Hauptsatzung der Gemeinde Kloster Lehnin

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1 Hauptsatzung der Gemeinde Kloster Lehnin Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Ziff. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] hat die Gemeindevertretung Kloster Lehnin in ihrer Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name der Gemeinde ( 9 BbgKVerf) (1) Die Gemeinde führt den Namen Gemeinde Kloster Lehnin. (2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde. (3) Die Verwaltung hat ihren Sitz im Ortsteil Lehnin, Friedensstraße 3, Kloster Lehnin. 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel ( 10 BbgKVerf) (1) Die Gemeinde führt folgendes Wappen: In Blau eine bewurzelte elfblättrige goldene Eiche überdeckt von einem springenden silbernen Hirsch. (2) Die Gemeinde führt eine Flagge. Die Flagge besteht bei Aufhängung an einem Querholz aus drei Längsstreifen im Verhältnis 1 : 2 : 1 in den Farben Blau-Weiß-Blau mit dem Gemeindewappen im Mittelstreifen. (3) Das Dienstsiegel der Gemeinde führt den Schriftzug: Gemeinde Kloster Lehnin, Landkreis Potsdam-Mittelmark. 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung ( 13 BbgKVerf) (1) Neben Einwohneranträgen ( 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ( 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln: 1. Einwohnerfragestunden in der Gemeindevertretersitzung 2. Einwohnerversammlungen (2) Die Einzelheiten der Einwohnerfragestunde werden wie folgt bestimmt: a) In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner) berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den Hauptverwaltungsbeamten zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage

2 nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen. Der Fragensteller hat das Recht, eine Nachfrage zum Verständnis der Antwort zu stellen. b) Schriftliche Anfragen von Einwohnern zu Gemeindeangelegenheiten, die rechtzeitig vor einer GV-Sitzung beim Bürgermeister oder beim Vorsitzenden eingingen, sollen, soweit sie in angemessener Zeit und mit angemessenem Arbeitsaufwand zu bewältigen sind, unter dem TOP Einwohnerfragestunde der folgenden GV-Sitzung mündlich oder schriftlich beantwortet werden. Soweit umfangreiche Recherchen erforderlich sind, erfolgt Beantwortung zu einer der nachfolgenden GV-Sitzung. c) Die Einwohnerfragestunde findet zu Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung der Gemeindevertretung statt. Dies gilt nicht für Sitzungen, in denen nur nichtöffentlich zu behandelnde Gegenstände vorgesehen sind. d) Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen auch außerhalb der Einwohnerfragestunde mit Zustimmung des Gremiums zum konkreten Tagesordnungspunkt betroffenen Bürgern das Wort erteilen. e) Bei Beratungen zu Gemeindeangelegenheiten, die speziell Kinder und Jugendliche betreffen, sind diese zuvor zu hören. Zu diesem Zweck wendet sich die Verwaltung in geeigneter Weise an die örtliche Bildungs-, Kinder- und Jugendeinrichtungen und verabredet mit diesen einen Anhörungstermin. Das Ergebnis der Anhörung wird protokolliert und zu den Vorlagen für die Ausschüsse bzw. die Gemeindevertretung genommen. Zusätzlich können Sprecher der Kinder und Jugendlichen die Vorlagen im zuständigen Ausschuss bzw. der Gemeindevertretung im Rahmen der Beratung und vor Beschlussfassung erläutern. f) Petitionen und Beschwerden außerhalb der Einwohnerfragestunde an die Gemeindevertretung sind i.d.r. vom Hauptausschuss als Empfehlung an die Gemeindevertretung zu behandeln. Ist eine Entscheidung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Petition nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. (3) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. 4 Einwohnerversammlung (1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes durchgeführt werden. (2) Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Gemeindevertretung im Amtsblatt für die Gemeinde Kloster Lehnin. Der Bürgermeister oder eine von diesem beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Bürgermeister und der Gemeindevertretung zuzuleiten.

3 (3) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung für das Gebiet oder Teile des Gebietes durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner der Gemeinde unterschrieben sein. 5 Gleichstellungsbeauftragte ( 18 BbgKVerf) (1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der des hauptamtlichen Bürgermeisters ab, hat sie das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder ihre Ausschüsse zu wenden. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und gibt der Gleichstellungsbeauftragten auf Wunsch Gelegenheit, den abweichenden Standpunkt in der Sitzung persönlich vorzutragen, in der die Angelegenheit behandelt wird. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Gemeindevertretung auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen. 6 Zuständigkeit der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses (1) Die Zuständigkeiten der Gemeindevertretung ergeben sich aus dem Katalog des 28 Abs. 2 BbgKVerf. (2) Darüber hinaus bleiben der Gemeindevertretung folgende Entscheidungen vorbehalten: a) Vergaben/Aufträge im Rahmen des Haushaltsplans, die ,00 überschreiten; Vergaben/Aufträge unter ,00 zählen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. b) Geschäfte betreffend Vermögensgegenstände, sofern der Wert überschreitet ( 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf), c) Abschluss von Vergleichen,die überschreiten; unter sind Geschäfte der laufenden Verwaltung. (3) Der Hauptausschuss entscheidet über: a) Geschäfte betreffend Vermögensgegenstände der Gemeinde bis zu ,00, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung unter ,00 b) Vermietungen und Verpachtungen, deren Jahreseinnahmen ,00 voraussichtlich überschreiten; unter ,00 sind Geschäfte der laufenden Verwaltung.

4 c) die Stundung von Forderungen über im Einzelfall; den Erlass von Forderungen ab 5.000, die befristete und unbefristete Niederschlagung von Forderungen ab ; darunter sind jeweils Geschäfte der laufenden Verwaltung, d) die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. 24 BauGB und die Herstellung des Einvernehmens gem. 36 BauGB, soweit sie von erheblicher städtebaulicher Bedeutung sind; vor einer solchen Entscheidung sind die Ortsvorsteher der betroffenen Ortsteile rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; alle weiteren Vorkaufsrechtsentscheidungen und Einvernehmensherstellungen sind Geschäfte der laufenden Verwaltung, e) Entscheidungen zu Bauleitplänen von Nachbargemeinden gem. 2 BauGB, die erhebliche Bedeutung für die Kloster Lehniner Gemeindeentwicklung haben (großflächiger Einzelhandel, große Wohngebiete, Gewerbegebiete, Windpark,...), im Übrigen zählen die Entscheidungen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, f) Eintragung und Löschung von Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und dinglichen Rechten bei einem Wert ab bis ,00 ; unter ,00 zählt als Geschäft der laufenden Verwaltung. g) freiwillige Zuwendungen an Dritte (Sach- und Geldleistungen) im Rahmen des Haushaltsplanes ab einem Wert von 1.000, Zuwendungen unter zählen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung (ausgenommen Ortsbeiratsmittel). 7 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit ( 31 Abs. 3 BbgKVerf) (1) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind: 1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit; bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben, 2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde. (2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. (3) Die Angaben nach Absatz 1 werden auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht. 8 Öffentlichkeit der Sitzungen ( 36 BbgKVerf) (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden spätestens drei Tage vor der Sitzung nach 9 Abs. 2 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Der Tag der Bekanntgabe und der Sitzungstag werden dabei nicht mitgerechnet. Ein entsprechender Hinweis erfolgt auf der Homepage der Gemeinde. (2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:

5 a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten, b) Grundstücksgeschäften, Ansiedlungen und Vergaben, c) Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner, d) Aushandlungen von Verträgen mit Dritten, e) Rechtsstreitigkeiten, f) Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften. 9 Ortsteile ( 45 BbgKVerf) (1) In der Gemeinde bestehen die folgenden Ortsteile i.s.v. 45 ff. BbgKVerf: a) Damsdorf b) Emstal c) Göhlsdorf d) Grebs e) Krahne f) Lehnin g) Michelsdorf h) Nahmitz i) Netzen j) Prützke k) Rädel l) Reckahn m) Rietz n) Trechwitz. (2) Für die vorgenannten Ortsteile ist ein Ortsbeirat mit der nachfolgend festgesetzten Zahl von Mitgliedern zu wählen: a) Damsdorf mit 5 Mitgliedern b) Emstal mit 3 Mitgliedern c) Göhlsdorf mit 5 Mitgliedern d) Grebs mit 3 Mitgliedern e) Krahne mit 3 Mitgliedern f) Lehnin mit 7 Mitgliedern g) Michelsdorf mit 3 Mitgliedern h) Nahmitz mit 3 Mitgliedern i) Netzen mit 3 Mitgliedern j) Prützke mit 3 Mitgliedern k) Rädel mit 3 Mitgliedern l) Reckahn mit 3 Mitgliedern m) Rietz mit 3 Mitgliedern n) Trechwitz mit 3 Mitgliedern. (3) Jeder Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören: 1. Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil, 2. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen, 3. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,

6 4. Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil, 5. Änderung der Grenzen des Ortsteils, 6. Erstellung des Haushaltsplans. Eine Anhörung findet nicht statt, soweit der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist. (4) Soweit es sich nicht um ein Geschäft laufender Verwaltung handelt, entscheiden die Ortsbeiräte gem. 46 Abs. 3 S. 1 BbgKVerf über folgende Angelegenheiten: 1. Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht, 2. Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil, 3. Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung ( 46 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf). (5) Die Sitzungen der Ortsbeiräte sind grundsätzlich öffentlich. Für die Mitglieder der Ortsbeiräte findet 8 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 10 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister. (2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im Amtsblatt für die Gemeinde Kloster Lehnin. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen. (3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen. (4) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde im jeweiligen Ortsteil öffentlich bekannt gemacht: 1. Ortsbeirat des Ortsteils Damsdorf a) Plantagenweg 3 b) Göhlsdorfer Straße 11 (vor der Kindertageseinrichtung) c) Damsdorfer Hauptstraße 24 (Supermarkt)

7 2. Ortsbeirat des Ortsteils Emstal - Emstaler Hauptstraße 33 (Bushaltestelle 3. Ortsbeirat des Ortsteils Göhlsdorf a) Kirchstraße 27 b) Lehniner Allee (Denkmal) c) Plötziner Straße Ortsbeirat des Ortsteils Grebs a) Dorfanger 12 (Dreiseitenhof) b) Görnseestr. 19 (vor der Bäckerei) 5. Ortsbeirat des Ortsteils Krahne a) Krahner Hauptstraße 6 a b) Krahner Hauptstraße/Kreuzung Reckahner Straße c) Rotscherlinde 2 6. Ortsbeirat des Ortsteils Lehnin a) Kurfürstenstraße 22 b) Busbahnhof in der Goethestraße (Wartehalle) c) Kaltenhausen 79 d) Friedensstraße 3 (vor dem Rathaus) 7. Ortsbeirat des Ortsteils Michelsdorf a) Rädeler Straße 18 b) Chausseestraße 5 (Bushaltestelle) 8. Ortsbeirat des Ortsteils Nahmitz - Dorfstraße 34 (Gemeindebüro) 9. Ortsbeirat des Ortsteils Netzen - Konsumgasse 10. Ortsbeirat des Ortsteils Prützke a) Altes Dorf 3 b) Grebser Straße 1 (Bushaltestelle) 11. Ortsbeirat des Ortsteils Rädel - Hauptstraße 37 (Gemeindebüro) 12. Ortsbeirat des Ortsteils Reckahn a) Reckahner Dorfstraße 12 b) Siedlungsstraße (gegenüber Haus Nr. 2 b) c) Meßdunker Str. 6 (am Friedhof) 13. Ortsbeirat des Ortsteils Rietz a) Rietzer Dorfstraße 27 (Eiche) b) Göttiner Straße 1 (Kreuzung Dorfmitte) 14. Ortsbeirat des Ortsteils Trechwitz a) Zum Trechwitzer Berg (gegenüber Transformatorenhaus) b) Von-Knobelsdorff-Straße (Bushaltestelle) (5) Die Bekanntmachungsfrist beträgt drei Tage; der Tag des Aushangs und der Sitzungstag werden dabei nicht mitgerechnet.

8 11 Vertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters ( 56 BbgKVerf, 19 GKG) (1) Die Gemeindevertretung benennt einen allgemeinen Stellvertreter des Bürgermeisters im Fall von Verhinderung und Vakanz auf dessen Vorschlag aus dem Kreis der Bediensteten. Die Reihenfolge weiterer Stellvertreter legt der Bürgermeister fest. (2) Mit der Wahrnehmung der Vertretung als Mitglieder in den Verbandsversammlungen werden, auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters der allgemeine Vertreter oder Bedienstete aus der Gemeindeverwaltung dauerhaft oder im Einzelfall benannt. 12 Gemeindebedienstete ( 62 BbgKVerf) (1) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Bürgermeister. (2) Abweichend von Abs. 1 entscheidet die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Bürgermeisters über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses ab der Besoldungsgruppe A 12 sowie über die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 11 TVöD. Dies gilt entsprechend für die Entscheidung über 1. die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ab Besoldungsgruppe A die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 11 TVöD. 13 Beiräte/Beauftragte (1) Für die Pflege internationaler Gemeindepartnerschaften werden ein Gemeindevertreter als Beauftragter und Stellvertreter benannt. Aus Gründen der Kontinuität ist die Amtszeit wahlperiodenübergreifend. (2) Für die Überwachung und Optimierung des Wanderwegenetzes der Gemeinde wird ein Wanderwegewart benannt. Aus Gründen der Kontinuität ist die Amtszeit wahlperiodenübergreifend. 14 sprachliche Gleichbehandlung Alle Personen-, Amts und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung Verwendung finden gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Sprachform. 15 Inkrafttreten Diese Neufassung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. gez. Bernd Kreykenbohm Bürgermeister

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