15/1999 Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus I N H A L T
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1 15/1999 Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus I N H A L T Seite 1. Prüfungsordnung für den Bachelor- und Master-Studiengang 2 Informations- und Medientechnik (IMT) an der Fakultät Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom Studienordnung für den Bachelor- und Master-Studiengang 21 Informations- und Medientechnik (IMT) an der Fakultät Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom Praktikumsordnung für den Bachelor- und Master-Studiengang 34 Informations- und Medientechnik (IMT) an der Fakultät Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom Herausgeber: Der Rektor der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Redaktion: Dezernat Bau und Betriebstechnik Druck: BTU Cottbus Auflage: 300
2 Seite 2 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/ PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN BACHELOR- UND MASTER-STUDIENGANG INFORMATIONS- UND MEDIENTECHNIK (IMT) VOM ) I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Graduierungsprüfungen 3 2 Graduierung 3 3 Regelstudienzeit und Studienumfang 3 4 Aufbau der Prüfungen und Prüfungsfristen 3 5 Prüfungs- und Studienleistungen 4 6 Ziel der Prüfungen 5 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten 5 8 Mündliche Prüfungen 5 9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten 6 10 Festlegungen zu Nach- und Wiederholungsprüfungen 7 11 Freiversuch 7 12 Prüfungsausschuss 7 13 Prüfer und Prüferinnen und Beisitzer und Beisitzerinnen 8 14 Anerkennung von Studienzeiten, Studienund Prüfungsleistungen 8 15 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 9 25 Zulassung zu Master-Prüfungen Umfang und Art der Master-Prüfung Master-Arbeit Annahme und Bewertung der Master-Arbeit Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Master-Prüfung Wiederholung der Master-Prüfung Zusatzfächer Zeugnis über die Master-Prüfung Master-Urkunde 14 IV. Schlussbestimmungen 34 Ungültigkeit der Prüfungen Einsicht in die Prüfungsakten Inkrafttreten Anlagen 15 II. Bachelor-Prüfungen 16 Zulassung zu Bachelor-Prüfungen 9 17 Umfang und Art der Bachelor-Prüfung Bachelor-Arbeit Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Bachelor-Prüfung Wiederholung der Bachelor-Arbeit Zusatzfächer Zeugnis Bachelor-Urkunde 11 III. Master-Prüfungen 1) Vom Präsidenten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus am genehmigt und am durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Kenntnis genommen.
3 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999 Seite 3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Graduierungsprüfungen (1) Die Graduierungsprüfungen sind berufsqualifizierende Abschlüsse im Studiengang Informationsund Medientechnik. (2) Durch die Graduierungsprüfungen soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, entsprechend seines angestrebten Abschlusses wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. 2 Graduierung (1) Ist die Graduierungsprüfung bestanden, verleiht die Brandenburgische Technische Universität Cottbus Absolventen und Absolventinnen des Studienganges Informations- und Medientechnik den akademischen Grad Bachelor of Science (B.Sc.) oder Master of Science (M.Sc.). (2) Studienoptionen sind - Studium zum Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Science (B.Sc.), Kurzbezeichnung Bachelor-Studium - Studium zum Erwerb des akademischen Grades Master of Science (M.Sc.), Kurzbezeichnung Master-Studium, wobei der Erwerb des akademischen Grades B.Sc. vorausgesetzt wird. 3 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Erwerb des akademischen Grades B.Sc. beträgt einschließlich der Abschlussarbeit drei Jahre (120 SWS) und besteht aus einem Grundstudium mit einer Dauer von zwei Jahren (80 SWS) und einem Fachstudium mit einer Dauer von einem Jahr (40 SWS). (2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums zum Erwerb des akademischen Grades M.Sc. beträgt einschließlich des Fachpraktikums, der Abschlussarbeit und der Abschlussprüfung zwei Jahre (60 SWS). Bewerber oder Bewerberinnen für das Master-Studium müssen den Erwerb des akademischen Grades B.Sc. im Studiengang IMT oder einem dazu gleichwertigen Studium nachweisen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Das Bachelor-Studium schließt mit der Bachelor-Prüfung zum Erwerb des akademischen Grades B.Sc., das Master-Studium mit der Master-Prüfung zum Erwerb des akademischen Grades M.Sc. ab. (4) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Studiengang IMT beträgt a) zum Erwerb des B.Sc. : 120 SWS und 200 Credits (einschl. Bachelor-Arbeit). b) zum Erwerb des M.Sc. : 60 SWS und 150 Credits (einschl. Master-Arbeit). (5) In der Studienordnung des Studienganges IMT sind die Studieninhalte so auszuweisen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 4 Aufbau der Prüfungen und Prüfungsfristen (1) Die Bachelor-Prüfung zum Erwerb des akademischen Grades B.Sc. besteht aus Fachprüfungen und der Bachelor-Arbeit. Fachprüfungen der Bachelor-Prüfungen finden in den Prüfungszeiträumen des jeweiligen Semesters statt. (2) Die Master-Prüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Master-Arbeit. Eine Teilnahme an Prüfungen, die Bestandteil der Master-Prüfung sind, setzt den erfolgreichen Abschluss der Bachelor- Prüfung im Studiengang IMT voraus. Die Fachprüfungen der Master-Prüfung finden in den Prüfungszeiträumen statt, die im jeweiligen Semester liegen. Der Termin der Verteidigung der Abschlussarbeit wird individuell vereinbart. Er sollte in der Regel innerhalb von 2 Monaten nach der Abgabe liegen.
4 Seite 4 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/ (3) Ein Kandidat oder eine Kandidatin kann die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fachprüfungen auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen ablegen, sofern die für die Zulassung zur Fachprüfung erforderlichen Prüfungsvorleistungen nachgewiesen wurden und die Absätze 1 und 2 beachtet werden. (4) Der oder die Studierende hat das Recht, gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn er oder sie durch ärztliches Attest nachweist, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Über den bei der Meldung zur Prüfung zu stellenden Antrag entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. (5) Vor Beginn und am Ende der Vorlesungszeit jedes Semesters sind Prüfungszeiträume vorzusehen. Die genauen Termine werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Die Fristen sind so zu setzen, dass die Bachelor-Prüfung und die Master-Prüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können. (6) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Prüfungen in den festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat oder die Kandidatin rechtzeitig, d.h. zu Beginn jeder Lehrveranstaltungsreihe, sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und Prüfungsvorleistungen sowie zu absolvierende Prüfungen als auch den Zeitraum, in denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Abschlussarbeit informiert werden. Für jede anmeldepflichtige Prüfung sind mindestens 3 Termine und für Leistungsnachweise mindestens 2 Termine pro Studienjahr anzubieten. 5 Prüfungs- und Studienleistungen (1) Prüfungs- und Studienleistungen in dieser Prüfungsordnung sind: a) anmeldepflichtige Fach- bzw. Teilprüfungen (FP, ), b) nicht anmeldepflichtige Studienleistungen von Lehrfächern, die Bestandteil des Zeugnisses sind, jedoch nicht in die Gesamtbewertung eingehen (Leistungsnachweise), c) nicht anmeldepflichtige Prüfungsvorleistungen, die eine Zulassungsvoraussetzung für eine Fachprüfung darstellen. Sie sind ohne Einfluss auf die Note der jeweiligen Fachprüfung (PVL). (2) Im Sinne der Prüfungsordnung gilt: a) Alle anmeldepflichtigen Prüfungsleistungen werden bewertet und benotet und gehen in die Gesamtnote der entsprechenden Abschlüsse ein. b) Als nicht anmeldepflichtige Studienleistungen erscheinen nur die Leistungsnachweise ohne Note auf dem Zeugnis und gehen somit nicht in die Gesamtnote ein. c) Die Prüfungsvorleistungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungsnote. Sie sind lediglich Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an den Prüfungen. (3) Prüfungsleistungen 1. Die Leistung wird in Form einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung erbracht. Sofern zwingende organisatorische oder andere Gründe vorliegen, können mündliche durch schriftliche bzw. schriftliche durch mündliche Prüfungen ersetzt werden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des oder der für die Prüfung verantwortlichen Hochschullehrers oder Hochschullehrerin. 2. Bei mündlichen Prüfungen werden folgende Prüfungsarten angewandt: - das Prüfungsgespräch - die Verteidigung. 3. Bei schriftlichen Prüfungen werden folgende Prüfungsarten unterschieden: - Klausuren, - Belege. 4. Eine Prüfungsleistung wird bewertet und benotet. 5. Die Fachnote wird in das Zeugnis aufgenommen und ist Grundlage für die Berechnung der Gesamtnote der Abschlussprüfung. Besteht eine Prüfungsleistung aus nur einer Fachprüfung, sind Prüfungsleistung und Fachprüfung identisch.
5 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999 Seite 5 6. Besteht eine Prüfungsleistung aus mehreren Prüfungen (Teilprüfungen), wird die Fachnote aus den in den einzelnen Prüfungen (Teilprüfungen) erzielten Noten gebildet. Hierbei können die einzelnen Prüfungsleistungen gewichtet sein. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfung (Teilprüfung) für sich bestanden ist und die erforderlichen Leistungsnachweise vorliegen. Ist eine Teilprüfung für sich mit nicht ausreichend bewertet oder wurde ein Leistungsnachweis nicht erbracht, so sind nur diese zu wiederholen. 7. Eine Prüfungsleistung kann durch eine Studienleistung ersetzt werden, sofern diese nach den Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist - sogenannte alternative Prüfungsleistungen. 8. Credit points gemäß Anlage 2 der Studienordnung werden nur vergeben, wenn die zum Modul gehörenden Prüfungs- und Studienleistungen bestanden bzw. erbracht wurden. (4) Studienleistungen 1. Studienleistungen sind Leistungen, die von einem Studenten oder einer Studentin im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen (Übungen, Praktikum, Seminar) erbracht und bescheinigt werden (Scheine). Sie können als Leistungsnachweise o- der Prüfungsvorleistungen anerkannt werden. 2. Eine Studienleistung setzt eine bewertete - aber nicht notwendigerweise auch benotete - individuelle Leistung voraus. 3. Die Prüfungsleistungen der Master-Prüfung können nicht vollständig durch prüfungsrelevante Studienleistungen ersetzt werden. (5) Prüfungsvorleistungen Die Prüfungsordnung regelt Studienleistungen grundsätzlich nur insoweit, als sie Zulassungsvoraussetzung in Form von Prüfungsvorleistungen für Teilbzw. Fachprüfungen sind. Das heißt, dass jede Prüfung nur abgelegt werden kann, wenn die als Prüfungsvorleistung zu erbringende Studienleistung nachgewiesen ist. (6) Leistungsnachweise Leistungsnachweise sind dem Charakter nach Studienleistungen. Sie können den im Abs. 3, Nr. 2 und 3 aufgeführten Prüfungsarten entsprechen. 6 Ziel der Prüfungen (1) In Prüfungen soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie in begrenzter Zeit und mit definierten Hilfsmitteln ein Problem seines oder ihres Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Er oder sie soll nachweisen, dass er oder sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und die geläufigen Methoden des Faches beherrscht. (2) Jeder Student oder Studentin, der oder die an einer angekündigten Prüfung oder Teilprüfung teilnehmen möchte, hat sich bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin im Prüfungsamt dafür anzumelden. Das Prüfungsamt prüft das Vorliegen der für die Prüfungsteilnahme notwendigen Voraussetzungen und übergibt die Prüfungsliste dem oder der jeweiligen vom zuständigen Prüfungsausschuss bestätigten Prüfer oder Prüferin. 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (1) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten, davon mindestens ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (2) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen soll in der Regel mindestens 90 und höchstens 240 Minuten betragen. (3) Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- Choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen. 8 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen werden im Grund- und Fachstudium in der Regel vor einem Prüfer oder einer Prüferin und in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer sachkundigen Beisitzerin als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 15 Minuten, höchstens 45 Minuten je Kandidat oder Kandidatin.
6 Seite 6 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/ (2) Studenten oder Studentinnen des Studienganges können an den mündlichen Prüfungen teilnehmen, sofern der Kandidat oder die Kandidatin dagegen keinen Einspruch erhebt. An der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nehmen Gäste nicht teil. (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten oder der Kandidatin im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben. 9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt durch den jeweiligen Prüfer oder die jeweilige Prüferin in Form von Noten. Folgende Noten sind für die Bewertung von Einzelprüfungen zu verwenden: 1,0 / 1,3: sehr gut - eine hervorragende Leistung (ECTS-Grade: A - excellent) 1,7 / 2,0: gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: B - very good) 2,3: gut - eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: C - good) 2,7 / 3,0 / 3,3: befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (ECTS-Grade: D - satisfactory) 3,7 / 4,0: ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (ECTS-Grade: E - sufficient) 5,0: nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (ECTS-Grade: F - fail) Handelt es sich um einzelne Prüfungsleistungen, die später zu einer Fachnote zusammengefasst werden, so errechnet sich diese aus dem Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, sofern jede einzelne Prüfungsleistung mindestens mit 4 bewertet wurde. Einzelne Prüfungsleistungen, die mit nicht ausreichend bewertet wurden, sind vor der Bildung der Fachnote unter Beachtung von 10 Abs.1 zu wiederholen. Bei der Notenbildung wird die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Für derart gebildete Noten gelten die folgenden Bewertungskategorien: bis 1,5: über 1,5 bis 2,0: über 2,0 bis 2,5: über 2,5 bis 3,5: über 3,5 bis 4: über 4: sehr gut - eine hervorragende Leistung (ECTS-Grade: A - excellent) gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: B - very good) gut - eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: C - good) befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (ECTS-Grade: D - satisfactory) ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (ECTS-Grade: E - sufficient) nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (ECTS-Grade: F - fail) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ausreichend (4) bzw. sufficient (E) ist.
7 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999 Seite 7 10 Festlegungen zu Nach- und Wiederholungsprüfungen (1) Die Prüfung kann jeweils in den Prüfungsfächern, in denen sie nicht bestanden wurde, bis zu zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten sind vor der Prüfung bekanntzugeben; sie sind anzurechnen. (2) Erste Wiederholungsprüfungen werden grundsätzlich in derselben Form wie die ersten Prüfung und innerhalb eines Jahres durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Zweite Wiederholungsprüfungen werden nur als mündliche Prüfungen gemäß 8 innerhalb eines Jahres nach der ersten Prüfung durchgeführt. Die Durchführung der Prüfungen erfolgt in den Prüfungszeiträumen oder in Absprache mit dem Prüfer oder der Prüferin auch außerhalb dieser. (4) Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist nur diese Teilprüfung zu wiederholen. (5) Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde. Die Abschlussarbeit ist ebenfalls endgültig dann nicht bestanden, wenn die erste Wiederholung der Abschlussarbeit nicht erfolgreich war. (6) Die in der Prüfungsordnung ausgewiesenen nicht anmeldepflichtigen Leistungsnachweise (LN) können in unbegrenzter Anzahl wiederholt werden. 11 Freiversuch (1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen gelten auf Antrag des Studenten oder der Studentin als nicht unternommen, wenn sie innerhalb des 3. Studienjahres (im Bachelor-Studium) bzw. des 4. und 5. Studienjahres (im Master-Studium) der Regelstudienzeit (bei Anerkennung der Beurlaubungssemester) abgelegt werden (Freiversuch). (2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss jedoch zur nächsten angebotenen Prüfung erfolgen. Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. (3) Es sind maximal zwei Fachprüfungen als Freiversuch möglich. 12 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und die Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: drei Professoren oder Professorinnen einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin einem Studenten oder Studentin. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt in der Regel drei Jahre, für Studenten oder Studentinnen ein Jahr. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Jahr im Studiengang eingeschrieben sein. (2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende, sein Stellvertreter oder Stellvertreterin, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat bestellt. Soweit Entscheidungen die Bewertung von Prüfungsleistungen betreffen, haben studentische Mitglieder keine Stimme. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelor- und Masterarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Fakultät offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Aufgaben auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen. Mitglieder des Prüfungsausschusses können Zuständigkeiten derselben nicht wahrnehmen, wenn sie selbst Beteiligte der Prüfungsangelegenheiten sind. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
8 Seite 8 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/ (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 13 Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen (1) Zu Prüfern oder Prüferinnen dürfen Professoren bzw. Professorinnen und andere nach dem BbgHG berechtigte Personen bestellt werden. Zu Beisitzern oder Beisitzerinnen können wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen bestellt werden, die eine entsprechende Bachelor-Prüfung, Master-Prüfung, Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer oder Prüferinnen und die Beisitzer oder Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden übertragen. (3) Die Prüfer oder Prüferinnen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen nur der Prüfungsordnung des Studienganges. (4) Für die Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen gilt 12 Abs. 5 entsprechend. (5) Sollte ein Prüfer oder eine Prüferin aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen gestatten. Der vorgeschlagene Prüfer bzw. die vorgeschlagene Prüferin kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss beantragen, einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin zu benennen. 14 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen anerkannt. (2) Studienzeiten und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird bei eindeutig positivem Abschluß der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Der Student oder die Studentin hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (6) Der Kandidat oder die Kandidatin kann für die Bachelor- bzw. die Master-Arbeit und deren Verteidigung den Prüfer oder Prüferin oder eine Gruppe von Prüfern und Prüferinnen vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
9 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999 Seite 9 15 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Wenn der Kandidat oder die Kandidatin nach Meldung bzw. Einschreibung zur Prüfung zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit nicht ausreichend (5) bzw. fail (F) bewertet. Das gleiche gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (6) Der Kandidat oder die Kandidatin kann innerhalb eines Monates nach Kenntnisnahme der Entscheidung die Überprüfung der Entscheidung durch den Prüfungsausschuss verlangen. Das Verlangen ist schriftlich über das Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss zu richten. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor oder innerhalb von drei Tagen nach der Prüfung schriftlich angezeigt werden. Dieser oder diese entscheidet über ihre Anerkennung. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin wird die Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. (3) Versucht der Kandidat oder die Kandidatin, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wirkt er bzw. sie bei einer Täuschung mit, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5) bzw. fail (F) bewertet. Die Feststellung wird vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden bzw. Prüferin oder Aufsichtführender getroffen und aktenkundig gemacht. Auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin muss der Prüfungsausschuss die Feststellung überprüfen; dazu sind beide Seiten zu hören. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der bzw. die den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder Prüferin von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; seine bzw. ihre Prüfungsleistung wird mit nicht ausreichend (5) bzw. fail (F) bewertet. (4) Werden Verfehlungen erst nach Abschluss der Prüfung bekannt und hat der Student oder die Studentin sein bzw. ihr Studium noch nicht beendet, wird die Prüfung ebenfalls als nicht ausreichend (5) bzw. fail (F) gewertet. (5) Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
10 Seite 10 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/ II. Bachelor-Prüfungen 16 Zulassung zur Bachelor-Prüfung (1) Zu den Bachelor-Prüfungen wird zugelassen, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife, eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt. 2. die Immatrikulation im Studiengang IMT an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus nachweist, 3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Studienleistungen über die erfolgreiche Teilnahme an festgelegten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen erbracht hat. (2) Der Antrag auf Zulassung zu den Bachelor- Prüfungen ist vom Studenten oder der Studentin mit der Anmeldung zur ersten Prüfung im Rahmen der Bachelor-Prüfungen schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der im Abs.1 genannten Zulassungsbedingungen beizufügen. (3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind. 17 Umfang und Art der Bachelor-Prüfung (1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus - den Fachprüfungen der einzelnen Module, - den Leistungsnachweisen, - der Bachelor-Arbeit einschließlich der Verteidigung. (2) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Modulen sind Anlage 1 zu entnehmen. 18 Bachelor-Arbeit (1) Die Bachelor-Arbeit ist eine Prüfungsleistung, mit der der Studierende oder die Studierende nachweisen muss, dass er oder sie innerhalb einer vorgegebenen Frist eine bestimmte Aufgabe unter Anleitung selbständig und erfolgreich bearbeiten und wissenschaftlich begründet theoretische und praktische Kenntnisse auf die Lösung eines Problems beitragen kann. Die Bachelor-Arbeit soll dem fortgeschrittenen Wissensstand in der Fachdisziplin entsprechen. (2) Die Bachelor-Arbeit kann von den in Lehre und Forschung tätigen Professoren oder Professorinnen der Brandenburgischen Technischen Universität und anderen prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Sie entspricht hinsichtlich des Bearbeitungsumfanges einem Beleg in einem der Module. (3) Der gemäß Abs. 2 zuständige Prüfer bzw. Prüferin gibt das Thema der Bachelor-Arbeit frühestens nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen der Module des Grundstudiums (Modul 1 bis 4) aus. Der Zeitpunkt der Ausgabe und Abgabe ist aktenkundig zu machen. Die Meldung zur Bachelor-Arbeit erfolgt über das Prüfungsamt schriftlich beim Prüfungsausschuss. (4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beträgt in der Regel vier Monate bei gleichzeitigem allgemeinem Lehrbetrieb. Die Aufgabenstellung muss so geartet sein, dass die Bearbeitung in der vorgegebenen Frist möglich ist. (5) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin die Bearbeitungszeit um bis zu einen Monat verlängern; der Antrag dazu ist von dem oder der Studierenden schriftlich bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Abgabetermin zu stellen. Die Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers oder der betreuenden Hochschullehrerin ist diesem Antrag beizufügen.
11 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999 Seite 11 (6) Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er oder sie seine oder ihre Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. 19 Annahme und Bewertung der Bachelor- Arbeit (1) Die Bachelor-Arbeit ist fristgemäß dem ausgebenden Hochschullehrer oder -lehrerin in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Wird die Bachelor-Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß 15 Abs.1 mit nicht ausreichend (5) bzw. fail (F) bewertet. (3) Für die Bewertung der Bachelor-Arbeit und für deren Verteidigung gilt 9. Die Bewertung der Bachelor-Arbeit geht zu 0,75, die der Verteidigung zu 0,25 in die Fachnote ein. 20 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Bachelor-Prüfung (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Fachnoten gilt 9 entsprechend. Die Bachelor-Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Bachelor-Arbeit oder deren Verteidigung mit der Note nicht ausreichend (5) bzw. fail (F) bewertet worden ist. (2) Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Bachelor-Arbeit und andere Prüfungsteile wie folgt gewichtet: - Mittelwertbildung aller Noten der Teilprüfungen in Pflicht- und n eines Moduls zur Fachnote dieses Modul, - Mittelwertbildung aller Fachnoten der Module: Eingang in die Gesamtnote mit 2,0, - Note der Bachelor-Arbeit einschließlich Verteidigung: Eingang mit 1,0 (0,75 schriftliche Arbeit, 0,25 Verteidigung der Arbeit) 21 Wiederholung der Bachelor-Arbeit Eine mit nicht ausreichend bzw. fail bewertete Bachelor-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Bachelor-Arbeit in der in 18 Abs. 5 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat oder die Kandidatin bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten Bachelor-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 22 Zusatzfächer (1) Der Kandidat oder die Kandidatin kann sich außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern noch in weiteren an der BTU Cottbus angebotenen Fächern (Zusatzfächern) prüfen lassen. (2) Die Ergebnisse dieser Prüfungen in Zusatzfächern werden auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin an den Prüfungsausschuss in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (3) Diese Prüfungen in den Zusatzfächern unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. (4) Die Prüfungsanmeldung für ein Zusatzfach hat spätestens vor Abschluss der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung zu erfolgen. (5) Für die Wiederholbarkeit der Prüfungen in Zusatzfächern gilt 10 Abs.1. (3) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil Mit Auszeichnung bestanden erteilt werden.
12 Seite 12 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/ Zeugnis (1) Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin alle Fachprüfungen bestanden und die erfolgreiche Teilnahme eines Praktikums von mindestens 8 Wochen Dauer nachgewiesen, so erhält er oder sie über das Ergebnis der Prüfungen ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält Angaben über - die in den als Fachprüfung zusammengefassten Teilprüfungen der Module erzielten Noten, - das Thema der Bachelor-Arbeit, - die Note der Bachelor-Arbeit, - die Gesamtnote, (2) Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (3) Zusätzlich zum Zeugnis erhält der Kandidat oder die Kandidatin eine Leistungsübersicht. Sie enthält Angaben über: - die Leistungsnachweise, - Ergebnisse der Teilprüfungen - die Zusatzfächer (auf Antrag), 24 Bachelor-Urkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten oder der Kandidatin eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Science beurkundet. (2) Die Urkunde wird vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Dekan oder der Dekanin der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus versehen. III. Master-Prüfungen 25 Zulassung zu den Master-Prüfungen (1) Die Master-Prüfungen im Studiengang IMT kann nur ablegen, wer 1. für diesen Studiengang an der BTU Cottbus immatrikuliert ist, 2. den akademischen Grad Bachelor of Science im Studiengang IMT oder in einem gleichwertigen Studiengang an anderen Hochschulen im In- oder Ausland erworben hat, 3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Studienleistungen über die erfolgreiche Teilnahme an festgelegten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen erbracht hat. (2) Studienleistungen in Zusatzfächern, die nicht Bestandteil des Regelstudiums sind, können unabhängig von der Zulassung zur Master-Prüfung erbracht werden. 26 Umfang und Art der Master-Prüfung (1) Die Master-Prüfung besteht entsprechend Anlage 2 aus - Fachprüfungen - Leistungsnachweisen - Masterarbeit, einschl. Verteidigung. 27 Master-Arbeit (1) Die Master-Arbeit ist eine Prüfungsleistung, mit der der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen muss, dass er oder sie innerhalb einer vorgegebenen Frist eine bestimmte Aufgabe unter Anleitung selbständig und erfolgreich bearbeiten und wissenschaftlich begründet zur Lösung theoretischer und praktischer Probleme beitragen kann. Die Master-Arbeit soll dem fortgeschrittenen Wissensstand in der Fachdisziplin entsprechen. (2) Die Master-Arbeit kann von den in der Lehre und/oder Forschung tätigen Professoren oder Professorinnen der BTU und anderen prüfungsberechtigten Hochschullehrern oder -lehrerinnen ausgegeben und betreut werden. Der Kandidat oder die Kandidatin kann Vorschläge für das Thema der Master-Arbeit
13 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999 Seite 13 und die Gutachter oder Gutachterinnen unterbreiten. Die Befolgung dieser Vorschläge ist Ermessenssache des Prüfungsausschusses. (3) Die Master-Arbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten oder Kandidatin auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt. (4) Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt in der Regel sechs Monate. Der Zeitpunkt der Ausgabe und Abgabe ist aktenkundig zu machen. Die Meldung zur Master-Arbeit erfolgt über das Prüfungsamt schriftlich beim Prüfungsausschuss. Die Aufgabenstellung muss so geartet sein, dass - die Bearbeitung in der vorgegebenen Frist möglich ist und - das Thema und die Anforderungen an den Bearbeiter oder die Bearbeiterin dem fortgeschrittenen Stand im Fachgebiet entspricht. (5) Das Thema der Master-Arbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin verlängern; der Antrag dazu ist von dem oder der Studierenden schriftlich bis zu vier Wochen vor dem vereinbarten Abgabetermin zu stellen. Die Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers bzw. der Hochschullehrerin ist diesem Antrag beizufügen. (6) Bei der Abgabe der Master-Arbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er oder sie seine oder ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen oder ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. 28 Annahme und Bewertung der Master- Arbeit (1) Die Master-Arbeit ist fristgemäß dem ausgebenden Professor oder Professorin in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Wird die Master-Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß 15 Abs. 1 mit nicht ausreichend (5) bewertet. (3) Die Master-Arbeit ist in der Regel vom Prüfer oder der Prüferin und dem Betreuer oder Betreuerin oder auch von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Einer oder eine der Prüfer oder Prüferinnen ist deroder diejenige, der oder die das Thema der Master- Arbeit ausgegeben hat. Stimmen die beiden Bewertungen nicht überein, so ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen zu bilden. Unterscheiden sich die Bewertungen um 2 oder mehr bzw. ist eine der Bewertungen nicht ausreichend, so ist die Master- Arbeit durch einen weiteren Prüfer oder Prüferin zu bewerten. Bewertet der weitere Prüfer bzw. die Prüferin ebenfalls mit nicht ausreichend, gilt die Master-Arbeit als nicht bestanden. Im anderen Falle ergibt sich die Bewertung der Master-Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Bewertungen. 9 gilt sinngemäß. (4) Der Kandidat oder die Kandidatin hat die Ergebnisse seiner oder ihrer Master-Arbeit vor einem Prüfungsausschuss zu verteidigen und sich inhaltlich mit den Gutachten auseinanderzusetzen. Die Bewertung der Verteidigung erfolgt nach Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Master-Prüfung (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Fachnoten gilt 9 entsprechend. Die Master-Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Master-Arbeit oder deren Verteidigung mit der Note nicht ausreichend (5) bewertet worden ist.
14 Seite 14 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/ (2) Zur Bildung der Gesamtnote wird das arithmetische Mittel aus den Noten der einzelnen Fachprüfungen und der Master-Arbeit gebildet. Dabei wird die Note der Master-Arbeit einschließlich der Verteidigung (75% schriftliche Arbeit, 25% Verteidigung) doppelt gewichtet. (3) Alle Leistungen gemäß Abs.2 müssen mindestens mit ausreichend bewertet sein. Für die Festlegung der Gesamtnote einer bestandenen Prüfung gilt 9 entsprechend. (4) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil Mit Auszeichnung bestanden erteilt werden. 30 Wiederholung der Master-Prüfungen (1) Die Fachprüfungen können bei nicht ausreichenden Leistungen bis zu zweimal wiederholt werden. Im übrigen gilt 10. (2) Eine mit nicht ausreichend bewertete Master- Arbeit kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Master-Arbeit in der in 27 Abs. 5 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat oder die Kandidatin bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten Master-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 31 Zusatzfächer (1) Der Kandidat oder die Kandidatin kann sich im Rahmen der Master-Prüfung außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern noch in weiteren an der BTU Cottbus angebotenen Fächern (Zusatzfächern) prüfen lassen. (2) Die Ergebnisse dieser Prüfungen in Zusatzfächern werden auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin an den Prüfungsausschuss in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (3) Diese Prüfungen in den Zusatzfächern unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teile sie sind. (4) Die Prüfungsanmeldung für ein Zusatzfach hat spätestens vor Abschluss der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung zu erfolgen. (5) Für die Wiederholbarkeit der Prüfungen in Zusatzfächern gilt 10 Abs Zeugnis über die Master-Prüfungen (1) Hat ein Kandidat oder die Kandidatin die Master-Prüfung bestanden und die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum von mindestens 8 Wochen Dauer nachgewiesen, so erhält er oder sie über die Prüfungsergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält Angaben über - die in den Modulen zusammengefaßten Teilprüfungen erzielten Noten, - das Thema der Master-Arbeit, - die Note der Master-Arbeit - die Gesamtnote. (2) Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (3) Zusätzlich zum Zeugnis erhält der Kandidat oder die Kandidatin eine Leistungsübersicht. Sie enthält Angaben über: - die Leistungsnachweise, - Ergebnisse der Teilprüfungen - die Zusatzfächer (auf Antrag) 33 Master-Urkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten oder der Kandidatin eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Master of Science beurkundet. (2) Die Urkunde wird vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Dekan oder der Dekanin der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus versehen.
15 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999 Seite 15 IV. Schlussbestimmungen 34 Ungültigkeit der Prüfungen (1) Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat oder die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat oder die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung beseitigt. Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. 36 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus in Kraft. 37 Anlagen Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen Bachelor-Studiengang Anlage 2: Prüfungs- und Studienleistungen Master- Studiengang (3) Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wird. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 35 Einsicht in die Prüfungsakten Frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Beurteilungen/Gutachten der Prüfer oder Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
16 Seite 16 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/ Prüfungsordnung Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen Bachelor Prüfungsmodul bzw. -fach Anzahl und Art der erforderlichen Studienleistungen Form und Art der Prüfung Dauer der Prüfung Abschluss Modul 1: Mathematik FP Mathematik I (Algebra) Klausur 90 min LN Mathematik II (Diskrete Mathematik) 1 PVL Klausur oder Prüfungsgespräch 90 min 30 min Mathematik III (Analysis) Klausur 90 min Statistik Klausur 90 min Klausur oder Prüfungsgespräch 90 min 30 min LN Prüfungsmodul bzw. -fach Anzahl und Art der erforderlichen Studienleistungen Form und Art der Prüfung Dauer der Prüfung Abschluss Modul 2: Informatik FP Informatik I (Programmiersprachen, Datenstrukturen) 1 PVL Klausur 90 min LN Informatik II (Software- Entwicklung) 1 PVL Klausur oder Prüfungsgespräch 90 min 30 min Informatik III (Rechnerarchitektur und Betriebssysteme) 1 PVL Klausur oder Prüfungsgespräch 90 min 30 min Software-Praktikum Beleg und Verteidigung LN Klausur oder Prüfungsgespräch 90 min 30 min
17 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999 Seite 17 Prüfungsordnung Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen Bachelor Prüfungsmodul bzw. -fach Anzahl und Art der erforderlichen Studienleistungen Form und Art der Prüfung Dauer der Prüfung Abschluss Modul 3: Elektrotechnik und Elektronik FP Grundlagen der Elektrotechnik I Klausur LN Grundlagen der Elektrotechnik II 1 PVL Klausur oder Prüfungsgespräch 90 min 30 min Elektronik und analoge Schaltungstechnik 1 PVL Klausur LN Digitale Schaltungstechnik 1 PVL Klausur oder Prüfungsgespräch 90 min 30 min Klausur oder Prüfungsgespräch 90 min 30 min Prüfungsmodul bzw. -fach Anzahl und Art der erforderlichen Studienleistungen Form und Art der Prüfung Dauer der Prüfung Abschluss Modul 4: Medientechnik FP Grundzüge der Kommunikationstechnik Klausur 90 min Grundzüge der Medientechnik Klausur 90 min Grundzüge der Mediendidaktik Prüfungsgespräch 30 min Klausur oder Prüfungsgespräch 90 min 30 min
18 Seite 18 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/ Prüfungsordnung Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen Bachelor Prüfungsmodul bzw. -fach Anzahl und Art der erforderlichen Studienleistungen Form und Art der Prüfung Dauer der Prüfung Abschluss Modul 5: Kommunikations- und Informationssysteme FP Rechnernetze 1 PV Klausur 90 min Systemanalyse Klausur 90 min Klausur oder Prüfungsgespräch 90 min Prüfungsmodul bzw. -fach Anzahl und Art der erforderlichen Studienleistungen Form und Art der Prüfung Dauer der Prüfung Abschluss Modul 6: Wirtschafts- und Sozialwissenschaften FP Einführung in die BWL Klausur 90 min Mediendesign 1 PVL Prüfungsgespräch 30 min Klausur oder Prüfungsgespräch 90 min 30 min Bachelor-Arbeit Beleg und Verteidigung FP
19 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999 Seite 19 Prüfungsordnung Anlage 2: Fächer und Prüfungsleistungen des Master-Studiums Das Studium der Informations- und Medientechnik umfasst im Master-Studium (Abschluss M.Sc.) im Umfang von 60 SWS. Davon sind jeweils 16 SWS aus drei Modulen (also zusammen 48 SWS) nachzuweisen. Die drei Module müssen aus den Modulen Elektrotechnik und Elektronik, Informatik, Medientechnik, Kommunikations- und Informationssysteme gewählt werden. Die restlichen 12 SWS sind aus allen sechs Modulen des Studiengangs frei wählbar. In zwei der drei Module müssen jeweils 6 Credits durch ein Seminar erbracht werden., die bereits Bestandteil des Grund- oder Fachstudiums waren, werden im Master-Studium nicht angerechnet. Prüfungsmodul bzw. -fach Abschluss Modul 2: Informatik FP Software-Technik I Software-Technik II Datenbanken I Datenbanken II Graphische Datenverarbeitung Gestaltung von Benutzeroberflächen Seminare zu ausgewählten Themen LN Modul 3: Elektrotechnik und Elektronik FP Elektronische Schaltungen und Systeme I Grundlagen der Rechner-Architektur Bauformen in Mikrosystemen Entwurf eingebetteter Systeme Schaltungsentwurf Seminare zu ausgewählten Themen LN
20 Seite 20 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/ Prüfungsordnung Anlage 2: Fächer und Prüfungsleistungen des Master-Studiums Modul 4: Medientechnik FP Kommunikationstechnik I Kommunikationstechnik II Hochleistungskommunikation und Multimedia Tontechnik I Tontechnik II Mensch-Maschine-Kommunikation Sprachsignalverarbeitung I Sprachsignalverarbeitung II Signale und Systeme Protokoll-Entwurf Sicherheit in Rechnernetzen Seminare zu ausgewählten Themen LN Modul 5: Kommunikations- und Informationssysteme Verteilte Systeme Informationssysteme I Informationssysteme II Dienstevermittlung und Verwaltung in Verteilten Systemen Industrielle Informationstechnik Technische Informationssysteme Gestaltung multimedialer Systeme Seminare zu ausgewählten Themen FP LN Master-Arbeit (Beleg und Verteidigung) FP
PRÜFUNGSORDNUNG. IV. Schlußbestimmungen 34 Ungültigkeit der Prüfungen 16 35 Einsicht in die Prüfungsakten 16 36 Inkrafttreten 16 37 Anlagen 16
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