INDIVIDUELLE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG gemäß 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) BITTE DRUCKEN SIE DIESES DOKUMENT DOPPELSEITIG AUS.

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1 INDIVIDUELLE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG gemäß 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) FÜR STILLENDE BESCHÄFTIGTE Diese Gefährdungsbeurteilung ist UNVERZÜGLICH durchzuführen, wenn eine Beschäftige ihre Tätigkeit frühestens nach der Schutzfrist nach der Entbindung wieder aufnimmt und stillt. Sie gilt für Angestellte und Beamtinnen gleichermaßen. Mit dieser Gefährdungsbeurteilung sollen folgende Punkte erreicht werden: Beschreibung des derzeitigen Arbeitsplatzes Ermittlung von Gefährdungen und unverantwortbaren Gefährdungen Ermittlung von unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen Festlegung von Schutzmaßnahmen, falls diese erforderlich sind o Umgestaltung der Arbeitsbedingungen o Arbeitsplatzwechsel o Betriebliches Beschäftigungsverbot BITTE DRUCKEN SIE DIESES DOKUMENT DOPPELSEITIG AUS. Das ORIGINAL dieser Gefährdungsbeurteilung verbleibt am Lehrstuhl/bei der Einrichtung. Eine KOPIE ist UNVERZÜGLICH an den Sicherheitsingenieur zur Prüfung weiterzuleiten. Diese Gefährdungsbeurteilung wird benötigt, um die vollständige und ordnungsgemäße Meldung der Beschäftigung einer Stillenden bei der Regierung von Oberfranken Gewerbeaufsichtsamt durchführen zu können. I. ANGABEN ZUR PERSON DER STILLENDEN Name Vorname Geburtsdatum Stillen gemeldet am II. ANGABEN ZUM LEHRSTUHL/ZUR EINRICHTUNG Lehrstuhl/Einrichtung Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung Stand: 2018 Seite 1

2 III. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES ARBEITSPLATZES Tägliche Arbeitszeit Stunden Arbeitszeit in der Doppelwoche Stunden Beschäftigung nach 20:00 Uhr Beschäftigung vor 6:00 Uhr Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen Ruhezeit nach der Arbeitszeit von weniger als 11 Stunden Akkordarbeit, Fließarbeit, getaktete Arbeit IV. (2) (3) (4) IV.1 IV.2 ALLGEMEINE REGELUNGEN Wurden gebärfähige Beschäftige mindestens einmal jährlich über Beschäftigungsbeschränkungen und mögliche Gefahren für werdende und stillende Mütter unterrichtet und wurde dies dokumentiert? Ist sichergestellt, dass erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst und gewünschte Vorsorge angeboten wird? Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte ihre Tätigkeit, soweit dies erforderlich ist, kurz unterbrechen kann? Ist sichergestellt, dass sich die Beschäftigte während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann? Schutzfristen nach der Entbindung ( 3 MuSchG) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte bis zum Ablauf von acht Wochen NACH der Entbindung nicht beschäftigt wird? Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit ( 4 MuSchG) (2) Hat die Beschäftigte eine Arbeitszeit von maximal 8,5 Stunden täglich zu leisten? (3) Hat die Beschäftigte eine Arbeitszeit von maximal 90 Stunden in der Doppelwoche zu leisten? IV.3 Verbot der Nachtarbeit ( 5 MuSchG) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr beschäftigt wird? Wenn die Frage mit beantwortet wird, ist ein behördliches Genehmigungsverfahren gemäß 28 MuSchG für die Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr zu durchlaufen. Dafür sind die gesonderten Dokumente zu verwenden. IV.4 (2) (3) (4) (5) (6) IV.5 (2) (3) Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ( 6 MuSchG) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird? (Wenn, nachfolgende Fragen beantworten.) Hat die Beschäftigte ausdrücklich der Sonn- und Feiertagsarbeit schriftlich zugestimmt? (Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Das zugehörige Dokument ist auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs zu finden.) Ist die Beschäftigte darüber unterrichtet, dass sie der Zustimmung nach Frage (2) jederzeit widerrufen kann? (Der Widerruf bedarf der Schriftform. Das zugehörige Dokument ist auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs zu finden.) Besteht eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach 10 Arbeitsschutzgesetz? (Landwirtschaft und Tierhaltung sowie Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren, Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen oder zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten) Ist sichergestellt, dass der Beschäftigten in der nachfolgenden Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird? Ist eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen? (Alleinarbeit liegt vor, wenn die Beschäftigte nicht jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.) Freistellung zum Stillen ( 7 MuSchG) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung auf ihr Verlangen für die erforderliche Zeit zum Stillen freigestellt wird? (mindestens aber zweimal täglich für 30 Minuten oder einmal täglich für 60 Minuten) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten gewährt wird? Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillmöglichkeit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von 90 Minuten gewährt wird? Stand: 2018 Seite 2

3 V. UNZULÄSSIGE TÄTIGKEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR SCHWANGERE ( 11 MuSchG) V.1 Gefahrstoffe Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung darf eine Stillende keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausübt oder sie Gefahrstoffen ausgesetzt ist? (Wenn, weiter mit V.2, wenn, weiter mit den folgenden Fragen.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit Stoffen ausübt, die der Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation zugeordnet sind oder diesen Stoffen ausgesetzt sein kann? (H362) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit Blei und Bleiderivaten ausübt, bei denen die Gefahr besteht, dass diese vom menschlichen Körper aufgenommen werden oder diesen Stoffen ausgesetzt sein kann? (Informationen über die jeweiligen Bleiverbindungen können stoffspezifisch z.b. (2) in der GESTIS-Datenbank nachgelesen werden.) V.2 Biostoffe Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung darf eine Stillende keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 im Sinne von 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung / Gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 im Sinne von 7 Absatz 1 Gentechnikgesetz in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt und Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann? (Wenn, weiter mit V.3, wenn, weiter mit den folgenden Fragen.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen der Risikogruppe 2 in Kontakt kommen kann? (Für die Einstufung der Biostoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September Weiterhin können die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 460, 462, 464, 466 und 468 genutzt werden.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen der Risikogruppe 3 in Kontakt kommen kann? (Für die Einstufung der Biostoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und (2) des Rates vom 18. September Weiterhin können die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 460, 462, 464, 466 und 468 genutzt werden.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen der Risikogruppe 4 in Kontakt kommen kann? (Für die Einstufung der Biostoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und (3) des Rates vom 18. September Weiterhin können die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 460, 462, 464, 466 und 468 genutzt werden.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 (4) ausübt oder Arbeitsbedingungen der Sicherheitsstufe 2 ausgesetzt sein kann? (Für die entsprechende Sicherheitseinstufung ist die jeweilige Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung durchzuführen.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen werden können? (5) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit erkrankten und potentiell erkrankten Tieren in Kontakt kommen kann? (6) Ist sichergestellt, dass die unter -(6) genannten Tätigkeiten nicht zu therapeutischen Maßnahmen führen können, die für die Stillende und das Kind eine unverantwortbare Gefährdung bedeu- (7) ten? Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte, soweit möglich, über einen ausreichenden Immunschutz (8) verfügt? (Im Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG in der Spalte Bemerkungen sind Organismen mit dem Buchstaben V gekennzeichnet, wenn für diese ein wirksamer Impfstoff verfügbar ist.) Stand: 2018 Seite 3

4 V.3 Physikalische Einwirkungen Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt, bei denen sie physikalischen Einwirkungen ausgesetzt ist? (Wenn, weiter mit V.4, wenn, weiter mit der folgenden Frage.) V.3.1 Ionisierende Strahlung Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keinen offenen Umgang mit radioaktiven Stoffen hat? V.4 Belastende Arbeitsumgebung Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung ausgesetzt ist? (Wenn, weiter mit V.5, wenn, weiter mit der folgenden Frage.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten in Räumen mit einem Druck von mehr als 0,1 bar über dem atmosphärischen Druck hinaus ausübt? (Dies sind z.b. Arbeitskammern mit einem Überdruck, die Personenschleusen für den Übergang in die Arbeitskammern, etc.) V.5 Sonstige Gefährdungen Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keinen sonstigen Gefährdungen, die bisher nicht genannt sind ausgesetzt ist? (wenn, Gefährdung bitte beschreiben) Gefährdungen: Stand: 2018 Seite 4

5 VI. ZUSAMMENFASSUNG DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG Wurde eine der Fragen der Gefährdungsbeurteilung mit beantwortet? (A) (Wenn, Nummern aufführen, wenn, weiter mit VII.) Nummern der mit beantworten Fragen (z.b. V.1 (3)) Gibt es Maßnahmen für die Anpassung der Arbeitsbedingungen? (B) (Wenn, Maßnahmen benennen, wenn weiter mit (E)) Beschreibung der möglichen Maßnahmen (Verweis zur mit beantworteten Frage) (C) Können die möglichen Maßnahmen umgesetzt werden? (Wenn, weiter mit (D), wenn weiter mit (E)) (D) Wer ist mit der Umsetzung der Maßnahmen beauftragt und wann ist die Umsetzung abgeschlossen? (E) Ist die Umsetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz möglich? * Wird mehr Platz benötigt, können selbstverständlich Beiblätter angefügt werden. Weiter mit VII. VII. ERGEBNIS DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG KEINE SCHUTZMAßNAHMEN ERFORDERLICH GRÜN Dies gilt nur, wenn ALLE Fragen der Gefährdungsbeurteilung (IV. und V.) mit beantwortet wurden. Die Beschäftigung einer Stillenden ist ohne Einschränkungen möglich. (Wenn, weiter mit GELB) SCHUTZMAßNAHMEN ERFORDERLICH Änderung der Arbeitszeiten/Teilweise Freistellung GELB Umgestaltung der Arbeitsbedingungen SCHUTZMAßNAHMEN MÖGLICH (Wenn, ROT) ROT BETRIEBLICHES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT nach 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG Stand: 2018 Seite 5

6 VIII. DOKUMENTATION UND INFORMATION ( 14 MuSchG) Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung hat die Stillende über diese Gefährdungsbeurteilung und die damit für sie verbundenen Schutzmaßnahmen zu informieren. Weiterhin hat der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung alle Beschäftigten in seinem Bereich über das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren. Ist sichergestellt, dass die Stillende über die Gefährdungsbeurteilung und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen informiert ist? Ist sichergestellt, dass alle Beschäftigte des Lehrstuhls/der Einrichtung über das Ergebnis dieser (2) Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf von Schutzmaßnahmen informiert sind und dies dokumentiert ist? Gesprächstermin über Anpassung der Arbeitsbedingungen der Stillenden angeboten? Gesprächsangebot angenommen? Wenn, Termin? (Das Gespräch ist zu protokollieren. Ein entsprechendes Dokument ist auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs.) Datum des Gesprächs Information aller Beschäftigten im Bereich über Anpassung der Arbeitsbedingungen der Stillenden angesetzt? (Die Information ist zu protokollieren. Ein entsprechendes Dokument ist auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs.) Datum der Information Datum der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung durchgeführt von Unterschrift des Lehrstuhlinhabers/Leiters der Einrichtung Unterschrift der Stillenden Stand: 2018 Seite 6

7 IX. Referat ZT-A7 ANSPRECHPERSONEN Sicherheitsingenieur Gefahrstoff- und Gefahrgutbeauftragte (Dokumente erstellt) Betriebsärzte Dipl.-Verwaltungswirtin (FH) Corinna Lenk Telefon: 2106 Dipl.-Ing. (FH) Dieter Spörl Telefon: 2112 Dipl.-Ing. (FH) Claudia Zehring Telefon: 2113 Praxis Dr. med. Petra Danzer Doll Filchnerstr Bayreuth Telefon: 0921/ info@arbmed-danzer-doll.de X. MITGELTENDE DOKUMENTE Dokumente ERKLÄRUNG DER SCHWANGEREN/STILLENDEN BEI ABWEICHUNGEN ZUM MUTTERSCHUTZGESETZ (auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs) WIDERRUF ZUR ERKLÄRUNG DER SCHWANGEREN/STILLENDEN BEI ABWEICHUNGEN ZUM MUTTER- SCHUTZGESETZ (auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs) GESPRÄCHSPROTOKOLL - INFORMATION DER BESCHÄFTIGTEN ZUM ERGEBNISS DER GEFÄHRDUNGS- BEURTEILUNG (gem. 14 Absatz 2 MuSchG) (auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs) GESPRÄCHSPROTOKOLL - INFORMATION DER SCHWANGEREN/STILLENDEN ZUM ERGEBNISS DER GE- FÄHRDUNGSBEURTEILUNG (gem. 10 Absatz 2 MuSchG) (auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs) Stand: 2018 Seite 7

8 XI. AUSZUG MUTTERSCHUTZGESETZ (MuSchG) Referat ZT-A7 3 Absätze 2, 3 und 4 Schutzfristen nach der Entbindung (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen 1. bei Frühgeburten, 2. bei Mehrlingsgeburten und, 3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt. (3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. (4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn 1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. (2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren. 5 Absatz 1 Verbot der Nachtarbeit Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des 28 erfüllt sind. 6 Absatz 1 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist, 3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und 4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 7 Absatz 2 Freistellung zum Stillen (2) Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird. 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden. (2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird. (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann. (4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind. Stand: 2018 Seite 8

9 (5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen. (6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber. 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit 1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und 2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau o- der ihr Kind voraussichtlich a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden, b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. (3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. 12 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann: 1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind oder 2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden. (2) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt als ausgeschlossen, wenn die stillende Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. (3) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu berücksichtigen. (4) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen 1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von 2 der Druckluftverordnung oder 2. im Bergbau unter Tage. (5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen: 1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit oder 3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 13 Absatz 1 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von 9, 11 oder 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen: 1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des 9 Absatz 2 umzugestalten. 2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist. 3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen. 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist: 1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2. die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach 9 Absatz 1 Satz 2 und Stand: 2018 Seite 9

10 3. das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs. Wenn die Beurteilung nach 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken. (2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren. (3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 13 zu informieren. 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 14 Absatz 1 beizufügen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. (2) Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen. (3) Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber der Eintritt der Genehmigungsfiktion ( 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu bescheinigen. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. XII. DATENSCHUTZ Die personenbezogenen Daten werden auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 c) der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EU- ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (Datenschutz-Grundverordnung DSGVO) und des Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) erhoben. Weiterhin gilt Artikel 9 Absatz 2 h) der DSGVO. Stand: 2018 Seite 10

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