Hauptsatzung der Stadt Herzberg (Elster)

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1 (aktueller Stand, 1. Änderungssatzung vom eingearbeitet) Hauptsatzung der Stadt Herzberg (Elster) Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herzberg (Elster) in ihrer Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name und Gebiet der Gemeinde (1) Die Gemeinde führt den Namen Stadt Herzberg (Elster). Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Stadt. (2) Das Stadtgebiet umfasst - die Kernstadt Herzberg (Elster) mit den bewohnten Gemeindeteilen Bicking, Frauenhorst, Friedrichsluga und Neunaundorf sowie - die Ortsteile Arnsnesta, Borken, Buckau, Fermerswalde, Friedersdorf, Gräfendorf, Löhsten, Mahdel, Osteroda mit dem bewohnten Gemeindeteil Redlin, Rahnisdorf und Züllsdorf. 2 Stadtwappen, -flagge, Dienstsiegel (1) Die Stadt Herzberg (Elster) führt als Stadtwappen In Silber auf grünem Dreiberg ein schreitender roter Hirsch (mit 12 Enden). (2) Die Stadt führt eine aus den Farben weiß, grün und gelb bestehende, waagerecht geteilte Flagge. Im mittleren Teil trägt sie das Stadtwappen, das in seinem Bereich den weißen und gelben Flaggenteil teilweise und den grünen Flaggenteil ganz überdeckt. (3) Das Dienstsiegel der Stadt enthält das Wappen der Stadt mit der Umschrift oberhalb des Wappens STADT HERZBERG (ELSTER) und unterhalb des Wappens LANDKREIS ELBE-ELSTER. (4) Die einzelnen Ortsteile können bei eigenen Veranstaltungen und besonderen Anlässen die vor der Eingliederung der jeweiligen Gemeinde gültigen Wappen sowie Gemeindefarben weiterführen. (Diese haben keinen rechtlichen Charakter.) Die Nutzung der Wappen wird auf Antrag auch den ortsansässigen Vereinen bestätigt.

2 2 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung (1) Neben Einwohneranträgen ( 14 BbgKVerf) Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ( 15 BbgKVerf) unterrichtet die Gemeinde in wichtigen Gemeindeangelegenheiten ihre betroffenen Einwohner förmlich mit folgenden Mitteln: A Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung B Einwohnerversammlungen. A1 Einwohnerfragestunden finden in jeder SVV statt. Die Bekanntmachung des Termins erfolgt gem. 13 Abs. 2 der Hauptsatzung. A2 Jeder Einwohner kann seine Probleme darstellen sowie Vorschläge oder Anregungen unterbreiten. Fragen können an den Bürgermeister, die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder eine Fraktion gerichtet werden. Zulässig sind nur Fragen, die den örtlichen Wirkungskreis betreffen und keine Beurteilung oder Bewertung enthalten. A3 Die Fragen sollen schriftlich spätestens sieben Werktage vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit der Nennung des Gegenstandes der Frage beim Vorsitzenden angemeldet werden. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Fragestunde hinzuweisen. In der Fragestunde ist eine mündliche Nachfrage zum Fragegegenstand möglich. A4 Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung leitet die Fragen unverzüglich den in Absatz A2 genannten Adressaten zu, an die sie gerichtet sind. Er weist Fragen zurück, die nicht in den örtlichen Wirkungskreis fallen oder deren Beantwortung gesetzliche Vorschriften oder schutzwürdige private Interessen verletzen würden. Er kann solche Fragen zurückweisen, die offenkundig unverständlich und nach Inhalt o- der Form beleidigend sind. A5 In der Sitzung ruft der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die schriftlichen Fragen in der Reihenfolge auf, wie sie ihm zugegangen sind. Die Antworten werden von Demjenigen gegeben, an den die Frage gerichtet ist. Eine Zusatzfrage ist erlaubt. Für die Fraktionen spricht der Fraktionsvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Fraktionsmitglied. A6 Fragestunden können bis zu 60 Minuten betragen. Fragen, die in diesem Zeitraum nicht beantwortet werden können, werden nach Abstimmung mit dem Fragesteller schriftlich oder in der folgenden Sitzung beantwortet. Dies gilt auch, wenn die Beantwortung einer Frage aus anderen Gründen nicht möglich ist. B1 Einwohnerversammlungen können für das Gebiet oder Teile des Gebietes der Stadt durchgeführt werden. B2 Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Der Bürgermeister oder eine von diesem beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ha-

3 3 ben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Bürgermeister und der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten. B3 Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner der Gemeinde unterschrieben sein. (2) Für den Fall der Durchführung eines Bürgerentscheides wird die Möglichkeit der Teilnahme durch Briefwahl ausgeschlossen. 4 Die Stadtverordnetenversammlung und ihre Mitglieder (1) Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Gemeindevertreter führen die Bezeichnung Stadtverordnete. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung werden nach 13 Abs. 2 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. (3) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern ( 36 Abs. 2 BbgKVerf). Das ist insbesondere der Fall bei: a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten, b) Grundstücksangelegenheiten, c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner; Erlass von Forderungen, d) Aushandlungen von Verträgen mit Dritten, e) Führung von Rechtsstreitigkeiten, mit Ausnahme des Berichtes über den Ausgang. 5 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit (1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und die Sachkundigen Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung (bzw. die Ortsbeiräte dem Ortsvorsteher) innerhalb von 4 Wochen nach der konstituierenden Sitzung, der Stadtverordnetenversammlung (bzw. des Ortsbeirates) schriftlich ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit diese für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann. Bei Berufungen von Ersatzpersonen beginnt die Frist von 4 Wochen mit der Annahme der Wahl. Mitzuteilen sind bei: a) unselbstständiger Tätigkeit, die Angabe der Branche des Arbeitgebers und die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung, b) bei selbstständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe des Gewerbezweiges, c) auf vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit des Mitglieds eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organen oder Beiräten einer Gesellschaft, Genos-

4 4 senschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Herzberg (Elster). 6 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied. Die Stadtverordnetenversammlung legt in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreter, die Mitglieder des Hauptausschusses sind, fest. Die Sitzanteile ergeben sich aus den Regelungen des 41 BbgKVerf. Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Ist eine Fraktion nicht im Hauptausschuss vertreten, so ist diese berechtigt ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht zu entsenden. (2) Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Stadtverordnetenversammlung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz im Hauptausschuss führt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von den Mitgliedern des Hauptausschusses gewählt soweit nicht gem. 39 Abs. (1) BbgKVerf eine andere Verfahrensweise beschlossen wird. (3) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. In Angelegenheiten des 36 (2) BbgKVerf und des 4 Abs. 3 der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. (4) Der Hauptausschuss hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht nach 54 BbgKVerf dem Bürgermeister obliegen. (5) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Finanzausschusses wahr. (6) Der Hauptausschuss behandelt, sofern erforderlich unter Einbeziehung der Fachausschüsse und des Bürgermeisters mit seiner Verwaltung, die an die Stadtverordnetenversammlung gerichteten Vorschläge, Hinweise und Beschwerden (Petitionen) und erarbeitet einen Entscheidungsvorschlag für die Stadtverordnetenversammlung. (7) Über die gefassten Beschlüsse des Hauptausschusses ist die Stadtverordnetenversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten. 7 Ausschüsse (1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet neben dem Hauptausschuss weitere Ausschüsse: a) Rechnungsprüfungsausschuss, zuständig für die Begleitung der Haushaltsführung und Prüfung der Jahresrechnung der Stadt,

5 5 b) Bau-, Wirtschafts- und Umweltausschuss, zuständig für Angelegenheiten aus den Aufgabengebieten des Hoch- und Tiefbaus sowie der Stadtplanung, der Wirtschaftsplanung und -förderung, des Umweltschutzes sowie in Gewerbeangelegenheiten, c) Ausschuss für Bildung und Kultur, sowie Sport und Soziales, zuständig für Angelegenheiten aus den Aufgabengebieten des Kulturwesens, der heimatlichen Kulturpflege, der Denkmalpflege, des Schulwesens, des außerschulischen Bildungswesens, des Sports, des Tourismus sowie des Sozial- und Gesundheitswesens. (2) Die Stadtverordnetenversammlung kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. (3) Die Stadtverordnetenversammlung kann gemäß 43 Abs. 1 BbgKVerf weitere zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse bleiben solange bestehen, bis die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllt sind. (4) Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt per Beschluss die Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung für die einzelnen Ausschüsse. Die Sitzanteile ergeben sich aus den Regelungen des 43 Abs. 2 BbgKVerf. Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Ist eine Fraktion nicht im Ausschuss vertreten, so ist diese berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in den Ausschuss zu entsenden 5) Die Ausschussvorsitzenden werden den Fraktionen nach unter Beachtung des 43 Abs. 5 BbgKVerf in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, sofern die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Das Los wird vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung gezogen. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadtverordneten. Die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden werden aus der Mitte der stimmberechtigten Ausschussmitglieder bestimmt. (6) Die Stadtverordnetenversammlung kann über die Mitglieder nach Abs. 5 hinaus Einwohner, die nicht Bedienstete der Stadt sind, zu beratenden Mitgliedern seiner Ausschüsse berufen. (7) Stadtverordnete können gleichzeitig Mitglieder in mehreren Ausschüssen sein. (8) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. (9) In Angelegenheiten des 36 Abs. 2 BbgKVerf und des 4 Abs. 3 der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. 8 Ortsbeiräte (1) In allen Ortsteilen gem. 1 Abs. 2 dieser Satzung wird ein Ortsbeirat gewählt. Der jeweilige Ortsbeirat in den Ortsteilen der Stadt Herzberg (Elster) besteht gemäß 45 Abs. 2 BbgKVerf aus drei Mitgliedern.

6 6 (2) Die Wahl der Ortsbeiräte und ihre Wahlperiode richtet sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Er wird direkt gewählt. (3) Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören: 1. Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil, 2. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen, 3. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil, 4. Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil, 5. Änderung der Grenzen des Ortsteils und 6. Erstellung des Haushaltsplanes. (4) Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Der hauptamtliche Bürgermeister legt, wenn er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Stadtverordnetenversammlung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten. (5) Der Ortsbeirat entscheidet über folgende Angelegenheiten: 1. Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht, 2. Pflege des Ortsbildes sowie Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie Friedhöfen in dem jeweiligen Ortsteil, 3. Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. Die von einem Ortsbeirat gefassten Beschlüsse sind nach den Regelungen des 46 Abs. 6 BbgKVerf zu behandeln. (6) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie für Ehrungen und Jubiläen werden entsprechend den konkreten Regelungen in den Gebietsänderungsverträgen den Ortsbeiräten Mittel zur Verfügung gestellt. 9 Ortsvorsteher (1) Der Ortsvorsteher wird aus der Mitte der jeweils direkt gewählten Ortsbeiräte gewählt. Der Ortsbeirat wählt auch den jeweiligen Stellvertreter des Ortsvorstehers aus seiner Mitte. (2) Der Ortsvorsteher ist zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates. (3) Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Stadt Herzberg (Elster).

7 7 (4) Ein Ortsvorsteher kann an den öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind. Er hat ein aktives Teilnahmerecht. Ihm sind entsprechende Niederschriften oder Auszüge daraus zu übersenden. (5) Der Ortsvorsteher unterrichtet die Einwohner des Ortsteils über bedeutsame Angelegenheiten des Ortsteils. 10 Aufwandsentschädigung Die Gewährung der Aufwandsentschädigung, der Ersatz des Verdienstausfalls und die Reisekostenvergütung regelt eine eigene Entschädigungssatzung. 11 Zuständigkeit (1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über Angelegenheiten, für die sie gemäß 28 Abs. 2 BbgKVerf ausschließlich zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung behält sich die Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten gemäß 28 Abs. 3 BbgKVerf vor. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über Angelegenheiten, die ihr vom Hauptausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden. (2) Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, für die er gemäß 6 Abs. 4, 5 und 6 der Hauptsatzung zuständig ist. Der Hauptausschuss kann mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Bürgermeister übertragen. Er kann in Einzelfällen Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorlegen. (3) Der Bürgermeister ist zuständig für die unter 54 Abs. 1 BbgKVerf genannten Aufgaben. Dem Bürgermeister obliegt die Abgrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit in dieser Hauptsatzung oder durch Einzelbeschluss der Stadtverordnetenversammlung nicht eine Abgrenzung bestimmt ist. Der Bürgermeister hat die Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten. 12 Vergaben, Grundstücksangelegenheiten und sonstige Vermögensangelegenheiten (1) Dem Hauptausschuss sind folgende Geschäfte übertragen: a) Vergaben, bei denen der Wert der Lieferung oder Leistung im Einzelfall EUR und bei laufenden Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Haushaltsjahres EUR übersteigt.

8 8 b) Die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte, sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen. c) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen und sonstigen Verfügungen über das Vermögen der Stadt bis zu einem Wert von EUR, darüber hinaus entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. d) Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung. (2) Dem Bürgermeister sind folgende Geschäfte übertragen: a) Vergaben, bei denen der Wert der Lieferung oder Leistungen im Einzelfall EUR und bei laufenden Lieferungen und Leistungen eines Haushaltsjahres EUR nicht übersteigt. b) Die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte, sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen in einer Höhe bis zu EUR. c) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen und sonstigen Verfügungen über das Vermögen der Stadt bis zu einem Wert von EUR. 13 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister. (2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im Amtsblatt für die Stadt Herzberg (Elster). Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung erfolgt mindestens drei volle Tage vor der Sitzung. (3) In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen. (4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Abs. 2 dadurch ersetzt werden, dass diese in der Stadtverwaltung der Stadt Herzberg (Elster), Markt 1, Herzberg (Elster), während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Abs. 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

9 9 (5) Sofern eine Bekanntmachung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften erfolgt ist dies unbeachtlich soweit die Voraussetzungen des 3 Abs. 4 BbgKVerf vorliegen. 14 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Herzberg (Elster), den gez. Michael Oecknigk Bürgermeister

10 10 Anmerkungen: 1. Die Hauptsatzung der Stadt Herzberg (Elster) vom ist mit Wirkung vom in Kraft getreten (Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Herzberg (Elster) am Ausgabe Nr. 8/2009). 2. Die Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Herzberg (Elster) vom ist mit Wirkung vom in Kraft getreten (Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Herzberg (Elster) am Ausgabe Nr. 8/2017). gez. Oecknigk Bürgermeister

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