SATZUNG TURN- UND SPORTVEREIN HOCHSPEYER E.V.

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1 SATZUNG TURN- UND SPORTVEREIN HOCHSPEYER E.V. l NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 1. Der aus dem Arbeiter-Turn- und Sportverein, dem Sportverein und dem Turnverein gegründete Verein führt nach dem Zusammenschluss den Namen Turn- und Sportverein 1882 Hochspeyer e.v. - abgekürzt TuS 1882 e.v. Hochspeyer. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hochspeyer und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen. 3. Der Verein ist Mitglied des Pfälzer Turnerbundes, des Sportbundes Pfalz sowie der einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. 4. Die Vereinsfarben sind rot-schwarz. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 ZWECK DES VEREINS 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 52 der Abgabenordnung. 2. Der Verein pflegt und fördert alle Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. 3. Der Verein pflegt zur Gemeinschaftsbildung ein vielgestaltiges geselliges Leben. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; ebenso darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 7. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. 3 MITGLIEDER 1. Der Verein hat: (1) aktive Mitglieder (Kinder, Jugendliche und Erwachsene) (2) fördernde Mitglieder (3) Ehrenmitglieder 2. Ehrenmitglied ist, wer nach der Ehrenordnung des Vereins dazu ernannt worden ist. 4 MITGLIEDSCHAFT 1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. 2. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu erforderlich.

2 3. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe seiner evtl. Ablehnung schriftlich anzugeben. Einspruch gegen diesen Ablehnungsbescheid ist innerhalb von 4 Wochen an den erweiterten Vorstand zulässig, der endgültig entscheidet. 5 AUSTRITT/AUSSCHLUSS 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: (1) freiwilligen Austritt (2) Ausschluss aus dem Verein (3) Tod 2. Der Austritt aus dem Verein ist nach Erfüllung aller satzungsmäßigen Verpflichtungen mindestens vier Wochen zuvor dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen. 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den erweiterten Vorstand erfolgen. Als wichtige Gründe sind insbesondere anzusehen: - Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte - vereinsschädigendes Verhalten - grober Verstoß gegen die Vereinsgemeinschaft - Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen - mehr als halbjähriger Verzug in der Zahlung des Mitgliedsbeitrages 4. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen vor dem Rechtsausschuss zu äußern. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. 6 BEITRAG 1. Der jährliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn des Kalenderjahres bzw. der Mitgliedschaft fällig, auch wenn die Einziehung in Raten erfolgt. 2. Neu eingetretene Mitglieder zahlen je 1/12 vom Monat des Eintritts an bis zum Schluss des Kalenderjahres. 3. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand die Beiträge stunden, ganz oder teilweise erlassen. 4. Der Austritt aus dem Verein entbindet nicht von der Zahlungspflicht bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres. 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 1. Mit dem Eintritt in den Verein unterwirft sich das Mitglied dieser Satzung. Jedes Mitglied wird in der Vereinskartei erfasst und erhält eine Satzung. 2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die vereinseigenen und dem Verein zur Verfügung stehenden Anlagen und Gerätschaften während der Übungsstunden zu benützen.

3 3. Den Anordnungen der jeweiligen Abteilungs- und Übungsleiter ist Folge zu leisten. 4. In der Mitgliederversammlung haben Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aktives Wahlrecht. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der übrigen Mitglieder; sie sind beitragsfrei. 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. 6. Der Verein sichert den Jugendgruppen der einzelnen Abteilungen das Recht auf eigene Gestaltung ihres Gruppenlebens zu. Dieses muss mit den Zielen des Vereins übereinstimmen. 8 ORGANE Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand, der unterteilt ist in - den geschäftsführenden Vorstand und - den erweiterten Vorstand 3. der Hauptausschuss 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Das Plenum des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die vom l. oder 2. Vorsitzenden geleitet wird. 2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie erfolgt mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hochspeyer und schriftlich für die außerhalb der VG wohnenden Mitglieder. 3. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt; eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei Bedarf, wenn wichtige Vereinsangelegenheiten es erfordern. 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfundzwanzig Mitglieder anwesend sind (siehe aber 19). Sie entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. 5. Eine Änderung kann nur vorgenommen werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt war. 6. Wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung nicht vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen, sondern von den Mitgliedern gewünscht, so muss der schriftliche Antrag an den Vorstand von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unterstützt und unter Angabe der Gründe gestellt werden. Der erweiterte Vorstand beschließt über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit. 7. Regelmäßige Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: (1) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung (2) Bericht der Rechnungsprüfer (3) Entlastung des Vorstandes

4 (4) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (5) Wahl der Rechnungsprüfer (6) Wahl des Wirtschafts- und des Rechtsausschusses (7) Bestätigung der Abteilungsleiter, der Jugendleiter und deren Ausschüsse, die vorher in den Abteilungen zu wählen sind (8) Satzungsänderungen (9) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen (10) Beschlussfassung über Anträge (11) Veränderungen des Vereinsvermögens 8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur nach Feststellung der Dringlichkeit mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. 9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 10 VORSTAND 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus (1) dem geschäftsführenden Vorstand und (2) dem erweiterten Vorstand. 2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden (1) 1.Vorsitzender (2) 2. Vorsitzender (3) Hauptkassierer (4) Wirtschaftskassierer (5) 1. Schriftführer (6) 2. Schriftführer (Pressewart) 3. Den erweiterten Vorstand bilden (1) geschäftsfuhrender Vorstand (2) die Abteilungsleiter der Fachausschüsse oder ihre Stellvertreter (3) der Jugendvertreter. 4. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach dieser Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er erlässt eine Geschäftsordnung, die auch für alle Abteilungen und Ausschüsse bindend ist. 5. Die Vorstandsgremien werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen, wenn die Vereinsgeschäfte es erfordern oder wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes es beantragt.

5 6. Beschlussfähig sind (1) der geschäftsführende Vorstand, wenn mindestens vier Mitglieder, (2) der erweiterte Vorstand, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. 7. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel per Akklamation (Hand heben). Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes können einzelne Punkte der Tagesordnung in geheimer Abstimmung beschlossen werden. Über Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem die Sitzung einberufenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 8. Hinsichtlich der Vertretung des Vereins sowie der Erledigung der wichtigsten Aufgaben bestehen folgende Zuständigkeiten: (1) Der Verein wird gemäß 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Hauptkassierer und den Wirtschaftskassierer vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. (2) In der Regel entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei besonders wichtigen und finanziell erheblichen Angelegenheiten entscheidet der erweiterte Vorstand. (3) Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind berechtigt, allen Sitzungen sämtlicher Unterausschüsse und Fachausschüssen beizuwohnen. (4) Die Geschäftsstelle ist dem 1. Vorsitzenden unmittelbar unterstellt und arbeitet nach seinen Weisungen. (5) Die Amtszeit des Vorstandes, des Hauptausschusses und der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. 11 HAUPTAUSSCHUSS 1. Der Hauptausschuss besteht aus (1) dem erweiterten Vorstand (2) dem Wirtschaftsausschuss (3) den Abteilungsausschüssen (4) den Jugendleitern 2. Der Hauptausschuss ist Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Abteilungen. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Er muss einberufen werden, wenn dies schriftlich von mindestens 16 Mitgliedern des Hauptausschusses beantragt wird. 3. Seine Aufgaben sind (1) die Beratung und die Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind (2) die Entgegennahme und Beratung der Zwischenberichte aus den Abteilungen (3) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Einhaltung der Satzung zu überwachen.

6 12 ABTEILUNGEN DES VEREINS 1. Jede Abteilung ist für ihren eigenen Sport- und Spielbetrieb eigenständig verantwortlich. 2. Die einzelnen Abteilungen werden von einem Abteilungsleiter, einem Jugendleiter und 4 Ausschussmitgliedern geführt. Diese sind von den Abteilungen selbst zu wählen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Abteilungsleiter haben Sitz im erweiterten Vorstand. 3. Der Vorstand ist über ihre Tätigkeit zu informieren. 13 JUGENDAUSSCHUSS 1. Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendvertreter, den Jugendleitern, den Übungsleitern und den Betreuern. 2. Der Jugendvertreter wird von diesem Gremium aus seiner Mitte heraus gewählt und hat Sitz im erweiterten Vorstand. 14 WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS 1. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Wirtschaftskassierer. 2. Aufgabe des Wirtschaftsausschusses: Den wirtschaftlichen Zweckbetrieb so zu organisieren, dass die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden. 15 RECHTSAUSSCHUSS 1. Der Rechtsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die nicht Mitglieder des Hauptausschusses sein dürfen. Der Rechtsausschuss wählt seinen Vorsitzenden und Schriftführer selbst. 2. Aufgaben des Rechtsausschusses: (1) Die Aufgabe des Rechtsausschusses ist es, auf Ansuchen eines nach 5 aus dem Verein Ausgeschlossenen tätig zu werden. (2) Streitigkeiten unter und mit Mitgliedern aufzuklären und zu schlichten, soweit er hierzu angerufen wird. (3) Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rechtsausschuss anzurufen; das gleiche Recht steht auch dem Hauptausschuss zu. (4) Der Rechtsausschuss entscheidet endgültig. (5) Gegen die Entscheidung des Rechtsausschusses können weder zivil- noch strafrechtliche Folgerungen gezogen werden. 16 WEITERE AUSSCHÜSSE 1. Sofern Vereinsinteressen es erfordern, kann der Vorstand weitere ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse bilden. Für die Dauer ihres Bestehens haben die Vorsitzenden der Ausschüsse Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand. 2. Die Festsetzung der Zahl der Ausschussmitglieder und ggfs. der Dauer der Ausschußtätigkeit bzw. die Auflösung des Ausschusses obliegt dem Vorstand.

7 17 RECHNUNGSPRÜFUNG Die Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung der Kasse, der laufenden Rechnungen und der Belege. Über das Ergebnis ihrer Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Hauptausschuss nicht angehören. 18 HAFTUNG BEI SCHADENSFÄLLEN Der Verein haftet für keinerlei Sportschäden, die sich Mitglieder bei sportlichen Veranstaltungen oder in Ausübung des Sports zuziehen; auch nicht für Schäden an abgestellten Fahrzeugen auf dem Gelände des Turn- und Sportvereins. Der Verein versichert jedoch seine Mitglieder gemäß der vom Sportbund Pfalz erlassenen Richtlinien. 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERÄUSSERUNG DES VERMÖGENS 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hochspeyer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Gründung eines Turn- und Sportvereins in der Gemeinde Hochspeyer zu verwenden hat. 2. Die Fusion des Vereins mit dem Sportverein Grün- Weiß Hochspeyer e.v. kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei einer solchen Fusion muss gewährleistet sein, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. 3. Der Beschluss einer Auflösung oder Fusion des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 20 SCHLUSSBESTIMMUNG 1. Über alle in dieser Satzung bzw. im BGB nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand bzw. der Rechtsausschuss. 2. Diese Satzungsänderung wurde am 13. Januar 2012 von der Mitgliederversammlung beschlossen und mit sofortiger Wirkung vom 01. Februar 2012 in Kraft gesetzt. 3. Die bisherige Satzung des Turn- und Sportvereins Hochspeyer in Ergänzung vom 07. April 1999 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Hochspeyer, den 01. Februar 2012 Der l. Vorsitzende gez. Knut Gossenberger

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