Allgemeine Geschäftsbedingungen der PRAXISFELD GmbH Stand:

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der PRAXISFELD GmbH Stand: Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben ist. Darüber hinaus gelten sie für den gesamten Geschäftsverkehr mit Auftraggebern der PRAXISFELD GmbH. Die AGB werden vom Auftraggeber automatisch durch die Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung. (2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang (1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag und Angebot bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Umsetzungsmöglichkeiten gemeinsam erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Umsetzung erfolgt. (2) Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht. (3) Der Auftraggeber kann Aufträge postalisch, per oder per Fax erteilen. Ebenso werden formlose Aufträge entgegen genommen. Der Auftraggeber erhält nach Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per . Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als angenommen und der Beratungsvertrag als zustande gekommen. Alternativ wird ein gemeinsamer Vertrag unterzeichnet. 3 Leistungsänderungen und Schriftform (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. (2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen. (3) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 4 Schweigepflicht und Datenschutz (1) Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäftsund Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem staatlichen Verfahren oder zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis offengelegt werden müssen. (2) Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift hinzuweisen. (3) Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Seite 1 von 5

2 Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. (4) Sollten Datenschutzbestimmungen eines Kunden weitergehend als diese Vereinbarung sein, gelten diese auftragsbezogen ersatzweise. 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. (2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Informationen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen. 6 Vergütung; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung (1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind in der entsprechenden Vereinbarung geregelt. (2) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers. Diese ist dem Auftraggeber in Übereinstimmung mit 2 Abs. 2 Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer jeweils zur Verfügung zu stellen. Übersteigt die Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen; 627 BGB bleibt unberührt. (3) Alle Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Der Anspruch auf Zahlung entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese vom Auftragnehmer erbracht wurde. (4) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. (5) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. (6) Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen werden, sind Nebenleistungen, die gesondert entlohnt werden. (7) Wenn nicht anders angegeben sind vom Auftraggeber folgende Kosten zusätzlich zu den eigentlichen Beratungsleistungen zu übernehmen: Unterbringung und Spesen für die PRAXISFELD-Mitarbeiter/innen. Dabei sind auch Auf- und Abbauzeiten bzw. Vorabendanreisen zu berücksichtigen. Reisekosten Materialkosten bei erhöhtem Materialeinsatz 7 Haftung (1) Der Auftragnehmer haftet durch von ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit (mit-)verursachte Schäden nur, wenn und soweit diese auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. (2) Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, wenn und soweit sie von ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dabei beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers stets auf solche Schäden, mit denen er vernünftigerweise rechnen musste. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien Seite 2 von 5

3 (3) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung. Die Haftungssumme beträgt ,- bei Personenschäden, ,- für die einzelne Person, ,- bei Sachschäden und ,- für Vermögensschäden. (4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für jegliche Schäden, die durch höhere Gewalt (z.b. Stromausfälle, Naturereignisse oder Verkehrsstörungen), Netzwerk- und Serverfehler, Leitungs- und Übertragungsstörungen, Viren oder Störung des Postweges entstanden sind. Für die endgültige Überprüfung sämtlicher übertragener bzw. versandter Daten ist der Auftraggeber verantwortlich. (5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fremdleistungen sowie dadurch bedingte Beschädigungen, Unglücksfälle, Verlust, Diebstahl und sonstige Unregelmäßigkeiten, sofern er nur als Vermittler auftritt. (6) Wird im Rahmen eines Projekts oder zusätzlich zu diesem eine Beförderung im Linien- oder Charterverkehr erbracht, so sind dies Fremdleistungen. Der Auftragnehmer haftet auch dann nicht, wenn seine Mitarbeiter an diesen Leistungen teilnehmen. (7) Können Mitarbeiter/innen des Auftragnehmers wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder einer sonstigen von ihnen nicht verschuldeten Verhinderung einen Termin nicht wahr nehmen, so ist er verpflichtet alsbald möglich Ersatzmitarbeiter/innen oder einen Ersatztermin zu benennen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. (8) Der Auftragnehmer haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber. (9) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer können nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, nachdem der Auftraggeber von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. 8 Schutz des geistigen Eigentums (1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Workshopunterlagen etc. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. 9 Treuepflicht Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung nicht nur unerheblich beeinflussen können. 10 Höhere Gewalt Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit Seite 3 von 5

4 11 Kündigung; Stornierung; Terminverschiebung (1) Bei Stornierung oder Verschiebung eines Projekts oder Termins durch den Auftraggeber hat dieser mindestens den folgenden Prozentsatz der Summe zu bezahlen, die regulär anfallen würde: ab 60 Tage vor dem vereinbarten Durchführungsbeginn: 20 % ab 30 Tage vor dem vereinbarten Durchführungsbeginn: 50 % ab 10 Tage vor dem vereinbarten Durchführungsbeginn: 100 % Sind schon höhere Kosten angefallen, sind auch diese zu tragen. (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Gesamtauftrag durch den Auftraggeber jederzeit, durch den Auftragnehmer mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Es gelten die Ersatzansprüche nach 11 Absatz (1), soweit schon konkrete Termine vereinbart waren. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. 12 Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen (1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Das Zurückbehaltungsrecht gilt zudem nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. (2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Dateien der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. (3) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. 12 Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 13 Zusatzvereinbarungen für Einzelveranstaltungen Als Einzelveranstaltungen gelten alle Projekte, die unabhängig von einem längerfristigen Beratungsauftrag als einzelner Termin bzw. einzelne Veranstaltung gebucht werden sowie deren Vor- und Nachbereitungsaufwände. (1) Für die Gestaltung der Veranstaltung sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers verantwortlich. Der Auftraggeber hat ein Mitspracherecht. Die vereinbarte Dienstleistung wird grundsätzlich unabhängig von Witterungsund geänderten Rahmenbedingungen durchgeführt. Stellt der Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter während der Durchführung fest, dass Änderungen am ursprünglich mit dem Auftraggeber vereinbarten Konzept nötig sind (z.b. durch gruppendynamische Prozesse, Witterungsbedingungen oder behördliche Verfügungen), so entscheidet er über Art und Umfang der Änderung im Rahmen des fachlichen Ermessensspielraums. Der Kunde wird über die als nötig erachteten konzeptionellen oder methodischen Veränderungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt informieren. Es besteht kein Recht des Kunden, den vereinbarten Preis zu kürzen. Der Erfolg einer Veranstaltung kann nicht garantiert werden, er wird aber nach bestem Wissen und Gewissen gemeinsam mit den Teilnehmer/innen angestrebt. (2) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Veranstaltung zu unterbrechen, soweit sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass aufgrund der Fortführung der Veranstaltung eine Gesundheitsgefährdung oder ein Sicherheitsrisiko für die Teilnehmenden nicht ausgeschlossen werden kann. (3) Die Preisangaben des Angebots beziehen sich auf die in der Auftragsklärung besprochene Personenzahl sowie die beschriebenen Leistungen. Es besteht kein Anspruch auf Kostenreduzierung, wenn die Teilnehmerzahl sinkt. (4) Bei Einzelveranstaltungen sind 50% der Kosten zwei Wochen vor der Erbringung der Leistung, 50 % der Kosten eine Woche nach der Erbringung fällig. Es gelten die Stornierungsfristen aus Seite 4 von 5

5 14 Zusatzvereinbarungen für offene Angebote Offene Angebote sind alle Formate, zu denen sich Teilnehmer als Einzelteilnehmer anmelden. Der Inhalt offener Veranstaltungen wird von der PRAXISFELD GmbH entsprechend der jeweiligen Ausschreibung gestaltet. (1) Die Anmeldung einzelner Teilnehmer zu offenen Veranstaltungen ist gültig, sobald eine entsprechende Zusage des Teilnehmers in schriftlicher Form oder über das Online- Formular bei eingegangen ist. (2) Die Zahlungsbedingungen für offene Veranstaltungen sind der entsprechenden Rechnung oder den jeweiligen Anmeldebedingungen zu entnehmen. In der Regel ist die Zahlung vor Veranstaltungsbeginn fällig. (3) Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Veranstaltung zurücktreten. Die Rücktrittsbedingungen werden in der Regel bezogen auf das jeweilige Angebot definiert und kommuniziert. Der Rücktritt sollte aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Erfolgt ein Rücktritt oder wird die Teilnahme an einer Veranstaltung nicht angetreten, können wir eine angemessene Entschädigung verlangen. Wenn keine gesonderte Regelung mitgeteilt wurde, gelten folgende Kostensätze: ab 60 Tage vor dem vereinbarten Durchführungsbeginn: 20 % ab 30 Tage vor dem vereinbarten Durchführungsbeginn: 50 % ab 10 Tage vor dem vereinbarten Durchführungsbeginn: 100 % (4) Die PRAXISFELD GmbH ist berechtigt die Veranstaltung aus wichtigen Gründen abzusagen. Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl wird die Veranstaltung spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn abgesagt und der bereits gezahlte Teilnehmerbetrag zurückerstattet. 15 Sonstiges (1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. (2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen erteilt wurde. (3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. 3 Abs. 4 bleibt unberührt. (4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem Willen und Interesse beider Parteien am nächsten kommt Seite 5 von 5

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