s ZGB. Vorsorgeausgleich bei Scheidung

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1 Ständerat Sommersession 04 e-parl :4.049 s ZGB. Vorsorgeausgleich bei Scheidung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Mai 0 Anträge der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 5. Mai 04 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 0, beschliesst: BBl

2 e-parl :4 - - I Das Schweizerische Zivilgesetzbuch wird wie folgt geändert: I... Art. 89a G. Personalfür sorgestiftungen Art. 89a Abs. 6 Ziff. a, b (neu) und 4a (neu) Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel des Ob li gationenrechts in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen. Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu betei ligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Per sonal des Arbeitgebers zu wählen. 4 5 Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stif tung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicher- 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: SR 0 SR 8.40

3 e-parl :4 - - baren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art., a und b),. die zusätzlichen Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung (Art. a Abs. 8),. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 0a), a. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 6a), 4. die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 6 Abs. 4), 5. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 4), 5a. die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Ver sichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. Bst. b bis ), 6. die Verantwortlichkeit (Art. 5), 7. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 5a 5e), 8. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 5b, 5c und 5a), 9. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 5b 5d), 0. die Auflösung von Verträgen (Art. 5e und 5f),. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. Bst. c und Abs. 5, Art. 56a, 57 und 59),. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 6 6a und 64 64c), a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 4 Abs. 5), b. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenver sicherung (Art. 6a), 4a. die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 7a),

4 e-parl : die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs., und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 7a 7g), 5. die Transparenz (Art. 65a), 6. die Rückstellungen (Art. 65b), 7. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. und 4), 8. die Vermögensverwaltung (Art. 7), 9. die Rechtspflege (Art. 7 und 74), 0. die Strafbestimmungen (Art ),. den Einkauf (Art. 79b),. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c),. die Information der Versicherten (Art. 86b). Art. D. Berufliche Vorsorge I. Vor Eintritt ei nes Vorsor ge falls. Teilung der Austrittsleistungen Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsor gefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 7. Dezember 99 für die Ehe dauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Art. D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Diffe renzbetrag zu teilen. Art.. Verzicht und Ausschluss Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise Art. II. Ausgleich bei Austritts leistungen Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen

5 e-parl :4-5 - verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invali denvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirt schaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. für Wohneigentum werden hälftig geteilt. Ausgenommen sind Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 5 7 und a oder b des Freizügigkeitsgesetzes vom 7. De zember 99 4 (FZG). Art. 4 II. Nach Eintritt eines Vorsorge falls oder bei Unmöglichkeit der Teilung Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits ein getreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruf lichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschul det. Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Art. 4 III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel Absatz ter FZG 5 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gel ten sinngemäss. Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. Art. 4a (neu) IV. Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementari- 4 SR SR 8.4

6 e-parl :4-6 - schen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslängliche Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Der Bundesrat regelt:. die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslängliche Rente;. das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist. Art. 4b (neu) V. Ausnahmen Art. 4b Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:. aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen (Betrifft nur den französischen Text)

7 e-parl :4-7 - Verhältnisse nach der Scheidung;. aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Altersund Invalidenvorsorge verfügt. Art. 4c (neu) VI. Verrechnung gegenseitiger Ansprüche Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet. Die Verrechnung der Rentenansprüche findet vor der Umrechnung des dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslängliche Rente statt. Austrittsleistungen können mit Rentenanteilen nur dann verrechnet werden, wenn die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einverstanden sind. Art. 4d (neu) VII. Unzumutbarkeit Ist aufgrund einer Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung.

8 e-parl :4-8 - Art. 4e (neu) VIII. Unmöglichkeit Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente. Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden. Schlusstitel Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Art. 7d (neu) 4. Berufliche Vorsorge Schlusstitel... Art. 7d Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom in Kraft getreten ist. Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden das neue Recht Anwendung. (Rest streichen) (Siehe auch Art. 407c ZPO)

9 e-parl :4-9 - Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz. Art. 7e (neu) 5. Umwandlung bestehender Renten Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Bundes gesetzes vom... beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslängliche Rente nach Artikel 4a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht. Bei ausländischen Entscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember über das Internationale Privatrecht. Die Rente nach bisherigem Recht gilt als zugesprochener Renten anteil. 6 SR 9

10 e-parl :4-0 - II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11 e-parl :4 - - Anhang (Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: Anhang (Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts.... Obligationenrecht 7 Art. d V. Wohneigentumsförderung. Verpfändung Art. d Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung. 4 Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen. 7 SR 0

12 e-parl : Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften. 6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 0d 0f und 8a des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung. 7 Der Bundesrat bestimmt: a. die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf»; b. welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. 6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 0d, 0e, 0g und 8a des Bundes gesetzes vom 5. Juni 98 8 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung. Art. e. Vorbezug Art. e Abs. 5, 6 und 8 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Arbeitnehmer dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. 8 SR 8.40

13 e-parl :4 - - Der Arbeitnehmer kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. 4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche. 5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften. 6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln und des Zivilgesetzbuches, nach Artikel 80 ZPO und Artikel des Freizügigkeitsgesetzes vom 7. Dezember 99 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. 5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften. 6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel des Zivilgesetzbuches 9 (ZGB), den Artikeln 80 und 8 ZPO 0 und den Artikeln b des Freizügigkeitsgesetzes vom 7. Dezember 99 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gericht licher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. 9 SR 0 0 SR 7 SR 8.4

14 e-parl : Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 8 Im Übrigen gelten die Artikel 0d 0f und 8a des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 8 Im Übrigen gelten die Artikel 0d, 0e, 0g und 8a des Bundes gesetzes vom 5. Juni 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.. Zivilprozessordnung.... Art. 80 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten: a. sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben; b. eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen; und c. das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht. Art. 80 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text), Abs. Einleitungssatz, Bst. a und b sowie Abs. Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn: a. die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben; b. die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen; und Das Gericht teilt den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages SR 8.40 SR 7

15 e-parl :4-5 - mit. Der Entscheid ist für die Einrichtungen verbindlich. Verzichtet ein Ehegatte in der Vereinbarung ganz oder teilweise auf seinen Anspruch, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine entsprechende Altersund Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Weichen die Ehegatten in einer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab oder verzichten sie darin auf den Vorsorgeausgleich, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Art. 8 Fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. und ZGB in Verbindung mit den Art. und a des Freizügigkeitsgesetzes vom 7. Dez. 99), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein. Art. 8 Sachüberschrift, Abs. und Einleitungssatz, Bst. c und d Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB 4 und des Freizügigkeitsgesetzes vom 7. Dezember 99 5 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 4a ZGB in Verbindung mit den Art. b FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruf lichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführ barkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein. Artikel 80 Absatz gilt sinngemäss. In den übrigen Fällen überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 7. Dezember 99 zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit: a. den Entscheid über das Teilungsverhältnis; b. das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung; In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streit sache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit: 4 SR 0 5 SR 8.4

16 e-parl :4-6 - c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen; d. die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben. c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben; d. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile. Art. 8 Einheit des Entscheids Art. 8 Abs. (neu) Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt. Es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. Art. 84 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 9 und 4 ZGB. Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Art. 84 Abs. Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 4e Absatz, 9 und 4 ZGB 6. 6 SR 0

17 e-parl :4-7 - Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 4 Abs. ZGB). Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss. Art. 407c (neu) In Scheidungsverfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom... rechtshängig sind, gilt das neue Recht. Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. (Siehe auch Art. 7d SchlT ZGB). Bundesgesetz vom 8. Dezember über das Internationale Privatrecht.... Art. 6 II. Anwendbares Recht Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht. Art. 6 II. Anwendbares Recht Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht. Haben die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit und hat nur einer von ihnen Wohnsitz in der Schweiz, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden. Ist die Scheidung nach dem gemeinsamen ausländischen Heimatrecht 7 SR 9

18 e-parl :4-8 - nicht oder nur unter ausserordentlich strengen Bedingungen zulässig, so ist schweizerisches Recht anzuwenden, wenn einer der Ehegatten auch Schweizer Bürger ist oder sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhält. 4 Sind nach Artikel 60 die schweizerischen Gerichte am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. Art. 6 IV. Nebenfolgen Art. 6 Abs. bis (neu) und erster Satz Art. 6 Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweizerischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig. Mehrheit Minderheit (Janiak, Engler, Häberli-Koller) bis Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind sie ausschliesslich zuständig. bis Streichen bis Gemäss Bundesrat Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 7 40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 5 57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 8 und 8) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen schweizerischem Recht. Art. 64 V. Ergänzung oder Abänderung einer Entscheidung Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung Art. 64 Abs. bis (neu) und erster Satz Art. 64

19 e-parl :4-9 - von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59 oder 60 zuständig sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. Mehrheit Minderheit (Janiak, Engler, Häberli-Koller) bis Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig. bis Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz, so sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig. bis Gemäss Bundesrat Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht dem auf die Scheidung anwendbaren Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 7 40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 5 57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 8 und 8) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht. Art. 65 VI. Ausländische Entscheidungen Art. 65 Ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden. Ist jedoch die Entscheidung in einem Staat ergangen, dem kein oder nur der

20 e-parl :4-0 - klagende Ehegatte angehört, so wird sie in der Schweiz nur anerkannt: a. wenn im Zeitpunkt der Klageeinleitung wenigstens ein Ehegatte in diesem Staat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und der beklagte Ehegatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte; b. wenn der beklagte Ehegatte sich der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts vorbehaltlos unterworfen hat, oder c. wenn der beklagte Ehegatte mit der Anerkennung der Entscheidung in der Schweiz einverstanden ist. Mehrheit Eine ausländische Entscheidung über den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge wird in der Schweiz nur anerkannt, wenn die beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die Durchführbarkeit der Entscheidung und die Höhe der Guthaben bestätigt haben. 4 Entspricht eine nach Absatz anerkennbare Entscheidung den Grundsätzen des schweizerischen Rechts über den Vorsorgeausgleich nicht, so kann innert eines Jahres nach Rechtskraft dieser Entscheidung auf Abänderung geklagt werden. Minderheit (Janiak, Engler, Häberli-Koller) Streichen 4 Streichen Art. 5 Altersguthaben Das Altersguthaben besteht aus: a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentli- 4. Bundesgesetz vom 5. Juni 98 8 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 5 Abs. Bst. c, d und e (neu) und Abs. 4 (neu) Das Altersguthaben besteht aus: 8 SR Art. 5...

21 e-parl :4 - - chen Rentenalters; b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind. c. den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 0d Absatz 6; d. den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel c Absatz FZG 9 überwiesen und gutgeschrieben worden sind; e. den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel d Absatz FZG gutgeschrieben worden sind. d.... Absatz FZG nach Artikel c Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner. 4 Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann. Art. 7 Kinderrente Art. 7 Abs. (neu) Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. 9 SR 8.4

22 e-parl :4 - - Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 4a des Zivilgesetzbuches 0 (ZGB) nicht berührt. Art. Höhe der Rente Art. Abs. (neu) und 4 (neu) Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 0 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte. Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 0 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 4a ZGB dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Altersoder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz. 4 Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 4 oder 4a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. Art. 4 Höhe der Rente Der Versicherte hat Anspruch auf: a. eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist; b. eine Dreiviertelsrente, wenn er zu min- Art. 4 Abs. 5 (neu) 0 SR 0 SR 0

23 e-parl :4 - - destens 60 Prozent invalid ist; c. eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; d. eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der. BVG-Revision vom. Oktober 00 festgelegte Umwandlungssatz. Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. 4 Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. 5 Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 4 Absatz ZGB übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung. Art. 5 Kinderrente Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente. Art. 5 Abs. (neu) SR 0

24 e-parl :4-4 - Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach den Artikeln 4 und 4a ZGB nicht berührt. Art. 0c Vorbezug Art. 0c Abs. 5 und 6 Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. 4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, SR 0

25 e-parl :4-5 - bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche. 5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. 6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln und des Zivilgesetzbuches, nach Artikel 80 der Zivilprozessordnung vom 9. Dezember 008 und Artikel FZG geteilt. 5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. 6 Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel ZGB 4, den Artikeln 80 und 8 der Zivilprozessordnung 5 und den Artikeln b FZG 6 geteilt. 7 Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Art. 0d Rückzahlung Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn: a. das Wohneigentum veräussert wird; b. Rechte an diesem Wohneigentum ein- Art. 0d Abs. 6 4 SR 0 5 SR 7 6 SR 8.4

26 e-parl :4-6 - geräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird. Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz jederzeit zurückbezahlen. Die Rückzahlung ist zulässig bis: a. drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen; b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder c. zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. 4 Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen. 5 Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben. 6 Die Vorsorgeeinrichtung räumt dem Versicherten im Falle der Rückzahlung einen entsprechend höheren Leistungsanspruch gemäss ihrem Reglement ein. 6 Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 5 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet. Art. 7 Form der Leistungen Art. 7 Abs. 5 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.

27 e-parl :4-7 - Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. und Art. a) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 0 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. 4 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass: a. die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können; b. die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen. 5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. 5 Aufgehoben Art. 7a (neu) Zustimmung bei Kapitalabfindung Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach

28 e-parl :4-8 - Artikel 7 Absätze und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Die Vorsorgeeinrichtung schuldet auf der Kapitalabfindung so lange keinen Zins, als der Versicherte die Zustimmung nach Absatz nicht beibringt. Art. 49 Selbständigkeitsbereich Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art., a und b),. die zusätzlichen Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung (Art. a Abs. 8),. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 0a), a. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 6a), Art. 49 Abs. Ziff. a, b (neu) und 5a (neu) Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 4 Abs. 5), b. die provisorische Weiterversicherung

29 e-parl : die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 5a), 5. die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 6 Abs. 4), 6. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 4), 6a. die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV(Art. 48 Abs. 4), 7. die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 5 und 5a), 8. die Verantwortlichkeit (Art. 5), 9. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 5a 5e), 0. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 5b, 5c und 5a),. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 5b 5d),. die Auflösung von Verträgen (Art. 5e und 5f),. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. Bst. c und Abs. 5, Art. 56a, 57 und 59), 4. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 6 6a und 64 64c), die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs., und Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 7a 7g), 7. die Transparenz (Art. 65a), 8. die Rückstellungen (Art. 65b), 9. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. und 4), und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenver sicherung (Art. 6a), 5a. die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 7a),

30 e-parl : die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a),. die Vermögensverwaltung (Art. 7),. die Rechtspflege (Art. 7 und 74),. die Strafbestimmungen (Art ), 4. den Einkauf (Art. 79b), 5. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c), 5a. die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV (Art. 85a Bst. f), 5b. die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV (Art. 86a Abs. Bst. b bis ), 6. die Information der Versicherten (Art. 86b). Art. 5g Zweck und anwendbares Recht Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln bis des Zivilgesetzbuches gegründet werden. Art. 5g Abs. Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80 89a ZGB 7 gegründet werden. Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. Art. 60 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. Art. 60 Sachüberschrift und Abs. Bst. f (neu) Aufgaben 7 SR 0

31 e-parl :4 - - Sie ist verpflichtet: a. Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen; b. Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschlic. Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; d. die Leistungen nach Artikel auszurichten; e. die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen. Sie ist verpflichtet: f. zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen. bis Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz Buchstaben a und b und Artikel Absatz kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom. April 889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden. 4 Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen. 5 Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz des FZG. Sie führt darüber eine besondere Rechnung. 6 Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.

32 e-parl :4 - - Art. 60a (neu) Infolge Scheidung überwiesene Vorsorgemittel Wurde einer Person infolge Scheidung eine Austrittsleistung oder eine lebenslängliche Rente zugesprochen und kann sie diese Mittel nicht in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen, so kann sie diese an die Auffangeinrichtung überweisen lassen. Die Auffangeinrichtung wandelt das dadurch geäufnete Guthaben samt Zins auf Verlangen der berechtigten Person in eine Rente um. Diese kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffangeinrichtung bezogen werden. Andernfalls wird sie mit Erreichen des Rentenalters nach Artikel Absatz fällig. Der Bezug kann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Es besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach dem Tod der berechtigten Person. Die Auffangeinrichtung berechnet die Rente aufgrund ihres Reglements. 4 Artikel 7 Absatz gilt sinngemäss. Art. 6 Aufgaben Art. 6 Abs. Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: a. die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestim-

33 e-parl :4 - - mungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; b. von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; c. Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; d. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; e. Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85 und 86 86b des Zivilgesetzbuches. Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85 86b ZGB 8. Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. 5. Freizügigkeitsgesetz vom 7. Dezember 99 9 Art. 5 Barauszahlung Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn: a. sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 5f; b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; Art. 5 Abs. 8 SR 0 9 SR 8.4

34 e-parl :4-4 - oder c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt. An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden. Gliederungstitel vor Art Abschnitt: Berechnung der Austrittsleistung (Art. Teil- oder Gesamtliquidation Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel. 4. Abschnitt: Berechnung der Austrittsleistung und Anspruch auf freie Mittel Art. 8a (neu) Bisheriger Art. Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 5b 5d, 7a Absatz 4 und 7c Absatz Buchstaben b und c BVG.) Art. 9 Versicherungstechnischer Fehlbetrag Art. 9 Abs. Im Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungstechnischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen.

35 e-parl :4-5 - Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation (Art. Abs. ) dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur so weit abgezogen werden, als sie einen Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 7a Absatz Buchstabe b BVG unterschreiten. Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation dürfen versicherungs technische Fehl beträge abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur so weit abgezogen werden, als sie einen Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 7a Absatz Buchstabe b BVG 0 unterschreiten. Gliederungstitel vor Art. (neu) 5a. Abschnitt: Ehescheidung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Art. Ehescheidung a. Grundsatz Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln und des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 80 und 8 der Zivilprozessordnung vom 9. Dezember 008 (ZPO) geteilt; die Artikel 5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 4). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Art. Grundsatz Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 4a des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 80 und 8 der Zivilprozessordnung (ZPO) geteilt; die Artikel 5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. 0 SR 8.40 SR 0 SR 7

36 e-parl :4-6 - Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 98 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen. Art. a b. Heirat vor dem. Januar 995 Haben die Ehegatten vor dem. Januar 995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum. Januar 995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel Absatz massgebend. Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen: a. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 4 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so ist deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend; b. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintritts- Art. a Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Aus trittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finan ziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 98 ZGB ), sind zuzüglich Zins von der zu teilen den Austrittsleistung abzuziehen. Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum nach den Artikeln SR 0

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