Studienreglement für den Master-Studiengang. Biologie. Departement Biologie

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1 RSETHZ Studienreglement 2006 für den Master-Studiengang Biologie Departement Biologie vom 16. Mai 2006 (1 Artikel 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Kapitel: Inhalt, Umfang und Gliederung des Studiengangs Kapitel: Zulassung zum Studiengang Kapitel: Leistungskontrollen Kapitel: Erteilung des Master-Diploms Kapitel: Schlussbestimmungen Anhang Ausgabe: Mit Änderungen gemäss Schulleitungsbeschluss vom , , und sowie mit Änderungen gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom , und Die vorliegende Reglementsausgabe ( ) ersetzt die vorangehende Ausgabe ( ). 1

2 Studienreglement 2006 für den Master-Studiengang Biologie Departement Biologie vom 16. Mai 2006 (Stand am 14. Januar 2014) Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dezember 2003 (2, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich, Anhang 1 Dieses Studienreglement legt die Bedingungen fest, unter denen am Departement Biologie der ETH Zürich (D-BIOL) das Master-Diplom in Biologie erworben werden kann. 2 Der Anhang ist Bestandteil dieses Studienreglements. Über Änderungen des Anhangs entscheidet der Rektor/die Rektorin auf Antrag oder nach Anhörung des D-BIOL. Art. 2 Akademischer Titel 1 Die ETH Zürich verleiht für einen erfolgreich absolvierten Master-Studiengang Biologie (Studiengang) den akademischen Titel: Master of Science ETH in Biologie (Abgekürzter Titel: MSc ETH Biologie). 2 Die englische Bezeichnung des Titels lautet: Master of Science ETH in Biology (Abgekürzter Titel: MSc ETH Biology). 3 Der Titel kann auch in der Kurzform MSc ETH geführt werden. 2 RSETHZ

3 Art. 3 Rechtserlasse Dieses Studienreglement basiert auf den Bestimmungen der folgenden Rechtserlasse: a. Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (3 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich); b. Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich vom 30. November 2010 (4 (Zulassungsverordnung ETH Zürich). Art. 4 Vorlesungsverzeichnis 1 Das D-BIOL legt die Lerneinheiten für den Studiengang im Vorlesungsverzeichnis fest. Die Angaben im Vorlesungsverzeichnis sind verbindlich. 2 Die Einzelheiten für die im Vorlesungsverzeichnis aufzuführenden Angaben sind in Art. 4 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (5 und in den diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (6 des Rektors/der Rektorin geregelt. Art. 5 (7 Unterrichtssprache Lerneinheiten und die dazugehörenden Leistungskontrollen werden in der Regel auf Englisch durchgeführt. Für die Unterrichtssprache gelten im Übrigen die diesbezüglichen Weisungen (8 des Rektors/der Rektorin. 2. Abschnitt: Kreditsystem Art. 6 Grundsatz 1 Das Studium erfolgt nach einem Kreditsystem, das auf das European Credit Transfer System (ECTS) abgestimmt ist. 2 Massgebend für die Anwendung des ECTS an der ETH Zürich sind die Richtlinien (9 zum Kreditsystem. 3 SR , RSETHZ Die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich ist am in Kraft getreten und ersetzt die am selben Datum aufgehobene Allgemeine Verordnung über Leistungskontrollen an der ETH Zürich (AVL ETHZ). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 4 SR , RSETHZ Die Zulassungsverordnung ETH Zürich ist am in Kraft getreten und ersetzt die am selben Datum aufgehobene Zulassungsverordnung ETHZ vom Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 5 SR , RSETHZ Zu finden unter: 7 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom Die Revision erfolgte aufgrund der am in Kraft getretenen Weisung zur Unterrichtssprache. 8 Zu finden unter: 3

4 Art. 7 Kreditpunkte, Berechnungsgrundlage 1 Kreditpunkte nach ECTS (KP) beschreiben den durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der für eine Studienleistung erforderlich ist. 2 Ein KP entspricht einem Arbeitspensum von 30 Stunden. Das Arbeitspensum umfasst sämtliche studienbezogenen Aktivitäten, die für den Erwerb von KP erforderlich sind. 3 Das Curriculum wird so gestaltet, dass Vollzeit-Studierende durchschnittlich 30 KP pro Semester erwerben können. Art. 8 Zuordnung von Kreditpunkten 1 Das D-BIOL ordnet allen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten eine bestimmte Anzahl KP zu. 2 Gehört eine von der ETH Zürich angebotene Lerneinheit zum Curriculum mehrerer ETH-Studiengänge, so nimmt das Anbieter-Departement nach Absprache mit den Empfängern eine einheitliche Zuordnung der KP vor. Bei Uneinigkeit entscheidet der Rektor/die Rektorin. 3 Wird eine Lerneinheit von einer anderen Hochschule angeboten, so ist die betreffende Hochschule für die Zuordnung der KP zuständig. Art. 9 Erteilung von Kreditpunkten 1 KP werden für genügende Leistungen erteilt. Eine Leistung gilt als genügend, wenn sie mit einer Note von mindestens 4 oder mit dem Prädikat bestanden bewertet wird. 2 Für ungenügende Leistungen werden keine KP erteilt. 3 KP werden immer im vollen Umfange erteilt, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Eine partielle Erteilung ist nicht zulässig. 4 Die Anzahl erteilter KP richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Absolvierung der jeweiligen Leistungskontrolle gültigen Vorlesungsverzeichnis. Art. 10 Erfassung, Kontrolle, Verwaltung Das D-BIOL erfasst, kontrolliert und verwaltet die KP. 9 Zu finden unter: 4

5 2. Kapitel: Inhalt, Umfang und Gliederung des Studiengangs 1. Abschnitt: Ausbildungsangebot, Umfang und Gliederung Art. 11 Ausbildungsangebot Im Master-Studium Biologie wird eine vertiefte Ausbildung in den Kernbereichen der Biologie vermittelt. Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt im experimentellen wissenschaftlichen Arbeiten. Die fachliche und methodische Ausbildung wird ergänzt durch frei wählbare Angebote aus den Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften. Das Master-Studium setzt eine profunde Grundausbildung in Biologie und Chemie, grundlegende Kenntnisse mathematischer und weiterer naturwissenschaftlicher Disziplinen sowie methodisches wissenschaftliches Denken voraus. Art. 12 (10 Fast Track zum Doktorat Das D-BIOL bietet einen Fast Track zum Doktorat an. Die Einzelheiten sind im Anhang 1 geregelt. Art. 13 Umfang, Dauer, Studienzeitbeschränkung 1 Für den Erwerb des Master-Diploms sind 90 KP nach Massgabe von Art. 39 erforderlich. 2 Der Studiengang ist auf eine Regelstudienzeit von anderthalb Jahren ausgerichtet. 3 Die maximal zulässige Studiendauer beträgt drei Jahre. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf fristgerecht eingereichtes Gesuch hin die zulässige Studiendauer verlängern. 4 Erfolgt die Zulassung zum Studiengang mit der Auflage, zusätzliche Studienleistungen zu erbringen (Zulassung mit Auflagen), so berechtigt dies zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer um ein halbes Jahr bei Auflagen im Umfang von KP. Auflagen im Umfang von weniger als 21 KP berechtigen nicht zu einer Verlängerung der zulässigen Studiendauer. 10 Eingefügt gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit

6 Art. 14 Gliederung 1 Der Studiengang gliedert sich in zehn (11 Vertiefungen, von denen zu Beginn des Studiums eine gewählt wird. Jede Vertiefung umfasst obligatorisch zu belegende sowie eingeschränkt und frei wählbare Lerneinheiten. Die zur Auswahl stehenden Vertiefungen sowie weitere Einzelheiten sind in Art geregelt. 2 Die Master-Arbeit und die Master-Prüfung bilden den Abschluss des Studiengangs. Art. 15 Wegleitung, Fachberatung 1 Das D-BIOL bietet eine Wegleitung zum Studiengang an, die eine Übersicht über den Ablauf des Studiums enthält. 2 Der/die Studiendelegierte unterstützt die Studierenden bei der Studiengestaltung, namentlich bei der Wahl der Vertiefung. 3 (12 In jeder Vertiefung steht eine Fachberaterin/ein Fachberater für vertiefungsbezogene Fragen zur Verfügung. Art. 16 (13 Zulassung zu Lerneinheiten Für die Belegung einer Lerneinheit können besondere Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden. Diese werden von demjenigen Departement der ETH Zürich oder von derjenigen Hochschule festgelegt, welche die Lerneinheit anbietet. Art. 17 (14 Mobilität (Outgoings) 1 Während des Master-Studiums können KP an anderen universitären Hochschulen erworben werden (Mobilitäts-KP). Davon können maximal 30 Mobilitäts-KP für den Erwerb des Master-Diploms angerechnet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Abs. 3 und 4. 2 Folgende KP gelten nicht als Mobilitäts-KP: a. an der Universität Zürich erworbene KP; b. an einer anderen universitären Hochschule erworbene KP, sofern die entsprechenden Lerneinheiten zum Curriculum des Studiengangs gehören. 11 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit ; (reglementarische Verankerung der bestehenden Praxis). 13 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit ; (reglementarische Verankerung der bestehenden Praxis). 14 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit Die Anpassung erfolgt auf Grund der am erlassenen Weisung über die Mobilität sowie auf Grund der am erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. 6

7 3 Für Studierende, die ihren vorangehenden (Bachelor-)Abschluss nicht an der ETH Zürich erworben haben, gilt: a. Sie können nicht an einem Austauschprogramm der ETH Zürich teilnehmen. b. Individuelle Mobilitätsaufenthalte sind möglich, aber die Anrechnung von Mobilitäts-KP für das Master-Diplom ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Bst. c. c. Bei sehr guten Studienleistungen im Master-Studium kann auf Gesuch hin die Master-Arbeit an einer anderen universitären Hochschule verfasst und für das Master-Diplom angerechnet werden. Über entsprechende Gesuche entscheidet der zuständige Fachberater/die zuständige Fachberaterin. Solche Master- Arbeiten können im Rahmen eines Austauschprogramms der ETH Zürich durchgeführt werden. 4 Ist die Zulassung zum Studiengang mit der Auflage erfolgt, zusätzliche KP zu erwerben (Zulassung mit Auflagen), so ist ein Mobilitätsaufenthalt erst möglich, wenn die Auflagen vollständig erfüllt sind. Überdies werden Mobilitäts-KP nicht für das Erfüllen von Auflagen angerechnet. 5 Für einen Mobilitätsaufenthalt stellen die Studierenden im Voraus in Zusammenarbeit mit dem Fachberater/der Fachberaterin der gewählten Vertiefung schriftlich ein Studienprogramm zusammen. Darin werden auch die KP festgehalten, die an der Gasthochschule erarbeitet werden sollen. Das Studienprogramm bedarf der Genehmigung des/der Studiendelegierten. 6 Der/die Studiendelegierte entscheidet nach Anhörung des zuständigen Fachberaters/der zuständigen Fachberaterin abschliessend über die Anrechnung von Mobilitäts-KP. Für die Handhabung der Leistungsnachweise gelten die Bestimmungen von Art. 16 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (15 sowie die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (16 des Rektors/der Rektorin. 7 Weitere Einzelheiten für einen Mobilitätsaufenthalt oder für die Anrechnung von Mobilitäts-KP werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website des Studiengangs, veröffentlicht. 15 SR , RSETHZ Zu finden unter: 7

8 2. Abschnitt: Lehrgebiete und Gliederung nach Kategorien Art. 18 Gliederung nach Kategorien 1 Der Erwerb des Master-Diploms erfordert Studienleistungen in den nachstehend aufgeführten, zu jeder Vertiefung gehörenden Kategorien. Die in jeder Kategorie erforderliche Mindestanzahl KP ist in Art. 39 festgelegt. a. Obligatorische Fächer; b. Wahlpflichtfächer; c. Wahlfächer; d. Projektarbeiten; e. Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften; f. Master-Arbeit; g. Master-Prüfung. 2 Das D-BIOL ordnet die Lerneinheiten den einzelnen Kategorien nach Abs. 1 zu und legt dies im Vorlesungsverzeichnis fest. Art. 19 Übersicht über die Kategorien 1 Obligatorische Fächer: Sie vermitteln spezifische Kenntnisse der jeweiligen Vertiefung. Die Einzelheiten für das Belegen der Obligatorischen Fächer sind in Art. 22, die Bestimmungen für die Leistungskontrollen in Art. 34 geregelt. 2 Wahlpflichtfächer: Sie dienen der Vertiefung des Wissens in der jeweiligen Vertiefung. Wer die Obligatorischen Fächer der gewählten Vertiefung bereits im Bachelor- Studium erfolgreich absolviert und die entsprechenden KP für den Bachelor- Abschluss angerechnet hat, muss im Master-Studium anstelle der Obligatorischen Fächer zusätzliche Wahlpflichtfächer belegen. Die Einzelheiten für das Belegen der Wahlpflichtfächer sind in Art. 22 Abs. 2, die Bestimmungen für die Leistungskontrollen in Art. 34 geregelt. 3 Wahlfächer: Sie dienen der Ergänzung des Wissens in der jeweiligen Vertiefung. Die Einzelheiten für die Leistungskontrollen sind in Art. 34 geregelt. 4 Projektarbeiten: Sie dienen dazu, sich innerhalb des Themenbereichs der gewählten Vertiefung mit der wissenschaftlichen Arbeitsweise und dem methodischen Vorgehen anhand eines aktuellen Forschungsprojekts unter Anleitung vertraut zu machen. Die Einzelheiten für die Leistungskontrollen sind in Art. 35 geregelt. 8

9 5 Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften: Die Studierenden müssen allgemeinbildende Lerneinheiten aus dem Lehrangebot für das Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (Pflichtwahlfach GESS) absolvieren. Weitere Einzelheiten sind in den Weisungen (17 über das Pflichtwahlfach GESS sowie in Art. 36 dieses Studienreglements geregelt. 6 Master-Arbeit: Sie bildet zusammen mit der Master-Prüfung (vgl. Abs. 7) den Abschluss des Studiengangs. Die Studierenden sollen mit der Master-Arbeit ihre Fähigkeit zu selbständiger, strukturierter und wissenschaftlicher Arbeit unter Beweis stellen. Die Einzelheiten sind in Art. 37 geregelt. 7 (18 Master-Prüfung: In der Master-Prüfung soll ausgehend von der Master-Arbeit über weitere Experimente und experimentelle Strategien diskutiert werden, um das allgemeine Verständnis der Studierenden in der gewählten Vertiefungsrichtung zu prüfen. Die Master-Prüfung muss innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Master-Arbeit abgelegt werden. Weitere Einzelheiten sind in Art. 38 geregelt. 3. Abschnitt: Vertiefungen Art. 20 Vertiefungen, Zusammensetzung der Vertiefungen 1 Die Studierenden wählen zu Beginn des Studiums eine der nachstehend aufgeführten Vertiefungen. Vorbehalten bleiben eingeschränkte Wahlmöglichkeiten gemäss den Bestimmungen von Art. 22 Abs. 3 Bst. b. a. Ökologie und Evolution (Ecology and Evolution); b. Neurowissenschaften (Neurosciences); c. Mikrobiologie und Immunologie (Microbiology and Immunology); d. Zellbiologie (Cell Biology); e. Pflanzenbiologie (Plant Biology); f. Systembiologie (Systems Biology); g. Biochemie (Biochemistry); h. Strukturbiologie und Biophysik (Structural Biology and Biophysics); i. Biologische Chemie (Biological Chemistry); j. (19 Molekulare Gesundheitswissenschaften (Molecular Health Sciences). 2 Jede Vertiefung steht unter der Verantwortung und Koordination eines Fachberaters/ einer Fachberaterin. 17 Zu finden unter: 18 Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom ; Inkrafttreten auf Beginn des Frühjahrssemesters Eingefügt gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit Die Vertiefung Molekulare Gesundheitswissenschaften wird ab Herbstsemester 2014 angeboten. 9

10 3 Die in jeder Vertiefung obligatorisch zu belegenden sowie eingeschränkt oder frei wählbaren Lerneinheiten werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt (Kategorien Obligatorische Fächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer ). 4 Inhaltliche Angaben über die einzelnen Vertiefungen sind in der Wegleitung und auf der Website des Studiengangs aufgeführt. Art. 21 Individuelles Studienprogramm 1 Jeder Student/jede Studentin stellt zu Beginn des Studiums in Absprache mit dem Fachberater/der Fachberaterin der gewählten Vertiefung ein individuelles Studienprogramm zusammen, basierend auf den der entsprechenden Vertiefung zugeordneten Lerneinheiten. 2 Bei Uneinigkeit zwischen dem Studenten/der Studentin und dem Fachberater/ der Fachberaterin entscheidet der/die Studiendelegierte. Art. 22 Obligatorische Fächer der Vertiefungen (Konzeptkurse) 1 Jede Vertiefung umfasst u. a. obligatorisch zu belegende Lerneinheiten (Konzeptkurse). Dabei handelt es sich jeweils um zwei der Konzeptkurse, die auch im dritten Studienjahr des Bachelor-Studiengangs Biologie (20 der ETH Zürich angeboten werden. 2 Wählen Studierende im Master-Studium eine Vertiefung, deren obligatorisch zu belegenden Konzeptkurse sie bereits im Bachelor-Studium erfolgreich absolviert und die entsprechenden KP für den Bachelor-Abschluss angerechnet haben, so müssen sie im Master-Studium anstelle dieser Konzeptkurse zusätzliche Wahlpflichtfächer belegen. Eine Reduktion der für das Master-Diplom erforderlichen Anzahl KP ist ausgeschlossen. 3 Überdies gelten für Studierende, die während des Bachelor-Studiums Konzeptkurse belegt und die zugehörigen Leistungskontrollen bereits abgelegt haben, folgende Bestimmungen: a. Wer die zu einem Konzeptkurs gehörende Leistungskontrolle einmal nicht bestanden hat, dem/der steht im Master-Studium für den entsprechenden Konzeptkurs nur noch ein Versuch für die Leistungskontrolle zu. b. Wer die zu einem Konzeptkurs gehörende Leistungskontrolle zweimal nicht bestanden hat, kann im Master-Studium keine der Vertiefungen wählen, die den entsprechenden Konzeptkurs umfassen. 4 Studierende, die im Master-Studium die Leistungskontrolle in einem obligatorisch zu belegenden Konzeptkurs zweimal nicht bestehen, können das Studium in der gewählten Vertiefung nicht mehr fortsetzen. Sie können das Master-Diplom in Biologie nur erwerben, wenn sie die Vertiefung wechseln (vgl. Art. 23). 20 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Studierende, die den Bachelor-Studiengang Biologie der ETH Zürich gemäss Studienreglement 2003 absolviert haben. Was für die Konzeptkurse gemäss Studienreglement 2006 gilt, gilt auch für die Module gemäss Studienreglement

11 Art. 23 Wechsel der Vertiefung 1 Die Studierenden können im Laufe des Master-Studiums die Vertiefung wechseln. 2 Ein Wechsel der Vertiefung berechtigt nicht zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer. 3 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf Antrag der/des Studiendelegierten die Studiendauer verlängern. Art. 24 Kontrolle Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen von Art obliegt dem D-BIOL. 3. Kapitel: (21 Zulassung zum Studiengang Art. 25 Zulassungsvoraussetzungen 1 Die Zulassung zum Studiengang setzt ein universitäres Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 180 KP ECTS oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in Biologie oder in einer anderen qualifizierenden Studienrichtung voraus. 2 Die Einzelheiten über die für eine Zulassung zum Studiengang erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen (Anforderungsprofil) sind im Anhang 2 geregelt. Art. 26 Anmeldung / Bewerbung, Zulassungsverfahren und Eintritt ins Master-Studium 1 Wer an der ETH Zürich im Bachelor-Studiengang Biologie immatrikuliert ist, kann sich direkt in den Master-Studiengang Biologie einschreiben. 2 Alle anderen Kandidaten und Kandidatinnen bewerben sich beim Rektorat der ETH Zürich um die Zulassung zum Studiengang. 3 Die Zulassungskommission Biologie prüft die Kandidaten und Kandidatinnen auf fachliche Vorbildung und Eignung für das Master-Studium und formuliert zuhanden des/der Studiendelegierten einen Antrag auf Zulassung oder Nichtzulassung. 21 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom ; gültig für Eintritte auf Herbstsemester 2011 oder später. Die Revision des Kapitels Zulassung zum Studiengang erfolgt aufgrund der Neuformulierung des im Anhang 2 definierten Anforderungsprofils des Studiengangs (Art. 25 und 26 dieses Reglements wurden revidiert, Art. 27 und 28 aufgehoben). 11

12 4 Der Rektor/die Rektorin entscheidet auf Antrag des/der Studiendelegierten über die Zulassung oder Nichtzulassung. 5 Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen des Kandidaten/der Kandidatin kann der Rektor/die Rektorin die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die während des Master-Studiums erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen). 6 Die Einzelheiten für die Anmeldung oder die Bewerbung, für das Zulassungsverfahren und für den Eintritt ins Master-Studium werden vom Rektor/von der Rektorin festgelegt. Sie sind im Anhang 2 aufgeführt. Art. 27 Aufgehoben Art. 28 Aufgehoben 4. Kapitel: Leistungskontrollen 1. Abschnitt: (22 Allgemeine Bestimmungen Art. 29 Leistungsbewertung Die in einer Prüfung erbrachte Leistung wird mit einer Note bewertet. Die in anderen Leistungskontrollen erbrachte Leistung wird mit einer Note oder mit dem Prädikat bestanden / nicht bestanden bewertet. Art. 30 Zulassung zu Leistungskontrollen Für die Zulassung zu Leistungskontrollen können Voraussetzungen vorgesehen werden. Diese werden von demjenigen Departement der ETH Zürich oder von derjenigen universitären Hochschule festgelegt, welche die Lerneinheit anbietet. 22 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit Gültig für alle Studierenden, die nach diesem Studienreglement studieren. Die Anpassung erfolgt auf Grund der am erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. 12

13 Art. 31 Anmeldung zu und Abmeldung von Leistungskontrollen 1 Für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen an der ETH Zürich gilt: a. handelt es sich um Sessionsprüfungen oder um Leistungskontrollen in Prüfungsphasen am Semesterende, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (23 sowie die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (24 des Rektors/der Rektorin; b. handelt es sich um andere Leistungskontrollen, so erfolgt die An- und Abmeldung in der Regel direkt beim Dozenten/bei der Dozentin. 2 Handelt es sich um Leistungskontrollen an anderen Hochschulen, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der betreffenden Hochschule. Art. 31a Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch, verspätete oder Nichtabgabe Im Zusammenhang mit Leistungskontrollen gelten für Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch sowie verspätete oder Nichtabgabe die folgenden Bestimmungen: a. handelt es sich um Leistungskontrollen an der ETH Zürich, so gelten dafür die Bestimmungen der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (25 sowie die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (26 des Rektors/der Rektorin; b. handelt es sich um Leistungskontrollen an anderen Hochschulen, so gelten dafür die Bestimmungen der betreffenden Hochschule. Art. 32 Mitteilung der Studienresultate, Unstimmigkeiten 1 Die Studierenden können alle Leistungsbewertungen über das Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einsehen. Den Studierenden wird periodisch per mitgeteilt, für welche absolvierten Leistungskontrollen die Bewertungen neu einsehbar sind. 2 In jeder Mitteilung wird erläutert, wie bei allfälligen Unstimmigkeiten bezüglich der neu einsehbaren Leistungsbewertungen vorzugehen ist. Art. 33 Unehrliches Handeln Die Sanktionen für unehrliches Handeln bei Leistungskontrollen richten sich nach der Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004 ( SR , RSETHZ Zu finden unter: 25 SR , RSETHZ Zu finden unter: 27 SR , RSETHZ

14 2. Abschnitt: Leistungskontrollen des Master-Studiums Art. 34 (28 Obligatorische Fächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer 1 Zu jeder Lerneinheit der Kategorien Obligatorische Fächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer gehört eine Leistungskontrolle. 2 Die Modalitäten der Leistungskontrollen werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt, wenn die Lerneinheit aus dem Lehrangebot der ETH Zürich stammt. 3 Stammt eine Lerneinheit aus dem Lehrangebot einer anderen universitären Hochschule, so legt die betreffende Hochschule die Modalitäten der Leistungskontrolle fest. 4 Die erbrachte Leistung wird benotet. In begründeten Fällen kann der/die Studiendelegierte nach Anhörung der Unterrichtskommission Ausnahmen bewilligen (unbenotete Leistungsbewertung). 5 Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit dem Prädikat bestanden bewertet wird. 6 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden, sofern das anbietende Departement der ETH Zürich oder die anbietende Hochschule keine anderen Bestimmungen für die Wiederholung vorsieht. 7 Für die Lerneinheiten der Kategorie Obligatorischen Fächer gelten überdies noch die besonderen Bestimmungen von Art. 22. Art. 35 (29 Projektarbeiten 1 Projektarbeiten werden im Themenbereich der gewählten Vertiefung angefertigt. Die für das Master-Diplom anrechenbaren Projektarbeiten müssen in voneinander unabhängigen Forschungsgruppen angefertigt werden. 2 Die in einer Projektarbeit erbrachte Leistung wird mit dem Prädikat bestanden oder nicht bestanden bewertet. 3 Wird eine Projektarbeit mit nicht bestanden bewertet, so muss eine neue Projektarbeit angefertigt werden. In einem solchen Fall darf der zweite Versuch in derselben Forschungsgruppe angefertigt werden. 4 Den Studierenden stehen insgesamt maximal vier Versuche zu, um die erforderliche Anzahl KP in der Kategorie Projektarbeiten zu erreichen. 28 Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom ; Inkrafttreten auf Beginn des Frühjahrssemesters

15 Art. 36 Pflichtwahlfach GESS 1 Zu jeder Lerneinheit der Kategorie Pflichtwahlfach GESS gehört eine Leistungskontrolle. 2 Die Modalitäten der Leistungskontrollen werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt, wenn die Lerneinheit aus dem Lehrangebot der ETH Zürich stammt. 3 Stammt eine Lerneinheit aus dem Lehrangebot einer anderen Hochschule, so legt die betreffende Hochschule die Modalitäten der Leistungskontrolle fest. 4 Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit dem Prädikat bestanden bewertet wird. 5 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden, sofern das anbietende Departement der ETH Zürich oder die anbietende Hochschule keine anderen Bestimmungen für die Wiederholung vorsieht. Art. 37 (30 Master-Arbeit 1 Zur Master-Arbeit wird nur zugelassen, wer: a. das Bachelor-Studium vollständig abgeschlossen hat; b. allfällige Auflagen für die Zulassung zum Studiengang erfüllt hat; c. in der Kategorie Projektarbeiten nach Art. 35 mindestens 30 KP erworben hat. 2 Das D-BIOL bezeichnet die zur Leitung von Master-Arbeiten berechtigten Dozenten und Dozentinnen. 3 Die Master-Arbeit wird von zwei Dozierenden betreut. Über Ausnahmen entscheidet der/die Studiendelegierte. 4 Einer/eine der beiden Dozierenden übernimmt die Leitung der Master-Arbeit und ist damit Hauptexaminator/in. Der zweite Dozent/die zweite Dozentin ist Examinator/in. 5 Die Master-Arbeit besteht aus einem praktischen Teil und einem schriftlichen Bericht. Sie wird im Themenbereich der gewählten Vertiefung angefertigt und ist innerhalb von sechs Monaten mit dem schriftlichen Bericht abzuschliessen. 6 Der Leiter/die Leiterin der Master-Arbeit definiert die Aufgabenstellung und legt zusammen mit dem zuständigen Fachberater/der zuständigen Fachberaterin die Termine für den Beginn der Master-Arbeit und für die Abgabe des schriftlichen Berichts fest. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der/die Studiendelegierte den Abgabetermin neu festlegen. 30 Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom ; Inkrafttreten auf Beginn des Frühjahrssemesters

16 7 Der Leiter/die Leiterin der Master-Arbeit benotet als Hauptexaminator/in sowohl den praktischen Teil der Master-Arbeit als auch den schriftlichen Bericht. Der Examinator/die Examinatorin benotet den schriftlichen Bericht. Die Benotungskriterien werden vom D-BIOL publiziert. 8 Die Master-Arbeit ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus der Note des Hauptexaminators/der Hauptexaminatorin und derjenigen des Examinators/der Examinatorin. Die Gesamtnote wird auf eine Viertelnote gerundet (31. 9 Eine nicht bestandene Master-Arbeit kann nur einmal wiederholt werden. Wird sie wiederholt, muss innerhalb der gewählten Vertiefung ein neues Thema bearbeitet werden. Die Wiederholung kann bei anderen Betreuern und Betreuerinnen angefertigt werden als beim ersten Versuch. 10 (32 Für Master-Arbeiten, die im Rahmen des Fast Track zum Doktorat angefertigt werden, gelten besondere Bestimmungen. Diese sind im Anhang 1 in Art. 6 festgelegt. Art. 38 (33 Master-Prüfung 1 Zur Master-Prüfung wird nur zugelassen, wer die Master-Arbeit bestanden hat. 2 Die Master-Prüfung muss innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Master- Arbeit abgelegt werden. 3 Die Master-Prüfung wird von den Dozierenden abgenommen, die die Master-Arbeit betreut haben (Hauptexaminator/in und Examinator/in gemäss Art. 37 Abs. 3 und 4). 4 Falls erforderlich, kann maximal ein zusätzlicher Examinator/eine zusätzliche Examinatorin zur Abnahme der Master-Prüfung beigezogen werden. Zur Abnahme von Master-Prüfungen sind nur Dozierende berechtigt, die auch zur Leitung von Master- Arbeiten berechtigt sind. 5 Die Studierenden melden sich direkt beim Hauptexaminator/bei der Hauptexaminatorin zur Master-Prüfung an. Die Anmeldung kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, an welchem die Gesamtnote der Master-Arbeit noch nicht vorliegt. In diesem Fall erfolgt die Zulassung zur Prüfung unter dem Vorbehalt, dass bis zum Ablegen der Prüfung die Master-Arbeit bestanden sein muss. 31 Präzisierung gemäss Schulleitungsbeschluss vom Die Rundung auf eine Viertelnote entspricht der langjährigen Praxis. 32 Eingefügt gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom ; Inkrafttreten auf Beginn des Frühjahrssemesters Bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen Hauptexaminator/in und Student/in können die revidierten Bestimmungen zur Master-Prüfung bereits vor dem Frühjahrssemester 2011 zur Anwendung kommen. 16

17 6 Der Hauptexaminator/die Hauptexaminatorin legt in Absprache mit dem Studenten/ der Studentin den Prüfungstermin fest. Bei Uneinigkeit entscheidet der/die Studiendelegierte. 7 Die Master-Prüfung ist eine mündliche Prüfung. Sie dauert 60 Minuten. 8 Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens 4 beträgt. 9 Eine nicht bestandene Master-Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Für das Festlegen des Wiederholungstermins gelten die Bestimmungen von Abs (34 Für Master-Prüfungen, die im Rahmen des Fast Track zum Doktorat abgelegt werden, gelten besondere Bestimmungen, namentlich bezüglich Fristen. Die Einzelheiten sind im Anhang 1 in Art. 6 geregelt. 5. Kapitel: Erteilung des Master-Diploms 1. Abschnitt: Kreditpunkte je Kategorie und Diplomantrag Art. 39 (35 Kreditpunkte je Kategorie 1 Die für das Master-Diplom erforderlichen 90 KP sind in den nachstehenden Kategorien in der angegebenen Mindestanzahl zu erwerben. Weitere Einzelheiten sind in Abs. 2 geregelt. a. Obligatorische Fächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer 1) Obligatorische Fächer und Wahlpflichtfächer (18 KP) 2) Wahlfächer (-- KP) 24 KP b. Projektarbeiten 30 KP c. Pflichtwahlfach GESS 2 KP d. Master-Arbeit 30 KP e. Master-Prüfung 4 KP 34 Eingefügt gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BIOL vom Gültig für alle Studierenden dieses Master-Studiengangs. 17

18 2 In den Kategorien Obligatorische Fächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer (Abs. 1 Bst. a) müssen insgesamt mindestens 24 KP erworben werden. Davon müssen mindestens 18 KP aus den Obligatorischen Fächern und Wahlpflichtfächern stammen. Falls Studierende die zur gewählten Vertiefung gehörenden Obligatorischen Fächer bereits im Bachelor-Studium erfolgreich absolviert und die entsprechenden KP für den Bachelor-Abschluss angerechnet haben, so müssen sie die erforderlichen 18 KP in den Wahlpflichtfächern erwerben. Eine Reduktion der erforderlichen 18 KP ist ausgeschlossen. Art. 40 Diplomantrag 1 Nach Erfüllung der in Art. 39 festgelegten Anforderungen können die Studierenden die Erteilung des Master-Diploms beantragen. Der Diplomantrag muss innerhalb von drei Jahren ab Beginn des Master-Studiums gestellt werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf fristgerecht eingereichtes Gesuch hin die Frist für den Diplomantrag verlängern. 2 Im Diplomantrag sind die bestandenen Studienleistungen aus den Kategorien nach Art. 39 anzugeben, die in das Zeugnis aufgenommen werden sollen. In jeder Kategorie und Unterkategorie muss die Summe der KP die in Art. 39 festgelegten Minima erreichen. 3 Für das Master-Diplom werden insgesamt maximal 100 KP angerechnet. 4 Für das Master-Diplom können maximal 30 Mobilitäts-KP angerechnet werden. Vorbehalten bleiben die einschränkenden Bestimmungen nach Art Die durch das Absolvieren einer Lerneinheit erworbenen KP dürfen weder mehrfach angerechnet noch geteilt werden. 6 Die Anrechnung von Studienleistungen bzw. KP aus einem vorangegangenen Studium ist ausgeschlossen. Ausnahmen sind in Abs. 7 geregelt. 7 Sind vor Aufnahme des Master-Studiums KP an der ETH Zürich oder Universität Zürich erworben worden, so können diese angerechnet werden, sofern die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten inhaltlicher Bestandteil des Studiengangs und die entsprechenden KP nicht bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind. Über die Anrechnung entscheidet der Rektor/die Rektorin auf Antrag des D-BIOL. Es besteht kein Anspruch auf Anrechnung. 18

19 2. Abschnitt: (36 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement Art. 40a Dokumente Wer den Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält drei Dokumente: ein Zeugnis (Academic Record), eine Urkunde und ein Diploma Supplement. Art. 41 Zeugnis 1 Das Zeugnis gilt als Ausweis über den bestandenen Master-Abschluss. 2 Im Zeugnis werden aufgeführt: a. die im Diplomantrag nach Art. 40 Abs. 2 aufgeführten Studienleistungen, einschliesslich Noten und weitere Leistungsbewertungen; und b. die Abschlussnote, errechnet als arithmetisches Mittel der folgenden zwei Noten: 1. die Note der Master-Arbeit; 2. das gewichtete Mittel aller übrigen im Diplomantrag aufgeführten Noten; das Gewicht einer Note entspricht der Anzahl KP, die der jeweils zu Grunde liegenden Lerneinheit bzw. der Master-Prüfung zugeordnet ist. 3 Auf einem Beiblatt zum Zeugnis werden aufgeführt: a. allfällige Zulassungsauflagen; und b. alle weiteren Studienleistungen nach Massgabe der diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (37 des Rektors/der Rektorin. 4 Das D-BIOL erfasst, kontrolliert und verwaltet die Noten und weiteren Leistungsbewertungen und erstellt die Zeugnisse. Art. 42 Urkunde und Diploma Supplement 1 Die Einzelheiten für die Urkunde sind in Art. 28 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (38 geregelt. 2 Die im Master-Studium absolvierte Vertiefung (Major) wird mit folgendem Wortlaut auf der Urkunde aufgeführt: Vertiefung in (Angabe der Vertiefung). 3 Das Diploma Supplement (Diplomzusatz) ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. 36 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom , in Kraft seit Die Anpassung erfolgt auf Grund der am erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. 37 Zu finden unter: 38 SR , RSETHZ

20 6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 43 (39 Endgültiges Nichtbestehen, Ausschluss aus dem Studiengang 1 Der Studiengang gilt als endgültig nicht bestanden, wenn: a. die Bedingungen für den Erwerb des Master-Diploms (erforderliche Anzahl KP nach Art. 39 oder allfällige weitere Bedingungen) nicht mehr erfüllt werden können wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen oder Nichteinhaltens von Studienfristen (40 ; oder b. bei einer Zulassung mit Auflagen die Auflagen nicht vollständig erfüllt werden wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen oder Nichteinhaltens der dafür gesetzten Fristen. 2 Das endgültige Nichtbestehen führt zum Ausschluss aus dem Studiengang. Art. 44 Leistungsüberblick bei Ausschluss oder Abbruch des Studiums Wer vor dem Erwerb des Master-Diploms aus dem Studiengang ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, erhält einen Leistungsüberblick. Dieser führt sämtliche bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen auf. Art. 45 Sonderfälle Der/die Studiendelegierte regelt Fälle, die von diesem Studienreglement, inkl. Anhang, oder die von anderen einschlägigen Verordnungen und Weisungen nicht oder nicht ausreichend erfasst werden. Art. 46 Inkrafttreten 1 Dieses Studienreglement tritt auf Beginn des Wintersemesters 2006/2007 in Kraft. 2 Es gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 in diesen Studiengang eintreten. Hierzu gehören auch Wiedereintritte in diesen Studiengang ab Wintersemester 2006/2007. Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Hafen Der Delegierte: Bretscher 39 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom Die Revision des Artikels erfolgte aufgrund der neuen Bestimmungen zu den Zulassungsauflagen. 40 Als Studienfristen gelten die Frist für das Ablegen einer Leistungskontrollen, eine individuelle Terminauflagen und die maximal zulässige Studiendauer. 20

21 Master-Studiengang Biologie Anhang 1 / Fast Track Anhang 1 zum Studienreglement 2006 für den Master-Studiengang Biologie vom 11. November 2008 Fast Track zum Doktorat (Bezug: Art. 12 des Studienreglements) Art. 1 Ziel und Zweck Der Fast Track zum Doktorat ermöglicht es besonders qualifizierten Master- Studierenden, bereits nach einem Jahr Master-Studium ins Doktorat aufgenommen zu werden (provisorische Zulassung zum Doktorat). Art. 2 Grundlagen Die Modalitäten für den Fast Track richten sich nach den Bestimmungen der folgenden Verordnungen, Schulleitungsbeschlüssen, Weisungen und Empfehlungen: a. Zulassungsverordnung vom 10. September 2002 (SR ); b. Doktoratsverordnung vom 1. Juli 2008 (SR ) ; c. Leitlinien zur Gestaltung der Graduiertenstufe, inkl. Grafik Stellung des Graduiertenkollegs innerhalb der Graduiertenstufe (Beschlüsse der Schulleitung vom 20. April 2004); d. Weisung des Rektors über den Fast Track zum Doktorat vom 1. September Art. 3 Zulassungsbedingungen zum Fast Track Zum Fast Track wird zugelassen, wer: a. das Master-Studium in Biologie an der ETH Zürich begonnen und darin exzellente Leistungen erbracht hat (in der Regel müssen die erreichten Noten zu den besten 10% aller Biologiestudierenden im Master-Studium gehören); b. mit Ausnahme der Master-Arbeit und der Master-Prüfung alle für das Master- Diplom erforderlichen KP (56 KP) innerhalb des ersten Jahres des Master- Studiums erworben hat; c. die Eignungsprüfung ( Assessment ) besteht. 1

22 Master-Studiengang Biologie Anhang 1 / Fast Track Art. 4 Eignungsprüfung 1 Die Anmeldung zur Eignungsprüfung erfolgt beim Studiensekretariat Biologie. Dieses legt den Anmeldetermin fest (ein Termin pro Semester). 2 Über die Zulassung zur Eignungsprüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Durchführung der Eignungsprüfung gemäss den Weisungen der Rektorin/des Rektors entscheidet der Doktoratsausschuss. 3 Für die Anmeldung zur Eignungsprüfung müssen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein; die entsprechenden Nachweise sind der Anmeldung beizulegen: a. das Bachelor-Diplom (Kopie des Schlusszeugnisses); b. Nachweis über die vollständige Erfüllung allfälliger Auflagen für die Zulassung zum Master-Studiengang Biologie; c. Leistungsüberblick (Transcript of Records) über die im Master-Studium Biologie der ETH Zürich erworbenen KP. Mit Ausnahme der KP für die Master- Arbeit und die Master-Prüfung müssen alle für das Master-Diplom erforderlichen KP (56 KP) erworben sein. (1 In der Regel werden nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, deren Noten innerhalb der besten 10% aller Biologiestudierenden im Master-Studium liegen; d. Nachweis, dass die unter Bst. b und c genannten Studienleistungen innerhalb des ersten Jahres des Master-Studiums erbracht worden sind. In begründeten Fällen kann der Doktoratsausschuss Ausnahmen von dieser Regelung bewilligen; e. die schriftliche Zusage einer gemäss Doktoratsverordnung zur Leitung von Doktorarbeiten berechtigten Person, die beabsichtigte Doktorarbeit der Kandidatin/des Kandidaten im Falle des Bestehens der Eignungsprüfung zu leiten; f. eine Projektskizze, die das beabsichtigte Forschungsprojekt der Kandidatin/ des Kandidaten für die Doktorarbeit beschreibt. 4 Unvollständige Anmeldungen werden abgelehnt oder zurückgestellt. 1 5 Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung von mindestens einer Stunde Dauer. Sie muss in der Regel bis spätestens Ende der zweiten Woche des dritten Semesters des Master-Studiums durchgeführt werden. Sie wird mit dem Prädikat bestanden oder nicht bestanden bewertet und kann nicht wiederholt werden. 6 Der Prüfungsablauf umfasst: a. einen Vortrag der Kandidatin/des Kandidaten zum beabsichtigten Forschungsprojekt; b. Fragen über den Inhalt des beabsichtigten Forschungsprojekts; c. allgemeine Fragen über Inhalte der von der Kandidatin/vom Kandidaten im Master-Studium gewählten Vertiefungsrichtung (Major). 1 Falls bis zum Anmeldetermin alle erforderlichen Prüfungen abgelegt worden sind, jedoch noch nicht alle Prüfungsresultate vorliegen, so können diese nachgereicht werden. 2

23 Master-Studiengang Biologie Anhang 1 / Fast Track Art. 5 Zulassung zum Fast Track (provisorische Zulassung zum Doktorat) Erfolgreiche Kandidatinnen und Kandidaten melden sich nach der bestandenen Eignungsprüfung innerhalb von 14 Tagen beim Rektorat schriftlich zum Doktorat an. Die Rektorin/der Rektor kann bei Vorliegen triftiger Gründe auf Gesuch hin diese Frist verlängern. Die Anmeldung erfolgt mit dem offiziellen Anmeldeformular. Der Anmeldung ist zusätzlich zu den üblichen Dokumenten beizulegen: a. eine Bestätigung über die bestandene Eignungsprüfung; b. der Leistungsüberblick (Transcript of Records) über die im Master-Studium erworbenen KP. Art. 6 Erwerb des Master-Diploms (Master-Arbeit und Master-Prüfung) 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten reichen elf Monate nach der provisorischen Zulassung zum Doktorat einen umfassenden wissenschaftlichen Zwischenbericht über die erzielten Resultate als Master-Arbeit ein. Diese wird von der Leiterin/dem Leiter der Doktorarbeit und einer weiteren berechtigten Person bewertet (in der Regel einem Mitglied des Doktoratsausschusses). Der als Master-Arbeit geltende wissenschaftliche Zwischenbericht ist nicht identisch mit dem für das Doktoratsstudium obligatorisch zu erstellenden Forschungsplan, der gemäss Doktoratsverordnung separat dem Doktoratsausschuss vorzulegen ist. 2 Die Kandidatinnen und Kandidaten legen innert 30 Tagen nach Einreichen des wissenschaftlichen Zwischenberichts (Master-Arbeit) die Master-Prüfung ab. Für die Modalitäten der Master-Prüfung, mit Ausnahme der Fristen, gelten die Bestimmungen von Art. 38 des Studienreglements. 3 Der Doktoratsausschuss kann bei Vorliegen triftiger Gründe die Fristen für den wissenschaftlichen Zwischenbericht und für die Master-Prüfung verlängern. Art. 7 Zulassung zum Promotionsverfahren (definitive Zulassung zum Doktorat) Nach dem Erwerb der KP für die Master-Arbeit und die Master-Prüfung gemäss Art. 6 sowie nach Vorliegen eines genehmigten Forschungsplans nach Massgabe der Doktoratsverordnung wird die definitive Zulassung zum Doktorat verfügt. 3

24 Master-Studiengang Biologie Anhang 2 / Zulassung Anhang 2 zum Studienreglement 2006 für den Master-Studiengang Biologie vom 31. August 2010 (Stand am 1. November 2011) Gültig für Eintritte, inkl. Wiedereintritte in den Studiengang ab Herbstsemester Für Eintritte bis und mit Frühjahrssemester 2011 gelten die bisherigen Bestimmungen. Dieser Anhang legt die Voraussetzungen sowie weitere Einzelheiten für die Zulassung zum Master-Studiengang Biologie fest. Er ergänzt die grundlegenden Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETH Zürich und der Weisung über die Zulassung zum Master- Studium. Inhalt 1 Anforderungsprofil 1.1 Qualifizierende Studienabschlüsse 1.2 Fachliche Voraussetzungen 1.3 Sprachliche Voraussetzungen 2 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in Biologie 2.1 Bachelor-Diplom in Biologie der ETH Zürich 2.2 Andere Bachelor-Diplome in Biologie Allgemeines Bachelor-Diplom in Biologie oder Biochemie der Universität Zürich Bachelor-Diplom in Biologie einer anderen Schweizer Universität Bachelor-Diplom in Biologie einer anderen Universität 3 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung 3.1 Allgemeines 3.2 Bachelor-Diplom der ETH Zürich 3.3 Bachelor-Diplom einer anderen Universität 4 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren 1

25 Master-Studiengang Biologie Anhang 2 / Zulassung 5 Erfüllen von Zulassungsauflagen 5.1 Allgemeines 5.2 Fristen und Bedingungen für Leistungskontrollen 1 Anforderungsprofil Grundsatz Für die Zulassung zum Master-Studiengang Biologie (nachfolgend Studiengang ) müssen alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. 1.1 Qualifizierende Studienabschlüsse 1 Die Zulassung zum Studiengang setzt voraus: a. ein universitäres Bachelor-Diplom in Biologie im Umfang von mindestens 180 Kreditpunkten (KP) ECTS (1 oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in Biologie; oder b. ein universitäres Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 180 KP ECTS oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in einer Studienrichtung, mit der die im folgenden aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllt werden. 2 Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum Master- Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Master-Studium erlaubt. Die Rektorin/der Rektor kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes verlangen. Sie/er legt fest, ob dieser Nachweis von der Herkunftsuniversität oder von einer anderen Universität im Land des Bachelor-Abschlusses erbracht werden muss. 1.2 Fachliche Voraussetzungen Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Das Master-Studium in Biologie setzt grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in den naturwissenschaftlichen Grundlagen und fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten für die gewählte Vertiefung voraus, die nach Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertig sein müssen denjenigen, die im Bachelor-Studiengang Biologie der ETH Zürich vermittelt werden (fachliches Anforderungsprofil). 2 Das fachliche Anforderungsprofil umfasst insgesamt 160 KP ECTS und basiert auf Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Bachelor-Studiengang Biologie der ETH Zürich vermittelt werden. Darin eingeschlossen ist auch die Vermittlung des entsprechenden methodisch-wissenschaftlichen Denkens sowie der experimentellen Fähigkeiten. 1 ECTS: European Credit Transfer System. Kreditpunkte beschreiben den durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der zur Erreichung eines Lernziels erforderlich ist. Ein KP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. 2

26 Master-Studiengang Biologie Anhang 2 / Zulassung Das fachliche Anforderungsprofil gliedert sich in die nachstehend aufgeführten zwei Teile. Angaben zu den Inhalten der entsprechenden Lerneinheiten sind im Vorlesungsverzeichnis publiziert ( Teil 1: Grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten Teil 1 umfasst 100 KP ECTS und beinhaltet grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in den naturwissenschaftlichen Grundlagen sowie in der praktischen Labortätigkeit: Naturwissenschaftliche Grundlagen (65 KP) Erforderlich sind wesentliche Inhalte der zum ETH-Bachelor-Studiengang Biologie gehörenden Disziplinen: Mathematik 11 KP Informatik 4 KP Chemie (Allgemeine, Organische und Physikalische Chemie) 22 KP Physik 8 KP Biologie 20 KP Laborpraktika, Exkursionen oder Projektarbeiten (35 KP) Erforderlich sind laborpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in Chemie und Biologie. Teil 2: Fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten Teil 2 umfasst 60 KP ECTS und beinhaltet fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die einen Bezug zur im Masterstudium angestrebten Vertiefungsrichtung aufweisen müssen. Diese Kenntnisse werden im Zulassungsausschuss von den gewählten Fachberatern der betreffenden Vertiefungsrichtung überprüft Zulassung mit Auflagen 1 Sind die fachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer nicht vollumfänglich erfüllt, so kann die Zulassung mit der Auflage erfolgen, fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. 2 Der Nachweis über den Erwerb der verlangten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten muss von den Kandidatinnen und Kandidaten durch das Bestehen von Leistungskontrollen innerhalb gesetzter Fristen erbracht werden (Siehe Ziffer 5). 3 Werden die Leistungskontrollen nicht bestanden oder die dafür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so gilt der Studiengang als definitiv nicht bestanden, was den Ausschluss aus dem Studiengang zur Folge hat. 3

27 Master-Studiengang Biologie Anhang 2 / Zulassung 1.3 Sprachliche Voraussetzungen 1 Die Unterrichtssprache im Studiengang ist Englisch. 2 Für die Zulassung zum Studiengang müssen ausreichende Englischkenntnisse (Niveau C1 (2 ) nachgewiesen werden. 2 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in Biologie 2.1 Bachelor-Diplom in Biologie der ETH Zürich Auflagenfreie Zulassung 1 Ein Bachelor-Diplom in Biologie der ETH Zürich ermöglicht die auflagenfreie Zulassung zum Studiengang. Anmeldung 2 Bereits an der ETH Zürich immatrikulierte Studierende des Bachelor-Studiengangs Biologie schreiben sich direkt über in den Studiengang ein. Das Zulassungsverfahren gemäss Ziffer 4 entfällt. Eintritt ins Master-Studium 3 Für bereits an der ETH Zürich immatrikulierte Bachelor-Studierende, die ins ETH-Master- Studium übertreten, gilt generell: a. Für die Einschreibung gelten die an der ETH Zürich üblichen Daten und Fristen. b. Die Zulassung erfolgt provisorisch, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben ist. Sie wird widerrufen, wenn das Bachelor-Diplom nicht erworben wird oder nicht erworben werden kann. 4 Studierende des Bachelor-Studiengangs Biologie der ETH Zürich können sich direkt in den Studiengang einschreiben, sobald sie für das Bachelor-Diplom insgesamt noch höchstens 60 KP aus dem dritten Studienjahr erwerben müssen. 2 Das erforderliche Sprachniveau richtet sich nach der Skalierung des Europäischen Referenzrahmens (EFR): The Common European Framework of Reference for Languages, S. 23f. 4

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