Sportschützen 63 im MTV Leck
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- Annika Hofmeister
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1 Sportschützen 63 im MTV Leck ds Sportschützen 63 im MTV Leck Am Süderholz Leck T: +49 (0) (während der Trainingszeiten) E: information@sportschuetzen-leck.de W: Unterlagen zur Teilnahme am Schießbetrieb unter 12 Jahren Liebe Eltern/Sorgeberechtigte, im Anhang sende ich Ihnen die erforderlichen Unterlagen zu, um Ihrem Kind die Teilnahme am Schießbetrieb während unserer Trainingszeiten und dazugehörigen Veranstaltungen (Pokalschießen, Königschießen, etc.) zu ermöglichen. Bitte füllen Sie die Formulare entsprechend aus und holen Sie das fachärztliche Gutachten (eine Haus- oder Kinderärztliche Bescheinigung kann seitens des Kreises leider nicht anerkannt werden) ein. Geben Sie bitte die Dokumente Ihrem Kind schnellstmöglich zum Training mit, damit wir diese an die zuständige Kreisbehörde (Kreis Nordfriesland) weiterleiten können. Die weitere Teilnahme am Training ist ohne vollständig vorliegende Dokumente leider nicht möglich! Für Fragen stehe ich Ihnen natürlich gern zur Verfügung. Meinhard Hoffmann Momsenstraße Langenhorn Tel.: +49 (0) (ab 18 Uhr) Mobil: +49 (0) jugendwart@sportschuetzen-leck.de Sollten Sie Fragen zu gesetzlichen Punkten haben, können Sie sich auch direkt an den Kreis Nordfriesland wenden: Fachdienst Kommunales und Ordnung -Waffenbehörde- Marktstraße Husum Tel: +49 (0) Fax: +49 (0) Mit sportlichem Gruß Meinhard Hoffmann (Jugendwart)
2 Erklärung der Eltern/Sorgeberechtigten für die Teilnahme am Schießbetrieb Ich/Wir wohnhaft in erkläre/n mich/uns damit einverstanden, dass mein/e bzw. unser/e Sohn/Tochter in der Jugendabteilung der Sportschützen 63 im MTV Leck am Schießsport mit Luftdruckwaffen teilnehmen darf. Mir/uns ist bekannt, dass gemäß 27 (4) WaffG Kindern unter 12 Jahren das Schießen mit Schusswaffen in den Schießstätten nur mit Genehmigung der zuständigen Kreisbehörde, einem fachärztlichen (Facharzt für Kinder -und Jugendpsychiatrie oder Kinderpsychotherapie) Gutachten und der schriftlichen Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der schießsportlichen Begabung durch den Schützenverein erlaubt ist. Durch meine/unsere Unterschrift erkläre/n ich/wir mich/uns damit einverstanden, dass alle erforderlichen Dokumente durch den Verein der zuständigen Kreisbehörde zugestellt werden. Ort/Datum Unterschrift der Eltern/Sorgeberechtigten
3 Erklärung der Eltern/Sorgeberechtigten für die Teilnahme am Schießbetrieb Ich/Wir wohnhaft in erkläre/n mich/uns damit einverstanden, dass mein/e bzw. unser/e Sohn/Tochter in der Jugendabteilung der Sportschützen 63 im MTV Leck am Schießsport mit Luftdruckwaffen teilnehmen darf. Mir/uns ist bekannt, dass gemäß 27 (4) WaffG Kindern unter 12 Jahren das Schießen mit Schusswaffen in den Schießstätten nur mit Genehmigung der zuständigen Kreisbehörde, einem fachärztlichen (Facharzt für Kinder -und Jugendpsychiatrie oder Kinderpsychotherapie) Gutachten und der schriftlichen Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der schießsportlichen Begabung durch den Schützenverein erlaubt ist. Durch meine/unsere Unterschrift erkläre/n ich/wir mich/uns damit einverstanden, dass alle erforderlichen Dokumente durch den Verein der zuständigen Kreisbehörde zugestellt werden. Ort/Datum Unterschrift der Eltern/Sorgeberechtigten
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5 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit ( 5) und persönliche Eignung ( 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden -sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens Euro für den Todesfall und Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf 1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), 2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfb (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind. (5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen. (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen
6 und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient. (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit 1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln, 2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden, a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf, b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat, c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen, d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat, e) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt, 3. Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu erlassen. Text in der Fassung des Artikels 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S m.w.v. 25. Juli 2009
7 Fachärzte für Kinder -und Jugendpsychiatrie oder Kinderpsychotherapie Zeugke Carolin Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Eichkoppelweg 74, Kronshagen Tel: (0431) Fax: (0431) Schlicht Dr.med. Holtenauer Str. 236, Kiel Tel: (0431) Villa Paletti Tagesklinik für Kinder- u. Jugendpsychiatrie Marienhölzungsweg 19, Flensburg Tel: (0461) Dietze Ursula Dr. Fachärztin f. Kinder u. Jugendliche Psychiatrie u. Psychotherapie Schleswiger Str. 10, Friedrichstadt Tel: (04881) Saggau Renate Dr.med. Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Schulstr. 3, Sörup Tel: (04635) Stilke Dres. Kinder- u. Jugendpsychiatrie Esmarchstr. 50, Heide Tel: (0481) Zollhaus Gesundheits- Zentrum ZoGeZ Brücke MVZ GmbH Schiffbrücke 8, Eckernförde Tel: (04351) Zachariah Marina Dr. med. Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie Kieler Str. 71, Eckernförde Tel: (04351) Fax: (04351) Johannsen Ingrid Dr. Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Psychotherapie Brennofenweg 4, Eckernförde Tel: (04351) Burr Wolfgang Dr. Hollesenstr. 25, Rendsburg Tel: (04331) Feldt Dagmar Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Psychotherapie Klein Nordseer Str. 5A, Felde Tel: (04340) Hoffmann Horst Dr.med. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Aalborgring 38, Kiel Tel: (0431) Hühne Marina Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Hauptstr. 58, Wacken Tel: (04827) Zachariah Dr. med. u. Zeugke Carolin Gemeinschaftspraxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie Eichkoppelweg 74, Kronshagen Tel: (0431) Jost Matthias Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Jungfernstieg 37, Kiel Tel: (0431) Fachkliniken Nordfriesland ggmbh Krankenhausweg 3, Bredstedt Tel.: (04671)
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