Verordnung über die Quellensteuer. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom (Fassung in Kraft getreten am

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1 63.3 Verordnung über die Quellensteuer vom (Fassung in Kraft getreten am ) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 38a, 789, 7073 und 08 des Gesetzes vom 6. Juni 000 über die direkten Kantonssteuern (DStG); in Erwägung: Nach den genannten Gesetzesbestimmungen setzt der Staatsrat die Tarife und die Fälligkeitstermine der Quellensteuer fest und erlässt die notwendigen Vorschriften. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Art. Steuertarife für Arbeitnehmer Der Quellensteuerabzug richtet sich nach den Tarifen für: a) ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben (Tarif A); b) in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist (Tarif B); c) in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind (Tarif C); d) Personen, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, für die Nebenerwerbseinkünfte und die Personen, die vom Versicherer Ersatzeinkünfte nach Artikel beziehen, für diese Einkünfte (Tarif D); e) Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 630 besteuert werden (Tarif E); f) Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien, deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist (Tarif F);

2 Quellensteuer V 63.3 g) ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Tarif H); h) deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen (Tarif L); i) deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen (Tarif M); j) deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen (Tarif N); k) deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode D erfüllen (Tarif O); l) deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen (Tarif P). Der Nebenerwerbstarif gemäss Absatz Bst. d gelangt zur Anwendung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 5 Stunden nicht überschreitet und wenn das monatliche Bruttoeinkommen 000 Franken nicht übersteigt. 3 Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung, der Gutschrift oder der Verrechnung der steuerbaren Leistung. Art. Ersatzeinkünfte Der Quellensteuer unterworfen sind nach Artikel 7 Abs. Bst. b DStG alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung; dazu gehören insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und andere an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. Nach dem entsprechenden Tarif gemäss Artikel Abs. werden an der Quelle besteuert: a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, getrennt von den Arbeitseinkünften; b) Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, die der Arbeitgeber ausbezahlt, zusammen mit den Arbeitseinkünften; c) Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, die der Versicherer direkt dem Versicherten ausrichtet, zusammen mit den Arbeitseinkünften, wenn es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, getrennt von den Arbeitseinkünften, wenn es sich um Kapitalabfindungen handelt.

3 Quellensteuer V 63.3 Art. 3 Abzug der Beiträge für die Säule 3a Die für die Säule 3a einbezahlten Beiträge werden bei der Berechnung der Tarife nicht berücksichtigt. Um den Abzug zu erhalten, muss der ausländische Arbeitnehmer, der solche Beiträge bezahlt, spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres der Kantonalen Steuerverwaltung die entsprechenden Bestätigungen erbringen, worauf diese eine korrigierte Abrechnung erstellt. Art. 4 Abzug von Alimentenzahlungen und von nachgewiesenen Betreuungskosten für Kinder Der ausländische Arbeitnehmer muss den Abzug für Alimentenzahlungen, die er dem geschiedenen oder getrennten Ehepartner ausrichtet, und den Abzug für die Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder ausdrücklich geltend machen. Das Gleiche gilt für die nachgewiesenen Betreuungskosten für Kinder, die am 3. Dezember weniger als 4 Jahre alt sind. Das Gesuch muss schriftlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bei der Kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Dem Gesuch muss eine durch die zuständige Gerichtsbehörde ausgestellte Bescheinigung beigelegt werden, die die Unterhaltspflicht des ausländischen Arbeitnehmers bestätigt. Die Betreuungskosten für Kinder müssen mit Belegen nachgewiesen werden. Art. 5 Abzug der behinderungsbedingten Kosten Die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt, müssen ausdrücklich beantragt werden. Das Gesuch muss schriftlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bei der Kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Die entsprechenden Belege sind beizufügen. Art. 6 Einkauf von Beitragsjahren (. Säule, Pensionskasse) Nur die Einkaufssummen für den Einkauf von Beitragsjahren dürfen unter dieser Rubrik abgezogen werden, sofern innerhalb der nächsten drei Jahre keine Leistung in der Form eines Kapitalbezugs erfolgt. Das Gesuch muss schriftlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bei der Kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Dem Gesuch muss eine Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung über den höchstzulässigen Einkauf beigelegt werden. 3

4 Quellensteuer V 63.3 Art. 7 Rückerstattung der Kirchensteuer Der ausländische Arbeitnehmer, der weder der Römisch-katholischen oder der Evangelisch-reformierten Kirche noch der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg angehört, kann bei der Kantonalen Steuerverwaltung die Rückerstattung der an der Quelle erhobenen Kirchensteuer verlangen. Das Gesuch muss schriftlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eingereicht werden. Vor diesem Datum wird die Kirchensteuer nicht zurückerstattet. Art. 8 Nachträgliche ordentliche Veranlagung Übersteigen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte der steuerpflichtigen Person oder ihres Ehegatten in einem Kalenderjahr 0'000 Franken, so werden im Sinne von Artikel 78 Abs. DStG für dieses und die folgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträgliche ordentliche Veranlagungen durchgeführt. Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden zinslos angerechnet. Die ordentliche Veranlagung wird auch beibehalten, wenn der erwähnte Betrag vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird. In den Fällen, bei denen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird, kann auf die Erhebung der Quellensteuer verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber eine genügende Garantieerklärung liefert. Art. 9 Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird im ordentlichen Verfahren veranlagt: a) ab Beginn des der Erteilung der Niederlassungsbewilligung folgenden Monats; b) ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt. Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus. 4

5 Quellensteuer V Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt unterliegt, hat der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart in Bezug auf dieses Einkommen dieselben Folgen, wie wenn eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt oder in der Schweiz einen Wohnsitz begründet. Art. 0 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland Erhält eine steuerpflichtige Person eine Vergütung von einem Schuldner im Ausland und wird diese nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in der Schweiz getragen, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt. In diesen Fällen hat die steuerpflichtige Person die Pflicht, innerhalb der Fristen eine Steuererklärung abzugeben. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Art. Arbeitnehmer Die Arbeitnehmer nach Artikel 80 DStG werden gemäss den Tarifen besteuert, die für die Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton (Art. 7 DStG) gelten. Die Artikel 36 dieser Verordnung gelten sinngemäss. Art. Künstler, Sportler und Referenten Als Tageseinkünfte (Art. 8 Abs. und 3 DStG) gelten die Bruttoeinkünfte, vermindert um die direkt durch die Veranstaltung bedingten Gewinnungskosten (Abs. 3), dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet. 3 Für den Abzug der Gewinnungskosten ist eine Pauschale von 0 der Bruttoeinkünfte zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten. 4 Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet. Art. 3 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Renten Gemäss Artikel 84 DStG unterliegen die Renten der Quellensteuer, soweit keine abweichende Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens besteht. 5

6 Quellensteuer V 63.3 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so muss sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen lassen und diesen periodisch überprüfen. Art. 4 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Kapitalleistungen Kapitalleistungen nach Artikel 84 Abs. Bst. a und b DStG unterliegen ungeachtet der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen immer der Quellensteuer gemäss Artikel 84 Abs. 3 und 3 bis DStG. Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen wird die erhobene Quellensteuer zinslos zurückerstattet, wenn der Empfänger der Kapitalleistung: a) innerhalb von drei Jahren nach deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt und b) dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat. Art. 5 Arbeitnehmer bei internationalen Transporten Die in Artikel 85 DStG aufgeführten Arbeitnehmer werden gemäss den Tarifen besteuert, die für die Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton (Art. 7 DStG) gelten. Die Artikel 36 dieser Verordnung gelten sinngemäss. Art. 6 Liegenschaftsvermittler Die steuerbaren Einkünfte gemäss Artikel 86 DStG sind Bruttoeinkünfte. Dazu zählen ebenfalls die Einkünfte, die nicht direkt dem Steuerpflichtigen, sondern Dritten zukommen. Art. 7 Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen Geldwerte Vorteile sind gemäss Artikel 86a DStG im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar. Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert. 6

7 Quellensteuer V Gemeinsame Bestimmungen Art. 8 Bezugsprovision Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 3 auf den erhobenen Steuern. Art. 9 Meldepflicht der Arbeitgeber Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 7 oder 80 DStG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular melden. Arbeitgeber können die Meldung über die monatliche Abrechnung vornehmen, wenn sie die Quellensteuerabrechnung elektronisch übermitteln. 3 Die Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, müssen alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben einreichen. Art. 0 Örtliche Zuständigkeit Unter Vorbehalt von Absatz muss der Schuldner der steuerbaren Leistung alle Steuerabzüge nach den Tarifen und Weisungen des Kantons, in dem er seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Betriebsstätte hat, vornehmen und diesem Kanton abliefern. Ist die der Quellensteuer unterstellte Person nicht im Kanton steuerpflichtig, so überweist die Kantonale Steuerverwaltung die erhobenen Steuern der Steuerbehörde des Kantons, der zur Besteuerung befugt ist. In den Fällen nach Absatz,. Satz, kann der Schuldner der steuerbaren Leistung im Einvernehmen mit der Kantonalen Steuerverwaltung und der Steuerbehörde des anderen beteiligten Kantons die Steuer nach dem Tarif des zuständigen Kantons erheben und sie direkt diesem Kanton abliefern. Art. Veranlagungsort für die Gemeinde- und Kirchensteuern Der Veranlagungsort für die Gemeinde- und Kirchensteuern befindet sich: a) in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen der ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Art. 7 DStG) seinen steuerrechtlichen Aufenthalt hat; b) in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen der ausländische Arbeitnehmer gemäss Artikel 80 DStG eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt; c) in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen die im Ausland wohnhaften Künstler, Sportler und Referenten (Art. 8 DStG) ihre Erwerbstätigkeit ausüben; 7

8 Quellensteuer V 63.3 d) in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen die Liegenschaft gelegen ist, wenn eine im Ausland wohnhafte natürliche oder juristische Person Gläubigerin oder Nutzniesserin (Art. 83 DStG) von Forderungen ist, die durch Grund- oder Faustpfand auf einem solchen Grundstück sichergestellt sind, oder als Vermittlerin in Liegenschaftsgeschäften dieser Liegenschaft tätig war (Art. 86 DStG); e) in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen die Schuldner der anderen quellensteuerpflichtigen Leistungen wohnhaft sind, ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte haben (Art. 8, 84 und 85 DStG). Art. Fälligkeit der Steuer Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung, der Gutschrift oder der Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Sie muss innert dreissig Tagen nach Fälligkeit überwiesen werden. Die Verzugszinsen (bei verspäteter Zahlung) und Vergütungszinsen (für zuviel bezahlte Beträge) gemäss Artikel 08 DStG werden in der Verordnung der Finanzdirektion über besondere Fälligkeiten und Zinssätze festgelegt. 3 Der Steuerabzug ist ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 7 DStG) oder Lohnpfändungen vorzunehmen. Art. 3 Aufteilung der Steuer Die Quellensteuer wird von der Kantonalen Steuerverwaltung nach Abzug der direkten Bundessteuer folgendermassen aufgeteilt: 5,3 für den Kanton, 40,4 für die Gemeinde, 4,3 für die Pfarrei oder die Kirchgemeinde. Der Saldo von 3 bildet die Inkassoprovision des Schuldners der steuerbaren Leistung. Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jedes Jahr bis zum 30. September die Abrechnung (Art. 77 und 89 DStG) der Anteile des Bundes, des Kantons, der Gemeinden, der Pfarreien und Kirchgemeinden. Art. 4 Tarife Die Tarife im Anhang sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Tarife A, B und C wurden gestützt auf Artikel Abs. des Gesetzes vom. November 06 über den Steuerfuss der direkten Kantonssteuern für die Steuerperiode 07 auf der Basis eines kantonalen Steuerfusses von 00 berechnet. 8

9 Quellensteuer V 63.3 Art. 5 Eingetragene Partnerinnen und Partner Eingetragene Partnerinnen und Partner sind Ehegatten gleichgestellt. 4 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Artikel 38a DStG Art. 6 Anwendbares Recht Sofern sich aus Artikel 38a DStG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DStG über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung. Art. 7 Besteuerungsgrundlage Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben. Art. 8 Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Oktober 947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss. Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, erstattet diese der Kantonalen Steuerverwaltung Meldung. Letztere führt den Bezug der Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung durch. Art. 9 Überweisung der Quellensteuer Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Kantonale Steuerverwaltung. Art. 30 Aufteilung der Steuer Die im vereinfachten Verfahren bezogene Steuer wird auf Kanton, Gemeinden, Pfarreien oder Kirchgemeinden und direkte Bundessteuer aufgeteilt. 5 Schlussbestimmungen Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. November 0 über die Quellensteuer (SGF 63.3) wird aufgehoben. 9

10 Quellensteuer V 63.3 Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 04 in Kraft. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang : Tarife (Art. 4) 0

11 Quellensteuer V 63.3 Änderungstabelle Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Erlass Grunderlass _ Art. 3 geändert _ Art. 4 geändert _ Anhang Inhalt geändert _4..06 Art. 3 geändert _ Art. 4 geändert _ Anhang Inhalt geändert _66 Änderungstabelle Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Erlass Grunderlass _0 Art. 3 geändert _4 Art. 3 geändert _66 Art. 4 geändert _4 Art. 4 geändert _66 Anhang Inhalt geändert _4 Anhang Inhalt geändert _66

12 Quellensteuer V 63.3 ANHANG Tarife (Art. 4) Tarif A gilt für alleinstehende Personen (ledig, verwitwet, getrennt, geschieden), ohne Kinderunterhaltspflicht. Siehe Anhang. Tarif B gilt für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdiener, mit oder ohne Kinderunterhaltspflicht. Siehe Anhang. Tarif C gilt für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide hauptberuflich erwerbstätig sind, mit oder ohne Kinderunterhaltspflicht. Siehe Anhang. Tarif D gilt für Personen, die eine unselbständige Nebenerwerbstätigkeit ausüben, und Personen, die vom Versicherer Ersatzeinkünfte nach Artikel beziehen. Der Steuersatz beträgt 0. Tarif E gilt für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert wird. Der Gesamtsteuersatz beträgt 5. Tarif F gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien, deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist. Tarif G gilt für Hypothekargläubiger. Der Gesamtsteuersatz beträgt. Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Siehe Anhang.

13 Quellensteuer V 63.3 Tarif I gilt für Liegenschaftsvermittler. Der Steuersatz beträgt 0, wobei die direkte Bundessteuer, die im ordentlichen Verfahren zu erheben ist, nicht berücksichtigt ist. Tarif J gilt für Kapitalleistungen an alleinstehende Personen ohne Unterhaltspflicht. Der Gesamtbetrag der Quellensteuer berechnet sich wie folgt: für die ersten ,00 für die nächsten ,0 für die nächsten ,0 für die nächsten ,55 für die nächsten ,90 für die nächsten ,90 für die nächsten ,5 für die nächsten für die nächsten 0 000,00 für die nächsten ,60 für die nächsten ,60 Beträgt die Kapitalleistung mehr als Franken, so berechnet die Kantonale Steuerverwaltung auf Anfrage unverzüglich den Steuerbetrag gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 84 Abs. 3 DStG und Anhang Ziff. 3 der Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer [QStV]). Tarif J gilt für Kapitalleistungen an verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten oder an verwitwete, getrennte, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Der Quellensteuerbetrag umfasst die direkte Bundessteuer und die übrigen Steuern.

14 Quellensteuer V 63.3 Der Betrag für die direkte Bundessteuer berechnet sich wie folgt: für die ersten für die nächsten für die nächsten ,55 für die nächsten ,90 für die nächsten 5 000,5 für die nächsten 5 000,00 für die nächsten ,60 Der Betrag der übrigen Steuern berechnet sich auf den gesamten Kapitalleistungen, jedoch nach einem Abzug von 5000 Franken, wie folgt: für die ersten ,00 für die nächsten ,00 für die nächsten ,00 für die nächsten für die nächsten ,00 Beträgt die Kapitalleistung mehr als Franken, so berechnet die Kantonale Steuerverwaltung auf Anfrage unverzüglich den Steuerbetrag gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 84 Abs. 3 und 3 bis DStG und Anhang Ziff. 3 der Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer [QStV]). Tarif K gilt für Künstler, Sportler und Referenten. Der Steuersatz beträgt: 9,8, wenn die täglichen Bruttoeinkünfte nach Abzug der Unkosten höchstens 00 Franken betragen; 5,4, wenn die täglichen Bruttoeinkünfte nach Abzug der Unkosten mehr als 00 und höchstens 000 Franken betragen; 3, wenn die täglichen Bruttoeinkünfte nach Abzug der Unkosten mehr als 000 und höchstens 3000 Franken betragen; 9, wenn die täglichen Bruttoeinkünfte nach Abzug der Unkosten mehr als 3000 Franken betragen. Tarif L gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen. 3

15 Quellensteuer V 63.3 Der maximale Gesamtsteuersatz beträgt 4,5. Tarif M gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen. Der maximale Gesamtsteuersatz beträgt 4,5. Tarif N gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen. Der maximale Gesamtsteuersatz beträgt 4,5. Tarif O gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode D erfüllen. Der maximale Gesamtsteuersatz beträgt 4,5. Tarif P gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen. Der maximale Gesamtsteuersatz beträgt 4,5. Tarif Q gilt für Verwaltungsräte. Der Gesamtsteuersatz beträgt 5. Tarif R gilt für Empfänger von Vorsorgeleistungen. Für Renten und Pensionen beträgt der Gesamtsteuersatz 0. Tarif S gilt für Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen. Der Gesamtsteuersatz beträgt 3,5. 4

16 Quellensteuer V 63.3 TARIF A Tarif A gilt für alleinstehende Personen (ledig, verwitwet, getrennt, geschieden), ohne Kinderunterhaltspflicht kein Kind 0,70 0,67 0,64 0,6 0,59 0,69 0,8 0,94,08,,36,50,65,88,08,33,50,76,93 3,0 3,38 3,66 3,84 4,3 4,3 4,70 4,86 5,08 5

17 Quellensteuer V kein Kind 5, 5,48 5,6 5,83 5,96 6,8 6,3 6,53 6,66 6,84 6,97 7,09 7, 7,35 7,47 7,60 7,77 7,90 8,0 8,5 8,7 8,40 8,5 8,6 8,7 8,8 8,9 9,0 9, 9, 9,35 9,45 9,55 9,64 9,74 9,83 9,93 0,0 0,3 0,59 0,70 0,85 0,96,07,8,9 6

18 Quellensteuer V kein Kind,39,50,60,7,8,9,00,08,5,6,34,4,48,56,63,70,77,85,9,99 3,06 3,4 3, 3,8 3,39 3,46 3,53 3,60 3,67 3,74 3,8 3,85 3,9 3,99 4,06 4,3 4,0 4,7 4,33 4,40 4,46 4,53 4,56 4,63 4,69 4,75 4,8 4,88 4,94 5,0 7

19 Quellensteuer V kein Kind 5,07 5,3 5,0 5,3 5,30 5,38 5,46 5,53 5,6 5,69 5,76 5,84 5,9 5,99 6,06 6,08 6,4 6,0 6,5 6,3 6,37 6,43 6,48 6,54 6,59 6,65 6,68 6,73 6,78 6,84 6,89 6,94 6,99 7,05 7,0 7,5 7, 7,3 7,8 7,33 7,38 7,43 7,48 7,53 7,58 7,63 7,68 7,73 7,78 7,80 8

20 Quellensteuer V kein Kind 7,85 7,90 7,95 8,00 8,05 8,0 8,4 8,9 8,4 8,8 8,33 8,35 8,40 8,44 8,49 8,54 8,59 8,64 8,69 8,74 8,79 8,85 8,90 8,95 9,00 9,05 9,0 9,4 9,0 9,5 9,30 9,34 9,39 9,44 9,49 9,54 9,59 9,64 9,68 9,73 9,78 9,8 9,87 9,9 9,97 0,0 0,06 0,0 9

21 Quellensteuer V 63.3 TARIF B Tarif B gilt für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdiener, mit oder ohne Kinderunterhaltspflicht. kein Kind Kind Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder ,70 0,67 0,64 0, ,6 0,59 0,57 0,55 0,6 0,59 0,57 0,55 0,59 0,57 0,55 0, ,5 0,49 0,5 0,55 0,5 0,5 0,5 0, ,58 0,6 0,64 0,66 0,68 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0, ,70 0,7 0,74 0,80 0, ,94,0,09,6, 0

22 Quellensteuer V 63.3 kein Kind Kind Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder ,30,37,46,5,6 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0, ,69,78,85,95,0 0, ,6,3,38,46,6 0,49 0,58 0, ,69,84,9,98 3,4 0,69 0,75 0,80 0,87 0, , 3,38 3,45 3,6 3,70 0,99,04,,7, ,86 3,94 4, 4,9 4,4,3,38,44,5,58 0, ,50 4,68 4,77 4,95 5,04,67,75,85,94,04 0,4 0, , 5,3 5,40 5,48 5,59,3,3,3,43,5 0,58 0,63 0,68 0,7 0, ,67 5,78 5,86 5,97 6,04,63,73,84,93 3,05 0,83 0,87 0,93 0,97, ,5 6,3 6,34 6,4 6,5 3,4 3,6 3,36 3,48 3,54,09,5,0,7,35

23 Quellensteuer V 63.3 kein Kind Kind Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder ,60 6,70 6,78 6,89 6,96 3,69 3,76 3,9 3,98 4,3,4,5,58,67,74 0, ,07 7,5 7,3 7,9 7,4 4, 4,33 4,38 4,49 4,54,83,9,00,08,8 0,55 0, ,47 7,55 7,60 7,68 7,73 4,65 4,70 4,8 4,86 4,97,6,35,4,53,59 0,63 0,67 0,7 0,76 0, ,8 7,86 7,94 7,99 8,07 5,0 5,3 5,8 5,6 5,33,7,78,9,97 3,0 0,85 0,9 0,95,0, , 8,0 8,6 8,34 8,40 5,4 5,49 5,58 5,65 5,74 3,7 3,30 3,37 3,50 3,57,3,8,5,3,39 0, ,49 8,53 8,59 8,67 8,73 5,8 5,90 5,97 6,07 6,3 3,67 3,7 3,8 3,86 3,94,45,53,59,68,74 0,4 0, ,8 8,86 8,9 8,99 9,05 6,7 6, 6,9 6,34 6,4 4,00 4,09 4,5 4, 4,7,83,87,98,03,4 0,58 0,6 0, ,3 9,9 9,4 9,3 9,36 6,45 6,50 6,57 6,63 6,7 4,37 4,4 4,5 4,56 4,6,9,7,35,44,5 0,69 0,7 0,77 0,8 0,84 0, 0, 0, 0, ,43 9,48 9,5 9,59 9,64 6,78 6,86 6,95 7,0 7,0 4,7 4,76 4,86 4,90 4,98,6,66,78,84,95 0,89 0,95,00,07,0 0, 0, 0, 0, 0, ,7 9,76 9,79 9,86 9,9 7,5 7,4 7,3 7,4 7,46 5,05 5,3 5,0 5,7 5,3 3,0 3,07 3,5 3,0 3,9,8,,30,35,4 0,3 0, 0, 0, 0, 0,0

24 Quellensteuer V 63.3 kein Kind Kind Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder ,97 0,0 0,06 7,56 7,6 7,7 7,8 7,87 5,39 5,44 5,48 5,54 5,59 3,3 3,40 3,46 3,53 3,59,47,55,6,68,73 0,46 0,49 0,5 0,0 0,0 0,0 0,0 0, ,95 8,03 8,09 8,7 8, 5,66 5,7 5,74 5,8 5,86 3,66 3,70 3,79 3,84 3,93,8,87,96,0,06 0,55 0,58 0,6 0,65 0, ,54 0,58 0,65 0,70 8,8 8,36 8,4 8,49 8,53 5,9 5,97 6,0 6, 6,6 3,97 4,04 4,0 4,8 4,4,6,,3,36,44 0,73 0,76 0,8 0,86 0, ,76 0,79 0,84 0,90 0,95 8,6 8,68 8,75 8,8 8,87 6,7 6,3 6,39 6,46 6,54 4,3 4,36 4,45 4,50 4,59,5,60,68,74,78 0,96,0,07,3, ,0,06,,8,3 8,93 8,99 9,04 9, 9,5 6,6 6,70 6,75 6,87 6,93 4,63 4,67 4,73 4,78 4,8,86,90,98 3,0 3,08,4,8,35,40,48 0, ,7,33,39,45,50 9,0 9,6 9,3 9,35 9,4 7,03 7,08 7,6 7,3 7,3 4,88 4,93 4,99 5,03 5,07 3,3 3,0 3,4 3,3 3,36,5,56,64,69,77 0,46 0,49 0,5 0,55 0, ,54,60,65,7,77 9,46 9,53 9,58 9,6 9,69 7,38 7,46 7,5 7,6 7,67 5,3 5,8 5,4 5,9 5,33 3,44 3,49 3,5 3,6 3,65,8,89,95,03,09 0,6 0,65 0,69 0,73 0, ,80,87,9,98,03 9,74 9,8 9,86 9,90 9,97 7,77 7,8 7,86 7,96 8,0 5,43 5,49 5,60 5,65 5,74 3,73 3,78 3,84 3,90 3,97,6,,30,36,43 0,8 0,85 0,9 0,95, ,07,3,8,4,9 0,0 0,09 8, 8,6 8,4 8,3 8,36 5,79 5,90 5,96 6,06 6,0 4,03 4,0 4,3 4,9 4,4,46,53,57,64,69,05,0,5,, ,33,39,44,50,54 0,46 0,5 8,4 8,46 8,5 8,58 8,63 6,5 6,4 6,9 6,39 6,4 4,9 4,34 4,37 4,43 4,48,74,78,86,90,93,3,36,4,47,5 3

25 Quellensteuer V 63.3 kein Kind Kind Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder ,59,66,7,78,8 0,57 0,64 0,68 0,73 0,80 8,68 8,75 8,80 8,87 8,9 6,5 6,55 6,65 6,69 6,79 4,53 4,57 4,6 4,67 4,7 3,00 3,04 3, 3,6 3,,59,63,69,75, ,87,93,98 3,03 3,05 0,85 0,9 0,95,00,06 8,96 9,03 9,08 9,5 9,0 6,85 6,96 7,0 7, 7,6 4,77 4,8 4,86 4,97 5,0 3,7 3,34 3,39 3,45 3,49,88,95,99,07, ,09 3,4 3,8 3, 3,6,,8,3,7,34 9,4 9,3 9,36 9,43 9,48 7,6 7,33 7,43 7,49 7,60 5,4 5,8 5,8 5,34 5,45 3,57 3,6 3,69 3,73 3,78,9,3,9,3, ,3 3,34 3,37 3,4 3,46,39,46,5,58,63 9,55 9,60 9,66 9,70 9,75 7,64 7,7 7,76 7,83 7,88 5,5 5,6 5,66 5,75 5,78 3,8 3,86 3,9 3,95 4,0,4,48,53,59, ,50 3,54 3,59 3,6 3,65,70,74,79,86,90 9,8 9,87 9,94 9,99 0,05 7,95 8,00 8,05 8, 8,6 5,89 5,93 6,03 6,07 6,8 4,05 4,0 4,5 4,0 4,3,69,73,79,83, ,70 3,74 3,79 3,83 3,88,95,99,04,07, 0,09 8,3 8,8 8,34 8,40 8,46 6, 6,3 6,35 6,45 6,50 4,8 4,33 4,37 4,43 4,55,94 3,0 3,05 3,08 3, ,9 3,95 4,00 4,03 4,08,6,9,4,8,33 0,55 0,6 8,5 8,56 8,6 8,67 8,74 6,60 6,67 6,78 6,84 6,95 4,59 4,6 4,74 4,80 4,9 3,9 3,7 3,3 3,38 3, , 4,7 4, 4,6 4,8,37,40,45,49,54 0,67 0,73 0,79 0,85 0,90 8,79 8,85 8,89 8,94 9,0 7,00 7, 7,8 7,4 7,9 4,96 5,08 5,3 5,4 5,7 3,47 3,50 3,54 3,59 3, ,3 4,37 4,4 4,46 4,49,58,63,67,7,76 0,94 0,99,03,08,3 9,06 9,3 9,8 9,5 9,30 7,35 7,4 7,45 7,5 7,57 5,37 5,4 5,5 5,57 5,67 3,68 3,7 3,77 3,8 3, ,54 4,57 4,6 4,66 4,70,80,85,89,94,98,7,,6,9,34 9,35 9,4 9,46 9,53 9,58 7,63 7,68 7,74 7,79 7,86 5,7 5,8 5,85 5,96 6,0 3,90 3,94 3,99 4,03 4,08 4

26 Quellensteuer V 63.3 TARIF C Tarif C gilt für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide hauptberuflich erwerbstätig sind, mit oder ohne Kinderunterhaltspflicht. kein Kind Kind Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder ,54 0,59 0,63 0, ,7 0,84 0,98,,6 0,6 0,59 0,57 0,55 0,59 0,57 0,55 0, ,40,56,7,87,03 0,5 0,5 0,5 0, ,9,40,57,78,9 0,54 0,4 0,4 0,4 0,4 0, ,3 3,30 3,53 3,7 3,95 0,64 0,74 0,85 0,96, ,3 4,36 4,55 4,75 4,87,9,3,44,57,70 5

27 Quellensteuer V 63.3 kein Kind Kind Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder ,04 5,6 5,33 5,45 5,6,80,94,08,,36 0,56 0,6 0,7 0,8 0,3 0,3 0,3 0, ,73 5,90 6,0 6,6 6,9,5,66,8,96 3, 0,9,0,,, ,46 6,59 6,7 6,84 6,97 3,7 3,43 3,59 3,70 3,8,45,56,68,8,93 0, ,0 7,3 7,35 7,44 7,56 3,9 4,03 4,4 4,6 4,37,06,9,3,46,60 0,65 0,74 0,8 0,9, ,69 7,8 7,95 8,08 8,0 4,44 4,59 4,70 4,85 4,97,73,87,98 3, 3,,0,0,30,4,49 0, ,30 8,4 8,5 8,6 8,7 5, 5,3 5,38 5,49 5,64 3,3 3,4 3,5 3,6 3,73,60,7,8,94,06 0,49 0,54 0,6 0,69 0, ,83 8,94 9,05 9,5 9,6 5,76 5,9 6,0 6,7 6,9 3,83 3,94 4,07 4,8 4,3,8,30,43,56,68 0,85 0,93,0,, ,37 9,48 9,56 9,68 9,79 6,44 6,55 6,7 6,8 6,9 4,4 4,56 4,67 4,8 4,9,77,87,96 3,06 3,5,30,40,50,60,70 0,49 0,55 0,6 0,09 0, ,9 0,0 7,03 7,7 7,9 7,44 7,56 5,05 5,3 5,7 5,38 5,5 3,5 3,34 3,44 3,54 3,64,8,9,03,4,6 0,69 0,76 0,84 0,9, ,60 0,7 0,83 0,94 7,7 7,83 7,98 8,0 8,5 5,63 5,77 5,88 6,03 6, 3,76 3,86 3,99 4,09 4,,35,43,5,6,69,08,7,4,33,4 0,46 0,5 6

28 Quellensteuer V 63.3 kein Kind Kind Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder ,05,7,8,40,5 8,37 8,5 8,64 8,79 8,90 6,4 6,34 6,46 6,55 6,67 4,3 4,45 4,55 4,68 4,78,78,87,96 3,05 3,7,5,6,7,8,94 0,57 0,63 0,70 0,78 0, ,65,76,84,96,0 9,06 9,7 9,3 9,44 9,48 6,79 6,94 7,05 7, 7,7 4,9 5,0 5,5 5,5 5,35 3,6 3,37 3,47 3,58 3,66,05,4,,30,38 0,93,0,09,9, ,06,,6,,6 9,58 9,65 9,75 9,8 9,9 7,37 7,44 7,54 7,60 7,70 5,4 5,5 5,58 5,65 5,70 3,76 3,8 3,9 3,98 4,07,45,50,57,63,73,3,37,44,5, ,3,36,4,46,5 9,99 0,09 7,77 7,87 7,95 8,04 8, 5,79 5,87 5,95 6,0 6,09 4,5 4,4 4,3 4,40 4,50,78,86,93 3,0 3,08,63,70,77,85, ,56,6,65,70,74 0,56 0,63 0,69 8,0 8,8 8,38 8,44 8,54 6,5 6,5 6,3 6,39 6,47 4,56 4,66 4,7 4,8 4,89 3,6 3, 3,30 3,37 3,45,98,06,3,0, ,79,8,87,9,97 0,77 0,83 0,90 0,94,00 8,6 8,7 8,78 8,87 8,95 6,58 6,65 6,74 6,8 6,9 4,98 5,05 5,4 5,0 5,8 3,5 3,60 3,67 3,76 3,8,34,4,47,54, ,0 3,06 3,09 3,4 3,9,08,,8,,6 9,05 9, 9,8 9,5 9,33 6,98 7,07 7,4 7,3 7,3 5,35 5,46 5,5 5,59 5,65 3,89 3,96 4,04 4,09 4,7,67,7,79,85, ,4 3,8 3,30 3,36 3,40,3,36,40,44,49 9,39 9,46 9,53 9,60 9,67 7,40 7,50 7,57 7,66 7,74 5,73 5,78 5,86 5,9 5,99 4,4 4,3 4,37 4,45 4,5,98 3,05 3, 3,8 3, ,45 3,49 3,5 3,56 3,60,55,60,65,70,78 9,75 9,8 9,88 9,96 0,0 7,83 7,89 7,97 8,03 8, 6,05 6, 6,7 6,4 6,30 4,60 4,65 4,74 4,8 4,89 3,3 3,37 3,44 3,50 3, ,66 3,70 3,7 3,77 3,8,83,9,95,0,06 0,09 8,7 8,5 8,3 8,38 8,46 6,38 6,45 6,55 6,6 6,70 4,97 5,04 5, 5,7 5,5 3,6 3,70 3,76 3,83 3,88 7

29 Quellensteuer V 63.3 kein Kind Kind Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder ,86 3,89 3,93 3,98 4,03,3,9,3,30,36 0,4 0,59 0,64 8,5 8,59 8,67 8,74 8,80 6,76 6,85 6,93 7,00 7,06 5,3 5,40 5,45 5,53 5,58 3,97 4,0 4,09 4,6 4, ,08 4,0 4,4 4,0 4,4,40,47,53,57,6 0,70 0,76 0,83 0,88 0,93 8,87 8,93 9,0 9,07 9,4 7,4 7,0 7,7 7,33 7,4 5,65 5,70 5,77 5,84 5,9 4,9 4,36 4,4 4,50 4, ,9 4,3 4,36 4,4 4,45,69,74,8,86,90 0,99,06,,8,4 9,0 9,7 9,3 9,39 9,47 7,47 7,54 7,60 7,69 7,75 5,96 6,03 6,08 6,3 6,8 4,6 4,69 4,76 4,8 4, ,50 4,56 4,6 4,66 4,70,95 3,03 3,07 3,3 3,8,3,36,43,49,56 9,5 9,60 9,66 9,74 9,80 7,8 7,88 7,95 8,0 8,08 6,4 6,30 6,37 6,43 6,50 4,95 5,0 5,09 5,6 5, ,75 4,79 4,84 4,88 4,93 3,4 3,30 3,34 3,39 3,44,60,68,73,8,88 9,88 9,94 0,0 0,07 8,5 8, 8,8 8,34 8,40 6,56 6,63 6,69 6,76 6,84 5,30 5,36 5,44 5,48 5, ,97 5,0 5,06 5, 5,5 3,49 3,53 3,58 3,63 3,68,93,00,05,,7 8,46 8,53 8,59 8,66 8,73 6,90 6,97 7,03 7,0 7,6 5,58 5,64 5,68 5,73 5, ,0 5,4 5,3 5,35 5,40 3,7 3,77 3,8 3,87 3,9,4,9,36,4,48 0,54 0,60 0,67 0,73 8,80 8,86 8,93 8,99 9,06 7,3 7,9 7,36 7,4 7,48 5,83 5,87 5,93 5,98 6, ,45 5,49 5,54 5,57 5,6 3,96 4,03 4,07 4,3 4,7,53,60,65,7,79 0,80 0,85 0,94 0,99,06 9, 9,9 9,6 9,3 9,39 7,54 7,6 7,67 7,73 7,79 6,0 6,7 6,4 6,30 6, ,66 5,7 5,75 5,80 5,84 4, 4,7 4,3 4,36 4,4,83,89,93,98 3,03,,9,4,3,38 9,45 9,5 9,57 9,64 9,70 7,87 7,9 7,99 8,06 8, 6,4 6,49 6,55 6,6 6, ,89 5,93 5,98 6,03 6,09 4,45 4,50 4,54 4,60 4,64 3,08 3, 3,7 3, 3,7,45,50,59,64,7 9,78 9,84 9,90 9,95 8,9 8,5 8,3 8,38 8,44 6,73 6,79 6,86 6,93 6,98 8

30 Quellensteuer V 63.3 kein Kind Kind Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder ,4 6,8 6,3 6,7 6,3 4,69 4,73 4,79 4,84 4,88 3,3 3,37 3,4 3,47 3,5,77,84,90,98,03 0,05 0,0 8,50 8,57 8,63 8,70 8,75 7,05 7,0 7,8 7,3 7, ,36 6,4 6,45 6,50 6,54 4,93 4,97 5,03 5,07 5, 3,58 3,63 3,68 3,73 3,77,0,5,3,7,36 0,46 0,59 0,64 8,8 8,88 8,96 9,0 9,08 7,35 7,4 7,47 7,54 7, ,60 6,64 6,7 6,76 6,80 5,6 5, 5,6 5,3 5,38 3,8 3,87 3,9 3,96 4,0,40,46,50,55,60 0,73 0,79 0,88 0,93,0 9,5 9,0 9,7 9,33 9,40 7,67 7,7 7,79 7,86 7, ,85 6,89 6,94 6,98 7,05 5,4 5,47 5,5 5,56 5,60 4,08 4, 4,7 4, 4,6,65,7,76,8,87,07,5,0,9,35 9,45 9,53 9,60 9,65 9,70 7,99 8,05 8, 8,7 8, , 7,5 7,0 7,4 7,30 5,65 5,7 5,76 5,8 5,86 4,3 4,36 4,43 4,47 4,5,9,97 3,0 3,07 3,3,4,48,56,6,69 9,75 9,8 9,85 9,95 0,0 8,3 8,37 8,44 8,50 8, ,33 7,37 7,43 7,47 7,5 5,9 5,95 6,0 6,07 6, 4,56 4,6 4,66 4,7 4,76 3,8 3,3 3,8 3,33 3,38,75,83,88,97,0 0,0 8,6 8,68 8,75 8,8 8, ,55 7,59 7,63 7,67 7,73 6,7 6, 6,6 6,3 6,36 4,8 4,87 4,9 4,96 5,0 3,43 3,48 3,53 3,58 3,63,0,5,,6,3 0,57 0,67 0,77 8,93 9,00 9,05 9, 9, ,78 7,8 7,86 7,90 7,94 6,43 6,47 6,53 6,57 6,6 5,06 5, 5,7 5, 5,7 3,68 3,73 3,78 3,84 3,89,37,4,46,5,56 0,8 0,89 0,95,04,08 9,6 9,33 9,38 9,45 9, ,99 8,05 8,09 8,3 8,7 6,67 6,73 6,77 6,84 6,89 5,3 5,37 5,4 5,47 5,5 3,93 3,99 4,03 4,08 4,4,6,67,7,78,8,8,3,33,37,46 9,55 9,60 9,65 9,75 9, , 8,5 8,9 8,35 8,39 6,93 6,98 7,0 7,07 7,3 5,58 5,6 5,67 5,7 5,78 4,8 4,4 4,8 4,34 4,38,87,9,98 3,03 3,08,5,60,65,75,80 9,90 9,94 0,03 0,09 9

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