REGLEMENT RENTEN AUS VORSORGEAUSGLEICH INFOLGE SCHEIDUNG

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1 REGLEMENT RENTEN AUS VORSORGEAUSGLEICH INFOLGE SCHEIDUNG Gültig ab Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Seite von 5

2 Inhaltsverzeichnis. Kapitel Träger und Zweck der Vorsorge... 3 Art. Träger... 3 Art. Zweck... 3 Art. 3 Eingetragene Partnerschaft Kapitel Umwandlung... 3 Art. 4 Führen eines Freizügigkeitskontos... 3 Art. 5 Gesuch um Umwandlung... 3 Art. 6 Zeitpunkt der Umwandlung... 4 Art. 7 Umwandlungssatz... 4 Art. 8 Art der Auszahlung... 4 Art. 9 Ende der Leistungen... 4 Art. 0 Verzugszins Kapitel Schlussbestimmungen... 4 Art. Erfüllungsort... 4 Art. Gerichtsstand... 5 Art. 3 Änderung des Reglements... 5 Art. 4 Massgebender Text... 5 Art. 5 Inkrafttreten... 5 Ausgabe 07 SR 06 0 Seite von 5

3 . Kapitel Träger und Zweck der Vorsorge Art. Träger Träger Träger der in diesem Reglement umschriebenen Vorsorge ist die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), nachstehend "Stiftung" genannt. Sitz und Aufsicht Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich. Sie untersteht der Aufsicht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge. Art. Zweck Die Stiftung nimmt eine zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Person auf, wenn dieser infolge Scheidung eine Austrittsleistung oder eine lebenslange Rente (Art. 4a ZGB) zugesprochen wurde und sie diese der Stiftung überweisen lässt. Die Stiftung wandelt das dadurch geäufnete Guthaben samt Zins auf Verlangen der berechtigten Person in eine Rente um (Art. 60a BVG). Art. 3 Eingetragene Partnerschaft Die eingetragene Partnerschaft gemäss dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom ist der Ehe gleichgestellt. Entsprechend gelten die Bestimmungen dieses Reglements, die sich auf Ehegatten beziehen, gleichermassen auch für in eingetragener Partnerschaft lebende Kontoinhaber/Kontoinhaberinnen.. Kapitel Umwandlung Art. 4 Konto Führen eines Freizügigkeitskontos Die Stiftung eröffnet und führt für die ihr überwiesenen Leistungen aus Vorsorgeausgleich ein auf den Namen des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin lautendes verzinsliches Konto. Anwendbares Reglement Solange das Guthaben aus Vorsorgeausgleich nicht aufgrund eines Gesuchs des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin in eine Rente umgewandelt wird, ist das Reglement über die Führung der Freizügigkeitskonten entsprechend anwendbar. Art. 5 Gesuch Unterlagen Gesuch um Umwandlung Zur Umwandlung des Guthabens aus Vorsorgeausgleich in eine Rente nach Art. 60a BVG bedarf es eines entsprechenden Gesuches des Kontoinhabers/ der Kontoinhaberin an die Stiftung. Das entsprechende schriftliche Begehren ist der Stiftung zusammen mit einer Kopie des Scheidungsurteils einzureichen. Die Leistung wird ausbezahlt, sobald die anspruchsberechtigte Person die von der Stiftung zur Begründung des Anspruchs einverlangten Unterlagen beigebracht hat. Ausgabe 07 SR 06 0 Seite 3 von 5

4 Art. 6 Ordentlich Vorzeitig Aufschub Art. 7 Zeitpunkt der Umwandlung Das ordentliche Pensionsalter entspricht dem ordentlichen AHV-Pensionsalter. Die Rentenumwandlung kann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV- Pensionsalters geltend gemacht werden. 3 Die Rentenumwandlung kann höchstens um fünf Jahre nach Erreichen des AHV- Pensionsalters aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Umwandlungssatz Die Umwandlungssätze werden im Anhang festgelegt. Art. 8 Höhe Art der Auszahlung Die infolge Scheidung überwiesene Austrittsleistung sowie die überwiesenen lebenslangen und auf dem Konto gutgeschriebenen Renten werden samt Zins in eine Rente der Auffangeinrichtung umgewandelt. Die Höhe dieser Rente richtet sich nach dem für die berechtigte Person vorhandenen Vorsorgeguthaben und dem zum Zeitpunkt der Umwandlung gültigen Umwandlungssatz. Quartalsrente Beginn des Leistungsanspruchs während eines Quartals Kapitalabfindung Die Renten aus Vorsorgeausgleich werden in vierteljährlichen Beträgen je anfangs eines Kalenderquartals ausgerichtet. 3 Beginnt der Leistungsanspruch während eines Quartals, so wird ein entsprechender Teilbetrag ausgerichtet. 4 Beträgt die Rente weniger als 0 % der Mindestaltersrente der AHV, wird anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausbezahlt. Art. 9 Ende der Leistungen Der Rentenanspruch erlischt am Ende des Monats, in dem die berechtigte Person stirbt. Stirbt die berechtigte Person, besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Art. 0 Verzugszins Ist die Stiftung in Verzug mit der Erbringung von Rentenleistungen, entspricht der Verzugszins dem BVG-Zins. 3. Kapitel Schlussbestimmungen Art. Erfüllungsort Als Erfüllungsort gilt der Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person oder ihres Vertreters in der Schweiz oder einem EU-/EFTA-Staat. Bei Fehlen eines solchen Wohnsitzes sind die Rentenleistungen am Sitz der Stiftung zahlbar. Sie werden in Schweizer Ausgabe 07 SR 06 0 Seite 4 von 5

5 Franken erbracht. Art. Gerichtsstand Bei Streitigkeiten zwischen der Stiftung und der anspruchsberechtigten Person ist Gerichtsstand der Sitz der Stiftung oder der schweizerische Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Art. 3 Änderung des Reglements Der Stiftungsrat kann dieses Reglement jederzeit ändern. Art. 4 Massgebender Text Massgebend ist der deutsche Text des Reglements. Art. 5 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat am verabschiedet. Es tritt am in Kraft. Ausgabe 07 SR 06 0 Seite 5 von 5

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