidet über die Anrechnung der praktischen Tätigkeit. 4 Der praktischen Tätigkeit werden keine KP zugeordnet. Sie ist während Urlaubssemestern auszuüben. 9 Zur Erleichterung der Studienplanung wird betreffend Master-Studium auf folgende Bestimmung hingewiesen: Für den Erwerb des Master-Diploms muss der Nachweis über weitere sechs Monate praktische Tätigkeit im Bereich Architektur erbracht werden. Es wird empfohlen, bereits im Bachelor-Studiengang die gesamte Praktikumszeit von 12 Monaten nach dem 4. Studiensemester zu absolvieren. 7

9 3. Kapitel: Leistungskontrollen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 21 Formen der Leistungskontrolle, Leistungsbewertung 1 Der Studiengang umfasst hauptsächlich folgende Formen der Leistungskontrolle: a. Prüfungen; b. Entwurfsarbeiten; c. schriftliche Arbeiten und Berichte; d. Vorträge. 2 Die in einer Prüfung erbrachte Leistung wird mit einer Note bewertet. Die in anderen Leistungskontrollen erbrachte Leistung wird mit einer Note oder mit dem Prädikat bestanden / nicht bestanden bewertet. Art. 22 Zulassung zu Leistungskontrollen Für die Zulassung zu Leistungskontrollen können Bedingungen vorgesehen werden. Diese werden von demjenigen Departement der ETH Zürich oder von derjenigen Hochschule festgelegt, welche die Lerneinheit anbietet. Art. 23 Anmeldung zu und Abmeldung von Leistungskontrollen 1 Für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen an der ETH Zürich gilt: a. handelt es sich um Leistungskontrollen am Semesterende oder in Prüfungssessionen, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der AVL ETHZ 10 sowie die Weisungen des Rektors/der Rektorin; b. handelt es sich um andere Leistungskontrollen, so erfolgt die An- und Abmeldung in der Regel direkt beim Dozenten/bei der Dozentin. 2 Handelt es sich um Leistungskontrollen an anderen Hochschulen, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der betreffenden Hochschule. Art. 24 Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch, verspätete Abgabe, Nichtabgabe Im Zusammenhang mit Leistungskontrollen gelten für Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch sowie verspätete Abgabe oder Nichtabgabe die folgenden Bestimmungen: 10 SR , RSETHZ

10 a. handelt es sich um Leistungskontrollen an der ETH Zürich, so gelten dafür die Bestimmungen der AVL ETHZ 11 sowie die Weisungen des Rektors/der Rektorin; b. handelt es sich um Leistungskontrollen an anderen Hochschulen, so gelten dafür die Bestimmungen der betreffenden Hochschule. Art. 25 Mitteilung der Studienresultate, Unstimmigkeiten 1 Die Studierenden erhalten periodisch eine Mitteilung über die bewerteten Studienleistungen und erworbenen KP (Zwischenzeugnis). Jedes Zwischenzeugnis umfasst die seit dem vorangegangenen Zwischenzeugnis bewerteten Studienleistungen und erworbenen KP. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen. 2 Das Vorgehen bei allfälligen Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen wird bei jeder Mitteilung der Studienresultate erläutert. Art. 26 Unehrliches Handeln Die Einzelheiten für den Umgang mit unehrlichem Handeln bei Leistungskontrollen sind in der Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November geregelt. 2. Abschnitt: Basisprüfung und Fächer mit Semesternote im Basisjahr Basisprüfung Art. 27 Prüfungsfächer und Prüfungsblöcke der Basisprüfung Die Basisprüfung umfasst neun Prüfungsfächer mit je einer Prüfung. Die Prüfungen werden wie folgt zu Prüfungsblöcken zusammengefasst: a. Prüfungsblock 1 der Basisprüfung: Architektur I und II Konstruktion I und II Grundlagen des Gestaltens I und II b. Prüfungsblock 2 der Basisprüfung: Tragwerksentwurf I und II Baumaterialien I und Bauphysik I (Wärme und Akustik) Soziologie I und II 11 SR , RSETHZ SR , RSETHZ

11 c. Prüfungsblock 3 der Basisprüfung: Kunst- und Architekturgeschichte I und II Ökonomie I und II Mathematisches Denken I und II Art. 28 Zeitpunkt und Fristen der Basisprüfung 1 Die Basisprüfung muss innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung. 2 Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des Basisjahres oder spätestens in der darauf folgenden Winterprüfungssession erfolgen. 3 Die zur Basisprüfung gehörenden Prüfungen müssen gesamthaft in derselben Prüfungssession abgelegt werden. 4 Für eine allfällige Verlängerung der in Abs. 1 und 2 aufgeführten Fristen gelten die Bestimmungen von Art. 20 AVL ETHZ 13. Art. 29 Ergebnis und Wiederholung der Basisprüfung, Notengewichte 1 Die Basisprüfung ist bestanden, wenn in jedem der drei Prüfungsblöcke der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt. Die Noten der einzelnen Prüfungen haben alle das gleiche Gewicht. 2 Eine einmal nicht bestandene Basisprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst die Prüfungsblöcke mit Notendurchschnitt unter 4, wobei alle Prüfungen eines solchen Prüfungsblocks zu wiederholen sind. 3 Die zu wiederholenden Prüfungsblöcke müssen innerhalb derselben Prüfungssession abgelegt werden. 4 Die Wiederholung muss spätestens zwei Jahre nach Studienbeginn absolviert sein. Fächer mit Semesternote im Basisjahr Art. 30 Fächer mit Semesternote 1 Zu den Fächern mit Semesternote im Basisjahr gehören folgende Jahreskurse: a. Entwerfen I und II; b. Konstruieren I und II; c. Grundlagen des Gestaltens I und II. 13 SR , RSETHZ

12 2 Die in Abs. 1 aufgeführten Jahreskurse müssen innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn absolviert sein, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung. Art. 31 Ergebnis und Wiederholung der Fächer mit Semesternote 1 Ein Jahreskurs nach Art. 30 Abs. 1 ist bestanden, wenn der Durchschnitt der im Herbst- und im Frühjahrssemester erreichten Noten mindestens 4 beträgt. 2 Jeder einmal nicht bestandene Jahreskurs kann nur einmal wiederholt werden. 3 Bei der Wiederholung eines Jahreskurses ist eine der beiden folgenden Varianten zu wählen: a. Wiederholung des gesamten Jahreskurses (Teilkurse I und II); b. Wiederholung von Teilkurs II (Frühjahrssemester). 4 Ist ein Jahreskurs wiederholt worden, so wird folgende Note im Zeugnis aufgeführt: a. ist der gesamte Jahreskurs wiederholt worden: der im zweiten Versuch erreichte Notendurchschnitt; b. ist nur Teilkurs II wiederholt worden: die in diesem Teilkurs im zweiten Versuch erreichte Note. 3. Abschnitt: Weitere Leistungskontrollen des Bachelor-Studiums Art. 32 Grundlagenfächer des übrigen Bachelor-Studiums 1 Die Leistungskontrolle in der Kategorie Grundlagenfächer des übrigen Bachelor- Studiums erfolgt in Form von Prüfungen, die nach Massgabe von Abs. 2 zu Prüfungsblöcken zusammengefasst werden. 2 Die Prüfungen werden wie folgt zu Prüfungsblöcken zusammengefasst: a. Prüfungsblock 1: - Architektur III und IV - Konstruktion III und IV - Städtebau I und II b. Prüfungsblock 2: - Tragwerksentwurf III und IV - Bauphysik II und III - Technische Installationen I und II - Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaften und Architektur und Öffentliches Baurecht 11

13 c. Prüfungsblock 3: - Kunst- und Architekturgeschichte III und IV - Geschichte des Städtebaus I und II - Bauforschung und Denkmalpflege I und II d. Prüfungsblock 4: - Architektur V und VI - Konstruktion V und VI - Entwurf und Strategie im urbanen Raum I und II e. Prüfungsblock 5: - Architekturtheorie I und II - Bauprozess I und II - Landschaftsarchitektur I und II 3 Für die Prüfungsblöcke nach Abs. 2 gilt: a. Die zu einem Prüfungsblock gehörenden Prüfungen müssen gesamthaft in derselben Prüfungssession abgelegt werden. b. Ein Prüfungsblock ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aller dazugehörenden Prüfungen mindestens 4 beträgt. Die Noten der einzelnen Prüfungen haben alle das gleiche Gewicht. c. Jeder einmal nicht bestandene Prüfungsblock kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst den gesamten Prüfungsblock. Art. 33 Entwurf und Integrierte Disziplinen 1 In jeder Lerneinheit Entwurf und in jeder Lerneinheit Integrierte Disziplinen ist eine Semesterleistung zu erbringen. Die Leistung wird benotet. 2 Eine Semesterleistung ist bestanden, wenn die Note mindestens 4 beträgt. 3 Eine nicht bestandene Semesterleistung kann nicht wiederholt werden. Für den Erwerb der erforderlichen KP muss eine weitere Lerneinheit belegt werden und die verlangte Semesterleistung mit einer Note von mindestens 4 bewertet sein. Die Anzahl Versuche ist beschränkt (vgl. Abs. 6). 4 Der Unterkategorie Entwurf sind folgende Lerneinheiten zugeordnet: a. Entwurf III IV (zweites Bachelor-Studienjahr); und b. Entwurf V IX (drittes Bachelor-Studienjahr). 12

14 5 Für die Belegung der Lerneinheiten Entwurf gilt: a. Die Lerneinheiten Entwurf III IV dürfen erst belegt werden, wenn alle Fächer mit Semesternote des Basisjahres nach Art. 30 bestanden sind. b. Die Lerneinheiten Entwurf V IX dürfen erst belegt werden, wenn zwei Lerneinheiten Entwurf III IV bestanden sind. 6 Für den Erwerb des Bachelor-Diploms müssen mindestens zwei Lerneinheiten Entwurf III IV und mindestens zwei Lerneinheiten Entwurf V IX bestanden werden. Hierfür steht den Studierenden folgende maximale Anzahl an Versuchen zu: a. maximal drei Versuche, um zwei Lerneinheiten Entwurf III IV zu bestehen; und b. maximal drei Versuche, um zwei Lerneinheiten Entwurf V IX zu bestehen. 7 Wird mehr als eine Lerneinheit Entwurf III IV oder mehr als eine Lerneinheit Entwurf V IX nicht bestanden, so gilt der Studiengang als definitiv nicht bestanden, was zum Ausschluss aus dem Studiengang führt. 8 Es ist unzulässig, eine während des Bachelor-Studiums nicht bestandene Lerneinheit Entwurf V IX dem Master-Studium zuzuordnen. Art. 34 Seminarwochen 1 Die in einer Seminarwoche erbrachte Leistung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. 2 Eine nicht bestandene Seminarwoche kann nicht wiederholt werden. Für den Erwerb der erforderlichen KP muss eine weitere Seminarwoche belegt werden und die verlangte Leistung mit bestanden bewertet sein. Art. 35 Wahlfächer, Pflichtwahlfach GESS 1 Zu jeder Lerneinheit der Kategorien Wahlfächer und Pflichtwahlfach GESS gehört eine Leistungskontrolle. 2 Die Modalitäten der Leistungskontrollen sind im Vorlesungsverzeichnis festgelegt, wenn die Lerneinheit aus dem Lehrangebot der ETH Zürich stammt. 3 Stammt eine Lerneinheit aus dem Lehrangebot einer anderen Hochschule, so legt die betreffende Hochschule die Modalitäten für die Leistungskontrolle fest. 4 Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die erbrachte Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit bestanden bewertet wird. 5 Eine einmal nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden, sofern das anbietende Departement der ETH Zürich oder die anbietende Hochschule keine anderen Bestimmungen für die Wiederholung vorsieht. 13

15 4. Kapitel: Erteilung des Bachelor-Diploms 1. Abschnitt: Kreditpunkte je Kategorie und Diplomantrag Art. 36 Kreditpunkte je Kategorie, Nachweis über das Praktikum 1 Für den Erwerb des Bachelor-Diploms sind erforderlich: a. 180 KP nach Massgabe von Abs. 2; und b. ein Nachweis über eine mindestens sechs Monate dauernde praktische Tätigkeit im Bereich Architektur nach Massgabe von Art Die erforderlichen 180 KP sind in den folgenden Kategorien und Unterkategorien in der angegebenen Mindestanzahl zu erwerben: a. Grundlagenfächer des Basisjahres 60 KP 1) Fächer der Basisprüfung (36 KP) 2) Fächer mit Semesternote (24 KP) b. Grundlagenfächer des übrigen Bachelor-Studiums 58 KP c. Entwurf und Integrierte Disziplinen 56 KP 1) Entwurf (50 KP) 2) Integrierte Disziplin: Konstruktion (3 KP) 3) Weitere Integrierte Disziplin (3 KP) d. Pflichtwahlfach GESS 2 KP e. Seminarwochen 4 KP 3 Von den erforderlichen 60 KP in der Kategorie Grundlagenfächer des Basisjahres nach Abs. 2 lit. a müssen 36 KP aus der Basisprüfung und 24 KP aus den Fächern mit Semesternote stammen. 4 Für die erforderlichen 56 KP in der Kategorie Entwurf und Integrierte Disziplinen nach Abs. 2 lit. c gelten die folgenden Minimalanforderungen: a. 50 KP müssen aus den Lerneinheiten Entwurf stammen; b. 3 KP müssen aus der Integrierten Disziplin Konstruktion stammen; c. 3 KP müssen zusätzlich aus einer frei wählbaren Integrierten Disziplin stammen. 5 Für das Bachelor-Diplom können maximal 16 Mobilitäts-KP und nur für die Lerneinheiten Entwurf V IX angerechnet werden (vgl. Art. 16). 6 Die durch das Absolvieren einer Lerneinheit erworbenen KP dürfen nicht geteilt und innerhalb des Studiengangs nicht mehrfach angerechnet werden. 7 KP, die für den Erwerb des Bachelor-Diploms angerechnet werden, dürfen für den allfälligen Erwerb eines Master-Diploms nicht ein zweites Mal angerechnet werden. 14

16 Art. 37 Diplomantrag 1 Nach Erfüllung der in Art. 36 festgelegten Anforderungen können die Studierenden die Erteilung des Bachelor-Diploms beantragen. Der Antrag muss innerhalb von fünfeinhalb Jahren ab Beginn des Bachelor-Studiums gestellt werden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf Gesuch hin diese Frist verlängern. 2 Im Antrag sind die bestandenen Studienleistungen aus den Kategorien nach Art. 36 Abs. 2 anzugeben, die in das Zeugnis aufgenommen werden sollen. In jeder Kategorie und Unterkategorie muss die Summe der KP die in Art. 36 Abs. 2 festgelegten Minima erreichen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die praktische Tätigkeit beizulegen. 3 Für das Bachelor-Diplom werden maximal 190 KP angerechnet. Weitere KP werden auf Antrag der Studierenden auf einem Beiblatt zum Zeugnis aufgeführt. 2. Abschnitt: Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement Art. 38 Dokumente Wer den Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält drei Dokumente: das Zeugnis (Academic Record), die Urkunde und das Diploma Supplement. Art. 39 Zeugnis 1 Das Zeugnis gilt als Ausweis über den bestandenen Bachelor-Abschluss. 2 Im Zeugnis werden aufgeführt: a. die einzelnen Noten und weitere Leistungsbewertungen der im Antrag aufgeführten Studienleistungen nach Art. 37 Abs. 2; b. die Abschlussnote, errechnet als gewichtetes Mittel der im Antrag aufgeführten Noten mit den dazugehörenden KP als Gewichten. 3 Auf Antrag der Studierenden werden auf einem Beiblatt zum Zeugnis allfällige weitere Leistungsbewertungen nach Art. 37 Abs. 3 aufgeführt. 4 Das D-ARCH erfasst, kontrolliert und verwaltet die Noten sowie die weiteren Leistungsbewertungen und erstellt die Zeugnisse. Art. 40 Urkunde und Diploma Supplement 1 Die Einzelheiten für die Urkunde sind in Art. 25 Abs. 2 AVL ETHZ 14 geregelt. 14 SR , RSETHZ

17 2 Das Diploma Supplement (Diplomzusatz) ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. 5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 41 Definitives Nichtbestehen, Ausschluss aus dem Studiengang 1 Der Studiengang gilt als definitiv nicht bestanden, wenn die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor-Diploms (erforderliche Anzahl KP nach Massgabe von Art. 36 oder allfällige weitere Bedingungen) nicht mehr erfüllt werden können wegen: a. Nichtbestehens von Leistungskontrollen; oder b. Nichteinhaltens von Studienfristen Das definitive Nichtbestehen führt zum Ausschluss aus dem Studiengang. Art. 42 Leistungsüberblick Wer vor dem Erwerb des Bachelor-Diploms aus dem Studiengang ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, erhält einen Leistungsüberblick. Dieser führt sämtliche bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen auf. Art. 43 Sonderfälle Der/die Studiendelegierte regelt Fälle, die von diesem Studienreglement oder von anderen einschlägigen Verordnungen und Weisungen nicht oder nicht ausreichend erfasst werden. Art. 44 Inkrafttreten 1 Dieses Studienreglement tritt auf Beginn des Herbstsemesters 2011 in Kraft. 2 Es gilt für Studierende, die ab Herbstsemester 2011 in diesen Studiengang eintreten. Hierzu gehören auch Wiedereintritte in diesen Studiengang. Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Ralph Eichler Der Generalsekretär: Hugo Bretscher 15 Der Begriff Studienfristen umfasst sämtliche das Studium betreffende Fristen (z. B. die maximal zulässige Studiendauer, Fristen für das Ablegen von Leistungskontrollen, Anmelde- und Abmeldefristen, individuelle Terminauflagen usw.). 16

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