Departement Bau, Umwelt und Geomatik. Studienreglement für den Master-Studiengang. Geomatik und Planung

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1 RSETHZ Departement Bau, Umwelt und Geomatik Studienreglement 2006 für den Master-Studiengang Geomatik und Planung vom 26. April 2006 (1 Artikel 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Kapitel: Inhalt, Umfang und Gliederung des Master-Studiengangs Kapitel: Zulassung zum Master-Studiengang Kapitel: Leistungskontrollen Kapitel: Erteilung des Master-Diploms Kapitel: Schlussbestimmungen Anhang Ausgabe: Mit Änderungen gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BAUG vom und Schulleitungsbeschluss vom , , und Die vorliegende Reglementsausgabe ( ) ersetzt die vorangehende Ausgabe ( ). 1

2 Departement Bau, Umwelt und Geomatik Studienreglement 2006 für den Master-Studiengang Geomatik und Planung vom 26. April 2006 (Stand am 15. Januar 2013) Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dezember 2003 (2, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich, Anhang 1 Dieses Studienreglement legt die Bedingungen fest, unter denen am Departement Bau, Umwelt und Geomatik der ETH Zürich (D-BAUG) das Master-Diplom in Geomatik und Planung erworben werden kann. 2 Der Anhang ist Bestandteil dieses Studienreglements. Über Änderungen des Anhangs entscheidet der Rektor/die Rektorin auf Antrag oder nach Anhörung des D-BAUG. Art. 2 Akademischer Titel 1 Das Master-Diplom in Geomatik und Planung berechtigt zur Führung des folgenden akademischen Titels: Master of Science ETH in Geomatik und Planung (Abgekürzter Titel: MSc ETH Geomatik-Ing.). 2 Die englische Bezeichnung des Titels lautet: Master of Science ETH in Geomatic Engineering and Planning (Abgekürzter Titel: MSc ETH Geom Eng). 3 Die Inhaber und Inhaberinnen dieses Master-Diploms dürfen auch den Kurztitel MSc ETH führen. 2 RSETHZ

3 Art. 3 Übergeordnete Rechtserlasse Dieses Studienreglement basiert auf den Bestimmungen der folgenden Rechtserlasse: a. Allgemeine Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 10. September 2002 (3 (AVL ETHZ); b. Verordnung über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 10. September 2002 (4 (Zulassungsverordnung ETHZ). Art. 4 Verzeichnis der Lehrveranstaltungen Das D-BAUG legt die Lehrveranstaltungen für den Master-Studiengang in einem verbindlichen Verzeichnis der Lehrveranstaltungen fest. Dieses ist fristgerecht dem Rektor/der Rektorin zur Genehmigung einzureichen. Die Einzelheiten sind in Art. 28 AVL ETHZ (3 und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geregelt. Art. 5 (5 Unterrichtssprache 1 Lehrveranstaltungen und die dazugehörenden Leistungskontrollen werden in der Regel auf Englisch durchgeführt. Für die Unterrichtssprache gelten im Übrigen die diesbezüglichen Weisungen des Rektors/der Rektorin. 2 3 aufgehoben aufgehoben 2. Abschnitt: Kreditsystem Art. 6 Grundsatz 1 Das Studium basiert auf einem Kreditsystem, das auf das European Credit Transfer System (ECTS) abgestimmt ist. 2 Massgebend für die Anwendung des ECTS an der ETH Zürich sind die Richtlinien (6 zum Kreditsystem. 3 SR , RSETHZ SR , RSETHZ Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom Die Revision vom erfolgte aufgrund der am in Kraft getretenen Weisung zur Unterrichtssprache. 6 Die Richtlinien sind elektronisch abrufbar unter 3

4 Art. 7 Kreditpunkte Kreditpunkte (KP) beschreiben den durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der für eine Studienleistung erforderlich ist. Art. 8 Berechnungsgrundlage Das gesamte Arbeitspensum pro Studienjahr bei einem Vollzeit-Studium umfasst durchschnittlich 60 KP. Das Arbeitspensum umfasst sämtliche studienbezogenen Aktivitäten, die für den Erwerb von KP erforderlich sind. Art. 9 Zuordnung 1 Das D-BAUG ordnet allen von ihm selbst durchgeführten Lehrveranstaltungen eine Anzahl KP zu und hält sie im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen fest. 2 Gehört eine Lehrveranstaltung zum Curriculum mehrerer Studiengänge, so nimmt das Anbieter-Departement nach Absprache mit den Empfängern eine einheitliche Zuordnung der KP vor. Bei Uneinigkeit entscheidet der Rektor/die Rektorin. Art. 10 Erteilung 1 KP werden für genügende Leistungen erteilt. Eine Leistung gilt als genügend, wenn sie mit einer Note von mindestens 4 oder mit bestanden bewertet wird. 2 Für ungenügende Leistungen werden keine KP erteilt. 3 KP werden immer im vollen Umfange erteilt, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Eine partielle Erteilung ist nicht zulässig. 4 Die Anzahl erteilter KP richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Absolvierung der jeweiligen Leistungskontrolle gültigen Verzeichnis der Lehrveranstaltungen. Art. 11 Erfassung, Verwaltung, Kontrolle Das D-BAUG erfasst, verwaltet und kontrolliert die KP. 4

5 2. Kapitel: Inhalt, Umfang und Gliederung des Master-Studiengangs 1. Abschnitt: Ausbildungsangebot, Umfang und Gliederung Art. 12 Ausbildungsangebot Der Master-Studiengang Geomatik und Planung bietet eine breitgefächerte, wissenschaftlich fundierte universitäre Ausbildung an, welche die Absolventinnen und Absolventen zu selbständiger praktischer oder wissenschaftlicher Berufstätigkeit als Geomatikingenieur/Geomatikingenieurin befähigt. Das Master-Studium vermittelt vertiefte fachspezifische Kenntnisse in den Kerndisziplinen der Geomatik und Planung. Hierzu gehören Ingenieurgeodäsie und Satellitengeodäsie, Navigation und Geodynamik, Photogrammetrie und Fernerkundung, Geoinformationswissenschaften und Kartografie, Raumentwicklung sowie Umweltplanung. Eine grosse Anzahl Wahlfächer erlaubt es den Studierenden, sich entweder in den gewählten Vertiefungen weiter zu spezialisieren oder ihre Ausbildung zu verbreitern. Das ingenieurwissenschaftliche Lehrangebot wird ergänzt durch frei wählbare Angebote allgemeinbildenden Inhalts. Der Studiengang wird mit einer Master-Arbeit abgeschlossen. Art. 13 Vertiefungen (Majors) Der Master-Studiengang Geomatik und Planung bietet sechs fachliche Vertiefungen an, von denen zu Beginn des Studiums drei zu wählen sind. Die zur Auswahl stehenden Vertiefungen, Bestimmungen zur Belegung der Vertiefungsfächer sowie weitere Einzelheiten sind in Art geregelt. Art. 14 Studienbeginn Der Master-Studiengang Geomatik und Planung beginnt jeweils im Herbst. Der Eintritt ins Master-Studium auf Beginn des Frühjahrssemesters ist in der Regel nur möglich für Studierende, die zugelassen werden mit der Auflage, fehlende Kenntnisse durch zusätzliche Studienleistungen auszugleichen (Zulassung mit Auflage). Art. 15 Umfang, Dauer, Studienzeitbeschränkung 1 Für den Erwerb des Master-Diploms sind 90 KP nach Massgabe von Art. 38 erforderlich. 2 Mindestens 60 der erforderlichen 90 KP müssen an der ETH Zürich erworben werden. Ausnahmen sind in Art. 18 Abs. 2 geregelt. 3 Der Master-Studiengang ist auf eine Regelstudienzeit von anderthalb Jahren ausgerichtet. 5

6 4 Die maximal zulässige Studiendauer beträgt drei Jahre. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf Gesuch hin die Studiendauer verlängern. 5 Erfolgt die Zulassung zum Master-Studiengang mit der Auflage, zusätzliche KP zu erwerben, so berechtigen diese zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer um ein halbes Jahr bei Auflagen im Umfang von KP und um ein ganzes Jahr bei Auflagen im Umfang von KP. Auflagen im Umfang von weniger als 21 KP berechtigen nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer. Art. 16 Wegleitung, Fachberatung 1 Der Ablauf des Studiums wird in einer Wegleitung zum Studiengang beschrieben. Diese enthält zudem eine detaillierte Übersicht über das Ausbildungsangebot sowie Empfehlungen für die Wahlfächer. 2 Der/die Studiendelegierte und die Fachprofessoren und Fachprofessorinnen unterstützen die Studierenden bei der Studiengestaltung, namentlich bei der Wahl der Vertiefungen sowie der frei wählbaren Lehrveranstaltungen. 3 Für Fragen im Zusammenhang mit der Mobilität steht der Mobilitätsberater/die Mobilitätsberaterin des Studiengangs Geomatik und Planung zur Verfügung. Die Einzelheiten sind in Art. 18 geregelt. Art. 17 Anrechnung studiengangexterner Studienleistungen Der/die Studiendelegierte entscheidet abschliessend über die Anrechnung von Studienleistungen, die während des Master-Studiums in anderen Studiengängen der ETH Zürich oder an einer anderen universitären Hochschule, bspw. im Rahmen eines Mobilitätsaufenthaltes, erbracht worden sind. Die Handhabung der Leistungsbewertungen richtet sich nach Art. 12 AVL ETHZ (7. Art. 18 Mobilität 1 Im Rahmen eines Mobilitätsstudiums können KP an anderen universitären Hochschulen erworben werden. Davon können maximal 30 Mobilitäts-KP für den Erwerb des Master-Diploms angerechnet werden. Ausnahmen sind in Abs. 2 geregelt. Überzählige oder nicht angerechnete Mobilitäts-KP werden auf Antrag der Studierenden auf einem Beiblatt zum Schlusszeugnis aufgeführt. 2 Studierenden, die das Bachelor-Studium vollständig an der ETH Zürich absolviert haben, können auf Gesuch hin bis zu 45 Mobilitäts-KP für den Erwerb des Master- Diploms angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der/die Studiendelegierte abschliessend. 7 SR , RSETHZ

7 3 Werden für die Kategorie Wahlfächer KP an der Universität Zürich erworben, so zählen diese nicht als Mobilitäts-KP. 4 Für einen Mobilitätsaufenthalt stellen die Studierenden im Voraus in Zusammenarbeit mit dem Mobilitätsberater/der Mobilitätsberaterin schriftlich ein Studienprogramm zusammen. Darin werden die an der Gasthochschule zu belegenden Fächer und die zu erarbeitenden KP aufgeführt. Das Studienprogramm bedarf der Genehmigung des/der Studiendelegierten. 2. Abschnitt: Lehrgebiete und Gliederung nach Kategorien Art. 19 Gliederung nach Kategorien 1 Der Erwerb des Master-Diploms erfordert Studienleistungen in den nachfolgend aufgeführten Kategorien. Die in jeder Kategorie erforderliche Mindestanzahl KP ist in Art. 38 festgelegt: a. Vertiefungsfächer; b. Wahlfächer; c. Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften; d. Projektarbeit; e. Master-Arbeit. 2 Das D-BAUG ordnet die Lehrveranstaltungen den einzelnen Kategorien nach Abs. 1 zu und legt dies im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen fest. Art. 20 Übersicht über die Kategorien 1 Vertiefungsfächer: Sie vermitteln die zentralen fachlichen Kenntnisse in den gewählten Vertiefungen und bilden die Grundlage des Master-Studiums. Weitere Einzelheiten zu den Vertiefungsfächern sind in Art. 22, die Einzelheiten für die Leistungskontrollen in Art. 34 geregelt. 2 Wahlfächer: Sie dienen der Erweiterung des theoretischen und methodischen Wissens. Den Studierenden steht das gesamte Lehrangebot der ETH Zürich und der Universität Zürich zur individuellen Auswahl offen. Die Einzelheiten für die Leistungskontrollen sind in Art. 35 geregelt. 3 (8 Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften: Die Studierenden haben mindestens eine Lehrveranstaltung allgemeinbildenden Inhalts aus dem Lehrangebot für das Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (Pflichtwahlfach GESS) zu wählen. Weitere Einzelheiten sind in den Weisungen des Rektors/ der Rektorin über das Pflichtwahlfach GESS sowie in Art. 35 dieses Studienreglements geregelt. 8 Präzisierte Fassung vom

8 4 Projektarbeit: Sie wird im Fachbereich einer der drei gewählten Vertiefungen ausgeführt und soll die Fähigkeit der Studierenden, selbständig und strukturiert zu arbeiten, fördern. Weitere Einzelheiten sind in Art. 36 geregelt. 5 Master-Arbeit: Sie bildet den Abschluss des Master-Studiums. Die Studierenden sollen mit der Master-Arbeit ihre Fähigkeit, selbständig, strukturiert und wissenschaftlich zu arbeiten, unter Beweis stellen. Die Einzelheiten sind in Art. 37 geregelt. 3. Abschnitt Vertiefungen Art. 21 Vertiefungen, Wahl der Vertiefungen 1 Der Master-Studiengang Geomatik und Planung bietet die nachstehend aufgeführten Vertiefungen an, von denen die Studierenden zu Beginn des Studiums drei zu wählen haben. Im Laufe des Studiums haben sich die Studierenden in zwei der drei gewählten Vertiefungen weiter zu vertiefen und zu spezialisieren: a. Ingenieurgeodäsie und Satellitengeodäsie; b. Navigation und Geodynamik; c. Photogrammetrie und Fernerkundung; d. Geoinformationswissenschaften und Kartografie; e. Raumentwicklung; f. Umweltplanung. 2 In zwei der drei gewählten Vertiefungen müssen mindestens je 18 KP, in der dritten Vertiefung mindestens 9 KP erworben werden (vgl. Art. 38). Art. 22 Vertiefungsfächer 1 Jede Vertiefung umfasst mehrere Lehrveranstaltungen (Vertiefungsfächer). Im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen wird festgelegt: a. die Zuordnung der Vertiefungsfächer zu den einzelnen Vertiefungen; b. die in jeder Vertiefung obligatorisch zu belegenden und wählbaren Vertiefungsfächer. 2 Der/die Studiendelegierte kann auf begründetes Gesuch hin das Ersetzen eines obligatorischen Vertiefungsfachs durch andere Lehrveranstaltungen bewilligen. Der Entscheid des/der Studiendelegierten ist abschliessend. Eine Reduktion der erforderlichen Mindestanzahl KP in den Vertiefungsfächern ist ausgeschlossen. 8

9 Art. 23 Wechsel der Vertiefung(en) 1 Die Studierenden können im Laufe des Master-Studiums die Vertiefung(en) wechseln. 2 Sind in der ursprünglich gewählten Vertiefung bereits KP erworben worden, so können diese nach einem Wechsel der Vertiefung in der Kategorie Wahlfächer angerechnet werden. Eine Anrechnung in der Kategorie Vertiefungsfächer für die neu gewählte Vertiefung ist nur möglich, wenn das entsprechende Vertiefungsfach auch Bestandteil der neuen Vertiefung ist. 3 Ein Wechsel der Vertiefung berechtigt nicht zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer. Art. 23a (9 Anrechnung von Studienleistungen, die vor Eintritt ins Master-Studium erbracht worden sind Für Studierende, die das vorangegangene (Bachelor-)Studium nicht an der ETH Zürich absolviert haben und in der Kategorie Vertiefungsfächer Studienleistungen anrechnen lassen wollen, die sie vor Eintritt in den Master-Studiengang Geomatik und Planung erbracht haben, gelten folgende Bestimmungen: a. Anrechenbar sind nur aus dem Lehrangebot der ETH Zürich stammende Lerneinheiten, deren Leistungskontrolle bestanden und überdies nach denselben Bestimmungen abgelegt worden ist, die für an der ETH Zürich immatrikulierte Studierende gelten. b. Anrechenbar sind nur Studienleistungen, die nicht bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind. c. Es werden maximal 10 KP angerechnet. Die zu einer Lerneinheit gehörenden KP dürfen nicht geteilt werden. d. Über die Anrechnung entscheidet der/die Studiendelegierte. e. Anträge auf Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen sind beim Rektorat der ETH Zürich zu stellen. Die Handhabung der Anrechnung richtet sich nach Art. 11 AVL ETHZ Eingefügt durch Schulleitungsbeschluss vom , Inkrafttreten auf Herbstsemester SR , RSETHZ

10 3. Kapitel: (11 Zulassung zum Master-Studiengang Art. 24 Zulassungsvoraussetzungen 1 Die Zulassung zum Master-Studiengang Geomatik und Planung setzt voraus: a. ein universitäres Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 180 KP ECTS bzw. einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in Geomatik und Planung oder in einer der im Anhang aufgeführten qualifizierenden Studienrichtungen; oder b. ein Bachelor-Diplom in Geomatik oder einer der im Anhang aufgeführten qualifizierenden Studienrichtungen einer Schweizer Fachhochschule im Umfang von mindestens 180 KP ECTS. 2 Die Einzelheiten über die für eine Zulassung zum Master-Studiengang erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen (Anforderungsprofil) sind im Anhang geregelt. Art. 25 Anmeldung / Bewerbung, Zulassungsverfahren und Eintritt ins Master- Studium 1 Wer an der ETH Zürich im Bachelor-Studiengang Geomatik und Planung immatrikuliert ist, schreibt sich direkt in den Master-Studiengang Geomatik und Planung ein. 2 Alle anderen Interessentinnen und Interessenten bewerben sich beim Rektorat der ETH Zürich um die Zulassung zum Master-Studiengang Geomatik und Planung. 3 Der Zulassungsausschuss prüft die Bewerberinnen und Bewerber auf fachliche Vorbildung und Eignung für das Master-Studium und formuliert zuhanden der/des Studiendelegierten einen Antrag auf Zulassung oder Nichtzulassung. 4 Die Rektorin/der Rektor entscheidet auf Antrag der/des Studiendelegierten über die Zulassung oder Nichtzulassung. 5 Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin/des Bewerbers kann die Rektorin/der Rektor die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die während des Master-Studiums erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen). 6 Die Einzelheiten für die Anmeldung oder die Bewerbung, für das Zulassungsverfahren und für den Eintritt ins Master-Studium werden von der Rektorin/vom Rektor festgelegt. Sie sind im Anhang aufgeführt. 11 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom ; gültig für Eintritte auf Herbstsemester 2011 oder später. Die Revision des Kapitels Zulassung zum Master-Studiengang erfolgte aufgrund der Neuformulierung des im Anhang definierten Anforderungsprofils des Studiengangs. Die Artikel 24 und 25 wurden revidiert, die Artikel 26 und 27 aufgehoben. 10

11 Art. 26 aufgehoben Art. 27 aufgehoben 4. Kapitel: Leistungskontrollen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Formen der Leistungskontrolle, Leistungsbewertung 1 Der Master-Studiengang Geomatik und Planung umfasst hauptsächlich folgende Leistungskontrollen: a. Sessionsprüfungen; b. Semesterendprüfungen; c. benotete oder unbenotete Semesterleistungen. 2 Die in einer Prüfung erbrachte Leistung wird stets mit einer Note bewertet. Die in anderen Leistungskontrollen erbrachte Leistung wird mit einer Note oder mit dem Prädikat bestanden / nicht bestanden bewertet. Art. 29 Zulassung zu Leistungskontrollen 1 Für die Zulassung zu Leistungskontrollen können Bedingungen vorgesehen werden. Diese werden im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen festgelegt, soweit sie nicht in diesem Studienreglement festgelegt sind. 2 (12 Studierende, die zum Master-Studiengang Geomatik und Planung zugelassen werden mit der Auflage, zusätzliche Studienleistungen im Umfang von KP zu erbringen, dürfen im Master-Studium die Leistungskontrollen in den Vertiefungsfächern erst absolvieren, wenn sie mindestens 50% der Auflagen-KP erworben haben. 3 Für die Zulassung zur Master-Arbeit gelten besondere Bedingungen. Diese sind in Art. 37 Abs. 1 geregelt. 4 Die zuständigen Examinatoren und Examinatorinnen prüfen, ob die Zulassungsbedingungen zu Leistungskontrollen erfüllt sind. 12 Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz des D-BAUG vom In Kraft seit

12 Art. 30 Anmeldung zu Leistungskontrollen am Semesterende und zu Prüfungen in Prüfungssessionen, Durchführung Für die Anmeldung zu Leistungskontrollen am Semesterende und zu Prüfungen in Prüfungssessionen sowie für die Durchführung dieser Leistungskontrollen bzw. Prüfungen gelten die Bestimmungen der AVL ETHZ (13 sowie die Weisungen des Rektors/der Rektorin. Art. 31 Anmeldung zu den übrigen Leistungskontrollen Die Anmeldung zu Leistungskontrollen, die nicht unter die Bestimmungen von Art. 30 fallen, erfolgt in der Regel direkt beim zuständigen Examinator/bei der zuständigen Examinatorin. Art. 32 aufgehoben (14 Art. 33 Unehrliches Handeln Die Einzelheiten für den Umgang mit unehrlichem Handeln bei Leistungskontrollen sind in der Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November geregelt. 2. Abschnitt: Leistungskontrollen Art. 34 Vertiefungsfächer 1 Zu jeder Lehrveranstaltung der Kategorie Vertiefungsfächer gehört eine Leistungskontrolle. Form und Zeitpunkt der Leistungskontrollen werden im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen festgelegt. 2 Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit bestanden bewertet wird. 3 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann einmal wiederholt werden. Eine bestandene Leistungskontrolle kann nicht wiederholt werden. 13 SR , RSETHZ Aufgehoben gemäss Schulleitungsbeschluss vom SR , RSETHZ

13 Art. 35 Wahlfächer, Pflichtwahlfach GESS 1 Für die Kategorie Wahlfächer steht den Studierenden das gesamte Lehrangebot der ETH Zürich und der Universität Zürich zur individuellen Auswahl offen. 2 Zu jeder Lehrveranstaltung der Kategorien Wahlfächer und Pflichtwahlfach GESS gehört eine Leistungskontrolle. 3 Form und Zeitpunkt einer Leistungskontrolle werden im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen festgelegt, sofern die Lehrveranstaltung aus dem Lehrangebot der ETH Zürich stammt. Bei einer Lehrveranstaltung aus dem Lehrangebot der Universität Zürich haben die Studierenden die Modalitäten für die Leistungskontrolle daselbst in Erfahrung zu bringen. Die Studierenden haben im Weiteren dafür zu sorgen, dass die Universität Zürich die Leistungsbewertungen schriftlich dem D-BAUG mitteilt. 4 Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit bestanden bewertet wird. 5 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann einmal wiederholt werden, sofern das anbietende Departement der ETH Zürich oder die Universität Zürich keine anderen Bestimmungen für die Wiederholung vorsieht. Eine bestandene Leistungskontrolle kann nicht wiederholt werden. Art. 36 Projektarbeit 1 Die Projektarbeit steht unter der Leitung eines Professors/einer Professorin. Sie wird im Fachbereich einer der drei gewählten Vertiefungen ausgeführt und erstreckt sich in der Regel über die Dauer eines Semesters. 2 Die Projektarbeit wird mit einer Note bewertet. Der Leiter/die Leiterin legt die Kriterien der Bewertung vor Beginn der Projektarbeit schriftlich fest. 3 Wird die Projektarbeit als Gruppenarbeit ausgeführt, so wird die Leistung jedes Gruppenmitglieds in der Regel mit derselben Note bewertet. 4 Die Projektarbeit ist bestanden, wenn die Note mindestens 4 beträgt. Für eine bestandene Projektarbeit werden 9 KP erteilt. 5 Eine nicht bestandene Projektarbeit kann einmal wiederholt werden. Wird sie wiederholt, so muss innerhalb der gewählten Vertiefungen ein neues Thema bearbeitet werden. Die Wiederholung kann bei einem anderen Professor/einer anderen Professorin ausgeführt werden als beim ersten Versuch. Eine bestandene Projektarbeit kann nicht wiederholt werden. 13

14 Art. 37 Master-Arbeit 1 Zur Master-Arbeit wird nur zugelassen, wer: a. das Bachelor-Studium vollständig abgeschlossen hat; b. allfällige Auflagen für die Zulassung zum Master-Studiengang Geomatik und Planung erfüllt hat; c. im Master-Studium mindestens 60 KP erworben hat, wobei die erforderlichen 9 KP für die Projektarbeit erworben sein müssen (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. d). 2 Die Master-Arbeit steht unter der Leitung eines Professors/einer Professorin. Sie wird im Fachbereich einer der beiden gewählten Vertiefungen ausgeführt, in welchen mindestens 18 KP erworben werden müssen. Sie kann auch im Fachbereich einer anderen Vertiefung ausgeführt werden, sofern sämtliche zu dieser Vertiefung gehörenden Vertiefungsfächer erfolgreich absolviert worden sind. Letztere sind in den Kategorien Vertiefungsfächer (dritte Vertiefung) und/oder Wahlfächer anrechenbar. 3 Die Master-Arbeit dauert 16 Wochen und wird mit einem schriftlichen Bericht und einer mündlichen Präsentation abgeschlossen. Der/die Studiendelegierte legt den Beginn und den Abgabetermin fest. Sofern triftige Gründe vorliegen, kann der/die Studiendelegierte auf Gesuch hin eine Verlängerung der Bearbeitungsdauer bewilligen. Sein/ihr Entscheid ist abschliessend. 4 Die Master-Arbeit wird mit einer Note bewertet. Der Leiter/die Leiterin legt die Kriterien der Bewertung zu Beginn der Master-Arbeit schriftlich fest. 5 Die Master-Arbeit kann als Gruppenarbeit ausgeführt werden, sofern die von den einzelnen Gruppenmitgliedern individuell erbrachte Leistung bewertet werden kann. Die Leistung jedes Gruppenmitglieds wird einzeln mit einer Note bewertet. Die Realisierung einer Gruppenarbeit bedarf vorgängig der schriftlichen Zustimmung des Leiters/der Leiterin der Master-Arbeit. 6 Die Master-Arbeit ist bestanden, wenn die Note mindestens 4 beträgt. Für eine bestandene Master-Arbeit werden 24 KP erteilt. 7 Eine nicht bestandene Master-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Wird sie wiederholt, so muss innerhalb der gewählten Vertiefungen ein neues Thema bearbeitet werden. Die Wiederholung kann bei einem anderen Professor/einer anderen Professorin ausgeführt werden als beim ersten Versuch. Eine bestandene Master- Arbeit kann nicht wiederholt werden. 14

15 5. Kapitel: Erteilung des Master-Diploms Art. 38 Kreditpunkte je Kategorie 1 Die für das Master-Diplom erforderlichen 90 KP sind in den folgenden Kategorien in der angegebenen Mindestanzahl zu erwerben: a. Vertiefungsfächer 45 KP (In zwei der drei gewählten Vertiefungen müssen mindestens je 18 KP, in der dritten mindestens 9 KP erworben werden.) b. Wahlfächer 10 KP c. Pflichtwahlfach GESS 2 KP d. Projektarbeit 9 KP e. Master-Arbeit 24 KP 2 KP aus Lehrveranstaltungen, die sowohl in Bachelor- als auch in Master-Studiengängen angeboten werden, können für das Master-Diplom nur dann angerechnet werden, wenn sie nicht bereits für den Erwerb des Bachelor-Diploms angerechnet worden sind. Art. 39 Antrag auf Diplomerteilung 1 Nach Erfüllung der Anforderungen nach Art. 38 können die Studierenden innerhalb von drei Jahren ab Beginn des Master-Studiums die Erteilung des Master-Diploms beantragen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf Gesuch hin diese Frist verlängern. 2 Im Antrag sind die bestandenen Studienleistungen, aufgeteilt nach den Kategorien gemäss Art. 38 Abs. 1, anzugeben, die in das Schlusszeugnis aufgenommen werden sollen. Die Summe der KP je Kategorie muss die in Art. 38 Abs. 1 festgelegten Minima erreichen. 3 Für das Master-Diplom werden maximal 100 KP angerechnet. Weitere KP werden auf Antrag der Studierenden auf einem Beiblatt zum Schlusszeugnis aufgeführt. Art. 40 Zwischenzeugnisse, Schlusszeugnis, Notendurchschnitt 1 Zwischenzeugnisse werden in der Regel im Anschluss an eine Notenkonferenz erstellt und enthalten die seit dem vorangegangenen Zwischenzeugnis bewerteten Studienleistungen. 15

16 2 Im Schlusszeugnis werden aufgeführt: a. die Noten und weitere Leistungsbewertungen des Antrages nach Art. 39 Abs. 2 sowie der aus diesen Noten errechnete Notendurchschnitt; b. auf einem Beiblatt zum Schlusszeugnis allfällige Zulassungsauflagen sowie auf Antrag der Studierenden weitere Leistungsbewertungen nach Art. 39 Abs Der Notendurchschnitt im Schlusszeugnis (= Abschlussnote) errechnet sich als gewichtetes Mittel aller im Antrag aufgeführten Noten mit den zugehörigen KP als Gewichten. Die Note der Projektarbeit hat demgemäss das Gewicht 9, die Note der Master-Arbeit das Gewicht Das D-BAUG erfasst, verwaltet und kontrolliert die Noten sowie die weiteren Leistungsbewertungen und erstellt die Zeugnisse. Art. 41 Urkunde, Diploma Supplement, Veröffentlichung 1 Wer das Master-Diplom erwirbt, erhält eine Urkunde und ein Diploma Supplement. 2 Die beiden im Master-Studium absolvierten Vertiefungen, in denen je mindestens 18 KP erworben worden sind, werden mit folgendem Wortlaut auf der Urkunde aufgeführt: Vertiefung in (Angabe der beiden Vertiefungen). Das Aufführen von mehr als zwei Vertiefungen ist ausgeschlossen. 3 Der Erwerb des Master-Diploms wird durch das Rektorat veröffentlicht. 16

17 6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 42 (16 Definitives Nichtbestehen, Ausschluss aus dem Master-Studiengang 1 Der Master-Studiengang Geomatik und Planung gilt als definitiv nicht bestanden, wenn: a. die Bedingungen für den Erwerb des Master-Diploms (erforderliche Anzahl KP nach Art. 38 oder allfällige weitere Bedingungen) nicht mehr erfüllt werden können wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen oder Nichteinhaltens von Studienfristen (17 ; oder b. bei einer Zulassung mit Auflagen die Auflagen nicht vollständig erfüllt werden wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen oder Nichteinhaltens der dafür gesetzten Fristen. 2 Das definitive Nichtbestehen führt zum Ausschluss aus dem Master-Studiengang. Art. 43 Leistungsüberblick Wer vor dem Erwerb des Master-Diploms vom Master-Studiengang Geomatik und Planung ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, erhält einen Leistungsüberblick. Dieser führt sämtliche bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen auf. Art. 44 aufgehoben (18 Art. 45 Inkrafttreten (19 1 Dieses Studienreglement tritt auf Beginn des Wintersemesters 2006/2007 in Kraft. 2 Es gilt für Studierende, die im Zeitraum Wintersemester 2006/2007 bis und mit Frühjahrssemester 2013 in den Master-Studiengang Geomatik und Planung eingetreten sind. 3 Wer vor dem Master-Abschluss aus dem Master-Studiengang Geomatik und Planung ausgetreten oder von der ETH Zürich exmatrikuliert worden ist und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, auf das Herbstsemester 2013 oder spä- 16 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom Die Revision des Artikels erfolgte aufgrund der neuen Bestimmungen zu den Zulassungsauflagen. 17 Der Begriff Studienfristen umfasst sämtliche das Studium betreffende Fristen (z.b. die maximal zulässige Studiendauer, Fristen für das Ablegen von Leistungskontrollen, Anmelde- und Abmeldefristen, individuelle Terminauflagen usw.). 18 Die Bestimmungen für den Übertritt vom ungestuften Diplomstudium ins Master-Studium sind obsolet geworden und werden aufgehoben (Schulleitungsbeschluss vom ). 19 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom

18 ter wieder in diesen Studiengang eintritt, setzt sein Master-Studium gemäss den Bestimmungen des Studienreglements 2013 (20 fort. Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Hafen Der Delegierte: Bretscher 20 RSETHZ

19 Master-Studiengang Geomatik und Planung Anhang Anhang zum Studienreglement 2006 für den Master-Studiengang Geomatik und Planung vom 31. August 2010 (Stand am 1. August 2011) Gültig für Eintritte, inkl. Wiedereintritte in den Studiengang ab Herbstsemester Für Eintritte bis und mit Frühjahrssemester 2012 gelten die bisherigen Bestimmungen. Dieser Anhang legt die Voraussetzungen sowie weitere Einzelheiten für die Zulassung zum Master-Studiengang Geomatik und Planung fest. Er ergänzt die grundlegenden Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETH Zürich und der Weisung über die Zulassung zum Master-Studium. Inhalt 1 Anforderungsprofil 1.1 Qualifizierende Studienabschlüsse 1.2 Fachliche Voraussetzungen 1.3 Sprachliche Voraussetzungen 2 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in Geomatik und Planung 2.1 Bachelor-Diplom in Geomatik und Planung der ETH Zürich oder an der ETH Zürich im Bachelor-Studiengang Geomatik und Planung eingeschrieben 2.2 Bachelor-Diplom in Geomatik (und Planung) einer ausländischen Universität 2.3 Bachelor-Diplom in Geomatik einer Schweizer Fachhochschule 3 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung als Geomatik und Planung 3.1 Universitäres Bachelor-Diplom oder an der ETH Zürich in einem Bachelor-Studiengang eingeschrieben 3.2 Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule 3.3 Eintritt ins Master-Studium 4 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren 5 Erfüllen von Zulassungsauflagen 5.1 Allgemeines 5.2 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem universitären Bachelor-Diplom 5.3 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule 1/10

20 Master-Studiengang Geomatik und Planung Anhang 1 Anforderungsprofil Grundsatz Für die Zulassung zum Master-Studiengang Geomatik und Planung (nachfolgend Studiengang ) müssen alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. 1.1 Qualifizierende Studienabschlüsse 1 Die Zulassung zum Studiengang setzt voraus: a. ein universitäres Bachelor-Diplom in Geomatik und Planung im Umfang von mindestens 180 Kreditpunkten ECTS (1 (KP) oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in Geomatik und Planung; oder b. ein Bachelor-Diplom in Geomatik einer Schweizer Fachhochschule (FH) (2 im Umfang von mindestens 180 KP; oder c. ein universitäres Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 180 KP, einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss oder ein Bachelor-Diplom einer Schweizer FH in einer anderen Studienrichtung als Geomatik und Planung, mit dem in Verbindung mit allfälligen fachlichen Auflagen innerhalb des gegebenen Rahmens die in Ziffer 1.2 dieses Anhangs aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllt werden können. 2 Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum Master- Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Master-Studium erlaubt. Die Rektorin/der Rektor kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes verlangen. Sie/er legt fest, ob dieser Nachweis von der Herkunftsuniversität oder von einer anderen Universität im Land des Bachelor-Abschlusses erbracht werden muss. 1.2 Fachliche Voraussetzungen 1 Das Master-Studium in Geomatik und Planung setzt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Fachgebieten Mathematik, Physik und Informatik voraus, die nach Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertig sein müssen denjenigen, die im Bachelor-Studiengang Geomatik und Planung der ETH Zürich vermittelt werden (fachliches Anforderungsprofil). 2 Das nachstehend aufgeführte fachliche Anforderungsprofil umfasst insgesamt 102 KP und basiert auf Kenntnissen und Fertigkeiten, die im Bachelor-Studiengang Geomatik und Planung der ETH Zürich vermittelt werden. Darin eingeschlossen ist auch die Vermittlung des entsprechenden methodisch-wissenschaftlichen Denkens. 1 ECTS: European Credit Transfer System. Kreditpunkte beschreiben den durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der zur Erreichung eines Lernziels erforderlich ist. Ein KP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. 2 Ein Diplomabschluss einer Schweizer FH wird einem Bachelor-Abschluss gleicher Studienrichtung gleichgestellt. Die an einer deutschen oder österreichischen FH erworbenen Bachelor-Abschlüsse sind einem Bachelor-Abschluss einer Schweizer FH grundsätzlich gleichgestellt. 2/10

21 Master-Studiengang Geomatik und Planung Anhang 3 Wenn eine um Zulassung nachsuchende Person die fachlichen Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt, so kann die Zulassung mit der Auflage verbunden werden, fehlende fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Der Umfang der Auflagen wird in KP ausgedrückt. Die Einzelheiten über das Erfüllen der Zulassungsauflagen sind in Ziffer 5 dieses Anhangs geregelt. 4 Die Zulassung zum Studiengang ist nicht möglich, wenn eine um Zulassung nachsuchende Person zu grosse fachliche Lücken aufweist. Die Einzelheiten sind in den Ziffern 2.2 und 3.1 dieses Anhangs geregelt für Personen mit einer universitären Vorbildung sowie in Ziffer 3.2 für Personen mit einer Fachhochschulvorbildung. Fachliches Anforderungsprofil Das fachliche Anforderungsprofil gliedert sich in zwei Teile. Erforderlich sind wesentliche Kenntnisse aus dem Lehrstoff der nachstehend aufgeführten, zum Bachelor-Studiengang Geomatik und Planung der ETH Zürich gehörenden Lerneinheiten. Angaben zu den Inhalten der Lerneinheiten sind im Vorlesungsverzeichnis publiziert ( Teil 1: Grundlegende Kenntnisse (35 KP) Teil 1 umfasst 35 KP und beinhaltet grundlegende Kenntnisse in den Fachgebieten Mathematik, Physik und Informatik: Analysis I (7 KP) Analysis II (7 KP) Lineare Algebra und Numerische Mathematik (5 KP) Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung (5 KP) Physik (7 KP) Informatik II (4 KP) Teil 2: Fachspezifische Kenntnisse (67 KP) Teil 2 umfasst insgesamt 67 KP und beinhaltet fachspezifische Kenntnisse vorwiegend aus dem Fachgebiet der Geomatik und Planung. Dieser Teil wird in zwei Bereiche unterteilt. a) Bereich Geomatikingenieurspezifisches Allgemeinwissen (30 KP) Geodätische Messtechnik GZ (6 KP) GIS I (3 KP) Geoprocessing & Parameterschätzung GZ (5 KP) Geovisualisierung (5 KP) Planung I (5 KP) Verkehrsplanung (3 KP) Referenzsysteme (3 KP) 3/10

22 Master-Studiengang Geomatik und Planung Anhang b) Bereich Geomatikingenieurspezifisches, vertiefungsabhängiges Wissen (37 KP) Geodätische Messtechnik II (4 KP) Höhere Geodäsie (5 KP) Photogrammetrie (5 KP) Bildverarbeitung (3 KP) GIS II (5 KP) Kartografie (5 KP) Planung II (5 KP) Landmanagement (5 KP) 1.3 Sprachliche Voraussetzungen 1 Die Unterrichtssprache im Studiengang ist Englisch. In den beiden Vertiefungsrichtungen "Raumentwicklung" sowie "Umweltplanung" ist zusätzlich Deutsch Unterrichtssprache. 2 Für die Zulassung zum Studiengang müssen ausreichende Englischkenntnisse nachgewiesen werden (Niveau C1 (3 ). Für die Zulassung zu den Vertiefungsrichtungen "Raumentwicklung" sowie "Umweltplanung" müssen zusätzlich ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau C1) nachgewiesen werden. 3 Wer sich mit einem Bachelor-Diplom einer Fachhochschule um die Zulassung zum Studiengang bewirbt, muss wegen der Zulassungsauflagen zusätzlich einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau C1) erbringen, sofern dies nicht bereits wegen der beiden Vertiefungsrichtungen nach Abs. 2 erforderlich ist. 4 Allfällige Nachweise über Sprachkenntnisse müssen spätestens bis zum Eintritt in den Studiengang eingereicht sein. Die anerkannten Sprachnachweise (Zertifikate) werden auf der Website des Rektorates veröffentlicht. 2 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in Geomatik und Planung 2.1 Bachelor-Diplom in Geomatik und Planung der ETH Zürich oder an der ETH Zürich im Bachelor-Studiengang Geomatik und Planung eingeschrieben Auflagenfreie Zulassung 1 Ein Bachelor-Diplom in Geomatik und Planung der ETH Zürich ermöglicht die auflagenfreie Zulassung zum Studiengang. 3 Das erforderliche Sprachniveau richtet sich nach der Skalierung des Europäischen Referenzrahmens (EFR): The Common European Framework of Reference for Languages, S. 23f. 4/10

23 Master-Studiengang Geomatik und Planung Anhang Eintritt ins Master-Studium 2 Studierende des Bachelor-Studiengangs Geomatik und Planung der ETH Zürich können sich direkt über in den Studiengang einschreiben. Das Zulassungsverfahren gemäss Ziffer 4 entfällt. Im Einzelnen gilt: a. Für die Einschreibung gelten die an der ETH Zürich üblichen Daten und Fristen. b. Die Einschreibung ist möglich, sobald für das Bachelor-Diplom insgesamt noch höchstens 60 KP erworben werden müssen. In der folgenden Tabelle ist aufgeführt, in welchen Lerneinheits-Kategorien des Bachelor-Studiengangs KP fehlen dürfen und wie hoch die zulässige Anzahl der fehlenden KP sein darf (in der nicht aufgeführten Kategorie Grundlagenfächer müssen die für das Bachelor-Diplom erforderlichen KP vollumfänglich erworben sein): Kategorie Obligatorische Fächer Wahlmodul Wahlfächer Pflichtwahlfach GESS Bachelor-Arbeit zulässige Anzahl fehlender KP 36 KP 4 KP 6 KP 4 KP 10 KP c. Die Zulassung erfolgt provisorisch, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben ist. Sie wird widerrufen, wenn das Bachelor-Diplom nicht erworben wird oder nicht erworben werden kann. 2.2 Bachelor-Diplom in Geomatik (und Planung) einer ausländischen Universität 1 Wer ein Bachelor-Diplom oder einen mindestens gleichwertigen Studienabschluss in Geomatik (und Planung) einer ausländischen Universität besitzt, muss für die Zulassung zum Studiengang die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 dieses Anhangs erfüllen. 2 Die Zulassung kann mit fachlichen Auflagen verbunden werden. 3 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn: a. die sprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden; oder b. zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen Auflagen erforderlich wären, die: 1) insgesamt mehr als 30 KP umfassen; oder 2) mehr als 20 KP aus Teil 1 des fachlichen Anforderungsprofils umfassen; oder 3) mehr als 20 KP aus Teil 2 des fachlichen Anforderungsprofils, Bereich Geomatikingenieurspezifisches Allgemeinwissen, umfassen. 5/10

24 Master-Studiengang Geomatik und Planung Anhang Eintritt ins Master-Studium 4 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem positiven Zulassungsentscheid können erst dann in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-)Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 2.3 Bachelor-Diplom in Geomatik einer Schweizer Fachhochschule 1 Die Zulassung zum Studiengang ist gewährleistet für Personen, die ein Bachelor-Diplom in Geomatik einer Schweizer Fachhochschule besitzen, sofern: a. das Bachelor-Studium mit einer Gesamtnote von mindestens 5 abgeschlossen wurde (schweizerisches Notensystem mit Noten von 1 bis 6) (4 ; und b. die sprachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Die Zulassung erfolgt stets mit der Auflage, fehlende fachliche und methodische Kenntnisse durch zusätzliche Studienleistungen im Umfang von mindestens 40 KP auszugleichen. 3 Die von den Kandidatinnen und Kandidaten zu erfüllenden Auflagen gliedern sich in die folgenden zwei Teile. Teil 1: Standardauflagen In Teil 1 der Auflagen müssen 32 KP in den nachstehend aufgeführten Lerneinheiten erworben werden. Angaben zu den Inhalten dieser Lerneinheiten, die zum Bachelor- Studiengang Geomatik und Planung der ETH Zürich gehören, sind im Vorlesungsverzeichnis publiziert ( Analysis I (7 KP) Analysis II (7 KP) Lineare Algebra und Numerische Mathematik (5 KP) Kartografie (5 KP) Höhere Geodäsie (5 KP) Referenzsysteme (3 KP) Teil 2: Ergänzende Auflagen In Teil 2 der Auflagen müssen zwischen 8 und 28 KP erworben werden. Die in diesem Teil zu erwerbenden Kenntnisse werden aufgrund der Vorbildung der Kandidatin/des Kandidaten individuell aus Teil 1 und 2 des fachlichen Anforderungsprofils (siehe Ziffer 1.2 dieses Anhangs) festgelegt. 4 Die Gesamtnote wird stets von der ETH Zürich berechnet. Die Berechnungsmethode sowie weitere Einzelheiten, namentlich die Handhabung bei alphabetischer Notengebung (letter-grades), sind in der Weisung Zulassung zum Master-Studium geregelt ( 6/10

25 Master-Studiengang Geomatik und Planung Anhang Eintritt ins Master-Studium 4 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem positiven Zulassungsentscheid können erst dann in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-)Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 3 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung als Geomatik und Planung 3.1 Universitäres Bachelor-Diplom oder an der ETH Zürich in einem Bachelor-Studiengang eingeschrieben 1 Wenn die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 dieses Anhangs innerhalb des gegebenen Rahmens erfüllt werden können und wenn überdies im Bachelor-Studium sehr gute Studienleistungen erbracht worden sind, so können auch Personen zum Studiengang zugelassen werden, die: a. ein universitäres Bachelor-Diplom oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in einer anderen Studienrichtung als Geomatik und Planung besitzen; oder b. an der ETH Zürich in einem anderen Bachelor-Studiengang als Geomatik und Planung eingeschrieben sind. 2 Die Zulassung kann mit fachlichen Auflagen verbunden werden. 3 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn: a. die sprachlichen oder leistungsbezogenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden; oder b. zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen Auflagen erforderlich wären, die: 1) insgesamt mehr als 30 KP umfassen; oder 2) mehr als 20 KP aus Teil 1 des fachlichen Anforderungsprofils umfassen; oder 3) mehr als 20 KP aus Teil 2 des fachlichen Anforderungsprofils, Bereich Geomatikingenieurspezifisches Allgemeinwissen, umfassen. 3.2 Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule 1 Wenn die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 dieses Anhangs innerhalb des gegebenen Rahmens erfüllt werden können und wenn überdies im Bachelor-Studium sehr gute Studienleistungen erbracht worden sind, so können auch Personen zum Studiengang zugelassen werden, die ein Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule in einer anderen Studienrichtung als Geomatik besitzen. 7/10

26 Master-Studiengang Geomatik und Planung Anhang 2 Die Zulassung erfolgt stets mit der Auflage, fehlende fachliche und methodische Kenntnisse durch zusätzliche Studienleistungen im Umfang von mindestens 40 KP auszugleichen. 3 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn: a. die sprachlichen oder leistungsbezogenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden; oder b. zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen Auflagen erforderlich wären, die insgesamt mehr als 60 KP umfassen. 3.3 Eintritt ins Master-Studium 1 Für Studierende eines Bachelor-Studiengangs der ETH Zürich (ohne Geomatik und Planung) mit einem positiven Zulassungsentscheid gilt betreffend Eintritt ins Master- Studium: a. Sie können sich in den Studiengang einschreiben, sobald sie für das Bachelor-Diplom nur noch jene Anzahl KP erwerben müssen, die eine Einschreibung in den konsekutiven Master-Studiengang der Herkunftsstudienrichtung (5 ermöglicht. b. Für die Einschreibung gelten die an der ETH Zürich üblichen Daten und Fristen. c. Die Zulassung erfolgt provisorisch, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben ist. Sie wird widerrufen, wenn das Bachelor-Diplom nicht erworben wird oder nicht erworben werden kann. 2 Alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten mit einem positiven Zulassungsentscheid können erst dann in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-) Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 4 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren 1 Alle Interessentinnen und Interessenten ausgenommen die an der ETH Zürich immatrikulierten Studierenden des Bachelor-Studiengangs Geomatik und Planung müssen eine Bewerbung um Zulassung zum Studiengang einreichen. Die verbindlichen Vorgaben für die Bewerbung, insbesondere die einzureichenden Unterlagen sowie die Daten und Fristen, werden auf der Website der Zulassungsstelle der ETH Zürich ( publiziert. 2 Die Bewerbung kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, an welchem der erforderliche Studienabschluss noch nicht vorliegt. 5 Die zulässige Anzahl fehlender KP ist im Studienreglement des jeweils konsekutiven Master-Studiengangs festgelegt (z.b.: BSc Physik > MSc Physik). 8/10

27 Master-Studiengang Geomatik und Planung Anhang 3 Auf Bewerbungen wird nicht eingetreten, wenn: a. sie nicht frist- oder formgerecht eingereicht werden; oder b. allfällige Gebühren nicht entrichtet werden. 4 Der Zulassungsausschuss des Studienganges überprüft, wie weit die Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber dem Anforderungsprofil entspricht und formuliert zuhanden der/des Studiendelegierten einen Antrag auf Zulassung oder Nichtzulassung. 5 Die Rektorin/der Rektor entscheidet auf Antrag der/des Studiendelegierten über die Zulassung oder Nichtzulassung. 6 Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen schriftlichen Zulassungsentscheid, einschliesslich der relevanten Informationen zu allfälligen Zulassungsauflagen. 5 Erfüllen von Zulassungsauflagen 5.1 Allgemeines 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten, deren Zulassung mit Auflagen erfolgte, erwerben die verlangten zusätzlichen Kenntnisse vor oder während des Master-Studiums durch Selbststudium oder Unterrichtsbesuch. Die für die einzelnen Auflagenfächer vorgesehenen Leistungskontrollen müssen innerhalb der gesetzten Fristen abgelegt werden. 2 Werden die Leistungskontrollen nicht bestanden oder die dafür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so gilt der Studiengang als definitiv nicht bestanden, was den Ausschluss aus dem Studiengang zur Folge hat. 3 Die Fristen und Bedingungen für das Ablegen der Leistungskontrollen richten sich nach der Vorbildung der Kandidatinnen und Kandidaten (siehe nachfolgend Ziffern 5.2 und 5.3). 5.2 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem universitären Bachelor-Diplom 1 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem universitären Bachelor-Diplom müssen sämtliche Leistungskontrollen zu Auflagen spätestens ein Jahr nach Studienbeginn erstmals abgelegt haben. Die Auflagen müssen einschliesslich allfälliger Wiederholung der Leistungskontrollen spätestens eineinhalb Jahre nach Studienbeginn erfüllt sein. 2 Jede Leistungskontrolle muss einzeln bestanden werden. 3 Eine einmal nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden. 4 Mit der Master-Arbeit darf erst begonnen werden, wenn die Auflagen vollständig erfüllt sind. 9/10

28 Master-Studiengang Geomatik und Planung Anhang 5.3 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule 1 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule müssen sämtliche Leistungskontrollen zu Auflagen spätestens ein Jahr nach Studienbeginn erstmals abgelegt haben. Die Auflagen müssen einschliesslich allfälliger Wiederholung der Leistungskontrollen spätestens zwei Jahre nach Studienbeginn erfüllt sein. 2 Die Leistungskontrollen können zu Prüfungsblöcken zusammengefasst werden. Ein Prüfungsblock ist bestanden, wenn die aus den dazugehörenden Einzelnoten errechnete Durchschnittsnote mindestens 4 beträgt. 3 Eine einmal nicht bestandene Leistungskontrolle oder ein einmal nicht bestandener Prüfungsblock kann nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung eines Prüfungsblocks müssen alle zum Block gehörenden Leistungskontrollen wiederholt werden. 4 Mit der Master-Arbeit darf erst begonnen werden, wenn die Auflagen vollständig erfüllt sind. 10/10

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