KREATIVES EUROPA. Unterprogramm Kultur

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1 KREATIVES EUROPA Unterprogramm Kultur UNTERSTÜTZUNG EUROPÄISCHER PLATTFORMEN Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 06/2017 LEITLINIEN

2 Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG HINTERGRUND PRIORITÄTEN DES UNTERPROGRAMMS SOWIE ANGESTREBTE PROJEKTE Prioritäten des Unterprogramms... 4 a) Länderübergreifende Mobilität... 4 b) Publikumsentwicklung... 4 c) Aufbau von Kapazitäten Ziele Angestrebte Projekte ZEITPLAN MITTELAUSSTATTUNG ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN FÖRDERKRITERIEN Förderfähige Antragsteller Förderfähige Länder Förderfähige Aktivitäten AUSSCHLUSSKRITERIEN Ausschluss von der Teilnahme Ausschluss vom Vergabeverfahren Beizufügende Unterlagen AUSWAHLKRITERIEN Operative Leistungsfähigkeit Finanzielle Leistungsfähigkeit VERGABEKRITERIEN RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN FINANZBESTIMMUNGEN Allgemeine Grundsätze Formen der Finanzierung Berechnung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe beizufügende Unterlagen Zahlungsmodalitäten Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung BEKANNTMACHUNG, KOMMUNIKATION UND VERBREITUNG Verantwortlichkeiten der Begünstigten Verantwortlichkeiten der Agentur und/oder der Kommission Kommunikation und Verbreitung DATENSCHUTZ EINREICHUNGS- UND AUSWAHLVERFAHREN FÜR ANTRÄGE Veröffentlichung Registrierung im Teilnehmerportal Einreichung eines Finanzhilfeantrags Geltende Rechtsvorschriften Kontaktdaten Alle für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen, insbesondere das elektronische Antragsformular (eform) und die entsprechenden Anhänge sowie der Leitfaden für Antragsteller sind verfügbar unter:

3 1. EINLEITUNG HINTERGRUND Die vorliegenden Leitlinien basieren auf der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( ) (nachfolgend die Verordnung ) 1 und ihrer Berichtigung vom 27. Juni Weitere Grundlage bildet das Arbeitsprogramm 2017 Kreatives Europa 3. Die allgemeinen Ziele des Programms Kreatives Europa (nachfolgend Programm Kreatives Europa ) umfassen den Schutz, die Entwicklung und die Förderung der europäischen kulturellen und sprachlichen Vielfalt, die Förderung des kulturellen Erbes Europas und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern. Diese Leitlinien tragen aber auch den politischen Entwicklungen und den auf Ebene der Europäischen Union (nachfolgend EU ) festgelegten politischen Prioritäten im Bereich Kultur Rechnung. In der von der Europäischen Kommission 2007 veröffentlichten europäischen Kulturagenda 4 wurde erstmals ein Rahmen für die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen ihnen und der Kommission abgesteckt. Auf dieser Grundlage nahm der EU-Ministerrat einen Arbeitsplan für Kultur 5 an, in dem die Prioritäten für den Zeitraum festgelegt sind und mit dem versucht werden soll, die wichtigsten Herausforderungen, vor denen kulturelle Einrichtungen und KMU im Kultur- und Kreativsektor auf nationaler und EU-Ebene stehen, in einem unablässig von den Auswirkungen der Globalisierung und Digitalisierung geprägten Umfeld zu bewältigen. Darüber hinaus wurde am 8. Juni 2016 die Gemeinsame Mitteilung Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen 6 angenommen. Dieser politische Rahmen trägt zu einer besseren Definition und einem besseren Verständnis des Kontextes, in dem das Programm Kreatives Europa umgesetzt wird, sowie der Hauptziele bei, die damit verwirklicht werden sollen. Die Europäische Kommission ist für die Umsetzung des Programms Kreatives Europa zuständig und entscheidet über die Gewährung individueller Finanzhilfen der Europäischen Union. Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (nachfolgend die Agentur ) verwaltet das Unterprogramm Kultur im Namen und unter der Aufsicht der Europäischen Kommission. Allgemeine Hintergrundinformationen über das Programm Kreatives Europa sind verfügbar unter: 1 Verordnung Nr. 1295/2013, Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. L 347, S. 221). 2 Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( ) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom ), (ABl. L189/260 vom ). 3 Durchführungsbeschluss der Kommission C(2016)5822 vom über die Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2017 für die Durchführung des Programms Kreatives Europa 4 Rat der Europäischen Union, Europäische Kulturagenda, ST INIT, 26. November Rat der Europäischen Union, Arbeitsplan für Kultur , ST INIT, 26. November Europäische Kommission, JOIN (2016) 29 final, Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen 8. Juni 2016

4 2. PRIORITÄTEN DES UNTERPROGRAMMS SOWIE ANGESTREBTE PROJEKTE 2.1 Prioritäten des Unterprogramms Die Prioritäten des Unterprogramms Kultur des Programms Kreatives Europa umfassen Folgende: a) Länderübergreifende Mobilität Diese Priorität umfasst die länderübergreifende Mobilität von Künstlern und Kunstschaffenden sowie die länderübergreifende Verbreitung kultureller und kreativer Werke, welche als Ziel haben, den Kulturaustausch, den interkulturellen und den interreligiösen Dialog, das Verständnis für kulturelle Vielfalt und die soziale Eingliederung zu fördern. Länderübergreifende Mobilität muss jedoch auf weit mehr als die reine Koordinierung, Verwaltung und Umsetzung des Projekts abzielen. Bei Mobilität geht es um Ergebnisse und nicht um grenzüberschreitendes Reisen. Bei Projekten, die sich mit diesem Schwerpunkt befassen, muss eine echte länderübergreifende Mobilitätsstrategie entwickelt und beschrieben werden, die unter anderem folgende Ziele verfolgt: - Aufbau von Kapazitäten für die am Projekt beteiligen Kulturakteure, damit sie grenzüberschreitend und international arbeiten können; - Entwurf, Produktion; - Verbesserung der beruflichen Kompetenzen, Peer Learning, Aus- und Weiterbildung; - Aufstiegschancen für Künstler und Kunstschaffende, damit sie länderübergreifend und international arbeiten können; - Zugang zu neuen Märkten; - Schaffung von Möglichkeiten zur Vernetzung, Aufbau von Partnerschaften und Kontakten; - Erreichen neuer und größerer Publikumskreise. - Anstoß für den interkulturellen und interreligiösen Dialog, Respekt für kulturelle Vielfalt und kulturelle Ausdrucksformen und Förderung der Integration von Flüchtlingen. b) Publikumsentwicklung 7 Publikumsentwicklung bedeutet, Menschen und Kultur näher zusammenzubringen. Damit sollen Menschen und Gemeinschaften unmittelbar dazu angeregt werden, Kunst und Kultur zu erleben, zu genießen und wertzuschätzen. Bei der Publikumsentwicklung geht es weniger darum, etwas für das Publikum zu tun, sondern vielmehr, etwas zusammen mit dem Publikum zu unternehmen. Publikumsentwicklung hilft europäischen Künstlern/Kunstschaffenden und ihren Werken dabei, möglichst viele Menschen in Europa zu erreichen und den Zugang zu kulturellen Werken zu verbessern, mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern, jungen Menschen, Menschen mit Behinderungen und unzureichend vertretenen Gruppen, einschließlich Flüchtlingen. c) Aufbau von Kapazitäten Aufbau von Kapazitäten bedeutet, Kulturschaffenden bei der Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen und beim Aufbau einer internationalen Karriere zu helfen, um den Zugang zu beruflichen Chancen zu erleichtern und die Voraussetzungen für eine umfassendere länderübergreifende Verbreitung kultureller und kreativer Werke und für die grenzüberschreitende Vernetzung zu schaffen. Dies kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, drei der wichtigsten Möglichkeiten werden nachstehend beschrieben und jede von ihnen stellt eine eigene Programmpriorität dar. 7 Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gilt die in Anhang 2 erläuterte Definition von Publikumsentwicklung.

5 c.1) Digitalisierung Die Digitalisierung hat erheblichen Einfluss auf die Art, wie kulturelle und kreative Produkte hergestellt, verbreitet, zugänglich gemacht, konsumiert und monetär genutzt werden. Diese Veränderungen bedeuten große Chancen für die Kultur- und Kreativbranche. Um diese Möglichkeiten zu nutzen, muss der Kultur- und Kreativsektor neue Fertigkeiten für neue Produktions- und Vertriebsmethoden und neue Geschäftsmodelle entwickeln. Das Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa fördert länderübergreifende Projekte, damit sich die Akteure des Kultur- und Kreativsektors auf die Digitalisierung einstellen können, und unterstützt die Nutzung digitaler Technologien von der Produktion über den Vertrieb bis zum Konsum. Zu den Aktivitäten können die Organisation von Workshops, die Erprobung neuer Vertriebskanäle über digitale Medien oder die Entwicklung von Werkzeugen für die Digitalisierung kultureller Inhalte gehören. Diese und andere Aktivitäten werden in den meisten Fällen eng mit der Publikumsentwicklung oder mit neuen Geschäftsmodellen in Zusammenhang stehen, und Antragsteller sollten diese Zusammenhänge erkennen und das Hauptziel ihrer Maßnahme erläutern. Projekte, bei denen diese Priorität im Mittelpunkt steht, sollten auf einem innovativen Ansatz beruhen und über die Digitalisierung der Inhalte hinausgehen. c.2) Neue Geschäftsmodelle Angesichts der Chancen, die sich durch die neuen Technologien eröffnen, ist es häufig ratsam oder sogar erforderlich, neue Umsatz-, Management- und Vermarktungsmodelle für den Kultursektor zu entwickeln und zu erproben. Zugleich sollten Kultur- und Kreativakteure ihr finanzielles und unternehmerisches Wissen ausbauen, damit sie besser auf dem Markt bestehen und die sich herausbildenden Finanzierungsmöglichkeiten uneingeschränkt nutzen können. Das Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa fördert länderübergreifende Projekte, bei denen die unternehmerischen Fähigkeiten von Kultur- und Kreativakteuren gestärkt werden, damit sie das im Wandel begriffene wirtschaftliche Umfeld besser verstehen und neue Einkommensquellen erschließen bzw. neue Managementmodelle ausfindig machen können, die ihre Leistungsfähigkeit steigern und mit niedrigeren Kosten verbunden sind. Dies könnte die Organisation von Workshops, die Schaffung von Räumen für die Zusammenarbeit und für Gemeinschaftskreationen ( Co-Creations ), die Entwicklung und Erprobung neuer Geschäftsund Managementkonzepte und andere Aktivitäten in Verbindung mit den unternehmerischen Fähigkeiten für den Kultur- und Kreativsektor umfassen. Antragsteller sollten diese engen Zusammenhänge zwischen dieser Priorität und den anderen Schwerpunkten (Digitalisierung, Publikumsentwicklung) nicht außer Acht lassen und ihr vorrangiges Ziel sowie die Auswirkungen der Maßnahme auf die anderen Prioritäten definieren. c.3) Aus- und Weiterbildung Menschen in die Lage zu versetzen, neue Fertigkeiten zu erwerben, die ihr Erwerbsleben bereichern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern, ist eine der wesentlichen Prioritäten der EU-Maßnahme. Die Aus- und Weiterbildung im künstlerischen und kulturellen Bereich ist fester Bestandteil davon. Das Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa fördert länderübergreifende Projekte, die den Teilnehmern die Möglichkeit bieten, neue Fertigkeiten zu erwerben und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, und zwar entweder über formales Lernen an anerkannten Schulen, die am Projekt teilnehmen, oder über nicht-formale Aktivitäten, die auf künstlerisches Lernen oder auf soziale Kompetenz ( Soft Skills ) im Kultur- und Kunstsektor ausgerichtet sind.

6 Die logische Verknüpfung dieser Priorität mit den übrigen Prioritäten ist ein bewährtes Verfahren und muss verständlich erklärt werden. 2.2 Ziele Die wichtigsten spezifischen Ziele der europäischen Plattformen lauten wie folgt: Förderung der Entwicklung junger Talente und der länderübergreifenden Mobilität von Kultur- und Kreativakteuren sowie der Verbreitung von Werken, mit dem Potenzial, den Kultur- und Kreativsektor umfassend zu beeinflussen und eine dauerhafte Wirkung zu erzielen; Verbesserung der Beachtung und Anerkennung von Kreativakteuren, Künstlern und Kunstschaffenden durch eine verbindliche europäische Programmplanung mithilfe von Kommunikationsaktivitäten und einer Markenstrategie, einschließlich der Einführung eines europäischen Qualitätssiegels. Zur Erreichung der vorstehend genannten Ziele soll der Schwerpunkt der Plattformprojekte auf den folgenden vorrangigen Aktivitäten liegen: Förderung der Mobilität und Anerkennung von europäischen Künstlern und Kunstschaffenden, insbesondere junger Talente sowie Künstlern mit geringer internationaler Bekanntheit; Anregung und Entwicklung einer spezifischen europaweiten Programmplanung zu kulturellen und künstlerischen Aktivitäten mit dem Ziel, den Zugang zu nicht nationalen europäischen kulturellen Werken und Kunstwerken zu erleichtern sowie Koproduktionen, internationale Tourneen, Veranstaltungen, Ausstellungen, Festivals zu fördern und zu erleichtern; Umsetzung einer Kommunikations- und Markenstrategie, einschließlich der Entwicklung eines europäischen Qualitätssiegels; Entwicklung und Aufbau neuer Publikumskreise, insbesondere eines jungen Publikums; Beitrag zur Unterstützung für die Erarbeitung von Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie neuer Geschäftsmodelle, einschließlich der Nutzung innovativer Vertriebsmodelle zur Steigerung der Sichtbarkeit und Erweiterung des Publikums für die europäische Kunst und künstlerisches Schaffen. Die Maßnahme zur Förderung von Plattformen ist darauf ausgerichtet, die kritische Masse bei der Förderung und Präsentation junger Talente zu erreichen sowie eine strukturierende Wirkung auf den Kultur- und Kreativsektor zu erzielen. Aus diesem Grund wird mit Blick auf eine ausgewogene Abdeckung verschiedener Kultur- und Kreativsektoren nur eine begrenzte Zahl von Plattformprojekten unterstützt. Daher ist nicht beabsichtigt, mehrere Plattformprojekte innerhalb desselben Sektors zu fördern. Anträge mit Schwerpunkt auf den Bereichen bildende, Kunst, Theater, Oper, Mode oder Architektur werden begrüßt. Der Evaluierungsausschuss wird dies bei der Bewertung der Liste der für eine Finanzierung vorgeschlagenen Anträge berücksichtigen. Sofern die Aktivitäten Arbeiten mit Akteuren außerhalb der EU oder Aktivitäten außerhalb der EU einschließen, sollte das Projekt mit der Gemeinsamen Mitteilung Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen 8 in Einklang stehen. 2.3 Angestrebte Projekte Mit der Maßnahme werden europäische Plattformprojekte unterstützt, die darauf abzielen, europäische Künstler und Kunstschaffende und ihre Werke, insbesondere junge Talente, durch ein gezieltes europaweites Programm zu präsentieren und zu fördern. Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist eine europäische Plattform eine Gruppe von Kultur- und Kreativorganisationen (die Mitglieder), die gemeinsame Aktivitäten 8 Europäische Kommission, JOIN (2016) 29 final, Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen, 8. Juni 2016, S. 4-5.

7 entwickeln, welche von einer gemeinsamen künstlerischen Vision getragen und durch eine schriftliche Vereinbarung in Einklang mit den konkreten Zielen der Maßnahme sowie des Unterprogramms Kultur des Programms Kreatives Europa geregelt sind. Die europäischen Plattformprojekte bieten die Möglichkeit, neue kulturelle und kreative Trends zu antizipieren, die Mobilität junger kreativer und künstlerischer Talente zu fördern 9 sowie neue Publikumskreise zu erschließen, indem neue Formen der künstlerischen und kreativen Förderung und Präsentation geschaffen werden. Dazu werden neue Möglichkeiten im Kultur- und Kreativsektor anvisiert und neue Geschäftsmodelle und Dienstleistungen entwickelt, um die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zu erweitern und auf diese Weise die kulturelle Vielfalt zu steigern. Die Maßnahme zu Plattformen ist verbraucherorientiert, da der Ermittlung und Sichtbarkeit von Künstlern und Kunstschaffenden und insbesondere jungen Künstlern sowie Kulturorganisationen, die sich für ihre Präsentation und/oder Vorstellung einsetzen, Priorität eingeräumt wird. Die unterstützten Plattformprojekte sollten einen klaren europäischen Mehrwert 10 gewährleisten. Diesem Punkt wird unter Berücksichtigung einer der folgenden Aspekte Rechnung getragen: die künstlerische Vision des Plattformprojekts und seine thematische und geografische Repräsentation; der länderübergreifende Charakter der Maßnahmen und Aktivitäten, die regionale, nationale, internationale und andere Unionsprogramme und -strategien ergänzen, sowie die Auswirkungen dieser Maßnahmen und Aktivitäten auf die Kultur- und Kreativsektoren sowie die Bürger und deren Kenntnisse über andere Kulturen als ihre eigene; Entwicklung und Förderung der länderübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Kultur- und Kreativakteuren einschließlich Künstlern, audiovisuellen Fachkräften, kulturellen und kreativen Organisationen und audiovisuellen Akteuren, mit einem Schwerpunkt auf der Anregung zu umfassenderen, rascheren, wirksameren und langfristigeren Reaktionen auf globale Herausforderungen; die Skaleneffekte und die kritische Masse, die die Unterstützung durch die Union fördert, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht. Die Koordinierungsstelle des Plattformprojekts hat ein klar definiertes Rahmenprogramm zu erarbeiten, das die geltenden Regeln, die gemeinsamen kulturellen und sozialen Werte, künstlerische Ambitionen und gemeinsame Aktivitäten umfasst, die von allen Mitgliedern während der gesamten Laufzeit des Plattformprojekts zu beachten sind. Dies wird zu einer spezifischen und messbaren Reihe von Auswahl- und Überwachungskriterien führen, an denen sich die Mitgliedsorganisationen bei der Verwirklichung der in Abschnitt 2.2 definierten Ziele im Zuge des Gesamtaktionsplans und der Jahresarbeitsprogramme orientieren. Die Koordinierungsstelle wird dafür Sorge tragen, dass alle Mitglieder des Plattformprojekts diese Kriterien für die Dauer des Projekts einhalten, und ist für die Auswahl neuer Mitglieder und ihre anschließende Überwachung zuständig. Sie ist außerdem befugt, den Mitgliedern, die die vorstehend genannten Kriterien erfüllen, finanzielle Unterstützung zu gewähren. Die Koordinierungsstelle trägt die Verantwortung für die Koordinierung und Überwachung der Aktivitäten der Plattformmitglieder sowie der Aktivitäten in Zusammenhang mit der nachhaltigen strukturierten Entwicklung der Plattform (z. B. die Anwendung neuer Geschäftsmodelle, usw.) und die Entwicklung und Umsetzung einer Kommunikation- und Markenstrategie, einschließlich der Einführung eines europäischen Qualitätssiegels. Darüber hinaus kann die Koordinierungsstelle die folgenden Aktivitäten verwalten: Förderung von Künstlern und Kunstschaffenden insbesondere jungen Talenten und ihrer Arbeiten Entwicklung und Aufbau neuer Publikumskreise Vernetzungsaktivitäten: Information, Animation und Kommunikation. 9 Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen umfassen Talente Künstler und Kunstschaffende. 10 Verordnung (EU) Nr. 1295/2013, Amtsblatt der Europäischen Union vom , ABl. L 347, S. 221, , Artikel 5.

8 Die Plattformmitglieder sollten die in Abschnitt 2.2 festgelegten gemeinsamen Aktivitäten konzipieren und umsetzen, um die erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen des Gesamtaktionsplans und der Jahresarbeitsprogramme zu erreichen. Die Kriterien sowie die Definition, was junge Künstler und Kunstschaffende sind, werden von der Koordinierungsstelle festgelegt und an die Sektoren angepasst, in denen die Mitglieder der Plattform tätig sind. Die Kriterien müssen den in Abschnitt 2.2 der vorliegenden Leitlinien definierten Prioritäten entsprechen. Die Maßnahme zu Plattformen wird im Wege von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen umgesetzt, die im Jahr 2017 mit einer Laufzeit von vier Jahren unterzeichnet werden sollen. Der Antragsteller nimmt in das Antragsformular und seine Anhänge einen Gesamtaktionsplan für die gesamte Laufzeit der Partnerschaftsrahmenvereinbarung sowie ein Jahresarbeitsprogramm für das erste Jahr der Durchführung der Partnerschaftsrahmenvereinbarung auf. Die Koordinierungsstelle muss außerdem in der Lage sein, die Mitglieder der Plattform in jeder Vertragsbeziehung mit der Agentur zu vertreten, die unter Umständen einzugehen ist, wenn die Plattform ausgewählt wird. In diesem Zusammenhang muss die Koordinierungsstelle alle relevanten Informationen betreffend die einzelnen Mitglieder der Plattform vorlegen können, die zur Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen erforderlich sind. Der Gesamtaktionsplan sowie das Arbeitsprogramm für das erste Jahr werden anhand der Vergabekriterien nach Abschnitt 9 und unter Einhaltung des in Abschnitt 14 dieser Leitlinien beschriebenen Verfahrens bewertet. Mit erfolgreichen Antragstellern werden eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung über die gesamte Laufzeit des Aktionsplans des Projekts (4 Jahre) und eine spezifische Vereinbarung für das erste Jahr geschlossen. Für die folgenden drei Jahre werden die gemäß einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung ausgewählten Antragsteller von der Agentur aufgefordert, einen vereinfachten Finanzhilfeantrag, einschließlich eines Arbeitsprogramms für jedes einzelne Jahr, einzureichen. Die einzelnen Jahresarbeitsprogramme sollten kohärent sein und mit dem Gesamtplan der Partnerschaftsrahmenvereinbarung in Einklang stehen. Die Jahresarbeitsprogramme werden bis zur Beendigung der Partnerschaftsrahmenvereinbarung von der Agentur anhand der Vergabekriterien bewertet. Nur die Antragsteller, die zu diesem Zeitpunkt die Vergabekriterien im gleichen Umfang erfüllen wie ursprünglich bei der Vergabe der Partnerschaftsrahmenvereinbarung und der spezifischen Vereinbarung für das erste Jahr erhalten in den Folgejahren ebenfalls spezifische jährliche Finanzhilfen.

9 3. ZEITPLAN EACEA 06/2017 Der vorläufige Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für 2017 gestaltet sich wie folgt: Phasen a) Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Datum und Zeitpunkt oder Richtzeitraum Januar 2017 b) Frist für die Einreichung von Anträgen 6. April 2017, Uhr MEZ (mittags, Ortszeit Brüssel) c) Bewertungszeitraum < 4 Monate d) Benachrichtigung der Antragsteller Juli 2017 e) Unterzeichnung der Partnerschaftsrahmenvereinbarung und der spezifischen Finanzhilfevereinbarung August Oktober 2017 f) Beginn der Maßnahme April 2017 bis Dezember 2017 Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf einen Feiertag im Land des Antragstellers, wird keine Verlängerung gewährt. Die Antragsteller sollten dies bei der Planung der Antragseinreichung berücksichtigen.

10 4. MITTELAUSSTATTUNG Im Jahr 2017 belaufen sich die für die Kofinanzierung im ersten Jahr der Aktivitäten von Plattformprojekten nach den Partnerschaftsrahmenvereinbarungen insgesamt verfügbaren Mittel auf voraussichtlich 5,5 Mio. EUR. Während der Laufzeit des Programms wird die Europäische Kommission ihr Jahresarbeitsprogramm veröffentlichen, aus dem die für ausgewählte Plattformen vorgesehenen Finanzmittel für das jeweilige Jahr hervorgehen. Der Finanzbeitrag der Europäischen Union darf pro Plattform nicht mehr als ,00 EUR bzw. 80 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Die Antragsteller müssen den übrigen Betrag aus eigenen Mitteln oder über andere externe Finanzierungsquellen sicherstellen. Erwartete Ergebnisse: Unterstützung von etwa 13 europäischen Plattformen, einschließlich laufender und neuer Projekte entsprechend vorstehender Definition. Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

11 5. ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN Die Anträge müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen spätestens bis zu dem in Abschnitt 3 der vorliegenden Leitlinien genannten Termin für die Einreichung von Anträgen übermittelt werden. Sie müssen schriftlich unter Verwendung des Online-Antragsformulars eingereicht werden (siehe Abschnitt 14 der vorliegenden Leitlinien). Sie sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einzureichen. Sie müssen vollständig ausgefüllt sein und alle erforderlichen Anhänge enthalten (gegebenenfalls sind elektronische oder gleichwertige Unterschriften erforderlich). Handschriftliche Anträge werden nicht berücksichtigt. Dem Antragsformular sind ein ausgeglichener Finanzierungsplan und alle im elektronischen Antragsformular (eform) aufgeführten erforderlichen Unterlagen beizufügen. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden abgelehnt. Zur Einreichung eines Antrags müssen die Antragsteller im Antragsformular ihren Teilnehmeridentifikationscode (Participant Identification Code PIC) angeben. Zum Erhalt des PIC ist die Registrierung der Organisation über das Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit (Participant Portal) erforderlich. Dabei handelt es sich um ein von mehreren Dienststellen der Europäischen Kommission gemeinsam genutztes Werkzeug. Wenn der Antragsteller bereits einen PIC erhalten und für andere Programme (beispielsweise für die Forschungsprogramme) oder für andere von der Exekutivagentur verwaltete Aufforderungen verwendet hat, so ist dieser PIC auch für die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gültig. Über das Teilnehmerportal können Antragsteller Angaben zu ihrer Rechtsform machen oder aktualisieren und dazu die erforderlichen rechts- und finanzbezogenen Unterlagen hochladen (weitere Informationen finden sich in Abschnitt 14.2).

12 6. FÖRDERKRITERIEN Anträge, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden einer ausführlichen Bewertung unterzogen. 6.1 Förderfähige Antragsteller Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an Organisationen mit Rechtspersönlichkeit. Die europäischen Plattformprojekte werden Organisationen umfassen, die im Kultur- und Kreativsektor gemäß Artikel 2 der Verordnung tätig sind und ihren Sitz in einem der am Unterprogramm Kultur teilnehmenden Länder haben. Anträge, die ausschließlich Mitglieder aus dem audiovisuellen Sektor betreffen, sind im Rahmen dieser Maßnahme nicht förderfähig. Plattformprojekte, deren Mitglieder hauptsächlich aus nicht audiovisuellen Sektoren stammen, denen aber Mitglieder aus dem audiovisuellen Sektor angehören, sind hingegen förderfähig. Den Anträgen müssen Absichtserklärungen der Mitgliedsorganisationen beiliegen, in denen sie ihre Teilnahme bestätigen. Die antragstellende Organisation muss nachweisen, dass ihr Hauptziel darin besteht, die Ziele und Prioritäten der nicht audiovisuellen Kultur- und Kreativsektoren zu unterstützen (siehe Artikel 2 Absatz 1). Bei der Einreichung des Antrags müssen sowohl die Koordinierungsstelle als auch die Mitgliedsorganisationen nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der in Abschnitt 3 der vorliegenden Leitlinien genannten Einreichungsfrist bereits seit mindestens zwei Jahren als juristische Person existieren. Natürliche Personen können keinen Antrag auf Finanzhilfe stellen Europäische Plattformprojekte Die europäischen Plattformprojekte müssen eine Koordinierungsstelle und mindestens zehn Mitgliedsorganisationen umfassen. Die Koordinierungsstelle muss ihren rechtsgültigen Sitz in einem der am Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa teilnehmenden Länder haben. Die Mitgliedsorganisationen müssen in mindestens zehn verschiedenen teilnehmenden Ländern ihren rechtmäßigen Sitz haben, davon muss es sich bei mindestens fünf Ländern um einen EU-Mitgliedstaat oder ein EFTA-Land handeln. Es ist ein entsprechender Nachweis über die Zahl der Mitgliedsorganisationen vorzulegen. Da das Ziel der Maßnahme in einer Förderung des Wachstums besteht, können sich die Mitglieder eines Plattformprojekts während der Laufzeit der Partnerschaftsrahmenvereinbarung ändern. Einmal jährlich können im Rahmen der Einreichung des jährlichen vereinfachten Finanzhilfeantrags zusätzliche Mitglieder aufgenommen werden. Alle zusätzlichen Mitglieder müssen die Bestimmungen dieser Leitlinien erfüllen. In diesem Rahmen muss die Koordinierungsstelle das Auswahl- und Vergabeverfahren in strukturierter Weise erläutern, einschließlich der Kriterien, anhand derer neue Mitglieder ausgewählt werden. Sofern ein Mitglied ausscheidet, müssen die Mindestanforderungen für eine europäische Plattform im Wege von Veränderungen der Mitgliedschaft erfüllt werden. Die Agentur behält sich das Recht vor, den vereinfachten Finanzhilfeantrag abzulehnen, sofern sie zu der Auffassung gelangt, dass die erforderlichen Bestimmungen nicht erfüllt werden Koordinierungsstelle Bei der Koordinierungsstelle kann es sich um ein Unternehmen, einen Verband oder eine Organisation handeln. Sie ist im Kultur- und Kreativsektor tätig und in vollem Umfang für die Umsetzung des Projekts verantwortlich.

13 Die Koordinierungsstelle ist für die Überwachung der Plattform und die Auswahl der Mitglieder anhand einer Reihe von Kriterien zuständig, die den Zielen und Prioritäten der Maßnahme entsprechen. Die Koordinierungsstelle muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihrer Organisation und den Mitgliedern der Plattform abschließen und vorlegen, in der die jeweiligen Funktionen, Rechte und Pflichten geregelt sind. Die Koordinierungsstelle kann den Mitgliedern, die die Bestimmungen des Abschnitts 11.1 Buchstabe f dieser Leitlinien erfüllen, eine finanzielle Unterstützung gewähren Mitglieder der Plattform Die Mitglieder der Plattform müssen die folgenden Kriterien erfüllen: Es muss sich um Unternehmen, Verbände oder Organisationen handeln, die im Kultur- und Kreativsektor tätig sind; ihr Ziel ist es, europäische Künstler und Kunstschaffende sowie deren Werke zu fördern und der Öffentlichkeit zu präsentieren; sie erfüllen bereits die Kriterien, die die Koordinierungsstelle zum Zeitpunkt der Einreichung im Antrag festgelegt hat. 6.2 Förderfähige Länder Zulässig sind Anträge von juristischen Personen, die ihren Sitz in einer der folgenden Länderkategorien haben, sofern sämtliche in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa genannten Bedingungen erfüllt werden und die Kommission Verhandlungen mit dem betreffenden Land aufgenommen hat: a) EU-Mitgliedstaaten sowie überseeische Länder und Gebiete, die zur Teilnahme an dem Programm gemäß Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates 11 berechtigt sind; b) Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen; c) Länder der EFTA, die Mitglied des EWR-Abkommens sind, gemäß jenem Abkommen; d) die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem bilateralen Abkommen; e) Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden, gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an Unionsprogrammen mit diesen Ländern festgelegt wurden. Die Agentur kann Vorschläge von Antragstellern aus Nicht-EU-Ländern auswählen, sofern bis zur Vergabeentscheidung Abkommen betreffend die Vereinbarungen über die Teilnahme dieser Länder an dem Programm geschlossen und notifiziert wurden, das gemäß der vorstehend genannten Verordnung eingerichtet wurde. Eine aktualisierte Liste der Länder, die die in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 genannten Bedingungen erfüllen und mit denen die Kommission Verhandlungen aufgenommen hat, ist abrufbar unter: 11 Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ( Übersee-Assoziationsbeschluss ) (ABl. L 314 vom , S. 1).

14 Für die im Januar 2017 veröffentlichte Aufforderung für das Jahr 2017 sind folgende Länder förderfähig: 1. die 28 EU-Mitgliedstaaten sowie überseeische Länder und Gebiete, die gemäß Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates zur Teilnahme an dem Programm berechtigt sind; 2. die Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Republik Serbien; 3. die EFTA-/EWR-Länder: Island und Norwegen; 4. Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden: Georgien, Moldau und Ukraine. Israel ist zur Teilnahme an der Aufforderung berechtigt, sofern das Land bis zum Datum der Vergabe ein Abkommen mit der Europäischen Union über seine Teilnahme unterzeichnet hat. Es gelten die in der Mitteilung der Kommission Nr. 2013/C-205/05 formulierten Förderkriterien. 6.3 Förderfähige Aktivitäten Was die Koordinierungsstelle betrifft, stehen die förderfähigen Aktivitäten in Verbindung: der Festlegung einer Reihe von Kriterien zur Definition, Auswahl und Überwachung des Projekts der Plattform und seiner Mitglieder; der Koordinierung, Überwachung, Förderung, Evaluierung und Beaufsichtigung der Aktivitäten der Mitglieder der Plattform sowie der Aktivitäten in Zusammenhang mit der nachhaltigen strukturierten Entwicklung der Plattform; der Erarbeitung und Umsetzung einer Kommunikations- und Markenstrategie, einschließlich der Einführung eines europäischen Qualitätssiegels; der Bereitstellung von finanzieller Unterstützung für Dritte (Mitglieder des Plattformprojekts), die förderfähige Aktivitäten durchführen. Darüber hinaus kann die Koordinierungsstelle die folgenden Aktivitäten ermöglichen: Förderung von Künstlern und Kunstschaffenden insbesondere jungen Talenten und ihrer Arbeiten Entwicklung und Aufbau neuer Publikumskreise Vernetzungsaktivitäten: Information, Animation und Kommunikation. Die Plattformmitglieder sollten Aktivitäten in den folgenden Bereichen durchführen: Förderung der Mobilität und Sichtbarkeit von europäischen Kunstschaffenden und Künstlern sowie die Verbreitung ihrer Werke insbesondere Künstlern mit geringer internationaler Bekanntheit durch die Entwicklung einer zielgerichteten europäischen Programmplanung auf der Grundlage einer gemeinsamen künstlerischen und kulturellen Vision; Stärkung der Förderung und Präsentation von mindestens 30 % jungen Talenten aus anderen europäischen Ländern während der Gesamtlaufzeit des Projekts; Publikumsentwicklung, einschließlich des Aufbaus neuer Publikumskreise, insbesondere mit Blick auf ein junges Publikum; Mitwirkung an der Erarbeitung von Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, insbesondere mit Blick auf junge Menschen; Steigerung der Sichtbarkeit der europäischen Werte und unterschiedlichen Kulturen in Europa, um dazu beitragen, die Identifikation der Bürger mit der EU zu stärken; Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, einschließlich der Nutzung innovativer Vertriebsmodelle zur Steigerung der Sichtbarkeit und zur Gewinnung neuer Publikumskreise für kulturelle Werke und Kunstwerke.

15 Die Aktivitäten müssen mit dem Kultur- und Kreativsektor in Verbindung stehen, davon ausgenommen sind rein audiovisuelle Aktivitäten. Audiovisuelle Aktivitäten können jedoch förderfähig sein, sofern sie Aktivitäten aus nicht audiovisuellen Kultur- und Kreativsektoren ergänzen.

16 7. AUSSCHLUSSKRITERIEN EACEA 06/ Ausschluss von der Teilnahme Von der Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen werden Antragsteller, auf die Folgendes zutrifft: a) Der Antragsteller ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage. b) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des Anweisungsbeauftragten oder des Landes der Durchführung der Finanzhilfe nicht nachgekommen ist. c) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln begangen hat, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn dieses Handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen: (i) falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Auftragsausführung, der Erfüllung einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden, (ii) Absprachen mit anderen Personen mit dem Ziel einer Verfälschung des Wettbewerbs, (iii) Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums, (iv) Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Agentur während des Vergabeverfahrens, (v) Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten. d) Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat: (i) Betrug im Sinne des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; (ii) Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates sowie Bestechung im Sinne des Rechts des Landes des zuständigen Anweisungsbefugten, des Landes der Niederlassung des Antragstellers oder des Landes der Durchführung der Finanzhilfe; (iii) Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates; (iv) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; (v) Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;

17 (vi) Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; e) Der Antragsteller hat bei der Ausführung eines aus dem Unionshaushalt finanzierten Auftrags, einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags bzw. eine Aufhebung der Vereinbarung oder des Beschlusses oder die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden. f) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat. g) In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung befindet sich der Antragsteller in einer der unter den Buchstaben c bis f oben dargelegten Situationen auf der Grundlage von: i. Sachverhalten, die im Zuge von Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen des Rechnungshofs, des OLAF oder bei einer internen Rechnungsprüfung, oder bei sonstigen, unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten eines Organs der Europäischen Union, eines europäischen Amtes oder einer Agentur oder Einrichtung der EU durchgeführten Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden; ii. nicht endgültigen Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Normen des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden; iii. Beschlüssen der EZB, der EIB, des Europäischen Investitionsfonds oder internationaler Organisationen; iv. Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht; v. Entscheidungen über einen Ausschluss durch einen Anweisungsbefugten eines Organs der EU, eines europäischen Amtes oder einer Agentur oder Einrichtung der EU; h) wenn sich eine Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Antragstellers ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse bezüglich des Antragstellers hat (dazu zählen Unternehmensleiter, Mitglieder der Verwaltungsoder Aufsichtsorgane und Fälle, in denen eine Person eine Mehrheit der Anteile hält), in einer oder mehreren der in den Buchstaben c bis f oben genannten Situationen befindet; i) wenn sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden dieses Antragstellers haftet, in einer oder mehreren der in den Buchstaben a oder b oben genannten Situationen befindet. Wenn sich ein Antragsteller in einer der vorstehend aufgeführten Ausschlusssituationen befindet, sind die Maßnahmen anzugeben, die er ergriffen hat, um bezüglich der Ausschlusssituation Abhilfe zu schaffen und somit seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dazu können technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zählen, die dazu dienen, ein weiteres Auftreten zu verhindern, sowie Entschädigungen oder die Zahlung von Geldstrafen. Dies gilt nicht für die in Buchstabe d dieses Abschnitts aufgeführten Situationen. In den in den Buchstaben c bis f genannten Situationen kann die Agentur in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- oder endgültigen Verwaltungsentscheidung einen Antragsteller vorläufig von der Teilnahme zur Einreichung von Vorschlägen ausschließen, wenn seine Teilnahme eine ernste und unmittelbare Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen würde. 7.2 Ausschluss vom Vergabeverfahren Einem Antragsteller wird im Rahmen des Verfahrens keine Finanzhilfe gewährt, wenn er:

18 a) sich in einer der in Abschnitt 7.1 dargelegten Ausschlusssituationen befindet; EACEA 06/2017 b) die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat; c) zuvor an der Erstellung von Unterlagen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mitgewirkt hat, sodass eine Wettbewerbsverzerrung entsteht, die auf andere Weise nicht behoben werden kann. Antragsteller bzw. verbundene Einheiten können von diesem Verfahren ausgeschlossen und mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Ausschluss oder finanzielle Sanktion) belegt werden, wenn sich Auskünfte oder Informationen, die für die Teilnahme an diesem Verfahren gemacht wurden, als falsch erweisen. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Agentur die folgenden Informationen über den Ausschluss bzw. gegebenenfalls die finanzielle Sanktion in den Fällen nach den Buchstaben c, d, e und f des Abschnitts 7.1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen kann 12 : (a) den Namen des betreffenden Antragstellers; (b) die Ausschlusssituation; (c) die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion. Bei einer vorläufigen rechtlichen Bewertung (d. h. in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichtsbzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung) ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass keine rechtskräftige Gerichts- bzw. endgültige Verwaltungsentscheidung vorliegt. In diesen Fällen werden Informationen über die vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel, deren Stand und Ergebnisse sowie revidierte Entscheidungen des Anweisungsbefugten unverzüglich veröffentlicht. Wenn es sich um eine finanzielle Sanktion handelt, wird in der Veröffentlichung auch angegeben, ob die Sanktion bezahlt wurde. Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Informationen wird von der Agentur je nach Lage des Falles entweder aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung oder aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Bewertung getroffen. Diese Entscheidung wird drei Monate nach ihrer Zustellung an den Wirtschaftsteilnehmer wirksam. Die veröffentlichten Informationen werden wieder gelöscht, sobald der Ausschluss ausgelaufen ist. Bei finanziellen Sanktionen wird die Veröffentlichung sechs Monate nach Zahlung dieser Sanktion gelöscht. Im Falle von personenbezogenen Daten weist die Agentur den Antragsteller gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf seine Rechte im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin. 7.3 Beizufügende Unterlagen Die Antragsteller müssen eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in den Abschnitten 7.1 und 7.2 genannten Situationen befinden, und das entsprechende Formular ausfüllen, das dem dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beigefügten Antragsformular beiliegt. Gegebenenfalls sind die einschlägigen Nachweise, mit denen eingeleitete Abhilfemaßnahmen angemessen belegt werden, in den Anhang zu dieser Erklärung aufzunehmen. Die Erklärung ist unter der folgenden Adresse abrufbar: 12 Diese Informationen werden nicht veröffentlicht, (a) wenn die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss; (b) wenn aufgrund der Verhältnismäßigkeit und der Höhe der finanziellen Sanktion eine Veröffentlichung dem betreffenden Antragsteller unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde oder anderweitig unverhältnismäßig wäre; (c) wenn natürliche Personen betroffen sind, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist unter anderem durch die Schwere des Verstoßes oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union ausnahmsweise gerechtfertigt. In diesen Fällen sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen das Recht auf Privatsphäre und andere in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (ABl. L 8, , S. 1) festgelegten Rechte gebührend zu berücksichtigen.

19

20 8. AUSWAHLKRITERIEN Die Antragsteller müssen eine ausgefüllte und unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vorlegen, in der bescheinigt wird, dass sie juristische Personen sind und über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Durchführung der vorgeschlagenen Aktivitäten verfügen. 8.1 Operative Leistungsfähigkeit Die antragstellenden Organisationen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, die zur Durchführung des vorgeschlagenen Plattformprojekts erforderlich sind. Diesbezüglich müssen die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung einreichen. Neben der ehrenwörtlichen Erklärung müssen Antragsteller, die eine Finanzhilfe von mehr als EUR beantragen, zusammen mit ihrem Antrag das folgende Dokument einreichen: - eform (elektronisches Antragsformular): Lebenslauf der Personen, die für die Gesamtkoordinierung und Verwaltung des Plattformprojekts zuständig sind (nur Koordinierungsstelle); - Antragsformular: eine erschöpfende Liste der wichtigsten Aktivitäten im Kultur- und Kreativsektor der letzten beiden Jahre für die Koordinierungsstelle und die Mitgliedsorganisationen. Die Agentur wird prüfen und bewerten, in welchem Maße die Antragsteller zur Umsetzung der vorgeschlagenen Aktivitäten auf die Vergabe von Unteraufträgen zurückgegriffen haben. Diese Informationen sind in den entsprechenden Abschnitten des detaillierten Antragsformulars anzugeben. 8.2 Finanzielle Leistungsfähigkeit Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Geschäftstätigkeit während der Dauer der Durchführung der Maßnahme aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand der folgenden Unterlagen bewertet, die mit dem Antrag einzureichen sind: a) Finanzhilfen mit geringem Wert (bis zu EUR): eine ehrenwörtliche Erklärung b) Finanzhilfen über EUR: eine ehrenwörtliche Erklärung; die Jahresabschlüsse (einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhänge) der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre 13 ; Formular zur finanziellen Leistungsfähigkeit im Antragsformular, ergänzt um die relevanten gesetzlichen Bilanzdaten, sodass die in dem Formular aufgeführten Kennzahlen errechnet werden können. c) In allen Fällen ist zusätzlich zu den vorstehend genannten Unterlagen Folgendes einzureichen: ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Prüfbericht, in dem die Rechnungslegung für die letzten beiden Geschäftsjahre bescheinigt wird. 13 Gestützt auf eine Risikoanalyse der Maßnahme wird die Agentur bestimmen, ob diese Informationen nur für das letzte oder die beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen sind.

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