KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES

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1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den KOM(1999) 377 endg. 99/0164 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex (von der Kommission vorgelegt)

2 BEGRÜNDUNG 1. Am 7. März 1997 veröffentlichte Eurostat den ersten Satz harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI) gemäß Artikel 5 Absatz 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates. HVPI sind für internationale Vergleiche der Verbraucherpreisinflation gedacht. Sie bilden die Grundlage für den Verbraucherpreisindex der Währungsunion (VPI-EWU), der unter anderem von der Europäischen Zentralbank zur Überwachung der Inflation in der Wirtschafts- und Währungsunion sowie zur Bewertung der Inflationskonvergenz herangezogen wird. 2. Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates hat die Kommission bisher vier Einzelverordnungen über spezifische Durchführungsmaßnahmen zur Erstellung des HVPI angenommen. Die erste, die Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung, regelt sechs technische Aspekte: den anfänglichen Erfassungsbereich, signifikant gewordene Waren und Dienstleistungen, Elementaraggregate, Mindeststandards für Qualitätsanpassungen, Stichprobenbildung und Preise. Die zweite, die Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission, befaßt sich mit dem HVPI und seinen Teilindizes, die an Eurostat übermittelt und von Eurostat verbreitet werden. Die dritte, die Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission, legt Mindeststandards für die Qualität der Gewichte zum Aufbau des HVPI fest. Die vierte, die Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission, legt Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im HVPI fest. Darüber hinaus wurden gemäß der gleichen Rahmenverordnung des Rates zwei Durchführungsverordnungen des Rates verabschiedet, mit denen die Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission im Hinblick auf den Erfassungsbereich des HVPI geändert wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates erweitert den Erfassungsbereich von Waren und Dienstleistungen, die Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates erweitert den geographischen und demographischen Erfassungsbereich und enthält die endgültige Definition der "Konsumausgaben der privaten Haushalte". 3. Die Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates, sieht insbesondere in Artikel 3 und in Anhang Ia vor, daß die Erweiterung des Erfassungsbereichs in den Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz im Dezember 1999 eingeführt werden und mit dem Index für Januar 2000 in Kraft treten soll. Die methodischen Einzelheiten der Einbeziehung werden im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 14 der Rahmenverordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates festgelegt. Der Zeitplan für die Einbeziehung von Krankenhausdienstleistungen und häuslichen Dienstleistungen des Sozialschutzes sowie Alten- und Behindertenheimen wird nach dem gleichen Verfahren festgelegt. 4. In dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates werden die methodischen Einzelheiten der Einbeziehung von Produkten in den Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz bestimmt, d. h. es wird festgelegt, wie diese Produkte im HVPI zu behandeln sind und nach welchem Zeitplan bei der Erfassung der obenerwähnten Ausnahmen vorzugehen ist. 2

3 5. In der vorgeschlagenen Verordnung wird erneut bekräftigt, daß die im HVPI zu verwendenden Anschaffungspreise für die Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz gemäß den festgelegten Standards( 1 ) und entsprechend dem ESVG 1995 mit jenen Beträgen identisch sind, die die Verbraucher ohne Erstattungen zu zahlen haben. Die betreffenden HVPI-Teilindizes sollten anhand einer Formel berechnet werden, die mit der für die anderen Teilindizes verwendeten Formel vom Laspeyres-Typ übereinstimmt, d. h. sie sollten die Preisänderung widerspiegeln, die den geänderten Kosten bei einer Beibehaltung der Konsumgewohnheiten der Haushalte und der Zusammensetzung der Verbraucherpopulation im Bezugs- oder Referenzzeitraum entspricht. 6. Im Einklang mit dem Laspeyres-Prinzip und den diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission über Tarifpreise wird in dem vorliegenden Verordnungsentwurf insbesondere vorgeschlagen, Änderungen der Anschaffungspreise, die geänderte Regeln zur Bestimmung dieser Preise widerspiegeln, als Preisänderungen im HVPI zu erfassen, und Verbraucherpreisänderungen aufgrund veränderter Einkommen der Käufer ebenfalls als Preisänderungen im HVPI zu erfassen. 7. In der vorgeschlagenen Verordnung wird jedoch ausdrücklich festgelegt, daß die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums die Möglichkeit haben, andere als die obenerwähnten Verfahren anzuwenden, vorausgesetzt, sie übermitteln der Kommission (Eurostat) eine Beschreibung der gewählten Verfahren, bevor sie diese anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Eurostat auf Anfrage ausreichend Informationen für eine Beurteilung der Anwendung dieser Verfahren übermitteln. Eurostat beabsichtigt, das Ergebnis dieser Beurteilung in den Bericht aufzunehmen, den die Kommission dem Rat gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vorzulegen hat. 8. Es wird vorgeschlagen, daß die Bestimmungen dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten im Dezember 1999 eingeführt werden und mit dem Index für Januar 2000 in Kraft treten, mit Ausnahme der folgenden Positionen, die im Dezember 2000 eingeführt werden und mit dem Index für Januar 2001 in Kraft treten: a) Krankenhausdienstleistungen (COICOP/HVPI 06.3); b) Häusliche Dienstleistungen des Sozialschutzes, wie etwa Wohnungsreinigung, Mahlzeiten und Fahrdienst für Behinderte (Teil von COICOP/HVPI ); c) Alten- und Behindertenheime (Teil von COICOP/HVPI ). 9. Was die Definition und Behandlung der Preise anbelangt (Artikel 4 "Preise" in dem Vorschlag), so erfolgte die Abstimmung in der Arbeitsgruppe im Anschluß an eine Erörterung der jeweiligen Vorzüge der einzelnen Alternativen, die von der Task Force "Behandlung der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz im HVPI" und der AG selbst ausgearbeitet worden waren. ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates. 3

4 10. Die Arbeitsgruppe und ihre Task Froces haben in zahlreichen, sich über drei Jahre hinziehenden Sitzungen viele Stunden damit verbracht, die Behandlung von Preisen in den Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz zu erörtern. Alle in Frage kommenden Alternativen wurden auf der Arbeitsgruppensitzung im März eingehend erörtert. Außer dem nunmehr vorgelegten Vorschlag erschien jedoch keine von ihnen aussichtsreich, die Unterstützung einer Mehrheit zu erhalten. Dem Vorschlag haben nahezu alle Mitglieder der HVPI-Arbeitsgruppe einschließlich der Hauptnutzer, GD II und EZB( 2 ), zugestimmt. ( 2 ) Die EZB ist allerdings noch nicht förmlich angehört worden. 4

5 Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes( 3 ), insbesondere Artikel 4 und 5 Absatz 3, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, nach Anhörung der Europäischen Zentralbank( 4 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 hat jeder Mitgliedstaat, beginnend mit dem Index für Januar 1997, einen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zu erstellen. (2) In der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission( 5 ), wie von den Verordnungen (EG) Nr. 1687/98( 6 ) und (EG) Nr. 1688/98( 7 ) des Rates verändert, wird der Erfassungsbereich des HVPI definiert als diejenigen Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Konsumausgaben der privaten Haushalte sind; die Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz gehören zum Erfassungsbereich des HVPI; die Konsumausgaben der privaten Haushalte umfassen auch die Ausgaben von Einzelpersonen, die in Anstalten oder Einrichtungen leben. (3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission, insbesondere nach den Massgaben des Artikels 3 und des Anhanges Ia, wird der erweiterte Erfassungsbereich in den Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz, im Dezember 1999 eingeführt und mit dem Index für Januar 2000 in Kraft treten; damit zusammenhängende Einzelheiten der Methodik werden demzufolge im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 14 der Rahmenverordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates festgelegt; der ( 3 ) ABl. 257 vom , S. 1. ( 4 ) Anhörung vom ( 5 ) ABl. L 229 vom , S. 3. ( 6 ) ABl. L 214 vom , S. 12. ( 7 ) ABl. L 214 vom , S

6 Zeitplan der Einbeziehung für Krankenhausdienstleistungen und häusliche Dienstleistungen des Sozialschutzes, sowie Alten- und Behindertenheime ist in Übereinstimmung mit diesem Verfahren festzulegen. (4) Es bestehen weitreichende Möglichkeiten, bei der Behandlung von Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im HVPI unterschiedliche Verfahren anzuwenden. Eine harmonisierte Methodik für derartige Waren und Dienstleistungen ist erforderlich, damit gewährleistet ist, daß die errechneten HVPI dem Vergleichbarkeitserfordernis von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr 2494/95 entsprechen. (5) Die Behandlung von Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz entspricht den Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995( 8 ). (6) Der Ausschuß für das Statistische Programm (ASP) hat innerhalb der vom Vorsitzenden festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben. In diesem Fall muß laut Artikel 14 Paragraph 2 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreiten- HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ziel Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Mindeststandards für die Behandlung der Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz in den harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI), um zu gewährleisten, daß die Indizes zuverlässig und relevant sind und den Vergleichbarkeitserfordernissen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 entsprechen. Artikel 2 Definition 1. Erstattungen sind Zahlungen einer staatlichen Stelle, Sozialversicherung oder privaten Organisation ohne Erwerbszweck an Haushalte, die als direkte Folge des Kaufs einzeln spezifizierter, zunächst von den Haushalten bezahlter Waren und Dienstleistungen getätigt werden. 2. Versicherungsleistungen an Haushalte durch Versicherungsgesellschaften stellen keine Erstattungen dar. 3. Sonstige Zahlungen oder Ermäßigungen von seiten einer staatlichen Stelle, Sozialversicherung oder privaten Organisation ohne Erwerbszweck für Haushalte, in Form einer Unterstützung zur Reduzierung ihrer Ausgaben, wie ( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates (ABl. L 310, vom ). 6

7 beispielsweise Wohngeld, Zahlungen wegen Krankheit oder Behinderung sowie Zahlungen aufgrund der Versorgung älterer Familienangehöriger oder Stipendien für Schüler oder Studenten gelten als Einkommenstransfers an Haushalte und stellen keine Erstattungen dar. Artikel 3 Erfassungsbereich 1. Die Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz, für die Konsumausgaben der privaten Haushalte entstehen, werden im HVPI erfaßt und wie in der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI( 9 ). 2. Alle Anbieter von Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz wie staatliche und private Einrichtungen, private Organisationen ohne Erwerbszweck oder Selbständige werden im HVPI unabhängig von ihrem Status erfaßt. Ausgeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. 3. Gemäß der COICOP/HVPI umfaßt die Abteilung "Erziehung und Unterricht" (Abteilung 10) ausschließlich Dienstleistungen. Wird ein Pauschalpreis für Erziehungs- und Unterrichtsleistungen in Kombination mit Lehrmaterial oder erziehungs- und unterrichtsspezifischen Nebenleistungen verlangt, werden die einzelnen Bestandteile den entsprechenden COICOP/HVPI-Klassen separat zugeordnet. Läßt sich ein solcher Pauschalpreis nicht in die Preise der betreffenden Bestandteile untergliedern, wird der Pauschalpreis Abteilung 10 der COICOP/HVPI zugeordnet. 4. Grenzfälle zwischen Erziehungsleistungen in Kindergärten und Vorschulen sowie in Kinderbetreuungseinrichtungen des Sozialschutzes, wie beispielsweise Leistungen von Hebammen, Kinderkrippen und Spielschulen, fallen unter COICOP/HVPI-Abteilung 10, wenn die aufgenommenen Kinder mindestens drei Jahre alt sind und es sich bei den Tätigkeiten um eine organisierte Erziehungsleistung in einer schulartigen Umgebung handelt, durch die eine Verbindung zwischen dem Elternhaus und der Schulsituation entstehen soll. Ist das Hauptziel jedoch nicht pädagogischer Art, sondern die Unterstützung bei der Kinderbetreuung, so sollte die betreffende Dienstleistung COICOP/HVPI-Klasse zugeordnet werden. 5. Wenn Krankenhäuser zusätzlich zu den Grundleistungen gemäß COICOP/HVPI 06.3 stationären Patienten sonstige Waren und Dienstleistungen anbieten, die separat abgerechnet werden, so fällt diese Leistung nicht unter Klasse , sondern unter die betreffenden COICOP/HVPI-Klassen. ( 9 ) ABl. L 296, vom , S. 8. 7

8 Artikel 4 Preise 1. Die betreffenden HVPI-Teilindizes werden anhand einer Formel berechnet, die mit der für die anderen Teilindizes verwendeten Formel vom Laspeyres- Typ übereinstimmt. Sie sollten die Preisänderung widerspiegeln, die den geänderten Kosten bei einer Beibehaltung der Konsumgewohnheiten der Haushalte und der Zusammensetzung der Verbraucherpopulation im Bezugsoder Referenzzeitraum entspricht. 2. (a) Die im HVPI zu verwendenden Anschaffungspreise für die Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz sind die Beträge, die die Verbraucher ohne Erstattungen zu zahlen haben. (b) (c) (d) Die Änderungen der Anschaffungspreise, die geänderte Regeln zur Bestimmung dieser Preise widerspiegeln, sind als Preisänderungen im HVPI zu erfassen. Wenn Anschaffungspreise indexgebunden sind, sind Veränderungen, die sich aus Indexänderungen ergeben, als Preisänderungen im HVPI zu erfassen. Verbraucherpreisänderungen aufgrund veränderter Einkommen der Käufer sind im HVPI als Preisänderungen zu erfassen. 3. Bei Qualitätsänderungen sollten die Preise gemäß den für Spezifikationsänderungen geltenden Bestimmungen behandelt werden, und insbesondere gemäß den Bestimmungen zur Qualitätsanpassung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission. 4. Wenn für Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz, die den Verbrauchern zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, später ein Marktpreis erhoben wird, ist diese Änderung vom Nullpreis in einen Marktpreis und umgekehrt im HVPI zu erfassen. 5. Wenn Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz, die zusammen mit anderen Waren und Dienstleistungen bereitgestellt werden und die den Verbrauchern zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, später separat in Rechnung gestellt werden, ist diese Änderung im HVPI zu erfassen. 6. Gegebenenfalls gilt das Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2646/98( 10 ) der Kommission zum Thema Tarife mutatis mutandis. ( 10 ) ABl. L 335 vom , S

9 Artikel 5 Basisdaten Basisdaten sind alle Anschaffungspreise für Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz und deren Bestandteile sowie Gewichte, die Umfang, Zeitpunkt und Struktur des Verbrauchs derartiger Waren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der den Preis bestimmenden sozioökonomischen Merkmale widerspiegeln. Artikel 6 Datenquellen 1. Die betreffenden HVPI-Teilindizes werden von den Mitgliedstaaten anhand der in Artikel 5 beschriebenen Basisdaten berechnet. 2. Die statistischen Einheiten wie staatliche Stellen, Sozialversicherungen oder private Organisationen ohne Erwerbszweck, die von den Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei der Sammlung oder Weitergabe von Basisdaten aufgerufen werden, sind verpflichtet, ehrliche und umfassende Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden, und den für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständigen Organisationen und Einrichtungen auf Verlangen zu gestatten, Informationen in so detaillierter Weise einzuholen, daß die Beachtung der Vergleichbarkeitserfordernisse und die Qualität der HVPI-Teilindizes bewertet werden können. Artikel 7 Vergleichbarkeit Als vergleichbar gelten HVPI, die nach den in Artikel 4 und 5 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren erstellt wurden bzw. nach anderen Verfahren, sofern aus diesen nicht ein Index hervorgeht, dessen systematische Abweichung von einem nach den erstgenannten Verfahren erstellten Index mehr als einen zehntel Prozentpunkt pro Jahr beträgt, gemittelt über ein Jahr im Vergleich zum Vorjahr. Artikel 8 Qualitätskontrolle 1. Die Mitgliedstaaten können Verfahren anwenden, die sich von den in Artikel 4 und 5 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren unterscheiden, wenn sie der Kommission (Eurostat) eine Beschreibung der für die Behandlung von Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz gewählten Verfahren übermitteln, bevor sie diese anwenden. 9

10 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat auf Anfrage ausreichend Informationen für eine Beurteilung der Anwendung der in Artikel 4 und 5 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren. Das Ergebnis dieser Beurteilung wird in den Bericht aufgenommen, den die Kommission dem Rat gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vorzulegen hat. Artikel 9 Einführung Die Bestimmungen dieser Verordnung werden von den Mitgliedstaaten im Dezember 1999 eingeführt und treten mit dem Index für Januar 2000 in Kraft, mit Ausnahme folgender Positionen, die im Dezember 2000 eingeführt werden und mit dem Index für Januar 2001 in Kraft treten: a) Krankenhausdienstleistungen (COICOP/HVPI 06.3), b) Häusliche Dienstleistungen des Sozialschutzes wie die Wohnungsreinigung, Mahlzeiten und der Fahrdienst für Behinderte (Teil von COICOP/HVPI ), c) Alten- und Behindertenheime (Teil von COICOP/HVPI ). Artikel 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident 10

11 FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Verordnung (EG) des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex 2. HAUSHALTSLINIE Artikel RECHTSGRUNDLAGE Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates. 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme Ziel der Verordnung des Rates ist es, das Arbeitsprogramm zur Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft voranzubringen. Die HVPI bilden die Grundlage für den Verbraucherpreisindex der Währungsunion (VPI-EWU), der unter anderem von der Europäischen Zentralbank zur Überwachung der Inflation in der Wirtschafts- und Währungsunion herangezogen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 bildet den Rahmen für Einzelverordnungen der Kommission, aufgrund deren die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, HVPI nach Konzepten, Methoden und Verfahren zu erstellen, die von der Arbeitsgruppe "Harmonisierung der Verbraucherpreisindizes ( 11 ) vorgeschlagen und vom Ausschuß für das Statistische Programm nach dem Verfahren des Regelungsausschusses angenommen worden sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 enthält Regelungen zum anfänglichen Erfassungsbereich, zur Behandlung signifikant gewordener Waren und Dienstleistungen, zu Mindeststandards für Qualitätsanpassungen, Mindeststandards für Preise, Preisindizes für Elementaraggregate und Mindeststandards für die Stichprobenbildung. ( 11 ) Sachverständigengruppe. 11

12 Die Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 definiert die Teilindizes der HVPI, die jeden Monat erstellt, übermittelt und verbreitet werden, angefangen mit dem Index für Januar Die Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 legt Mindeststandards für die Qualität der Gewichte zur Berechnung des HVPI fest. Die Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates vom 20. Juli 1998 ändert die Verordnung (EG) Nr. 1749/96 hinsichtlich der Erfassung von Waren und Dienstleistungen im HVPI ab Dezember Die Verordnung (EG) Nr. 1688/98 vom 20. Juli 1998 ändert die Verordnung (EG) Nr. 1749/96 hinsichtlich des geographischen und demographischen Erfassungsbereichs des harmonisierten Verbraucherpreisindex ab Dezember Die Entscheidung der Kommission vom 9. September 1996 [Nr. C(96)2452] regelt die Finanzierung eines Teils der zusätzlichen Kosten, die in den Mitgliedstaaten durch die Einführung der vorstehend genannten Standards entstehen. Die Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 enthält Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex. Die Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates, sieht insbesondere in Artikel 3 und in Anhang Ia vor, daß die Erweiterung des Erfassungsbereichs in den Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz im Dezember 1999 eingeführt werden und mit dem Index für Januar 2000 in Kraft treten soll. Die methodischen Einzelheiten der Einbeziehung werden im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 14 der Rahmenverordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates festgelegt. Der Zeitplan für die Einbeziehung von Krankenhausdienstleistungen und häuslichen Dienstleistungen des Sozialschutzes sowie Alten- und Behindertenheimen wird nach dem gleichen Verfahren festgelegt. In dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates werden die methodischen Einzelheiten der Einbeziehung von Produkten der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz bestimmt, d. h. es wird festgelegt, wie diese Produkte im HVPI zu behandeln sind und nach welchem Zeitplan bei der Erfassung der obenerwähnten Ausnahmen vorzugehen ist. Parallel hierzu wird über den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der 12

13 Kommission über die Teilindizes des harmonisierten Verbraucherpreisindex beraten. Ferner wird in Kürze ein Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Behandlung von Versicherungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission zwecks Einleitung des schriftlichen Verfahrens an das Generalsekretariat übermittelt. 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen Die Rahmenverordnung des Rates sieht eine stufenweise Umsetzung der allmählichen Harmonisierung vor. Die erste Stufe im Februar 1996 ließ sich mit minimalen Mitteln durchführen, da sie sich fast ausschließlich auf die vorhandenen Verbraucherpreisindizes (VPI) stützte. Die zweite Stufe im Januar 1997 erforderte erhebliche Ressourcen, und auch für die dritte Stufe im Dezember 1999 werden beträchtliche Ressourcen notwendig sein. Die Einbeziehung von Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz ist Teil dieser dritten Stufe der Harmonisierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission, geändert durch die beiden Verordnungen (EG) Nr. 1687/98 und (EG) Nr. 1688/98 des Rates hinsichtlich des erweiterten Erfassungsbereichs. Der Finanzbogen dieser beiden Änderungsverordnungen hat sich bereits mit den finanziellen Auswirkungen des erweiterten Erfassungsbereichs im allgemeinen befaßt. In dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates werden die methodischen Einzelheiten der Einbeziehung von Produkten der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz bestimmt, d. h. es wird festgelegt, wie diese Produkte im HVPI zu behandeln sind und nach welchem Zeitplan bei der Erfassung der obenerwähnten Ausnahmen vorzugehen ist. 5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN NOA: GM 6. ART DER AUSGABEN/EINNAHMEN Zuschuß (66,6 %) zwecks gemeinsamer Finanzierung mit nationalen Behörden; Verwaltungsausgaben siehe Ziffer

14 7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Angabe der Kosten je Einheit) Die vorgeschlagene Verordnung ist notwendig, um vergleichbare Inflationsmaße zu erhalten, die die Grundlage für den Verbraucherpreisindex der Währungsunion (VPI/EWU) zur Überwachung der Inflation in der Wirtschafts- und Währungsunion ab Januar 1999 bilden. Einige Mitgliedstaaten sind besser als andere für die notwendigen Systemänderungen ausgestattet. Die finanziellen Auswirkungen der dritten Stufe, die ab Dezember 1999 durchgeführt werden soll, sind fast vollständig auf die Erweiterung der Produkterfassung sowie des demographischen und geographischen Erfassungsbereichs im allgemeinen zurückzuführen. Die hier vorgeschlagene Verordnung des Rates befaßt sich nur mit der Behandlung von Preisen für Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz. Obgleich einige Mitgliedstaaten angedeutet haben, sie könnten als Folge der vorgeschlagenen Behandlung mit zusätzlichen Kosten konfrontiert werden, gibt es keinen Hinweis auf nennenswerte finanzielle Auswirkungen aufgrund der vorgeschlagenen spezifischen Behandlung. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates wären die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Verordnung umzusetzen, wenn nicht die Kommission (Eurostat) zwei Drittel der zusätzlichen Kosten bis zum Ende des zweiten Jahres der Durchführung der Maßnahmen übernimmt. Die in den Finanzbogen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1687/98 und (EG) Nr. 1688/98 des Rates vorgesehenen Gesamtkosten für die Erweiterung des HVPI- Erfassungsbereichs in einer Größenordnung von rund 1,4 Millionen dürften allerdings zur Deckung der zusätzlichen Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme ausreichen. 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Zuteilung verfügbarer Haushaltsmittel eine Aufschlüsselung der Kosten ihrer Maßnahmen vornehmen. 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN Durch besondere Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten soll gewährleistet werden, daß geeignete Maßnahmen durchgeführt und angemessen begründet werden. 14

15 9. ANGABEN ZUR KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE 9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen Einzelziele: Bessere und vergleichbare Verbraucherpreisindizes. Zielgruppen: Die Nutzer von Preisindizes in den Mitgliedstaaten werden von besseren Daten profitieren. Die HVPI bilden die Grundlage für den Verbraucherpreisindex der Währungsunion (VPI/EWU), der unter anderem von der Europäischen Zentralbank zur Überwachung der Inflation in der Wirtschafts- und Währungsunion herangezogen wird. 9.2 Begründung der Maßnahme Die Rahmenverordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates soll zu größerer Zuverlässigkeit und Relevanz sowie besserer internationaler Vergleichbarkeit der Verbraucherpreisindizes der Mitgliedstaaten führen und die gemeinsame Nutzung von Expertenwissen über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes durch die Mitgliedstaaten ermöglichen. Hauptsächlicher Unsicherheitsfaktor: Die Verordnung des Rates bildet nur einen Rahmen, innerhalb dessen viele technische Einzelheiten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geregelt werden müssen. 9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme Die Durchführungsmaßnahmen sehen umfassende Kontrollen und die Entwicklung geeigneter Leistungsindikatoren mittels Fragebogen und Revisionen durch Eurostat vor (Kosten s.u.). Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates sieht eine Überprüfung im November 1997 und eine weitere im November 1999 vor. Die Überprüfung von 1997 wurde dem Ministerrat als Dokument KOM(1998)104 endg. vorgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates sieht eine weitere Überprüfung vor, die dem Rat vorzulegen ist und in der insbesondere die Wirkung des Konzepts der Konsumausgaben der privaten Haushalte im Verhältnis zu einschlägigen alternativen Konzepten bewertet werden soll. 15

16 10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS) Die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel Auswirkungen auf den Personalbestand Art der Stellen Für die Durchführung der Maßnahme erforderliches Personal davon Dauer Dauer- Planstellen Planstellen auf Zeit Personal der betr. GD oder Dienststelle Einsatz von zusätzlichem Personal 3Jahre Beamte oder Bedienstete auf Zeit A B C 3½ 2 1 3½ 2 1 Sonstige Ressourcen Sachverständige (A-7003) 1 1 Insgesamt 7½ 7½ Die jährlichen Kosten für vorhandenes Personal betragen: Beamte (*) = x 6½ x 3 Jahre = Sachverständige (A-1178) = x 3 Jahre = (*) Unter Einsatz des vorhandenen, für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Personals (für Beamte liegen der Berechnung die Besoldungsgruppen A-1, A-2, A-4, A-5 und A-7 zugrunde) Gesamtkosten für zusätzliches Personal Keine. 16

17 10.3 Durch die Maßnahme bedingte sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb Haushaltslinie Betrag Berechnungsweise A Arbeitsgruppen des Ausschusses für das Statistische Programm A-701 Ausgaben für Revisionen in den Mitgliedstaaten Sitzungen zu für Ausgaben der Delegierten(x3Jahre) Revisionen in 10 Mitgliedstaaten für 3 Tage zu 120 pro Tag + Fahrtkosten (x 3 Jahre) INSGESAMT Die "Sonstigen Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb" werden durch die Harmonisierung als solche verursacht und wurden auch in den Finanzbogen für die Verordnungen (EG) Nr. 1687/98 und (EG) Nr. 1688/98 des Rates behandelt. 17

18 DER EINFLUß DES VORSCHLAGES AUF UNTERNEHMEN MIT SPEZIELLEM BEZUG AUF KLEINE AND MITTLERE UNTERNEHMEN TITEL DES VORSCHLAGS: Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex BEZUGSNUMMER DES DOKUMENTS: DER VORSCHLAG: 1. Weshalb ist unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips eine Gemeinschaftsgesetzgebung in diesem Bereich notwendig und welches sind die wichtigsten Ziele? Ziel der Verordnung des Rates ist es, das Arbeitsprogramm zur Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft voranzubringen. HVPI sind für internationale Vergleiche der Verbraucherpreisinflation vorgesehen. Sie bilden die Grundlage für den Verbraucherpreisindex der Währungsunion (VPI-EWU), der unter anderem von der Europäischen Zentralbank zur Überwachung der Inflation in der Wirtschaftsund Währungsunion sowie zur Bewertung der Inflationskonvergenz herangezogen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates bildet den Rahmen für Einzelverordnungen der Kommission, aufgrund deren die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, HVPI nach Konzepten, Methoden und Verfahren zu erstellen, die von der HVPI-Arbeitsgruppe( 12 ) vorgeschlagen und vom Ausschuß für das Statistische Programm nach dem Verfahren des Regelungsausschusses angenommen worden sind. Laut Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung des Rates sind Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten und ihre Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit zu erhalten und zu erhöhen. Bisher hat die Kommission vier Einzelverordnungen über spezifische Durchführungsmaßnahmen zur Erstellung des HVPI angenommen. Die erste, die Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung, regelt sechs technische Aspekte: den anfänglichen Erfassungsbereich, signifikant gewordene Waren und Dienstleistungen, Elementaraggregate, Mindeststandards für Qualitätsanpassungen, Stichprobenbildung und Preise. Die zweite, die Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission, befaßt sich mit dem HVPI und seinen Teilindizes, die an Eurostat übermittelt und von Eurostat verbreitet werden. Die dritte, die Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission, legt (12) Sachverständigengruppe. 18

19 Mindeststandards für die Qualität der Gewichte zum Aufbau des HVPI fest. Die vierte, die Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission, legt Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im HVPI fest. Darüber hinaus wurden gemäß der gleichen Rahmenverordnung des Rates zwei Durchführungsverordnungen des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission im Hinblick auf den Erfassungsbereich des HVPI verabschiedet. Die Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates erweitert den Erfassungsbereich von Waren und Dienstleistungen, die Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates erweitert den geographischen und demographischen Erfassungsbereich und enthält die endgültige Definition der "Konsumausgaben der privaten Haushalte". Am 7. März 1997 veröffentlichte Eurostat den ersten Satz harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI) gemäß Artikel 5 Absatz 1 (b) der Verordnung Nr. 2494/95 des Rates. HVPI sind für internationale Vergleiche der Verbraucherpreisinflation gedacht. Sie bilden die Grundlage für den Verbraucherpreisindex der Währungsunion (VPI-EWU), der unter anderem von der Europäischen Zentralbank zur Überwachung der Inflation in der Wirtschaftsund Währungsunion sowie zur Bewertung der Inflationskonvergenz herangezogen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates, sieht insbesondere in Artikel 3 und in Anhang Ia vor, daß die Erweiterung des Erfassungsbereichs in den Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz im Dezember 1999 eingeführt werden und mit dem Index für Januar 2000 in Kraft treten soll. Die methodischen Einzelheiten der Einbeziehung werden im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 14 der Rahmenverordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates festgelegt. Der Zeitplan für die Einbeziehung von Krankenhausdienstleistungen und häuslichen Dienstleistungen des Sozialschutzes sowie Alten- und Behindertenheimen wird nach dem gleichen Verfahren festgelegt. In dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates werden die methodischen Einzelheiten der Einbeziehung von Produkten der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz bestimmt, d. h. es wird festgelegt, wie diese Produkte im HVPI zu behandeln sind und nach welchem Zeitplan bei der Erfassung der obenerwähnten Ausnahmen vorzugehen ist. In der vorgeschlagenen Verordnung wird erneut bekräftigt, daß die im HVPI zu verwendenden Anschaffungspreise für die Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz gemäß den festgelegten Standards( 13 ) und entsprechend dem ESVG 1995 mit jenen Beträgen identisch sind, die die Verbraucher ohne Erstattungen zu zahlen haben. Die betreffenden HVPI-Teilindizes sollten anhand einer Formel berechnet ( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates. 19

20 werden, die mit der für die anderen Teilindizes verwendeten Formel vom Laspeyres-Typ übereinstimmt, d. h. sie sollten die Preisänderung widerspiegeln, die den geänderten Kosten bei einer Beibehaltung der Konsumgewohnheiten der Haushalte und der Zusammensetzung der Verbraucherpopulation im Bezugsoder Referenzzeitraum entspricht. Im Einklang mit dem Laspeyres-Prinzip und den diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission über Tarifpreise wird in dem vorliegenden Verordnungsentwurf insbesondere vorgeschlagen, Änderungen der Anschaffungspreise, die geänderte Regeln zur Bestimmung dieser Preise widerspiegeln, als Preisänderungen im HVPI zu erfassen, und Verbraucherpreisänderungen aufgrund veränderter Einkommen der Käufer ebenfalls als Preisänderungen im HVPI zu erfassen. In der vorgeschlagenen Verordnung wird jedoch ausdrücklich festgelegt, daß die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums die Möglichkeit haben, andere als die obenerwähnten Verfahren anzuwenden, vorausgesetzt, sie übermitteln der Kommission (Eurostat) eine Beschreibung der gewählten Verfahren, bevor sie diese anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Eurostat auf Anfrage ausreichend Informationen für eine Beurteilung der Anwendung dieser Verfahren übermitteln. Eurostat beabsichtigt, das Ergebnis dieser Beurteilung in den Bericht aufzunehmen, den die Kommission dem Rat gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vorzulegen hat. Es wird vorgeschlagen, daß die Bestimmungen dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten im Dezember 1999 eingeführt werden und mit dem Index für Januar 2000 in Kraft treten, mit Ausnahme der folgenden Positionen, die im Dezember 2000 eingeführt werden und mit dem Index für Januar 2001 in Kraft treten: a) Krankenhausdienstleistungen (COICOP/HVPI 06.3); b) Häusliche Dienstleistungen des Sozialschutzes, wie etwa Wohnungsreinigung, Mahlzeiten und Fahrdienst für Behinderte (Teil von COICOP/HVPI ); c) Alten- und Behindertenheime (Teil von COICOP/HVPI ). AUSWIRKUNGEN AUF DIE UNTERNEHMEN: 2. Wer ist von dem Vorschlag betroffen? Welche Unternehmen? HVPI werden mit Hilfe von Gewichten und Preisen erstellt, die bei allen Unternehmen erhoben werden, die Waren und Dienstleistungen zur direkten Befriedigung des Verbraucherbedarfs im Rahmen der Konsumausgaben der privaten Haushalte anbieten. In dieser Verordnung geht es um die Behandlung von Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz. In der Tat, beides, die Ausweitung des Erfassungsbereiches des HVPI im 20

21 Hinblick auf die Erfassung der Konsumausgaben der privaten Haushalte und das Konzept der "Anschaffungspreise", wurde in der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1749/96, wie durch die Verordnungen des Rates (EG) 1687/98 und 1688/98 verändert, festgelegt. In dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates werden die methodischen Einzelheiten der Einbeziehung von Produkten der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz bestimmt, d. h. es wird festgelegt, wie diese Produkte im HVPI zu behandeln sind und nach welchem Zeitplan bei der Erfassung der obenerwähnten Ausnahmen vorzugehen ist. Obwohl die vorgeschlagene Verordnung in einigen Mitgliedstaaten eine neue Datenerhebung erforderlich machen könnte, dürfte die vorgeschlagene Verordnung keine nennenswerten Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen haben, über die zusätzliche Datenerhebung hinaus, die sich ohnehin aus der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates haben ergeben könnte. Ein Großteil der Waren und Dienstleistungen, die neu in den HVPI aufgenommen werden, wird jedoch vom Sektor Staat angeboten. Die Teilnahme an solchen Erhebungen ist im allgemeinen freiwillig. Unternehmen welcher Größe? (Wie groß ist der Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen?) Die Unternehmensgröße ist nur insofern relevant, als die erhobenen Preise die Preisentwicklung aller Unternehmen im Rahmen der Konsumausgaben der privaten Haushalte richtig widerspiegeln sollten. Grundsätzlich sollten Preise in Unternehmen jeglicher Größe erhoben werden, die die betreffenden Waren und Dienstleistungen anbieten. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip wird die Stichprobe der Anbieter von Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz wie auch im Fall der übrigen vom HVPI erfaßten Waren und Dienstleistungen von den nationalen statistischen Ämtern festgelegt. Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten in der EU? Das geographische Gebiet ist nur insofern relevant, als die erhobenen Preise die Preisentwicklung im gesamten Wirtschaftsraum der Mitgliedstaaten im Rahmen des Konzepts der Konsumausgaben der privaten Haushalte richtig widerspiegeln sollen. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und Island sind einbezogen. 3. Was verlangt die vorgeschlagene Verordnung von den Unternehmen? Die nationalen statistischen Ämter entsenden Preiserheber zu den Anbietern. Die statistischen Einheiten wie staatliche Stellen, Sozialversicherungen oder private Organisationen ohne Erwerbszweck, die von den Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei der Sammlung oder Weitergabe von Basisdaten aufgerufen werden, sind jedoch verpflichtet, ehrliche und umfassende Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden, und den für die Erstellung der amtlichen Statistik zuständigen Organisationen und 21

22 Einrichtungen auf Verlangen zu gestatten, Informationen in so detaillierter Weise einzuholen, daß die Beachtung der Vergleichbarkeitserfordernisse und die Qualität der HVPI-Teilindizes bewertet werden können. 4. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen wird der Vorschlag voraussichtlich haben? Auf die Beschäftigung? Auf Investitionen und die Schaffung neuer Unternehmen? Auf die Wettbewerbsposition von Unternehmen? Eine indirekte Wirkung insofern, als die HVPI internationale Vergleiche der Verbraucherpreisinflation ermöglichen und die statistische Grundlage für die Erstellung des Verbraucherpreisindex der Währungsunion (VPI-EWU), der als Hauptindikator für die Währungspolitik der Europäischen Zentralbank herangezogen wird, bilden. Eine einheitliche stabile Währung ist ein wichtiger Schritt zur Förderung der europäischen Integration und des wirtschaftlichen Fortschritts mit erheblichen Auswirkungen auf Beschäftigung, Investitionen und Wettbewerb. 5. Berücksichtigt der Vorschlag die spezifische Situation kleiner und mittlerer Unternehmen (z.b. durch geringere oder andere Anforderungen)? Die vorgeschlagene Verordnung dürfte neben der zusätzlichen Datensammlung, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates ergeben könnte, keine nennenswerten Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen haben. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip wird die Stichprobe der Anbieter von Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz wie auch im Fall der übrigen vom HVPI erfaßten Waren und Dienstleistungen von den nationalen statistischen Ämtern festgelegt. ANHÖRUNG: 6. Institutionen, die angehört und aufgefordert wurden, sich zu dem Vorschlag zu äußern Die GD II der Kommission, die Europäische Zentralbank und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten nehmen aktiv an den Sitzungen der HVPI- Arbeitsgruppe( 14 ) und ihrer Task Forces teil. ( 14 ) Sachverständigengruppe. 22

23 AUSWIRKUNGEN AUF DIE EFTA-LÄNDER Titel : Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht sowie Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex Auswirkungen auf die EFTA-Länder DieEFTA-LänderhabensichandenDiskussionenimAusschußfürdasStatistische Programm und in der Arbeitsgruppe Harmonisierung der Verbraucherpreisindizes beteiligt. Sie kennen die Vorschläge für eine Verordnung, und bei der Ausarbeitung des Entwurfs wurden ihre Auffassungen berücksichtigt. Sie beabsichtigen, harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu erstellen. 23

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