Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

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1 Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 18. Jahrgang Lübben (Spreewald), den Nummer 38 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen Südbrandenburgischer Abfallzweckverband (SBAZV) Wirtschaftsplan Bekanntmachung Beschlüsse der 10. Sitzung der Verbandsversammlung des SBAZV vom Entgeltordnung für die Recyclinghöfe des SBAZV vom Trink- und Abwasserzweckverband Luckau Allgemeine Preise für die Versorgung mit Trinkwasser in dem Gebiet des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der Mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree Nichtamtliche Mitteilungen Mitteilung vom Hubschraubergeschwader 64 über die Durchführung einer Großübung von militärischen Einheiten der Bundeswehr 22

2 2 Impressum Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle verantwortlich: Heidrun Schaaf Reutergasse 12, Lübben (Spreewald) Telefon: / Telefax: / Erscheinungsweise: nach Bedarf Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich. Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungsstelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus. Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.

3 3 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN Bekanntmachung des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) Wirtschaftsplan 2012 Aufgrund des 7 Nummer 3 und des 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 08. Dezember 2011 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2012 festgestellt. 1. Es betragen 1.1. im Erfolgsplan die Erträge die Aufwendungen der Jahresgewinn im Finanzplan Mittelzufluss/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit Mittelzufluss/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit Mittelzufluss/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 0 2. Es werden festgesetzt 2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf die Verbandsumlage 0 Der o. g. Wirtschaftsplan liegt in der Geschäftsstelle des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes, Teltowkehre 20, Ludwigsfelde, zur Einsichtnahme in der Zeit vom 09. bis 17. Januar 2012 aus. Ludwigsfelde, den Schmidt Vorsitzender der Verbandsversammlung Pätzold Verbandsvorsteher

4 4 Bekanntmachung Beschlüsse der 10. Sitzung der Verbandsversammlung des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) vom 08. Dezember 2011 Öffentlicher Teil der Sitzung 1. Beschluss der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand des SBAZV (Beschluss-Nr. VV 039/11) Die Verbandsversammlung beschließt die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV). 2. Beschluss des Wirtschaftsplanes 2012 (Beschluss-Nr. VV 045/11) Der Wirtschaftsplan 2012 des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) mit seinen Bestandteilen - Vorbericht - Erfolgsplan - Finanzplan - Investitionsplan - Stellenplan - Verpflichtungsermächtigungen - Kreditaufnahmen - Sicherheiten und Gewährleistungen wird festgesetzt. Das Investitionsvolumen für die Jahre 2012 bis 2015 wird bestätigt. 3. Beschluss über die Abfallgebühren 2012 (Beschluss-Nr. VV 046/11) Die Satzung über die Deckung der Kosten für die Entsorgung von Abfällen durch den Südbrandenburgischen Abfallzweckverband (SBAZV) Abfallgebührensatzung wird in der zurzeit geltenden Fassung bestätigt. 4. Beschluss über die Entgeltordnung für die Recyclinghöfe 2012 (Beschluss-Nr. VV 047/11) Die Verbandsversammlung beschließt die in der Anlage beigefügte Entgeltordnung für die Recyclinghöfe des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV). Ludwigsfelde, den Schmidt Vorsitzender der Verbandsversammlung Pätzold Verbandsvorsteher

5 5 Bekanntmachung des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) Entgeltordnung für die Recyclinghöfe des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) vom Entgeltgegenstand Für die Anlieferung von Abfällen auf den Recyclinghöfen Luckenwalde, Ludwigsfelde und Niederlehme sind Entgelte nach Maßgabe der Anlage 1 zur Entgeltordnung zu entrichten. 2 Entgeltpflichtige Zur Zahlung der Entgelte sind alle Anlieferer verpflichtet. 3 Bemessungsgrundlage (1) Grundlage der Entgeltberechnung bilden das durch Verwiegung ermittelte Abfallgewicht (t) und das der angelieferten Abfallart zuzuordnende Entgelt ( /t) gemäß der Anlage 1 der Entgeltordnung. Das Abfallgewicht ergibt sich aus der Differenz des Fahrzeuggesamtgewichtes bei der Anlieferung der Abfälle und dem durch Rückverwiegung ermittelten Leergewicht des Anlieferfahrzeuges. Wird das Leergewicht nicht rückverwogen, gilt das im Kraftfahrzeugschein eingetragene Leergewicht. Anlieferfahrzeuge mit wechselnden Aufbauten werden generell rückverwogen. Auf Verlangen des Fahrers oder Halters erfolgt eine Rückverwiegung. Die Deklaration der angelieferten Abfälle und die entsprechende Zuordnung der zu entrichtenden Entgelte erfolgen durch das Personal der Recyclinghöfe. (2) In Ausnahmefällen (Fuhrwerke oder andere Transportfahrzeuge, die aus technischen Gründen die Wägeeinrichtung nicht befahren können) ist für die Entgeltberechnung die Nutzlast maßgebend, die sich aus der Betriebszulassung des Anhängerfahrzeuges ergibt, abzüglich des Leergewichts der Wechselaufbauten. (3) Bei Ausfall der Waage wird die angelieferte Tonnage geschätzt. Hierbei werden alle Umstände berücksichtigt, die für eine Schätzung von Bedeutung sind. Das Einvernehmen über die erfolgte Schätzung wird durch Unterschrift bekundet. (4) Grundlage für die Entgeltermittlung bei Reifen ist die angelieferte Anzahl.

6 6 4 Wiegeleistungen Für das Verwiegen von Fahrzeugen, die nicht Anlieferer auf den Recyclinghöfen sind (Fremdverwiegung), ist ein Entgelt zu erheben. 5 Fälligkeit (1) Die Entgelte sind bei der Anlieferung auf den Recyclinghöfen und bei der Durchführung des Wiegevorganges (Fremdverwiegung gemäß 4) bar zu entrichten. (2) Gewerbliche Abfallbeförderer und regelmäßige Anlieferer sollen sich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bedienen. Zu diesem Zweck haben sie zugunsten des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Unbarverfahren besteht nicht. 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Entgeltordnung tritt am in Kraft. (2) Mit Wirkung vom tritt die Entgeltordnung vom außer Kraft. Schmidt Vorsitzender der Verbandsversammlung Pätzold Verbandsvorsteher Die Verbandsversammlung des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) hat in ihrer Sitzung am die vorstehende Entgeltordnung für die Recyclinghöfe des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) beschlossen. Die vorstehende Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Ludwigsfelde, Schmidt Vorsitzender der Verbandsversammlung Pätzold Verbandsvorsteher

7 7 Anlage 1 zur Entgeltordnung 1. Für die Entsorgung von Abfällen auf den Recyclinghöfen erhebt der Südbrandenburgische Abfallzweckverband von den Benutzern folgende Entgelte: Abfall- Schlüssel* 1 Abfallbezeichnung Entgelt ( /t) 01 Abfälle aus der Bearbeitung von Bodenschätzen Abfälle von Kies und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen 23, Abfälle von Sand und Ton 23, Abfälle von Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen 02 Abfälle aus der Verarbeitung von Nahrungsmitteln Kunststoffabfälle * Abfälle a. n. g Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugierund Abtrennprozessen für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle a. n. g für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle a. n. g für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 03 Abfälle aus der Holzverarbeitung Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen 26, Abfälle a. n. g Abfälle a. n. g. 05 Abfälle aus der Kohlepyrolyse Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen Abfälle a. n. g. 08 Abfälle aus der Anwendung von Farben und Dichtungsmassen Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie Filme und fotografische Papiere, die Silber und Silberverbindungen enthalten Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

8 8 Abfall- Schlüssel* 1 Abfallbezeichnung Entgelt ( /t) 10 Abfälle aus thermischen Prozessen Rost- und Kesselasche; Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter * fällt Rost- und Kesselasche; Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter * fällt Abfälle a. n. g Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter * und fallen 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung Kunststoffspäne und -drehspäne* Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen 15 Verpackungen Verpackungen aus Papier und Pappe* Verpackungen aus Kunststoff* Verpackungen aus Holz 26, Verbundverpackungen gemischte Verpackungen Verpackungen aus Glas Verpackungen aus Textilien 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind Photovoltaikmodule 194, Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen 17 Bau- und Abbruchabfälle Beton Beton unbelastet mit Störstoffanteil < 5 Vol.-% * 3 23, Beton unbelastet mit Störstoffanteil > 5 Vol.-% * 3 40, Ziegel Ziegel unbelastet mit Störstoffanteil < 5 Vol.-% * 3 23, Ziegel unbelastet mit Störstoffanteil > 5 Vol.-% * 3 40, Fliesen und Keramik 40, * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton Ziegel und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten* 3 * 4 178,00 Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik unbelastet mit Störstoffanteil < 5 Vol.-% * 3 23,00 Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik unbelastet mit Störstoffanteil > 5 Vol.-% * 3 40,00

9 9 Abfall- Schlüssel* 1 Abfallbezeichnung Entgelt ( /t) Holz 26, Glas gemischte Kunststoffe* * Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind* *- 1 Bau- u. Abbruchholz* 4 26, *- 2 Altholzfenster* 4 44, Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen * Kohlenteer und teerhaltige Produkte* 4 284, * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten* 3 * 4 178, Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Boden und Steine, unbelastet mit Störstoffanteil < 5 Vol.-% * 3 23, Boden und Steine, unbelastet mit Störstoffanteil > 5 Vol.-% * 3 40, Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter * und * fällt 314, * asbesthaltige Baustoffe* 4 141, Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter *, * und * fallen 19 Abfälle aus Abfall- und Abwasserbehandlungsanlagen Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen 59, nicht kompostierte Fraktionen von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen nicht kompostierte Fraktionen von tierischen und pflanzlichen Abfällen nicht spezifikationsgerechter Kompost Abfälle a. n. g Sieb- und Rechenrückstände Sandfangrückstände Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer Schlämme aus der Wasserklärung Schlämme aus der Dekarbonatisierung Papier und Pappe* Kunststoff und Gummi Glas Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter * fällt 26, Textilien Mineralien (z. B: Sand, Steine, Feinkorn)

10 10 Abfall- Schlüssel* Abfallbezeichnung sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Entgelt ( /t) feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen 20 Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche Abfälle Papier und Pappe* Glas Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle Bekleidung Textilien Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter * fällt 26, Kunststoffe* biologisch abbaubare Abfälle* 2 38, Boden und Steine Boden und Steine, unbelastet mit Störstoffanteil < 5 Vol.-% * 3 23, Boden und Steine, unbelastet mit Störstoffanteil > 5 Vol.-% * 3 40, andere nicht biologisch abbaubare Abfälle gemischte Siedlungsabfälle Papierkorbabfälle Siedlungsmischabfälle sonstige gemischte Gewerbeabfälle Marktabfälle Straßenreinigungsabfälle Abfälle aus der Kanalreinigung Sperrmüll 104, Siedlungsabfälle a. n. g. * Die mit * gekennzeichneten Abfallarten gelten als gefährlich i. S. d. 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. *1 Die dem Abfallschlüssel im Einzelfall hinzugefügte 7. Ziffer dient zur internen Differenzierung von Abfällen, für die die Abfallverzeichnis-Verordnung nur einen 6-stelligen Schlüssel vorsieht. * 2 Sondervereinbarungen mit dem SBAZV sind nach Bedarf und Qualität möglich. * 3 Zuordnung nach LAGA-Richtlinie. * 4 Annahme erfolgt nur bis max kg / Abfallerzeuger und Jahr. 2. Das Mindestentgelt bei der Anlieferung gewerblicher Abfälle beträgt 10,00. Das Mindestentgelt für private Anlieferungen beträgt 3, Das Entgelt für einen Wiegevorgang (Fremdverwiegung gemäß 4) beträgt 5, Für die unter 1. genannten Abfälle betragen die Entgelte für nichtgewerbliche Kleinanlieferer a) bei Anlieferung von Abfällen mit einem Gesamtvolumen bis zu 0,25 m³ 3,00

11 11 b) bei Anlieferung von Abfällen mit einem Gesamtvolumen bis zu 0,50 m³ 6,00 c) bei Anlieferung von Abfällen mit einem Gesamtvolumen bis zu 0,75 m³ 9,00 d) bei Anlieferung von Abfällen mit einem Gesamtvolumen bis zu 1,00 m³ 12,00. Bei mehr als 1,0 m³ erfolgt die Annahme dieser Abfälle gemäß 3 (1) der Entgeltordnung. 5. Für die Anlieferung von nicht mehr als 1 m³ Asbestzementabfällen in vollständigen Platten durch nichtgewerbliche Kleinanlieferer beträgt das Entgelt a) je Dach- bzw. Fassadenplatte mit dem Normmaß 0,92 m x 2,50 m 4,00, b) je m² Dach- bzw. Fassadenplatte 2,00. Bei mehr als 1,0 m³ sowie bei Anlieferung von Bruchplatten erfolgt die Annahme dieser Abfälle gemäß 3 (1) der Entgeltordnung. 6. Bei der Anlieferung von Kohlenteer und teerhaltigen Produkten (Dachpappe) sowie Gemischen aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegel und Keramik, die gefährliche Stoffe oder einen Störstoffanteil von mehr als 5 Vol-% enthalten, ist das zu zahlende Entgelt durch Verwiegung des Abfalls zu bestimmen. Zur Ermittlung des Entgeltes wird gemäß 3 (1) der Entgeltordnung verfahren. 7. Bei Selbstanlieferung von Sperrmüll erfolgt die Annahme des Sperrmülls unter Vorlage der vom SBAZV verteilten Abrufkarte entgeltfrei, sofern die Anlieferung je Abrufkarte 3 m³ nicht überschreitet. Übersteigt die angelieferte Menge die vorstehend genannte bzw. können die der Abfallmenge entsprechenden Abrufkarten nicht vorgelegt werden, ist die gesamte Anlieferung zu verwiegen. In diesem Falle wird die gesamte Anlieferung kostenpflichtig. Zur Ermittlung des Entgeltes wird gemäß 3 (1) der Entgeltordnung verfahren. 8. Kostenfrei angenommen werden getrennt gesammelte, d. h. sortenreine und in Verwertungsqualität angelieferte Abfälle folgender Fraktionen: - Papier, Pappe und Kartonagen, - farblos-transparente Folien (nicht verschmutzt), - restentleerte Leichtverpackungen, welche unter die Verpackungsverordnung fallen ( gelber Sack ), - Hohl- bzw. Behälterglas (Altglascontainer), - Altmetalle, - Altkleider (soweit wiederverwendbar). 9. Ebenfalls kostenfrei angenommen werden nicht zerlegte Elektro- und Elektronikaltgeräte soweit diese in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. 10. Für die Annahme der nachstehend aufgeführten Abfälle werden folgende Entgelte erhoben.

12 12 lfd. Nr. Abfallbezeichnung Mengeneinheit Entgelt in 1 Moped-Reifen Stück 1,00 2 PKW-Reifen ohne Felge Stück 1,50 3 PKW-Reifen mit Felge Stück 2,55 4 LKW-Reifen ohne Felge Stück 7,65 5 LKW-Reifen mit Felge Stück 11,85 6 Traktor-Reifen ohne Felge Stück 31,00 7 Traktor-Reifen mit Felge Stück 39,30 Bei Vorlage einer vom SBAZV verteilten Abrufkarte werden maximal 2 Stück der unter der lfd. Nr. 1 und maximal 5 Stück der unter der lfd. Nr. 2 oder 3 genannten Reifen unentgeltlich entgegengenommen. 11. Für die angenommenen schadstoffhaltigen Abfälle an der Schadstoffsammelstelle, die über der bezeichneten Menge gemäß 11 Absatz 2 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den Südbrandenburgischen Abfallzweckverband (Abfallentsorgungssatzung) liegen, werden folgende Entgelte erhoben. AVV- Schlüssel * Abfallbezeichnung Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten Mengeneinheit Entgeltfreie Menge Entgelt je Mengeneinheit in kg 10 1, * Feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten kg 5 1, * Quecksilberhaltige Abfälle kg 5 2, * Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen kg 10 0, * Andere Reaktions- und Destillationsrückstände kg 10 0, * Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten kg 20 0, * Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten kg 20 0, * Entwickler und Aktivatorenlösung auf Wasserbasis kg 20 0, * Entwickler auf Lösemittelbasis kg 20 0, * Fixierbäder kg 20 0, * saure Beizlösungen kg 10 0, * Säuren a. n. g. kg 5 0, * Laugen a. n. g. kg 5 0, * Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten kg keine 1,97

13 13 AVV- Schlüssel Abfallbezeichnung Mengeneinheit Entgeltfreie Menge Entgelt je Mengeneinheit in * Nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis kg 10 0, * Andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle kg 10 0, * Heizöl und Diesel kg keine 0, * Benzin kg keine 0, * Andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) kg keine 0, * Andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische kg 10 0, * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind kg 5 0, * Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch schädliche Stoffe verunreinigt sind kg 10 0, * Ölfilter kg 1 0, * Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten kg 10 0, * * * * * Frostschutzmittel, mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Gebrauchte Chemikalien, mit Ausnahme derjenigen, die unter *, * oder * fallen kg 10 0,76 kg 10 1,97 kg 2 0,88 kg 5 1,97 kg 5 1,97 kg 5 1,97 kg 5 1, * Bleibatterien kg unbegrenzt 0, * Ni-Cd-Batterien kg 10 0, * Quecksilber enthaltene Batterien kg unbegrenzt 0, Alkalibatterien (außer *) kg unbegrenzt 0, * Kohleteerhaltige Bitumengemische kg 20 0, Bitumengemische, mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen kg 20 0, * Kohleteer und teerhaltige Produkte kg 20 0, spitze oder scharfe Gegenstände aus dem medizinischen Bereich kg keine 0, * Lösemittel kg 10 0, * Säuren kg 5 0, * Laugen kg 5 0, * Fotochemikalien kg 20 0, * Pestizide kg 10 1,97

14 14 AVV- Schlüssel Abfallbezeichnung Mengeneinheit Entgeltfreie Menge Entgelt je Mengeneinheit in * Quecksilberhaltige Abfälle kg 5 2, * Leuchtstoffröhren Stück unbegrenzt 0, Speiseöle und -fette kg 2 0, * * Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen kg 2 0,69 kg 20 0,89 kg 20 0, * Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten kg 10 0, Reinigungsmittel, mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen kg 10 0, * Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel kg keine 0, * Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Batterien und Akkumulatoren, die unter *, * oder * fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten kg 10 0,86 kg unbegrenzt 0,00 Die mit * gekennzeichneten Abfallarten gelten als gefährlich i. S. d. 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

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17 17 Bekanntmachung des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der Mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) 1 Entgeltgegenstand (1) Für die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Gebiet des Landkreises Oder- Spree, des Landkreises Teltow-Fläming sowie für das Gebiet des Amtes Schenkenländchen, der Gemeinden Bestensee, Eichwalde, Heidesee, Schönefeld, Schulzendorf, Wildau, Zeuthen und der Städte Königs Wusterhausen und Mittenwalde des Landkreises Dahme- Spreewald (Verbandsgebiet) in der Mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage (MBS) des ZAB werden Entgelte nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Ordnung erhoben. Die zur Behandlung in der MBS zugelassenen Abfälle ergeben sich aus der Anlage 1 zur Benutzungsordnung für die Mechanisch-biologische Stabilisierungsanlage. (2) Abfälle zur Verwertung und Abfälle, die nicht aus dem Verbandsgebiet stammen, nimmt der ZAB nach Vereinbarung an. In diesem Fall wird die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes gesondert festgelegt. 2 Entgeltpflichtige Zur Zahlung der Entgelte ist der Anlieferer verpflichtet. 3 Bemessungsgrundlage (1) Grundlage der Entgeltberechnung bilden das durch Verwiegung ermittelte Abfallgewicht (t) und das der angelieferten Abfallart und Abfallbeschaffenheit gemäß der Anlage 1 zugeordnete Entgelt in ( /t). (2) Das Abfallgewicht ergibt sich aus der Differenz des Fahrzeuggesamtgewichtes bei der Anlieferung der Abfälle und dem durch Rückverwiegung ermittelten Leergewicht des Fahrzeuges. Die Fahrzeuginsassen haben das Fahrzeug beim Wiegevorgang zu verlassen. In Ausnahmefällen (Fuhrwerke oder andere Transportfahrzeuge, die aus technischen Gründen die Wiegeeinrichtung nicht befahren können) ist für die Berechnung des Entgeltes die Nutzlast maßgebend, die sich aus der Betriebszulassung des Anhängefahrzeuges ergibt, abzüglich des Leergewichtes der Wechselaufbauten. (3) Bei Ausfall der Waage des ZAB wird die Waage des benachbarten Recyclinghofes des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) zur Ermittlung des angelieferten Abfallgewichtes genutzt. Sollte auch diese Waage ausfallen, wird das angelieferte

18 18 Abfallgewicht geschätzt. Das Einvernehmen über die erfolgte Schätzung wird durch Unterschrift bekundet. (4) Die Zuordnung der angelieferten Abfälle zu der der Berechnung des Entgeltes zu Grunde zu legenden Abfallart und Abfallbeschaffenheit erfolgt durch das Personal der MBS. 4 Wiegeleistungen Für das Verwiegen von Fahrzeugen, die nicht Anlieferer zum ZAB sind (Fremdverwiegung), wird ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Ordnung erhoben. 5 Fälligkeit (1) Die Entgelte sind bei der Annahme der Abfälle an der Mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage bzw. nach der Durchführung des Wiegevorganges (Fremdverwiegung gem. 4) grundsätzlich bar zu entrichten. (2) Gewerbliche Abfallbeförderer und regelmäßige Anlieferer können sich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bedienen. Zu diesem Zweck haben sie zugunsten des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Unbarverfahren besteht nicht. 6 In-Kraft-Treten Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft und gleichzeitig wird die Entgeltordnung vom (Beschluss-Nr. VV 096/10) außer Kraft gesetzt. Königs Wusterhausen, den Hildebrandt Vorsitzender der Verbandsversammlung Kirsch Verbandsvorsteher Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) hat in ihrer Sitzung am die vorstehende Entgeltordnung beschlossen. Die vorstehende Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben und tritt am in Kraft. Königs Wusterhausen, den Hildebrandt Vorsitzender der Verbandsversammlung Kirsch Verbandsvorsteher

19 19 Anlage 1 zur Entgeltordnung 1. Die Entgelte für die Behandlung von Abfällen in der Mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage des ZAB betragen: Schlüssel* Abfallbezeichnung Entgelt (Euro/t) 02 Abfälle aus der Verarbeitung von Nahrungsmitteln Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 88, Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 165, Abfälle aus der Forstwirtschaft 88, für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (Obstverarbeitung) Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (Zuckerherstellung) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (Backwarenherstellung) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (Getränkeherstellung) Abfälle a.n.g. 03 Abfälle aus der Holzverarbeitung Rinden- und Korkabfälle 25, Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen 25, Abfälle a.n.g Rinden- und Holzabfälle 25, De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 88, Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung aus Papierfabriken Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a.n.g. 04 Abfälle aus Leder-, Pelz- und Textilindustrie Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 165, Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle a. n. g. 07 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien Abfälle a.n.g Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Kunststoffabfälle 165, Abfälle a.n.g.

20 20 08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Beschichtungen (Farben, Lacke, ), Klebestoffen, Dichtmassen und Druckfarben Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 165, Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 165,00 10 Abfälle aus thermischen Prozessen Rost- und Kesselasche Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung Kunststoffspäne und drehspäne 165, Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a.n.g. 15 Verpackungen Verpackungen aus Papier und Pappe Verpackungen aus Kunststoff Verpackungen aus Holz Verpackungen aus Metall Verbundverpackungen Gemischte Verpackungen Verpackungen aus Glas Verpackungen aus Textilien Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 17 Bau- und Abbruchabfälle Holz 25, Glas Kunststoffe außer Styropor/Styrodur 165, Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter und ,00 fällt gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter *, * und * fallen Styropor/Styrodur verunreinigt 299,00 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiever Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiever Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden 19 Abfälle aus Abfall- und Abwasserbehandlungsanlagen Eisenteile aus der Rost- und Kesselasche Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 88, nicht kompostierte Fraktionen von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen nicht spezifikationsgerechter Kompost Abfälle a.n.g Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 88, Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 88, Sieb- und Rechenrückstände 65,00

21 Sandfangrückstände 65, Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände Schlämme aus der Wasserklärung Papier und Pappe Eisenmetalle Nichteisenmetalle Kunststoff und Gummi 165, Glas Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt 25, Textilien Mineralien (z.b. Sand, Steine) sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die 165,00 unter * fallen 20 Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche Abfälle Papier und Pappe 90, Glas Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 90, Bekleidung Textilien Farben und Druckfarben mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 165, Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 165, Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt 25, Kunststoffe 165, Metalle biologisch abbaubare Abfälle andere nicht kompostierbare Abfälle gemischte Siedlungsabfälle aus Hausmüllsammlungen im Verbandsgebiet 90, gemischte Siedlungsabfälle ohne Hausmüllsammlungen aus dem Verbandsgebiet Marktabfälle Straßenreinigungsabfälle Abfälle aus der Kanalreinigung Sperrmüll 88, Siedlungsabfälle a.n.g * Die dem Abfallschlüssel im Einzelfall hinzugefügte 7. Ziffer dient zur internen Differenzierung von Abfällen, für die die Abfallverzeichnis-Verordnung nur einen 6-stelligen Schlüssel vorsieht. 2. Das Entgelt für einen Wiegevorgang (Fremdverwiegung gem. 4) beträgt 5,00.

22 22 NICHTAMTLICHE MITTEILUNGEN Hubschraubergeschwader 64 Holzdorf, Nr. 21/2011 Bundeswehr führt Übung durch Holzdorf. Im Zeitraum vom 09. Januar bis 28. Januar 2012 werden militärische Einheiten der Bundeswehr eine Großübung durchführen. Regional werden die Landkreise Elbe-Elster, Wittenberg, Nordsachsen, Teltow- Fläming und Dahme - Spreewald betroffen sein. Des Weiteren die Gebiete um Leipzig und Bautzen. Neben militärischen Kraftfahrzeugen werden auch Luftfahrzeuge der Bundeswehr an dem Übungsvorhaben beteiligt sein. Es werden aufgrund der Übung keine Absperrungen auf den öffentlichen Verkehrswegen stattfinden. Somit werden die zusätzlichen Belastungen für den Straßenverkehr auf ein Minimum beschränkt. Diese Behinderungen könnten vor allem durch relativ langsam fahrende Militärfahrzeuge in Kolonnen auf öffentlichen Straßen hervorgerufen werden. Flüge mit Luftfahrzeugen, in erster Linie Hubschrauber, über bewohntes Gebiet werden auch während der Dauer der Übung auf ein absolut notwendiges Maß beschränkt. Für dennoch nicht vollständig zu vermeidende Geräuschbelästigungen bittet das Hubschraubergeschwader 64 vom Fliegerhorst Holzdorf die Bevölkerung der umliegenden Städte und Kommunen um Verständnis. Text: Oberstabsfeldwebel Klaus Hubmann

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