Amtsblatt. für die. Gemeinde Fehrbellin

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1 Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin mit den Ortsteilen Betzin, Brunne, Dechtow, Deutschhof, Stadt Fehrbellin, Hakenberg, Karwesee, Königshorst, Langen, Lentzke, Linum, Manker, Protzen, Tarmow, Walchow, Wall, WustrauAltfriesack Fehrbellin, den INHALTSVERZEICHNIS Nr Jahrgang 18. Woche 1. Amtliche Bekanntmachungen 1.1. Bekanntmachungen der Gemeindevertretung Hauptsatzung der Gemeinde Fehrbellin Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2009 der Gemeinde Fehrbellin Beschlüsse der Gemeindevertretung vom Beschlüsse der Gemeindevertretung vom Beschlüsse der Gemeindevertretung vom Bekanntmachung des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg Bodenordnungsverfahren Lentzke hier: Informationen zur Neuvermessung 2. Nichtamtliche Bekanntmachungen 2.1. Grundstücksangebote 2.2. Aufruf 2.3. Schnelles Internet in der Gemeinde Fehrbellin Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin mit den Ortsteilen Betzin, Brunne, Dechtow, Deutschhof, Stadt Fehrbellin, Hakenberg, Karwesee, Königshorst, Langen, Lentzke, Linum, Manker, Protzen, Tarmow, Walchow, Wall, WustrauAltfriesack Herausgeber des Amtsblattes und verantwortlich für den amtlichen Teil: Gemeinde Fehrbellin, Die Bürgermeisterin; Bezug möglich über: Gemeindeverwaltung Fehrbellin, Joh.Seb.BachStraße 6, Fehrbellin Auflage: Exemplare kostenlos verteilt

2 Seite April 2009 Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin 1. Amtliche Bekanntmachungen 1.1. Bekanntmachungen der Gemeindevertretung Hauptsatzung der Gemeinde Fehrbellin Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fehrbellin in ihrer Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: (1) Die Gemeinde führt den Namen Gemeinde Fehrbellin. (2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde. 1 ( 9 BbgKVerf) Name der Gemeinde 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel ( 10 BbgKVerf) (1) Das Wappen der Gemeinde zeigt in Silber eine rote gotische Kirche mit Doppelbogenportal; zwischen den Türmen das Brustbild eines schwarzgekleideten Mönchs. (2) Die Flagge der Gemeinde ist dreistreifig RotWeißRot (RotSilberRot) im Verhältnis 1:3:1 mit dem Wappen im Mittelstreifen. (3) Die Gemeinde Fehrbellin führt ein Dienstsiegel. Es zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift Gemeinde Fehrbellin Landkreis OstprignitzRuppin. (1) In der Gemeinde Fehrbellin bestehen folgende Ortsteile: 3 Ortsteile/bewohnte Gemeindeteile Betzin Brunne Dechtow Deutschhof Stadt Fehrbellin Hakenberg Karwesee Königshorst Langen Lentzke Linum Manker Protzen selbständigen Gemeinde Betzin in den selbständigen Gemeinde Brunne in den selbständigen Gemeinde Dechtow in den selbständigen Gemeinde Deutschhof in den selbständigen Stadt Fehrbellin in den selbständigen Gemeinde Hakenberg in den selbständigen Gemeinde Karwesee in den selbständigen Gemeinde Königshorst in den selbständigen Gemeinde Langen in den selbständigen Gemeinde Lentzke in den selbständigen Gemeinde Linum in den selbständigen Gemeinde Manker in den selbständigen Gemeinde Protzen in den

3 Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin 29. April 2009 Seite Tarmow Walchow Wall Wustrau Altfriesack selbständigen Gemeinde Tarmow in den selbständigen Gemeinde Walchow in den selbständigen Gemeinde Wall in den selbständigen Gemeinde WustrauAltfriesack in den (2) In der Gemeinde Fehrbellin werden folgende bewohnte Gemeindeteile benannt: Deutschhof, Dreibrück, Kuhhorst, Ribbeckshorst, Langen, Dammkrug, Königshorst, Lobeofsund, Mangelshorst, Nordhof, Sandhorst, Fredenhorst, Seelenhorst, Wustrau, Altfriesack, Zietenhorst a) Als bewohnte Gemeindeteile der Gemeinde Fehrbellin sind Deutschhof, Dreibrück, Kuhhorst und Ribbeckshorst Bestandteile des Ortsteiles Deutschhof. Im Sinne des 47 BbgKVerf werden die Gemeindeteile durch den Ortsvorsteher des Ortsteils Deutschhof gegenüber den Organen der Gemeinde Fehrbellin vertreten. b) Als bewohnte Gemeindeteile der Gemeinde Fehrbellin sind Langen und Dammkrug Bestandteile des Ortsteiles Langen. Im Sinne des 47 BbgKVerf werden die Gemeindeteile durch den Ortsvorsteher des Ortsteils Langen gegenüber den Organen der Gemeinde Fehrbellin vertreten. c) Als bewohnte Gemeindeteile der Gemeinde Fehrbellin sind Königshorst, Lobeofsund, Mangelshorst, Nordhof, Sandhorst, Fredenhorst und Seelenhorst Bestandteile des Ortsteiles Königshorst. Im Sinne des 47 BbgKVerf werden die Gemeindeteile durch den Ortsvorsteher des Ortsteils Königshorst gegenüber den Organen der Gemeinde Fehrbellin vertreten. d) Als bewohnte Gemeindeteile der Gemeinde Fehrbellin sind Wustrau, Altfriesack und Zietenhorst Bestandteile des Ortsteiles WustrauAltfriesack. Im Sinne des 47 BbgKVerf werden die Gemeindeteile durch den Ortsvorsteher des Ortsteils WustrauAltfriesack gegenüber den Organen der Gemeinde Fehrbellin vertreten. (3) Wappen und Flagge der Ortsteile werden als Ortssymbole mit privatrechtlicher Bedeutung geführt. Das Wappen des Ortsteils: a) Stadt Fehrbellin zeigt in Silber eine rote gotische Kirche mit Doppelbogenportal; zwischen den Türmen das Brustbild eines schwarzgekleideten Mönchs. b) Linum zeigt in Blau zwei schräggekreuzte silberne Torfspaten, oben bewinkelt von einer goldenen Königskrone. c) Königshorst zeigt in Silber zwischen zwei blauen Wellenstäben auf grünem Berg ein schwarzes Butterfaß, belegt mit einer goldenen Königskrone. d) Langen zeigt in Silber auf grünem Schildfuß ein dreiteiliges rotes Torgebäude mit größerem Mittelbau und drei offenen Rundbogentoren, flankiert von vier Türmchen mit schwarz beknauften Spitzdächern; das mittlere Tor und der Schildfuß belegt mit einem aufrechten Spaten in verwechselten Farben. Die Flagge des Ortsteils: a) Linum zeigt dreistreifig BlauWeißBlau und im Verhältnis 1:8:1 mit dem Gemeindewappen in der Mitte. b) Königshorst zeigt drei Längsstreifen in den Farben GelbBlauGelb und im Verhältnis 1:3:1 mit dem Gemeindewappen im Mittelstreifen. c) Langen zeigt zweistreifig GrünWeiß mit dem in der Mitte aufgelegten Gemeindewappen. (1) Für die Ortsteile ist ein Ortsbeirat zu wählen. Der Ortsbeirat des Ortsteils: Betzin besteht aus 3 Mitgliedern. Brunne besteht aus 3 Mitgliedern. Dechtow besteht aus 3 Mitgliedern. Deutschhof besteht aus 3 Mitgliedern. Fehrbellin besteht aus 9 Mitgliedern. Hakenberg besteht aus 3 Mitgliedern. Karwesee besteht aus 3 Mitgliedern. Königshorst besteht aus 3 Mitgliedern. Langen besteht aus 3 Mitgliedern. Lentzke besteht aus 3 Mitgliedern. Linum besteht aus 3 Mitgliedern. Manker besteht aus 3 Mitgliedern. Protzen besteht aus 3 Mitgliedern. Tarmow besteht aus 3 Mitgliedern. Walchow besteht aus 3 Mitgliedern. Wall besteht aus 3 Mitgliedern. WustrauAltfriesack besteht aus 5 Mitgliedern. 4 Ortsbeirat (2) Der Ortsbeirat wird durch die Bürger des jeweiligen Ortsteils am Tag der regulären Kommunalwahl gewählt. Die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung finden entsprechende Anwendung. (3) Der Ortsbeirat hat in allen wichtigen Angelegenheiten einen Vorschlags und Unterrichtungsanspruch, das Recht auf Stellungnahme sowie Anspruch auf Anhörung besteht gegenüber dem hauptamtlichen Bürgermeister bzw. der Gemeindevertretung. Im Übrigen gilt 46 Abs. 1 und 2 BbgKVerf. Insbesondere ist der Ortsbeirat vor Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses zu folgenden Angelegenheiten zu hören: ortsübergreifende Konzeptionen und Projekte zum Entwurf des Haushaltsplanes der Gemeinde Fehrbellin Planungen von Investitionsvorhaben im Ortsteil

4 Seite April 2009 Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, die sich auf den Ortsteil beziehen Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil Ausbau und Umbau sowie Benennung von Straßen Wegen und Plätzen im Ortsteil Änderung der Grenzen des Ortsteils. Eine Anhörung findet nicht statt, soweit der Ortsbeirat bzw. der Ortsvorsteher tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechtes gehindert ist ( 46 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf). (4) Den Ortsbeiräten werden folgende Entscheidungsrechte übertragen: 1. Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen im Ortsteil; 2. Pflege des Ortsbildes sowie Pflege und Ausgestaltung der Park und Grünanlagen, Friedhöfe, Badestellen sowie Boots und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil; 3. Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen des Ortsteils; 4. Verwendung der Mittel und die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für die Würdigung von Jubiläen. Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechtes gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung ( 46 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf). (5) Bei einer Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in einem Ortsteil ist die Bürgerbeteiligung sicherzustellen. (6) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden sowie einer vergleichbaren gesellschaftlich relevanten Arbeit, der Jugendarbeit, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege (z.b. Dorffeste, Erntefeste, Kinder und Jugendveranstaltungen sowie Seniorenveranstaltungen), des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie zur Würdigung besonderer Jubiläen (Alters, Ehe und Firmenjubiläen) in den Ortsteilen, werden den Ortsbeiräten entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Die Haushaltsansätze werden in den Haushaltsplan der Gemeinde Fehrbellin für das jeweilige Haushaltsjahr eingestellt. (7) Die in den Ortsteilen bestehenden kulturellen, gemeinschaftlichen Einrichtungen (z.b. Gemeindehäuser, Jugendräume, Badestellen, Büchereien) und Fest und Freizeitplätze werden bei bestehendem Bedarf erhalten und erforderlichen Falls erweitert. 5 Ortsvorsteher (1) Der Ortsbeirat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte den Ortsvorsteher und seinen Stellvertreter. Der Ortsvorsteher ist zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates. (2) Die Ortsvorsteher nehmen die Rechte gemäß 47 BbgKVerf wahr. Die Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse gehen dem Ortsvorsteher zu. Jeder Ortsvorsteher erhält die Niederschriften über die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse. 6 Förmliche Einwohnerbeteiligung ( 13 BbgKVerf) (1) Neben Einwohneranträgen ( 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ( 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln: 1. Einwohnerfragestunde in jeder öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses 2. Einwohnerversammlungen. Im Einzelfall kann darüber hinaus eine Beteiligung der betroffenen Einwohner in anderer Form erfolgen. (2) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. 7 Einwohnerfragestunde In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den Hauptverwaltungsbeamten zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen 3 Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen. 8 Einwohnerversammlung (1) In Einwohnerversammlungen sollen wichtige Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern erörtert werden. Die Einwohnerversammlungen können auch auf Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden. (2) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner der Gemeinde unterschrieben sein. Auf dem Antrag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. (3) Über die Zulässigkeit des Antrages entscheidet die Gemeindevertretung. Ist der Antrag zulässig, so findet die Einwohnerversammlung innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit statt.

5 Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin 29. April 2009 Seite 5 (4) Der Hauptverwaltungsbeamte beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Gemeindevertretung. Der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von diesem beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Hauptverwaltungsbeamten und der Gemeindevertretung zuzuleiten. (5) Alle Personen, die in der Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), haben in der Einwohnerversammlung Rede und Stimmrecht. 9 Einsichtnahme in Beschlussvorlagen Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ortsbeiräte und des Hauptausschusses zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen. Dieses Recht kann während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung bis zum Tag der öffentlichen Sitzung im Gebäude der Gemeindeverwaltung, JohannSebastianBach Str. 6 in Fehrbellin, im Hauptamt, wahrgenommen werden. 10 Ausschluss der Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden ( 15 Abs. 6 Satz 2 BbgKVerf) Abweichend von 15 Abs. 6 Satz 1 BbgKVerf wird für die Durchführung eines Bürgerentscheides im Sinne von 15 BbgKVerf die Möglichkeit der Briefabstimmung ausgeschlossen. 11 Gleichstellungsbeauftragte, Gleichberechtigung von Frau und Mann ( 18 BbgKVerf) (1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen. Sie ist dem hauptamtlichen Bürgermeister unmittelbar unterstellt. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. (3) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der des hauptamtlichen Bürgermeisters ab, hat sie das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder ihre Ausschüsse zu wenden. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in der nächsten Sitzung persönlich vorzutragen. (5) Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen. 12 Mitteilungspflicht über ausgeübten Beruf oder andere Tätigkeit ( 31 Abs.3 BbgKVerf) (1) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind: 1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. 2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde. (2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. (3) Für die Ortsbeiratsmitglieder gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Die schriftliche Mitteilung ist dem Ortsvorsteher zu geben. (4) Die Angaben nach Abs. 1 können in der Gemeindeverwaltung im Hauptamt eingesehen werden. 13 Gemeindevertretung ( 36 BbgKVerf) (1) Die Gemeindevertretung tritt so oft zu einer Sitzung zusammen, wie es die Geschäftslage erfordert. 34 Abs. 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden nach 19 Abs. 8 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht. (3) Die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist insbesondere bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall: a) Personal und Disziplinarangelegenheiten b) Grundstücksangelegenheiten und Vergaben c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner d) Aushandlung von Verträgen mit Dritten

6 Seite April 2009 Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin e) die erstmalige Beratung von Zuschüssen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Sitzungen der Ortsbeiräte. (1) In der Gemeinde Fehrbellin wird ein Hauptausschuss gebildet. 14 Hauptausschuss ( 49 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf) (2) Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der hauptamtliche Bürgermeister. Der stellvertretende Vorsitzende wird von der Gemeindevertretung aus der Mitte der Mitglieder des Hauptausschusses bestimmt. (3) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. In Angelegenheiten des 36 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf i.v.m 13 Abs. 3 der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. 15 Entscheidung über Vermögensgegenstände der Gemeinde ( 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf) (1) Die Gemeindevertretung behält sich grundsätzlich die Entscheidung über die Veräußerung von Grundstücken vor. Der Gemeindevertretung ist nach 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf die Entscheidung über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde vorbehalten, sofern der Wert ,00 Euro übersteigt, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. (2) Für Verträge mit dem hauptamtlichen Bürgermeister und anderen Bediensteten der Gemeindeverwaltung ist die Gemeindevertretung ausschließlich zuständig. (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Hauptausschuss sofern der Wert ,00 Euro übersteigt, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. 16 Zuständigkeit des hauptamtlichen Bürgermeisters/des Hauptausschusses (1) Der hauptamtliche Bürgermeister führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und deshalb eine besondere Beurteilung erfordern, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden. Dazu gehören insbesondere: a) die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien, Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs, b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die bei Durchführung bundes, landesoder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig sind, c) Einlegung von Rechtsmitteln einschl. Einreichung von Klagen bei Gerichten, soweit der Streitwert ,00 Euro nicht übersteigt. d) Erteilung von Prozeßvollmachten, e) Abschluß von Versicherungsverträgen, f) Rechtsgeschäfte, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden: 1. Verträge über Lieferungen und Leistungen gem. VOB/VOL im Rahmen des Haushaltsplanes ,00 Euro 2. Stundung von Forderungen ,00 Euro 3. Niederschlagung von Forderungen 3.1. befristet 5.000,00 Euro 3.2. unbefristet 3.000,00 Euro 4. Erlaß von Forderungen, soweit die Festsetzung der Forderung nicht auf einem Beschluß der Gemeindevertretung beruht 1.000,00 Euro 5. Abschluß von Miet und Pachtverträgen (Jahresbetrag) 6.000,00 Euro 6. gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche 5.000,00 Euro 7. Aufnahme von Krediten im Rahmen der Gesamtgenehmigung im Einzelfall ,00 Euro Soweit die Wertgrenzen überschritten werden, legt der hauptamtliche Bürgermeister die Angelegenheiten dem Hauptausschuss zur Entscheidung vor. g) Entscheidung über Widersprüche bis zu einem Wert von im Einzelfall ,00 Euro, im Übrigen entscheidet der Hauptausschuss nach Vorlage durch den hauptamtlichen Bürgermeister. (2) Der Hauptausschuss entscheidet über Angelegenheiten, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Gemeindevertretung und des hauptamtlichen Bürgermeisters liegen. Dazu gehören insbesondere: a) Einlegung von Rechtsmitteln einschl. Einreichung von Klagen bei Gerichten, soweit der Streitwert ,00 Euro nicht übersteigt. b) Rechtsgeschäfte, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden: 1. Verträge über Lieferungen und Leistungen gem. VOB/VOL im Rahmen des Haushaltsplanes ,00 Euro 2. Stundung von Forderungen ,00 Euro 3. Niederschlagung von Forderungen 3.1. befristet ,00 Euro 3.2. unbefristet 6.000,00 Euro 4. Erlaß von Forderungen, soweit die Festsetzung der Forderung nicht auf einem Beschluss der

7 Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin 29. April 2009 Seite 7 Gemeindevertretung beruht 3.000,00 Euro 5. Abschluß von Miet und Pachtverträgen (Jahresbetrag) ,00 Euro 6. gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche ,00 Euro 7. Aufnahme von Krediten im Rahmen der Gesamtgenehmigung im Einzelfall ,00 Euro c) Entscheidung über Widersprüche bis zu einem Wert von im Einzelfall ,00 Euro. d) Genehmigung über die Verwendung des Wappens der Gemeinde Fehrbellin zu anderen als zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung. (3) Sofern die in Abs. 3 aufgeführten Wertgrenzen überschritten werden, entscheidet die Gemeindevertretung. 17 Der Gemeindevertretung vorbehaltene Entscheidungen Die Gemeindevertretung behält sich folgende Angelegenheiten für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig ist, zur Entscheidung vor, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt: a) Auftragsvergaben mit einem Wert von über ,00 Euro im Einzelfall, b) über Auftragsvergaben mit einem Wert von über ,00 Euro bis ,00 Euro im Einzelfall befindet der Hauptausschuss. 18 Gemeindebedienstete ( 62 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf) (1) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und entwicklung der Gemeindebediensteten im Rahmen der geltenden beamten, arbeits und tarifrechtlichen Vorschriften ( 28 Abs. 2 Nr. 5 BbgKVerf). (2) Auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters entscheidet die Gemeindevertretung über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 11, der Amtsleiter und des Bauhofleiters. Bei der Entscheidung über die Einstellung soll der fachlichen und menschlichen Qualifikation vor anderen Kriterien der Vorrang eingeräumt werden. Tarifrechtlich vorgeschriebene Prüfungen sind nachzuweisen. Die vorgeschriebenen Stellenschlüssel, insbesondere nach dem Kindertagesstättengesetz, sind zu beachten. Unumgängliche Personalreduzierungen sind sozialverträglich vorzunehmen. (3) Für die übrigen Personalangelegenheiten ist der hauptamtliche Bürgermeister zuständig. Das gilt auch für die Unterzeichnung der Verträge und Erklärungen. (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den hauptamtlichen Bürgermeister. 19 Bekanntmachungen ( 3 Abs. 3, 36 Abs. 1 BbgKVerf) (2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung. Satzungen und Verordnungen sind mit ihrem vollen Wortlaut und ggf. mit der vollen Genehmigungsverfügung bekanntzumachen. (3) Bekanntmachungen nach Absatz 2 erfolgen im Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin. (4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie in der Gemeindeverwaltung Fehrbellin, J.S.BachStr. 6, Fehrbellin zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Die Ersatzbekanntmachung wird vom hauptamtlichen Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung, der Verordnung oder des sonstigen Schriftstücks zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen. (5) Die vorgenannten Bekanntmachungen können zusätzlich nachrichtlich in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde in deren Ortsteilen ausgehängt werden. Bei umfangreichen Bekanntmachungen (mehr als 4 Seiten) genügt eine Ersatzbekanntmachung gem. Abs. 4. Die Bekanntmachungskästen befinden sich in: a) Fehrbellin J.S.BachStr. 10 Promenade 15 (neben dem Getränkehandel) Berliner Allee, Bushaltestelle Fahrtrichtung Neuruppin b) Betzin Am Dorfanger c) Brunne Dorfstraße 49a d) Dechtow Dorfstraße 17 e) Deutschhof Dorfstraße (rechts neben der Bushaltestelle) Kuhhorst Dorfstraße 9 Ribbeckshorst Am Ortseingang Dreibrück Zentrum Hoffnungstaler Anstalten f) Hakenberg Dorfstraße 81 (gegenüber der Gaststätte Zum Kurfürsteneck g) Karwesee Dorfanger, An der alten Eiche h) Königshorst Hauptstraße 4 (Schule) Lobeofsund Am Anger Nordhof Nordhofer Straße (neben Bushaltestelle)

8 Seite April 2009 Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin Mangelshorst Lindenstraße 21 i) Langen Dorfstraße 16 Dammkrug Am Postkasten j) Lentzke Containerplatz k) Linum Nauener Straße 34 l) Manker Dorfstraße 50 m ) Protzen Dorfstraße 75 n) Tarmow Dorfstraße 44 o) Walchow Dorfstraße 45a p) Wall Dorfstraße 47 q) Wustrau Hohes Ende 20 Altfriesack Altfriesack Dorfstraße 24 Zietenhorst Dorfstraße 22 (6) Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage, wobei der Tag des Aushangs und der Abnahme nicht mitzurechnen sind, soweit nicht gesetzlich eine andere Frist vorgeschrieben ist. Der Tag des Aushangs ist beim Aushang und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. (7) Sonstige ortsrechtliche Vorschriften und Bekanntmachungen von Verwaltungsakten anderer Behörden und Institutionen und sonstige Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde in deren Ortsteilen vorgenommen. Sonstige Bekanntmachungen, die ausschließlich bestimmte Orte betreffen, werden im jeweiligen Bekanntmachungskasten des Ortsteils sowie im Bekanntmachungskasten in Fehrbellin, JohannSebastianBachStraße 10 bekannt gemacht. (8) Abweichend vom Abs. 3 werden Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde in deren Ortsteilen gemäß Abs. 5 bekannt gemacht. Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung des Ortsbeirates werden in den Bekanntmachungskästen die für den betreffenden Ortsteil in Abs. 5 festgelegt sind, bekannt gemacht. (9) Die Schriftstücke nach Abs. 8 sind 7 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Aushangs nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde. (10) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens und Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens und Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde ( 3 Abs.4 und 6 BbgKVerf). 20 Inkrafttreten (1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom mit den erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft. (2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren. Fehrbellin, den Bürgermeisterin (Siegel) Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2009 der Gemeinde Fehrbellin Öffentliche Bekanntmachung Die von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2009 der Gemeinde Fehrbellin und deren Anlagen ist gemäß 78 (4) der Gemeindeordnung dem Landrat des Landkreises OstprignitzRuppin vorgelegt worden. Der Haushaltsplan 2009 der Gemeinde Fehrbellin kann auf Grund seines Umfanges nicht in den Bekanntmachungskästen ausgehangen werden und liegt deshalb während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme in der Kämmerei der Gemeinde Fehrbellin JohannSebastianBachStr. 6, Zimmer 26a aus. Fehrbellin, In Vertretung

9 Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin 29. April 2009 Seite 9 Herms (Siegel) Haushaltssatzung der Gemeinde Fehrbellin für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund des 76 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird 1. im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,00 EUR in der Ausgabe auf ,00 EUR und 2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,00 EUR in der Ausgabe auf ,00 EUR festgesetzt. 2 Es werden festgesetzt: Kredite werden nicht festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf ,00 EUR 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer 230 v.h. 350 v.h. 300 v.h. 1. Unerhebliche über und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des 81 Abs. 1 GO sind Beträge a) im Verwaltungshaushalt bis zu ,00 EUR b) im Vermögenshaushalt bei den überplanmäßigen Ausgaben bis zu 20 v.h. vom jeweiligen Haushaltsansatz bei den außerplanmäßigen Ausgaben bis zu ,00 EUR Die Gemeindevertretung entscheidet über die über und außerplanmäßigen Ausgaben, sofern die vorher genannten Wertgrenzen überschritten werden. 2. Als geringfügige Beträge im Sinne des 79 Abs. 3 Satz 2 GO gelten Beträge bis zu 50% des Gesamtvolumens des jeweiligen Teilhaushaltes. 3. a) Die im Stellenplan mit einem KwVermerk versehenen Planstellen entfallen mit dem Ausscheiden des Stelleninhabers. b) Bei den im Stellenplan mit einem KuVermerk versehenen Planstellen erfolgt eine Umwandlung der entsprechenden Stellen zu Teilstellen. Fehrbellin, Erdmann (Siegel) Behnicke Vorsitzender der Gemeindevertretung Bürgermeisterin Beschlüsse der Gemeindevertretung vom öffentlich 1. BVNr. 0003/09 Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe für das Haushaltsjahr 2008 Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig: Die Gemeindevertretung stimmt folgender überplanmäßigen Ausgabe für das Haushaltsjahr 2008 zu: HHStelle Bezeichnung HHAnsatz Überschreitungsbetrag Zuweisung an den Sanierungsträger WustrauAltfriesack , ,00 Die Deckung ist durch Mehreinnahmen in Höhe von (HHSt und HHSt ) und die Entnahme aus der allgemeinen Deckungsreserve (HHSt ) gewährleistet. 2. BVNr. 0004/09 Bestellung eines Vertreters und Stellvertreters der Gemeinde im Wasser und Bodenverband Rhin/Havelluch Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig: Die Gemeindevertretung bestellt Herrn Hellmuth Riestock, Tarmow, als ordentliches Mitglied der Gemeinde in den Wasser und Bodenverband Fehrbellin. Zum Stellvertreter wird Herr Gerhard Linke, Manker, bestellt. nichtöffentlich 3. BVNr. 0002/09 Zuschuss Flugplatz Ruppiner Land GmbH Beschlossen. Falls nähere Erläuterungen gewünscht werden, bitte ich die Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Fehrbellin, Hauptamt, zu nutzen. Behnicke (Siegel)

10 Seite April 2009 Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin Beschlüsse der Gemeindevertretung vom öffentlich 1. BVNr. 0005/09 Beschluss über den Ausbau der Landesstraßen in Dammkrug Die Gemeindevertretung beschließt Folgendes mit Ergänzung einstimmig: Die Landesstraßen 16, 164 und 165 im Bereich Dammkrug sollen gemäß der vom Landesbetrieb Straßenwesen vorgelegten Entwurfsplanung (Stand 12/2008) ausgebaut werden. Die Planung ist zu ergänzen mit einem einseitigen Gehweg vor den Grundstücken Dammkrug 1 und 2; Gehwegbreite 1,50 m (1,20 m + 0,30 m Sicherheitsstreifen) Befestigung mit Betonsteinpflaster. Die Verkehrsinseln sind überfahrbar zu bauen. Vor dem Grundstück Dammkrug 7 ist eine zusätzliche Zufahrt aufzunehmen. Der Rad/Gehweg ist in der gesamten Ortslage zu errichten (auch bis Ortsausgang Richtung Langen). 2. BVNr. 0011/09 Mitgliedschaft im Landschaftsförderverein Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig, Mitglied im Landschaftsförderverein Oberes Rhinluch e.v. zu werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10,00 jährlich. 3. BVNr. 0014/09 KommunalKombi Trägerfestlegung Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig: Die Gemeindevertretung beschließt auf der Basis des Beschlusses Nr. 0019/08/II vom nachfolgende Träger für die Schaffung von 8 Kommunal KombiStellen: 1. 2 Stellen CityStreife (Ordnungsamt) Gemeinde Fehrbellin 2. 6 Stellen KitaBereich GAB Protzen Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Falls nähere Erläuterungen gewünscht werden, bitte ich die Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Fehrbellin, Hauptamt, zu nutzen. Behnicke (Siegel) Beschlüsse der Gemeindevertretung vom öffentlich 1. BVNr. 0009/09 Neuer Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Fehrbellin, Industriegebiet an der Schäferei Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig: 1. Auf Grund des 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586), beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Fehrbellin Industriegebiet An der Schäferei als Satzung. 2. Die Begründung einschließlich des Umweltberichtes wird gebilligt. 3. Zugleich wird hiermit der Satzungsbeschluss vom ersetzt. 4. Die Gemeindeverwaltung Fehrbellin wird beauftragt, für die Rechtskraft des Bebauungsplanes die Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde, Landkreis OstprignitzRuppin, zu beantragen. Die Erteilung der Genehmigung ist alsdann ortsüblich bekanntzumachen; dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden einzusehen und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist. Es ist kein Gemeindevertreter aufgrund 22 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. 2. BVNr. 0010/09 Beschluss der Hauptsatzung der Gemeinde Fehrbellin Die Gemeindevertretung beschließt mit den Änderungen folgendes: Die Gemeindevertretung beschließt mit 23 JaStimmen bei 1 Enthaltung die in der Anlage beigefügte Hauptsatzung für die Gemeinde Fehrbellin. 3. BVNr. 0019/09 Beschluss der Geschäftsordnung der Gemeinde Fehrbellin Die Gemeindevertretung beschließt mit der Änderung folgendes: Die Geschäftsordnung der Gemeinde Fehrbellin wird in der vorliegenden Fassung einstimmig beschlossen. 4. BVNr. 0020/09 Entgegennahme der Jahresrechnung 2008 Gemäß 93 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) wird die Jahresrechnung 2008 der Gemeinde Fehrbellin mit 23 JaStimmen bei 1 Enthaltung zur Kenntnis genommen. 5. BVNr. 0018/09 Prioritätenliste zum Konjunkturprogramm II des Bundes hier: Grundsatzentscheidung Die Gemeinde beschließt einstimmig zur Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturprogramm II des Bundes einschließlich der bereitzustellenden Eigenmittel folgende Prioritätenliste: 1. Paket: Bildungsinfrastruktur Oberschule Am Rhin Erneuerung Heizungsanlagen Oberschule Am Rhin Abdichtung Kellerräume Grundschule WustrauAltfr. Wärmedämmung Fassade Kita Protzen Wärmedämmung Fassade Oberschule Am Rhin Rückbau Dachgeschoss

11 Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin 29. April 2009 Seite Paket: sonstige kommunale Infrastruktur: Rhinhalle Fehrbellin Dachsanierung Sportplatz Fehrbellin Tartanbahn und Bolzplatz Gestaltung / Sanierung der Badestellen der Gemeinde Fehrbellin (Tarmow, Wustrau, Altfriesack) 6. BVNr. 0006/09 Beschluss über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2009 Die Gemeindevertretung beschließt mit den genannten Änderungen folgendes: Gemäß 65 ff. Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) fasst die Gemeindevertretung Fehrbellin den Beschluss über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan und das Investitionsprogramm nichtöffentlich 7. BVNr. 0007/09 Verkauf Flur 4 Flurstück 434/3, Gemarkung Wustrau Beschlossen. 8. BVNr. 0012/09 Wiederkaufsrecht Flur 2 Flurstück 315, Gemarkung Karwesee Beschlossen. 9. BVNr. 0015/09 Grundstücksverkauf und Verpachtung Flur 4 Flurstücke 16 und 36, Gemarkung Fehrbellin Beschlossen. 10. BVNr. 0016/09 Flur 4 Flurstück 711, Gemarkung Wustrau Beschlossen. 11. BVNr. 0017/09 Widerspruch gegen Beitragsbescheide Beschlossen. Falls nähere Erläuterungen gewünscht werden, bitte ich die Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Fehrbellin, Hauptamt, zu nutzen. Behnicke (Siegel) 1.2. Bekanntmachung des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg Bodenordnungsverfahren Lentzke hier: Informationen zur Neuvermessung Bodenordnungsverfahren Lentzke Verf.Nr.: 4001I Information zur Neuvermessung im Verfahrensgebiet Innerhalb des Bodenordnungsverfahrens Lentzke wurde die Neueinteilung des Verfahrensgebietes abgeschlossen. Nunmehr sind die neuen Grenzen in die Örtlichkeit zu übertragen. Ab dem wird das Vermessungsbüro FockeBruns aus Wusterhausen mit den örtlichen Arbeiten beginnen. Die Arbeiten werden voraussichtlich das ganze Jahr 2009 andauern. Wir bitten alle Eigentümer, den Vermessern freien Zutritt zu den Flurstücken zu gewähren. Den Bodeneigentümern werden die Grenzpunkte, die in die Örtlichkeit übertragen wurden, angezeigt. Hierzu erfolgen gesonderte Einladungen. Die Vermessungsarbeiten im Verfahrensgebiet werden voraussichtlich über das gesamte Jahr verteilt durchgeführt werden. Rückfragen können telefonisch unter folgender Tel.Nr. gestellt werden: / Frau Synakewicz und 03391/ Frau Frömer Schriftliche Anfragen richten Sie bitte an: vlf Brandenburg, Frau Synakewicz, Hospitalstr. 13, Kyritz Ende der amtlichen Bekanntmachungen

12 Seite April 2009 Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin 2. Nichtamtliche Bekanntmachungen 2.1 Grundstücksangebote Gemeinde Fehrbellin Baugrundstück im Ortsteil Karwesee Flur 2 Flurstück 305 Grundstücksgröße: 670 m² Mindestgebot: 9.000,00 Kennwort: Baustelle Karwesee Baugrundstück im Ortsteil Stadt Fehrbellin Flur 18 Flurstück 5 Grundstücksgröße: m² Mindestgebot: ,00 Kennwort: Baustelle Fehrbellin Gartengrundstück im Ortsteil Manker Flur 1 Flurstücke 111 und 112 Grundstücksgröße: 380 m² Mindestgebot: 950,00 Kennwort: Garten Manker Ausschreibungsende: Baugrundstück im Ortsteil Stadt Fehrbellin Flur 10 noch zu vermessene Teilfläche aus dem Flurstück 436 Grundstücksgröße: ca. 370 m² Mindestgebot: ,00 (42,00 /m²) Kennwort: Baustelle Dr. KurtSchumacherRing 2.2 Aufruf Die Gemeinde Fehrbellin beabsichtigt, den Internetauftritt zu überarbeiten. Hierfür wird Bildmaterial über die einzelnen Ortsteile gesucht. Wer kann und möchte eigene Bilder zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung stellen? Bitte melden Sie sich im Rathaus, Zi. 27 bzw. schicken eine an a.siegel@gemeindefehrbellin.de. 2.3 Schnelles Internet in der Gemeinde Fehrbellin Die Versorgung des ländlichen Raumes mit schnellem Internet gewinnt in der heutigen Zeit eine zunehmende Bedeutung in allen Lebensund Geschäftsbereichen. Nach wie vor bestehen in der Gemeinde Fehrbellin erhebliche Versorgungslücken. Diese Lücken können nur geschlossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass auch wirklich ein Bedarf an schnellem Internet besteht. Das Technologie und Gründerzentrum (TGZ) Neuruppin startete schon in 2007 eine Internetumfrage zum Bedarf eines schnellen Internets. Diese Umfrage spiegelt aber den echten Bedarf nicht in vollem Umfang wieder, da sicherlich viele Internetnutzer diese Umfrage nicht kennen. Aus diesem Grund ruft die Gemeinde Fehrbellin alle Einwohner die noch keinen schnellen Internetanschluss haben auf, ihren Bedarf an die Gemeinde Fehrbellin mit dem beiliegenden Formblatt zu melden. Es besteht auch die Möglichkeit, dieses Formblatt aus dem Internet von der Seite zu ziehen.

13 Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin 29. April 2009 Seite 13 Gemeinde Fehrbellin Hauptamt Joh.Seb.BachStr Fehrbellin Schnelles Internet in der Gemeinde Fehrbellin Diese Bedarfsmeldung erfasst Sie als Interessent für schnelles Internet. Name, Vorname: Ort, Straße: Ich brauche schnelles Internet: Privat Geschäftlich Beides Ich brauche eine bestimmte Technologie/Geschwindigkeit: DSL 2000 andere Technologie/Geschw. (welche?) Ist eine Beteiligung an einer Ja Nein Gemeinschaftsanlage vorstellbar: Für den Anschluss an das unter 30 Euro/Monat Euro/Monat Internet habe ich folgende Kostenvorstellungen: Euro/Monat Zeitraum: sofort in 6 Monaten in 3 Monaten in 12 Monaten Folgende Daten dienen zur weiteren Identifikation Ihrer Person, damit wir Sie im Falle einer Entscheidung über die Versorgung mit schnellem Internet einbeziehen können. Straße + Nr.: PLZ: Ort: Gemeinde: Fehrbellin OstprignitzRuppin

14 Seite April 2009 Landkreis: Amtsblatt für die Gemeinde Fehrbellin

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